{"id":"bgbl2-1978-17-2","kind":"bgbl2","year":1978,"number":17,"date":"1978-04-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/17#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_17.pdf#page=8","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Mali über Wirtschaftliche und Technische Zusammenarbeit","law_date":"1978-02-20T00:00:00Z","page":344,"pdf_page":8,"num_pages":5,"content":["344                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBekanntmadlung\ndes Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Republik Mali\niiber Wirtschaftlidle und Tedlnisdle Zusammenarbeit\nVom 20. Februar 1978\nIn Bamako ist am 11. Oktober 1977 ein Abkom•\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mali\nüber Wirtschaftliche und Tedmische Zusammen•\narbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist\nnach seinem Artikel 11 Abs. 1\nam 11. Oktober 1977\nin Kraft getreten; es wird nachstehend mit zwei\nBriefwechseln vom gleichen Tage veröffentlicht.\nBonn, den 20. Februar 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 17 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1978                               345\nAbkommen\nzwischen det Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Wirtschaftliche und Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund\nübernimmt die Kosten für Transport und Versicherung\nder von ihr für die einzelnen Vorhaben gelieferten Ge-\ndie Regierung der Republik Mali -             genstände bis zum Projektstandort; ausgenommen sind\ndie Kosten für Lagerung im Hoheitsgebiet von Mali.\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und\nihren Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehun-\ngen,                                                                                Artikel 3\n(1) Die Ubereinkünfte nach Artikel      Absatz 2 können\nin dem Wunsche, diese Bez,iehungen zu vertiefen,        vorsehen, daß die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der\nFörderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts   a) die Fortbildung von Führungskräften, malischem\nihrer Staaten und                                              Fachpersonal und Wissenschaftlern in der Bundes-\nrepublik Deutschland oder in einem anderen Land\nin Erkenntnis der Vorteile, die aus einer engeren Wirt-      sicherstellt; die diesbezüglichen Kosten für Hin- und\nschaftlichen und Technischen Zusammenarbeit für beide          Rückreise gehen zu Lasten der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland;\nStaaten erwachsen -\nb) malischen Staatsangehörigen Aus- und Fortbildungs-\nsind wie folgt übereingekommen:                             möglichkeiten in der Bundesrepublik Deutschland oder\nin Einrichtungen, die im Rahmen der deutschen techni-\nArtikel 1                              schen Hilfe gefördert werden, vermittelt.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und       (2) Die Regierung der Republik Mali erkennt gemäß\ndie Regierung der Republik Mali werden sich bemühen,       ihren einschlägigen Rechtsvorschriften die von malischen\nauf der Grundlage dieses Abkommens zusammenzuarbei-        Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland er-\nten und sich gegenseiHg zu unterstützen.                   worbenen Diplome und Bescheinigungen über Praktika\nentsprechend ihrem fachlichen Niveau und nach von bei-\n(2) In diesem Rahmen können sie Ubereinkünfte über      den Seiten festgelegten Maßstäben an.\nVorhaben der Wirtschaftlichen und Technischen Zusam-\nmenarbeit schließen.\n·Artikel 4\nArtikel 2                             Die Regierung der Republik Mali\n(1) Die Ubereinkünfte nach Artikel 1 Absatz 2 können    a) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in Mali die\nvorsehen, daß die Regierung der Bundesrepublik                 erforderlichen Grundstücke und Gebäude zur Ver-\nDeutschland                                                    fügung und richtet diese ein, soweit nicht die Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland die Einrichtung\na) die Zusammenarbeit beider Länder auf dem Gebiet\nliefert;\nvon Erziehung und Bildung unterstützt und insbeson-\ndere die Errichtung von Schulen, Lehrwerkstätten, Ein- b) ist den Fachkräften bei der Beschaffung geeigneter\nrichtungen der Fach- und Berufsausbildung und ande-        Wohnungen behilflich, wobei die Kosten von der Re-\nren Einrichtungen in Mali fördert, Lehr,er und Fach-       gierung der Bund,esrepublik Deutschland und/ oder\nkräfte entsendet und Ausrüstungsmaterial bereitstellt;      den Fachkräften zu tragen sind;\nb) Gutachter mit Studien für einzelne Vorhaben betraut;    c) befreit die im Rahmen dieses Abkommens für die\ndas