{"id":"bgbl2-1978-18-8","kind":"bgbl2","year":1978,"number":18,"date":"1978-04-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/18#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-18-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_18.pdf#page=16","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1978-03-20T00:00:00Z","page":368,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["368                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nAnlage zum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nvom 2. Dezember 1917 über Finanzielle Zusammenarbeit\nListe der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1\ndes Regierungsabkommens vom 2. Dezember 1977 bis zu\n4,0 Millionen DM (in Worten: vier Millionen Deutsche\nMark) aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche\nMaschinen und Geräte,\nb) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr\nanfallende Kosten für Transport, Versicherung und\nMontage, auch wenn diese in Inlandswährung anfal-\nlen.\nEinfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,\nkönnen nur finanziert werden, wenn die vorherige\nZustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland vorliegt.\nDie Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten\nBedarf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern\nund Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von\nder Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. März 1978\nIn Nouakchott ist am 20. Januar 1978 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Islamischen Re-\npublik Mauretanien über Finanzielle Zusammen-\narbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist\nnach seinem Artikel 8\nam 20. Januar 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 20. Mä.rz 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBö II","Nr. 18 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1978                                  369\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                (2) Die Regierung der Islamischen Republik Maureta-\nund                                  nien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird\ndie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien,            gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah-\nlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlich-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-            keiten des Darlehensnehmers auf Grund der nach Ab-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und                 satz 1 abzuschließenden Verträge garantieren.\nder Islamischen Republik Mauretanien,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                   Artikel 3\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nDie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-            Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                     Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\nVerträge in Mauretanien erhoben werden.\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\nwicklung in Mauretanien beizutragen,                                                      Artikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nArtikel 1                                überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung er-\ngebenden Transporten von Personen und Gütern im See-\n(1) Die    Regierung der Bundesrepublik Deutschland            und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nermöglicht es der Regierung der Islamischen Republik              freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\nMauretanien oder einem anderen von beiden Regierun-               nahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\ngen gemeinsam auszuwählenden Darlehensnehmer, bei                 Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für           tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\na) die Finanzierung, vornehmlich der Devisenkosten aus            schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\ndem Bezug von technischer Ausrüstung und Ersatz-              gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\nteilen für die Neukonstruktion und Instandsetzung             nehmigungen.\nvon 18 Kleinstaudämmen im Hodh, wenn nach Prü-                                        Artikel 5\nfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden\nist, ein Darlehen bis zu 1 500 000 DM (in Worten: eine          Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nMillion fünfhunderttausend Deutsche Mark) aufzu-              Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nnehmen. Es muß sich hierbei um Lieferungen und               auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nLeistungen handeln, für die die Lieferverträge oder           chendes festgelegt wird.\nLeistungsverträge nach Inkrafttreten des nach Arti-\nkel 2 abzuschließenden Darlehensvertrages abge-                                      Artikel 6\nschlossen worden sind;\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nb) das Vorhaben Bewässerungsprogramm Boghe-Ebene I,               besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-             lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\ngestellt worden ist, ein Darlehen bis zu 4 500 000 DM         nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\n(in Worten: vier Millionen fünfhunderttausend Deut-          sichtigt werden.\nsche Mark) aufzunehmen.\nArtikel 7\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können\nim Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-                   Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen            sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nRepublik Mauretanien durch andere Vorhaben ersetzt                für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nwerden.                                                           desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nArtikel 2                                Islamischen Republik Mauretanien innerhalb von drei\nMonaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Be-                teilige Erklärung abgibt.\ndingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die\nzwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für\nArtikel 8\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nten unterliegen.                                                  in Kraft.\nGESCHEHEN zu Nouakchott am 20. Januar 1978 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und französischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nNagel\nFür die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nBa I b r a h im a"]}