{"id":"bgbl2-1978-18-6","kind":"bgbl2","year":1978,"number":18,"date":"1978-04-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/18#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-18-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_18.pdf#page=11","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Botsuana über Technische Zusammenarbeit","law_date":"1978-03-16T00:00:00Z","page":363,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Nr. 18 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1978                                    363\nArtikel 5                                                      Artikel 7\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nDarlehen f,inanziert werden, sind international öffentlich     sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-        das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-\nchendes festgelegt wird.                                       publik Deutschland gegenüber der Regierung des König-\nreichs Swasiland innerhalb von drei Monaten nach\nArtikel 6                               Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nrung abgibt.\nDie Regierung der Bund~srepublik Deutschland legt\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nArtikel 8\nhensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nbevorzugt genutzt werden.                                      in Kraft.\nGESCHEHEN zu Mbabane am 15. Februar 1978 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWeindel\nFür die Regierung des Königreichs Swasiland\nR. P. S t e p h e n s\nBekanntmadlung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana\nüber Tedlnische Zusammenarbeit\nVom 16. März 1978\nIn Gaborone ist am 3. Oktober 1974 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik\nBotsuana über Technische Zusammenarbeit unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 11 Abs. 1\nam 3. Oktober 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 16. März 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBö 11","364                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          Gegenstände bis zum Projektstandort; ausgenommen sind\ndie Kosten für Lagerung in Botsuana.\nund\ndie Regierung der Republik Botsuana\nArtikel 3\n-    nachfolgend \"Vertragsparteien\" genannt -\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und           bemüht sich,\nihren Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehun-\na) die Fortbildung von botsuanischen Fach- und Füh-\ngen,                                                                 rungskräften sowie von Wissenschaftlern in der Bun-\ndesrepublik Deutschland oder in einem anderen Lande\nin dem Wunsche, diese Beziehungen zu vertiefen,\nzu fördern;\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interes~es an der          b) botsuanischen Staatsangehörigen Aus- und Fortbil-\nFörderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts            dungsmöglichkeiten in der Bundesrepublik Deutsch-\nihrer Staaten und                                                   land oder in Einrichtungen, die im Rahmen der deut-\nschen Technischen Hilfe gefördert werden, zu vermit-\nin Erkenntnis der Vorteile, die aus einer engeren Tech-          teln.\nnischen Zusammenarbeit für beide Staaten erwachsen,\n(2) Die Durchführung der in Absatz 1 vorgesehenen\nMaßnahmen, insbesondere die Aufnahme von Bewerbern\nsind wie folgt übereingekommen:\nin die Förderung, bleibt besonderen Vereinbarungen vor-\nbehalten.\nArtikel 1\n(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, auf der          (3) Die Regierung der Republik Botsuana erkennt die\nGrundlage dieses Abkommens zusammenzuarbeiten und              von botsuanischen Staatsangehörigen in der Bundesrepu-\nsich gegenseitig zu unterstützen.                              blik Deutschland und anderen Ländern abgelegten Prü-\nfungen entsprechend ihrem fachlichen Niveau an. Sie\n(2) Sie können Ubereinkünfte über einzelne Vorhaben        eröffnet diesen Personen ausbildungsadäquate Anstel-\nder Technischen Zusammenarbeit schließen.                       lungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen.