{"id":"bgbl2-1978-18-9","kind":"bgbl2","year":1978,"number":18,"date":"1978-04-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/18#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-18-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_18.pdf#page=18","order":9,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Korea über Kapitalhilfe","law_date":"1978-03-22T00:00:00Z","page":370,"pdf_page":18,"num_pages":3,"content":["370                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBekanntmadmng\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Korea\nüber Kapitalhilfe\nVom 22. März 1978\nIn Seoul ist am 13. Februar 1978 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Korea über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 8\nam 13. Februar 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 22. März 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 18 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1978                                371\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Korea\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                  Artikel 3\nund                                  Die Regierung der Republik Korea stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\ndie Regierung der Republik Korea,                sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\noder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nin dem Wunsche, die freundschaftlichen Beziehungen          in der Republik Korea erhoben werden.\nzwischen beiden Staaten durch fruchtbare Zusammen-\narbeit auf dem Gebiet der Entwicklungshilfe zu festigen                              Artikel 4\nund zu vertiefen,\nDie Regierung der Republik Korea überläßt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\ndie gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nwicklung in Korea beizutragen,\nmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nsind wie folgt übereingekommen:                             gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\nArtikel 5\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nmöglicht es der Regierung der Republik Korea, bei der           Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Dar-       Darlehen gemäß Artikel 1 Absatz 1 finanziert werden,\nlehen bis zu insgesamt fünfunddreißig Millionen Deutsche      sind international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht\nMark aufzunehmen, wovon für die Vorhaben                      im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.\na) Getreidelagerhäuser                   17,5 Millionen DM,\nArtikel 6\nb) Krankenhäuser in Industrie-\ngebieten                             17,5 Millionen DM      Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nvorgesehen sind, wenn nach Prüfung ihre Förderungs-\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nwürdigkeit festgestellt worden ist.\nnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück- •\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können            sichtigt werden.\nim Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-                                   Artikel 7\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nKorea durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nfür das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nArtikel 2                             desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nRepublik Korea innerhalb von drei Monaten nach In-\nDie Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-\nkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\ngen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwi-\nabgibt.\nschen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für\nArtikel 8\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nunterliegen.                                                  in Kraft.\nGESCHEHEN zu Seoul am 13. Februar 1978 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, koreanischer und engli-\nscher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen ver-\nbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deut-\nschen und des koreanischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLeuteritz\nFür die Regierung der Republik Korea\nPark Tong-jin","372                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesmini,ter der J u,tiz --- VerldCJ: Bun-\nctesonzeiger Verlagsges.m.b.H. -- Druck: Bundescl1 uckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Cesetze, Verordnungen,\nAnordnungen und damit im Zus<1mmenh<1ng stehende Bekannt-\nm<1mungen veröffentlimt. Im Bunde~gesellblatt Teil II werden\n\\'olkerrec.htliche Vereinbarungen, Verträqe mit der DDR und\ndie dazu gehörenden Rechtsvur,chrilten und Bek<1nntmachungen\nsowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugsbedingungen: Laufend,•r Bezuq nur im Vcil<1qsabonne-\nment. Abbestellungen müssen bi, spcitestens 30. 4. bzw. 31. 10.\njeden Jahres beim Verlag vorliegen. Post<Lnschrift für Abonne-\nmentsbestellungen sowie Bestellungf'n bereits Prsdlienenf'r\nAusgaben: Bundesgesetzbl<1tt Po,tf<1ch IJ ~0, 5300 Bonn 1, Tel.\n10 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II h,Ilbjcilulich je 43,80 DM.\nEinzelstücke je angefangene 16 Seiten 1.10 DM zuzüglich Ver-\nsandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die\nvor dem 1. Januar ·1975 ausgegeben worden sind. Lieferunq\ngegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausredrnung.\nPreis dieser Ausgabe: 2,70 DM (2,20 DM zuzüglich -,50 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausredrnung 3, 10 DM.            Bundesanzelger-Verlagsges.m.b.H. • Postfadl 13 20 • 5300 Bonn l\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-\nwandte Steuersatz betrcigt 6 1/,.                                              Postvertriebsstück • Z 1998 AX • Gebühr bezahlt\nEinbanddecken 1977\nTeil 1: 18,60 DM                          (3 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung\nTeil II: 12,40 DM                         (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung\n6 •t, MwSt. sind enthalten\nAusführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren\nDie Titelblätter und die zeitlichen Übersichten für Teil I lagen der Nr. 4/1978 und für\nTeil II der Nr. 3/1978 im Rahmen des Abonnements bei.\nLieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheck-\nkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 399-509\noder gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nBundesanzeiger Verlagsges. m. b. H.\nVertriebsabteilung Bundesgesetzblatt                          Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1"]}