{"id":"bgbl2-1978-18-3","kind":"bgbl2","year":1978,"number":18,"date":"1978-04-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/18#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-18-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_18.pdf#page=5","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Burundi über Kapitalhilfe","law_date":"1978-03-15T00:00:00Z","page":357,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 18 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1978                    357\nAnlage\nzum Abkommen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Kapitalhilfe\nListe der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1\ndes Regierungsabkommens vom 22. Oktober 1977 bis zu\n4 Millionen DM (in Worten: vier Millionen Deutsche\nMark) aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Materialien zum Bau von Sehachtbrunnen im Departe-\nment Niamey und für die Ausrüstung von Bohrbrun-\nnen nach Abstimmung mit der Deutschen Gesellschaft\nfür Technische Zusammenarbeit (GTZ),\nb) im Zusammenhang mit dem Bezug der vorgenannten\nMaterialien anfallende Kosten für Transport, Versi-\ncherung und Montage, auch wenn diese in Inlands-\nwährung anfallen.\nGüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können\nnur finanziert werden, wenn die vorherige Zustimmung\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland vorliegt.\nDie Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten\nBedarf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern\nund Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von\nder Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Burundi\nüber Kapitalhilfe\nVom 15. März 1978\nIn Bujumbura ist am 21. Januar 1978 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Bu-\nrundi über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 21. Januar 1978\nin Kraft gelretc>n; es wird nachstehend veröffl'nt-\nlicht.\nBonn, den 15. M~irz 1978\nDer Bund c• c, m in ist er\nf Li r w i r 1 s c 11 c1 f l l i c h c· Z u s il m m e n c1 r h e i t\nIm Auf t1c1u\nBö! I","358                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Burundi\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (2) Die Regierung der Republik Burundi, soweit sie\nund                               nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der\nKreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut-\ndie Regierung der Republik Burundi,                scher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darle-\nhensnehmer auf Grund der nach Absatz 1 abzuschließen-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-         den Verträge garantieren.\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Burundi,                                                                 Artikel 3\nDie Regierung der R~publik Burundi stellt die Kreditan-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen        stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der             stigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nRepublik Burundi erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage diises Abkommens ist,                                            Artikel 4\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-         Die Regierung der Republik Burundi überläßt bei den\nwicklung in Burundi beizutragen,                               sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nsind wie folgt übereing ~kommen:\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nAttikel 1                              Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland            mens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nermöglicht es der Regierung der Republik Burundi oder          nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-             nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nlenden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für Wie-\nderaufbau, Frankfurt/Main, für die Vorhaben                                           Artikel 5\na) Stromversorgung von N'gozi,        Kayanza    und   zwei       Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nTeeplantagen (Region N'gozi)                               Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nb) Stromversorgung von Muramvya                                chendes festgelegt wird.\nc) Stromversorgung von Muyinga,\nArtikel 6\nwenn nach Prüfung ihre Förderungswürdigkeit festge-\nstellt worden ist, Darlehen bis zur Höhe von insgesamt            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\n7,5 Millionen DM (in Worten: sieben Millionen fünfhun-         besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\ndert Tausend Deutsche Mark) aufzunehmen.                       hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nder Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im         werden.\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-                                   Artikel 7\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Burundi           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                          sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\ndas Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-\nArtikel 2                              publik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\nblik Burundi innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-\nten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\ngungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die\nabgibt.\nzwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für\nArtikel 8\nWiedei:aufbau abzuschließenden Verträge, die den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nten unterliegen.                                               in Kraft.\nGESCHEHEN zu Bujumbura, am 21. Januar 1978 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nThomas T r ö m e l\nFür die Regierung der Republik Burundi\nAlbert M u g a n g a"]}