Verfahren zur Durchführung der Studien wird            Vorhaben gelieferten Gegenstände von Hafenabgaben,\nGegens,tand eines Briefwechsels zwischen der Regie-        Ein- und Ausfuhrabgaben und sonstigen öffentlichen\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-         Abgaben sowie von Gebühren für Lagerung im Ho-\nrung der Republik Mali sein;                                heitsgebiet von Mali;\nc) Sachverständige für besondere Aufgaben nach Mali        d) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die\nentsendet und ihnen ihre Berufsausrüstung stellt;          Vorhaben;\nd) der malischen Regierung Berater zur Verfügung stellt;   e) bestimmt und übernimmt die Kosten für das jeweils\nerforderliche malische Fach- und Hilfspersonal;\ne) die Zusammenarbeit zwischen den wissenschaftlichen\nEinrichtungen beider Länder durch Entsendung oder       f) sorgt dafür, daß die Fachkräfte nach angemessener\nVermittlung von wissenschaftlichem sowie techni-           Zeit durch malische Fachkräfte ersetzt werden. So-\nschem Personal und durch Bereitstellung von Aus-           weit die malischen Fachkräfte in der Bundesrepublik\nrüstungsgegenständen fördert.                              Deutschland oder in einem anderen Lande ausgebildet\nwerden, benennt sie rechtzeitig unter Beteiligung der\n(2) Das gesamte von der Regierung der Bundesrepublik         deutschen Vertretung in der Republik Mali genügend\nDeutschland entsandte Personal wird im folgenden als           Bewerber für diese Ausbildung. Sie benennt nur sol-\n,,Fachkräfte\" bezeichnet.                                       che Bewerber, die sich ihr gegenüber verpflichtet","346                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nhaben, nach ihrer Rückkehr für mindestens fünf Jahre       einer ihnen nach diesem Abkommen übertragenen\nan dem jeweiligen Vorhaben zu arbeiten. Sie sorgt          Aufgabe Dritten zufügen. Die Fachkräfte werden inso-\nfür deren ausbildungsgerechte Einstufung und entspre-      weit nicht in Anspruch genommen; ein Erstattungs-\nchende Bezahlung im Rahmen der diesbezüglichen             anspruch, auf welcher Rechtsgrundlage er auch be-\nmalischen Rechtsvorschriften;                              ruht, kann von der Regierung der Republik Mali nur\ng) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses          im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gel-\ntend gemacht werden.\nAbkommens befaßten Behörden und Organisationen\nrechtzeitig und umfassend über den Inhalt dieses Ab-       Durch Beratung zwischen beiden Regierungen wird\nkommens unterrichtet werden.                               sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nbemühen, die Regierung der Republik Mali bei der\nArtikel 5                              Durchsetzung ihres obengenannten Erstattungsan-\nspruchs gegenüber der Fachkraft zu unterstützen;\n(1) Die    Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nsorgt dafür, daß sich die nach Mali entsandten FachkräHe    c) verschont die deutschen Fachkräfte und ihre Fami-\nin ihrem Dienst- oder Arbeitsvertrag verpflichten,              lienmitglieder von jeder Festnahme oder Haft wegen\nHandlungen oder Unterlassungen, einschließlich ihrer\na) nach besten Kräften zur Erreichung der im Rahmen             mündlichen und schriftlichen Äußerungen, die sie im\ndieses Abkommens und der Ubereinkünfte über die            Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen\nVorhaben festgelegten Ziele beizutragen;                   nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe be-\nb) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Repu-          gehen.\nblik Mali einzumischen und auf jede Handlung, Er-          Stellen beide Regierungen einvernehmlich einen Miß-\nklärung und Mitteilung zu verzichten, die eine Be-         brauch fest, so können die obengenannten Vorrechte\neinträchtigung der Republik Mali und ihrer Einrich-        auf Antrag der Regierung der Republik Mali aufge-\ntungen darstellen könnte;                                  hoben werden, wenn beide Regierungen dies verein-\nc) die Gesetze der Republik Mali zu befolgen und Sitten         baren.\nund Gebräuche des Landes zu achten;                        Darüber hinaus nehmen beide Regierungen auf An-\nd) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die, mit der      trag einer der beiden Regierungen eine Konsultation\nsie im Rahmen ihrer Dienst- oder Arbeitsverträge be-       auf, um in Fällen, in denen eine deutsche Fachkraft\nauftragt sind, auszuüben und                               strafrechtlich zur Verantwortung gezogen würde, eine\nbefriedigende Lösung zu finden.