{"id":"bgbl2-1978-18-2","kind":"bgbl2","year":1978,"number":18,"date":"1978-04-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/18#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-18-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_18.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Niger über Kapitalhilfe","law_date":"1978-03-14T00:00:00Z","page":355,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1978       355\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Kapitalhilfe\nVom 14. März 1978\nIn Niamey ist am 22. Oktober 1977 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Niger\nüber Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 22. Oktober 1977\nin Kraft getreten; es wird nachstehend. veröffent-\nlicht.\nBonn, den 14. März 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","356                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            stigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in\nund\nNiger erhoben werden.\ndie Regierung der Republik Niger,\nArtikel 4\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und               Die Regierung der Republik Niger überläßt bei den sich\nder Republik Niger,                                           aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen       Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der           unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,               berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nSitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-     mens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                    nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\nwicklung in Niger beizutragen,\nArtikel 5\nsind wie folgt übereingekommen:\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nArtikel 1                             auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-        chendes festgelegt wird.\nlicht es der Regierung der Republik Niger, bei der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für den Bezug\nArt i k e.l 6\nvon Waren und Leistungen des laufenden notwendigen\nzivilen Bedarfs gemäß der diesem Abkommen beigefügten            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nListe ein Darlehen bis zu 4 Millionen DM (in Worten: vier     besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nMillionen Deutsche Mark) aufzunehmen. Es muß sich             hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nhierbei um Lieferungen und Leistungen handeln, für die        der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nLieferverträge oder Leistungsverträge nach dem Inkraft-       werden.\ntreten dieses Abkommens abgeschlossen worden sind.\nArtikel 7\nArtikel 2                                Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-        sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\ndas Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen\npublik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\ndem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-\nblik Niger innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\naufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-\ndes Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen.\nArtikel 3                                                    Artikel 8\nDie Regierung der Republik Niger stellt die Kreditan-         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-        in Kraft.\nGESCHEHEN zu Niamey am 22. Oktober 1977 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJohannes R e i t b e r g e r\nFür die Regierung der Republik Niger\nBoulama M a n g a"]}