{"id":"bgbl2-1978-18-5","kind":"bgbl2","year":1978,"number":18,"date":"1978-04-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/18#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-18-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_18.pdf#page=9","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Swasiland über Kapitalhilfe","law_date":"1978-03-15T00:00:00Z","page":361,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 18-Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1978         361\nBekanntmadmng\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Swasiland\nüber Kapitalhilfe\nVom 15. März 1978\nIn Mbabane ist am 15. Februar 1978 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs\nSwasiland über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 15. Februar 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 15. März 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBö 11","362                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Swasiland\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland       Das beteiligungsähnliche Darlehen nach Absatz 2 Buch-\nund                            stabe b wird aus Eigenmitteln der DEG zur Verfügung\ngestern.\ndie Regierung des Königreichs Swasiland,                                 Artikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-        (1) Die Verwendung des Darlehens gemäß Artikel 1\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und         Absatz 1 sowie die Bedingungen, zu denen es gewährt\ndem Königreich Swasiland,                                  wird, bestimmen die zwisdlen dem Darlehensnehmer und\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Bez·iehungen   Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der         geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,               (2) Die in Artikel 1 Absatz 2 genannte Beteiligung der\nDEG wird nach Maßgabe des am 9. Dezember 1977 abge-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-  schlossenen Finanzierungsvertrages erworben.\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(3) Die Regierung des Königreichs Swasiland, soweit\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-  sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber\nwicklung im Königreich Swasiland beizutragen,              der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in\nDeutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des\nsind wie folgt übereingekommen:                         Darlehensnehmers auf Grund der nach Absatz 1 abzu-\nschließenden Verträge garantieren.\nArtikel 1                             {4) Die Regierung des Königreichs Swasiland garantiert\nhinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Beteili-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland        gung den freien Transfer aller Zahlungen aus dem Finan-\nermöglicht es der Regierung des Königreichs Swasiland      zierungsvertrag nach Absatz 2 und dem Gesellschaftsver-\noder anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszu-       trag sowie den freien Retransfer des Kapitals, der Erträge\nwählenden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für      und im Falle der Veräußerung oder der Liquidation, des\nWiederaufbau, Frankfurt/Main, für den Bau des Stau-        Veräußerungs- oder Liquidationserlöses.\ndamms (Fairview Dam) und eines Hauptbewässerungska-\nnals für das \"Third Sugar Mill Project\" ein Darlehen bis                           Artikel 3\nzur Höhe von insgesamt 42 000 000,- DM (in Worten:\nzweiundvierzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.          Die Regierung des Königreichs Swasiland stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau und die DEG von sämtli-\n(2) Darüber hinaus ermöglicht es die Regierung der      chen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei,\nBundesrepublik Deutschland der Deutschen Gesellschaft      die bei Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit mbH, Köln (im fol-      erwähnten Verträge und im Falle der Veräußerung oder\ngenden DEG genannt), sich mit einem Finanzierungsbei-      der Liquidation auf den Veräußerungs- oder Liquidations-\ntrag von 4 Millionen Emalangeni (bis zu 11,2 Millionen     erlös im Königreich Swasiland erhoben werden. Von\nDeutsche Mark) an dem „Third Sugar Mill Project\" wie       dieser Befreiung ausgenommen ist die Kapitalertrag-\nfolgt zu beteiligen:                                       steuer auf Dividendenzahlungen der Projektgesellschaft.\na) 2 Millionen Emalangeni (bis zu 5,6 Millionen Deutsche\nMark) für den Erwerb einer Beteiligung am Eigenkapi-                           Artikel 4\ntal der Projektgesellschaft Royal Swaziland Sugar\nCorporation Ltd. und                                     Die Regierung des Königreichs Swasiland überläßt bei\nden sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nb) 5,6 Millionen Deutsche Mark als beteiligungsähnliches   porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nDarlehen für die Royal Swaziland Sugar Corporation\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nLtd.                                                  Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\n(3) Für die Beteiligung am Eigenkapital der Royal       die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nSwaziland Sugar Corporation Ltd. gemäß Absatz 2 Buch-      men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nstabe a stellt die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-   Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nland der DEG bis zu 5,6 Millionen Deutsche Mark treu-      gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nhänderisch zur Verfügung.                                  unternehmen erforderlichen Genehmigungen."]}