\ne) mit den amtlichen Stellen von Mali vertrauensvoll\nDie Fachkräfte unterliegen im Fall einer unabhängig\nzusammenzuarbeiten.                                        von ihrer Tätigkeit begangenen strafbaren Handlung\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland             den in Mali geltenden Rechts- und Verwaltungsvor-\nsorgt dafür, daß die Familienmitglieder der Fachkräfte          schriften.\nüber ihre Verpflichtung zur Beachtung der Bestimmungen          Dies gilt ebenfalls für die in Buchstabe a genannten\nvon Absatz 1 Buchstaben b und c unterrichtet werden.            Personen.\n(3) Die Regierung der Republik Mali kann die Rück-          (2) Die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Rechte wer-\nberufung einer Fachkraft im Interesse der partnerschaft-    den im Interesse der Regierung der Bundesrepublik\nlichen Zusammenarbeit beantragen. In diesem Fall wird       Deutschland und der Regierung der Republik Mali und\nsie frühzeitig mit der deutschen Vertretung in der Repu-    nicht zum persönlichen Vorteil der betreffenden Personen\nblik Mali Verbindung aufnehmen und die Gründe für           gewährt.\nihren Wunsch darlegen.\n(3) Im Fall einer Streitigkeit über die Auslegung der\nIn gleicher Weise wird die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland, wenn sie eine Fachkraft von sich aus zu-       in Absatz 1 Buchstabe b erwähnten Begriffe n Vorsatz\nrückberuft, möglichst frühzeitig Verbindung mit der Re-     oder grobe Fahrlässigkeit\" nehmen beide Regierungen\ngierung der Republik Mali unter Darlegung der Gründe        eine Konsultation auf, um diese Streitigkeit in befriedi-\naufnehmen.                                                 gender Weise zu lösen.\nIn beiden Fällen werden die Regierungen vertrauensvoll\nzusammenarbeiten, um die Schwierigkeiten, die durch                                  Artikel 7\ndie Rückberufung einer Fachkraft entstehen können, im         Die Regierung der Republik Mali\nInteresse aller Betroffenen zu überwinden. Die Regierung\na) gewährt den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a ge-\nder Bundesrepublik Deutschland wird eine abberufene\nnannten Personen jederzeit und abgabenfrei die un-\nFachkraft so früh wie möglich ersetzen.\ngehinderte Ein- und Ausreise und erteilt ihnen un-\n(4) Lebenslauf und berufliche Unterlagen der Fach-           entgeltlich die notwendigen Aufenthaltsgenehmigun-\nkräfte werden der Regierung der Repub1ik Mali zur vor-          g,en; die in Artikel 5 Absatz 4 genannte Zustimmung\nherigen Zustimmung unterbreitet. Hat die Regierung der           ersetzt die Arbeitsgenehmigung;\nRepublik Mali nicht innerhalb von zwei Monaten ihre\nb) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bun-\nAblehnung bekundet, so gilt die Zustimmung als erteilt.\ndesrepublik Deutschland an Fachkräfte, Planungs-\nIm Falle der Ablehnung seitens der Regierung der Re-            büros und Unternehmen für Leistungen im Rahmen\npublik Mali schlägt die Regierung der Bundesrepublik            dieses Abkommens gezahlten Vergütungen keine\nDeutschland so bald wie möglich einen neuen Bewerber             Steuern oder sonstigen Abgaben;\nvor.                                                            es werden jedoch die Steuern und Abgaben für Dienst-\nArtikel 6                              leistungen, wie z. B. die Abgabe auf Feuerwaffen und\nd1ie Müllabfuhrgebühr, zugunsten der Gemeinden und\n(1) Die Regierung der Republik Mali\nKörperschaften erhoben;\na) gewährt den Fachkräften sowie ihren Familienmitglie-\nc) gestattet den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a ge-\ndern Hilfe und Schutz;\nnannten Personen bei ihrer erstmaligen Einrichtung\nb) haftet an Stelle der deutschen Fachkräfte für Schäden,      in einem Zeitraum von drei Monaten nach ihrem Ein-\ndie diese im Zusammenhang mit der Durchführung             treffen in Mali die abgabenfreie Einfuhr ihrer ge-","Nr. 17 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1978                                347\nbrauchten persönlichen Habe und der für ihre Woh-          sultationen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nnung bestimmten Möbel sowie je Haushalt die Einfuhr        Deutschland und der Regierung der Republik Mali mit\neines Kühlschranks, einer Tiefkühltruhe, einer Wasch-      dem Ziel ihrer Beilegung sein.