\nArtikel 2\nArtikel 4\n(1) Die Ubereinkünfte nach Artikel 1 Absatz 2 können\nvorsehen, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutsdl-          Die Regierung der Republik Botsuana\nland                                                           a) stellt für die Vorhaben in Botsuana die erforderlichen\na) die Einrichtung von Ausbildungs-, Beratungs- und son-            Grundstücke und Gebäude zur Verfügung oder veran-\nstigen Einridltungen in Botsuana durch Entsendung              laßt, daß sie zur Verfügung gestellt werden, und rich-\nvon Lehrern und Fachkrä.ften und die Bereitstellung            tet diese ein, soweit nicht die Regierung der Bundes-\nvon Ausrüstung fördert;                                        republik Deutschland die Einrichtung liefert;\nb) Gutachter mit Studien für einzelne Vorhaben betraut;        b) unterstützt die Fachkräfte bei der Beschaffung einer\nc) Sachverständige für besondere Aufgaben nach Bot-                 Wohnung in der gleichen Weise wie die Fachkräfte\nsuana entsendet und ihnen ihre Berufsausrüstung                des meistbegünstigten Staates oder internationaler\nstellt;                                                       Organisationen, soweit nicht in den Vereinbarungen\nd) der Regierung der Republik Botsuana Berater zur                  nach Artikel 1 Absatz 2 etwas anderes vereinbart\nVerfügung stellt;                                             worden ist;\ne) die Zusammenarbeit beider Länder auf dem Gebiet             c) befreit die im Auftrag der Regierung der Bundesrepu-\nvon Erziehung und Bildung unterstützt;                        blik Deutschland für die Vorhaben gelieferten Gegen-\nstände von Ein- und Ausfuhrabgaben und sonstigen\nf) die Zusammenarbeit von wissenschaftlichen Einrich-\nöffentlichen Abgaben sowie Lagergebühren. Für die\ntungen in beiden Ländern durch Entsendung oder\nEinfuhr der gelieferten Gegenstände ist eine Lizenz\nVermittlung von wissenschaftlichem sowie techni-\nnicht erforderlich. Falls die vorgenannte Befreiung\nschem Personal und durch Bereitstellung von Ausrü-\nvon der Zahlung von Abgaben und Gebühren aus\nstungsgegenständen fördert.\nirgendeinem Grund nicht möglich ist, verpflichtet\n(2) Das gesamte von der Regierung der Bundesrepublik            sich die Regierung der Republik Botsuana, der ·Regie-\nDeutschland entsandte Personal wird im folgenden als                rung der Bundesrepublik Deuschland die von ihr\n,, Fachkräfte\" bezeidlnet.                                          gezahlten Abgaben und Gebühren nach Vorlage der\nentsprechenden Belege zu erstatten;\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nübernimmt die Kosten für Transport und Versicherung            d) trägt nach einem zu vereinbarenden Plan die Betriebs-\nder von ihr für die einzelnen Vorhaben gelieferten                  und Instandhaltungskosten für die Vorhaben;","Nr. 18 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1978                               365\ne) trägt die Kosten von Dienstreisen der entsandten         c) verschont die deutschen Fachkräfte von jeder Fest-\nFachkräfte entsprechend den für botsuanische Regie-         nahme oder Haft wegen Handlungen oder Unterlas-\nrungsbeamte vergleichbarer Stellung geltenden Sät-          sungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung\nzen;                                                        einer ihnen nach diesem Abkommen übertragenen\nf) stellt das jeweils erforderliche botsuanische Fach- und     Aufgabe stehen;\nHilfspersonal auf ihre Kosten zur Verfügung;            d) gewährt den unter Buchstabe a genannten Personen\ng) sorgt dafür, daß die entsandten Fachkräfte nach ange-        insbesondere auf Verlangen der Regierung der Bun-\nmessener Zeit durch geeignete botsuanische Fach-            desrepublik Deutschland in jedem Fall die ungehin-\nkräfte ersetzt werden. Soweit diese Fachkräfte in der       derte Ausreise;\nBundesrepublik Deutschland oder in einem anderen        e) haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schä-\nLande ausgebildet werden, benennt sie rechtzeitig           den, die diese im Zusammenhang mit der Durchfüh-\nunter Beteiligung der deutschen Auslandsvertretung          rung einer ihnen nach diesem Abkommen übertrage-\noder von dieser benannten Experten genügend Bewer-          nen Aufgabe einem Dritten zufügen; jede Inanspruch-\nber für diese Ausbildung und trägt die Kosten für           nahme der entsandten Fachkräfte ist insoweit ausge-\nderen Hin- und Rückreise. Sie benennt nur solche            sdllossen; ein Erstattungsanspruch, auf welcher Rechts-\nBewerber, die sich ihr gegenüber verpflichtet haben,        grundlage er auch beruht, kann von der Regierung der\nnach ihrer Rückkehr für mindestens fünf Jahre an dem        Republik Botsuana gegen die entsandten Fachkräfte\njeweiligen Vorhaben zu arbeiten. Sie wird für deren         nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit\nausbildungsgerechte Einstufung und angemessene              geltend gemacht werden.\nBezahlung sorgen;                                          (2) Die Vorrechte und Immunitäten des Absatzes 1\nh) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses      Buchstabe c und d werden nicht zum persönlichen Vorteil\nAbkommens befaßten Behörden und Organisationen          der Begünstigten gewährt. Die Regierung der Bundesre-\nrechtzeitig und umfassend über den Inhalt dieses        publik Deutschland kann auf die Inanspruchnahme der\nAbkommens unterrichtet werden.                          