{"id":"bgbl2-1978-18-4","kind":"bgbl2","year":1978,"number":18,"date":"1978-04-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/18#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-18-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_18.pdf#page=7","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1978-03-15T00:00:00Z","page":359,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1978       359\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. März 1978\nIn Accra ist am 21. Februar 1978 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Ghana über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 21. Februar 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 15. März 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","360                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (2) Die Zentralbank der Republik Ghana wird gegen-\nund                                 über der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen\nin Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten\ndie Regierung der Republik Ghana,                  des Darlehensnehmers auf Grund der nach Absatz 1 ab-\nzuschließenden Verträge garantieren.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und                                    Artikel 3\nder Republik Ghana,\nDie Regierung der Republik Ghana stellt die Kredit-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-           anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\ngen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete             sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nder Entwicklu_ngshilfe zu festigen und zu vertiefen,            oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nin der Republik Ghana erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                         Artikel 4\nDie Regierung der Republik Ghana überläßt bei den\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nwicklung in der Republik Ghana beizutragen,\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nsind wie folgt übereingekommen:\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nArtikel 1\nmit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-        kommens ausschließen oder erschweren, und erteilt ge-\nmöglicht es der Regierung der Republik Ghana, bei der           gebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, ein             unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDarlehen bis zu 1,0 Millionen DM (in Worten: eine\nMillion Deutsche Mark) aufzunehmen.                                                    Artikel 5\n(2)  Das Darlehen ist zur Finanzierung vornehmlich             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nder Devisenkosten aus dem Bezug von Gütern und Lei-             besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nstungen für das Rehabilitierungsprogramm im Rahmen              lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-\ndes geplanten Vorhabens, Voltasee Transportsystem in            gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Ber-\nerster Linie für Gabelstapler, Lastwagen, Landesteg, Er-        lin bevorzugt genutzt werden.\nsatzteile sowie für Beratungsleistungen durch einen\nSchiffsbauingenieur zu verwenden. Es muß sich dabei                                    Artikel 6\num Lieferungen und Leistungen handeln, für die die Lie-\nfer- beziehungsweise Leistungsverträge nach dem In-                Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen worden               sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nsind.                                                          für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nArtikel 2                              desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nRepublik Ghana innerhalb von drei Monaten nach In-\n(1)  Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-          krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\ndingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die               abgibt.\nzwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in                                Artikel 7\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nschriften unterliegen.                                          in Kraft.\nGESCHEHEN zu Accra am 21. Februar 1978 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHerbert W e i l\nFür die Regierung der Republik Ghana\nDr. R. K. G a r d i n e r"]}