{"id":"bgbl2-1978-18-7","kind":"bgbl2","year":1978,"number":18,"date":"1978-04-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/18#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-18-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_18.pdf#page=14","order":7,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1978-03-20T00:00:00Z","page":366,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["366                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\ngilt für die übrigen in Artikel 6 Absatz 1 Nummer 1                                  Artikel 11\ngenannten Personen.\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeich-\nArtikel 9                               nung in Kraft und gilt für einen Zeitraum von fünf\nJahren.\nDieses Abkommen kann durch Notenwechsel zwischen\nden beteiligten Regierung,en geändert werden.                     (2) Das Abkommen verlängert sich stillschweigend\njeweils um ein Jahr, es sei denn, daß eine der beiden\nArt i k e 1 10                          Vertragsparteien es drei Monate vor Ablauf des jeweili-\ngen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland                (3) Auch nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine\ngegenüber der Regierung der Republik Botsuana inner- ·         Bestimmungen für die bereits vereinbarten Vorhaben der\nhalb von drei Monaten nach seinem Inkrafttreten eine           Technischen Zusammenarbeit bis zu ihrem Abschluß wei-\ngegenteilige Erklärung abgibt.                                 ter.\nGESCHEHEN zu Gaborone am 3. Oktober 1974 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und in englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHeinz Friedrich L a n d a u\nFür die Regierung der Republik Botsuana\nMakgekegnene\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der lslamisdlen Republik Mauretanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. März 1978\nIn Nouakchott ist am 2. Dezember 1977 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Islamischen\nRepublik Mauretanien über Finanzielle Zusammen-\narbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist\nnach seinem Artikel 7\nam 2. Dezember 1977\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 20. März 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1978                                   367\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah-\nund                                lungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlich-\nkeiten des Darlehensnehmers auf Grund der nach\ndie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien,         Absatz 1 abzuschließenden Verträge garantieren.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und                                     Artikel 3\nder Islamischen Republik Mauretanien,\nDie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nAbschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nVerträge in Mauretanien erhobe~ werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                             Artike: 4\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-         Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nwicklung in Mauretanien beizutragen,                           überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung erge-\nbenden Transporten von Personen und Gütern im See-\nsind wie folgt übereingekommen:                             und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nfreie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\nArtikel 1                              nahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-         tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\nlicht es der Regierung der Islamischen Republik Maureta-       erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\nnien oder einem anderen von beiden Regierungen                 ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\ngemeinsam auszuwählenden Darlehensnehmer, bei der              migungen.\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für die\nFinanzierung der Devisenkosten aus dem Bezug von                                       Artikel 5\nWaren und Leistungen zur Deckung des laufenden not-\nwendigen zivilen Bedarfs ein Darlehen bis zu 4 000 000            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nDM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) aufzuneh-         besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nmen. Es muß sich_ hierbei um Lieferungen und Leistungen        hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\ngemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten               der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nListe handeln, für die die Lieferverträge beziehungsweise      werden.\nLeistungsverträge nach dem Inkrafttreten des nach Arti-\nArtikel 6\nkel 2 abzuschließenden Darlehensvertrages abgeschlos-\nsen worden sind.                                                  Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nArtikel 2\ndas Land Berlin, sofern nicht die Rf!gierung der Bundesre-\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-        publik Deutschland gegenüber der Regierung der Islami-\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-           schen Republik Mauretanien innerhalb von drei Monaten\nschen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wie-       nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nderaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der            Erklärung abgibt.\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nten unterliegen.                                                                       Artikel 7\n(2) Die Regierung der Islamischen Republik Maureta-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nnien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird      in Kraft.\nGESCHEHEN zu Nouakchott am 2. Dezember 1917 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und französischer\nSpradle, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nNagel\nFür die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nBa I b r a h im a"]}