Vorrechte und Immunitäten auf Antrag der Regierung des\nGastlandes verzichten, wenn diese sonst nach ihrer\nArtikel 5                         Ansicht mißbraucht werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                  Artikel 7\nsorgt dafür, daß in die Dienst- oder Arbeitsverträge\nentsandter Fachkräfte Verpflichtungen aufgenommen              Die Regierung der Republik Botsuana\nwerden, wonach die Fachkräfte gehalten sind,                a) gewährt den unter Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a\na) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit            genannten Personen die jederzeit freie und abgaben-\ngetroffenen Vereinbarungen zur Erreichung der in             freie Ein- und Ausreise und erteilt die notwendigen\nArtikel 55 der Charta der Vereinten Nationen festge-         Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen gebühren-\nlegten Ziele beizutragen,                                   frei;\nb) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Repu-      b) befreit alle Einkünfte aus einer Unternehmenstätigkeit\nblik Botsuana einzumischen,                                 oder Beschäftigung als Arbeitnehmer, die in Botsuana\nauf Grund dieses Abkommens von einem Staatsange-\nc) die Gesetze in der Republik Botsuana zu befolgen und\nhörigen eines anderen Landes als Botsuana oder einer\nSitten und Gebräuche des Landes zu achten,\nnach dem geltenden Recht eines anderen Landes als\nd) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die, mit der       Botsuana eingetragenen Gesellschaft ausgeübt wird,\nsie beauftragt sind, auszuüben und                          von der Einkommensteuer und Kommunalsteuer,\ne) mH den amtlichen Stellen in Botsuana vertrauensvoll           soweit diese Beträge aus Mitteln der Regierung der\nzusammenzuarbeiten.                                         Bundesrepublik Deutschland herrühren;\nc) gestattet den unter Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a\n(2) Wünscht die Regierung der Republik Botsuana die\ngenannten Personen innerhalb von 6 Monaten nach\nRückberufung einer Fachkraft im Interesse der partner-\nihrer Ankunft in Botsuana die abgaben- und kautions-\nschaftlichen Zusammenarbeit, so wird sie frühzeitig Ver-\nfreie Einfuhr der zu ihrem eigenen Gebrauch bestimm-\nbindung mit der deutschen Auslandsvertretung aufneh-\nten Gegenstände; dazu gehören je Haushalt ein Kraft-\nmen und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In\nfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühltruhe, eine\ngleicher Weise wird die Regierung der Bundesrepublik\nWaschmaschine, ein Herd, ein Rundfunkgerät, ein\nDeutschland, wenn sie eine Fachkraft von sich aus\nPlattenspieler, ein Tonbandgerät, ein Fernsehgerät,\nzurückberuft, möglichst frühzeitig Verbindung mi,t der\nkleinere Elektrogeräte sowie je Person ein Klimage-\nRegierung der Republik Botsuana aufnehmen. In beiden\nrät, ein Heizgerät, ein Ventilator und eine Foto- und\nFällen werden die Regierungen vertrauensvoll zusam-\nKinoausstattung. Falls die Gegenstände innerhalb von\nmenarbeiten, um die Schwierigkeiten, die durch die Rück-\n2 Jahren nadl Einfuhr im Lande an Personen ver-\nberufung einer Fachkraft entstehen können, im Interesse\näußert werden, die nicht von der Abgabeverpflichtung\naller Betroffenen zu überwinden. Die Regierung der Bun-\nbefreit sind, müssen die Abgaben von den entsandten\ndesrepublik Deutschland wird eine abberufene Fachkraft\nso früh wie möglich ersetzen.                                   Fachkräften entrichtet werden;\nd) gewährt den deutschen Fachkräften und ihren Fami-\nArtikel 6                              lienangehöriigen dieselben Devisenvergünstigungen,\nwie sie Angehörigen diplomatischer Vertretungen in\n(1) Die Regierung der Republik Botsuana                      vergleichbarer Stellung gewährt werden.\na) trägt für den vollen Schutz der Person und des Eigen-\ntums der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien-                             Artikel 8\nmitglieder Sorge; das gleiche gilt für die zu ihrem\nDieses Abkommen gilt auch für die entsandten Fach-\nHausstand gehörenden Personen;\nkräfte, die bei seinem Inkrafttreten bereits im Rahmen\nb) gewährt den unter Buchstabe a genannten Personen         der Technischen Zusammenarbeit zwischen der Regie-\nin Zeiten internationaler Krisen alle erforderliche    rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nHilfe für ihre Heimschaffung;                          der Republik Bots~ana in Botsuana tätig sind; das gleiche"]}