{"id":"bgbl2-1978-18-1","kind":"bgbl2","year":1978,"number":18,"date":"1978-04-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/18#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-18-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_18.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1978-03-10T00:00:00Z","page":353,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["353\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                   Z 1998AX\n1978                    Ausgegeben zu Bonn am 7. April 1978                                                                                                              Nr.18\nTa~                                                                         In h a 1 t                                                                                 Seite\n10. 3. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsd1-\nland und der Regierung der Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . .                                                                 353\n14. 3. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Niger über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 355\n15. 3. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Burundi über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   357\n15. 3. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . .                                                                   35!-l\n15. 3. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Königreichs Swasiland über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        361\n16. 3. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Botsuana über Technische Zusammenarbeit . . . . . . . .                                                                     363\n20. 3. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   366\n20. 3. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   368\n22. 3. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Korea über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 370\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. März 1978\nIn Accra ist am 23. Januar 1978 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Ghana über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 23. Januar 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 10. März 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBö 11","354                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                   Artikel 3\nund                                   Die Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditan-\ndie Regierung der Republik Ghana,                 stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nRepublik Ghana erhoben werden.\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Ghana,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen           Die Regierung der Republik Ghana überläßt bei den\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der            sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-      Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                     die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-      Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nwicklung in der Republik Ghana beizutragen,                    gegebenenfalls die für -eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1                                 Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-         auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nlicht es der Bank for Housing and Construction, bei der        chendes festgelegt wird.\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, ein Dar-\nlehen bis zu 15,0 Millionen DM (in Worten: Fünfzehn Mil-                              Artikel 6\nlionen Deutsche Mark) aufzunehmen. Das Darlehen ist zur           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nFinanzierung eines Steinbruchprogramms bestimmt.               besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nhensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen\nArtikel 2                              die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nbevorzugt berücksichtigt werden.\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-                                  Artikel 7\nschen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\ndas Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-\nten unterliegen.                                               publik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\n(2) Die Regierung der Republik Ghana und die Zentral-       blik Ghana innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-\nbank der Republik Ghana werden gegenüber der Kredit-           ten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher           abgibt.\nArtikel 8\nMark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens-\nnehmers auf Grund der nach Absatz 1 abzuschließenden              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nVerträge garantieren.                                          in Kraft.\nGESCHEHEN zu Accra am 23. Januar 1978 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHerbert W e i 1\nFür die Regierung der Republik Ghana\nDr. R. K. G a r d in e r"]}