\nmaschine, eines Herdes, eines Rundfunkgeräts, eines\nFernsehgeräts, eines Plattenspielers, eines Tonband-\ngeräts, übliche Elektrogeräte sowie je Person eines                               Artilel 10\nKlimageräts, eines Heizgeräts, eines Ventilators und         Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\neiner Amateurfoto- und Filmausrüstung;                     nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nd) gewährt die Vergünstigung einer Einfuhr auf Zeit           gegenüber der Regierung der Republik Mali innerhalb\nvon einem Kraftfahrzeug je Haushalt. Die Dauer der         von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Abkom-\nEinfuhr auf Zeit beträgt zwanzig (20) Monate und           mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nkann nicht verlängert werden.\nNach Ablauf dieser Frist ist die Fachkraft gehalten,                              Artikel 11\ndas betreffende Fahrzeug wieder auszuführen oder die\nnach malischem Recht auf den Restwert des Fahr-              (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeich-\nzeugs erhobenen Gebühren und Abgaben zu zahlen,            nung in Kraft und gilt für einen Zeitraum von drei Jah-\nes sei denn, sie tritt das Fahrzeug an eine Person ab,     ren; es wird anschließend stillschweigend jeweils um ein\ndie die gleichen Vergünstigungen genießt. Die Ein-         Jahr verlängert, es sei denn, daß eine der beiden Regie-\nfuhr eines weiteren Fahrzeugs unterliegt den gleichen      rungen es drei Monate vor Ablauf des betreffenden Zeit-\nBedingungen.                                               absdmitts sduiftlidl kündigt.\nArtikel 8                               (2) Auch nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine\nBestimmungen für die bereits nach Artikel 2 Absatz\nDieses Abkommen gilt auch für die deutschen Fach-           vereinbarten Vorhaben bis zu ihrem Abschluß weiter.\nkräfte, die bei seinem Inkrafttreten bereits gemäß Arti-\nkel 2 Absatz 1 in der Republik Mali tätig sind; das\ngleiche gilt für die übrigen in Artikel 6 Absatz 1 Buch-                             Artikel 12\nstabe a genannten Personen.\nDas Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nArtikel 9\nMali vom 2. Dezember 1960 über Technische und Wirt-\nJede Meinungsverschiedenheit über Auslegung und An-         schaftliche ZusammenarbeH tritt mit Inkrafttreten rlieses\nwendung dieses Abkommens wird Gegenstand von Kon-             Abkommens außer Kraft.\nGESCHEHEN zu Bamako am 11. Oktober 1977 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Albrecht S c h r a e p l e r\nFür die Regierung der Republik Mali\nKarim D e m b e 1 e","348                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nDer Botschafter                                              Der Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland                               der Bundesrepublik Deutschland\nBamako, den 11. Oktober 1977                                   Bamako, den 11. Oktober 1977\nHerr Minister,                                               Herr Minister,\nich beehre mich, Sie unter Bezugnahme auf die Ver-            ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf die\nhandlungen über das am heutigen Tage zwischen unseren        Artikel 6 und 8 des am heutigen Tage zwischen unseren\nbeiden Regierungen geschlossene Abkommen über Wirt-          beiden Regierungen unterzeichneten Abkommens über\nschaftliche und Technische Zusammenarbeit davon zu           Wirtschaftliche und Technische Zusammenarbeit folgen-\nunterrichten, daß Paragraph 7 des deutschen Strafgesetz-     des vorzuschlagen:\nbuchs wie folgt lautet:\n1. Ist die Zustimmung der Republik Mali zur Entsendung\n,,Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Aus-        einer nichtdeutschen Fachkraft erfolgt oder gilt sie\nland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn               nach Artikel 5 Absatz 4 des Abkommens über Wirt-\ndie Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort       schaftliche und Technische Zusammenarbeit als gege-\nkeiner Strafgewalt unterliegt.                                 ben, so findet Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und c\nbetreffend deutsche Fachkräfte auf die nichtdeutsche\nFür andere Taten, die im Ausland begangen werden,\nFachkraft und ihre Familienmitglieder Anwendung.\ngilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort\nmit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafge-     2. Das oben erwähnte Abkommen gilt auch für die nicht-\nwalt unterliegt und wenn der Täter                             deutschen Fachkräfte, die beim Inkrafttreten dieses\nAbkommens bereits nach Artikel 2 Absatz 1 des\n1. zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat\nAbkommens in der Republik Mali tätig sind. Das\ngeworden ist oder\ngleiche gilt für ihre Familienmitglieder.\n2. zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen\nund, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Ausliefe-       Ich bitte Sie, mir das Einverständnis Ihrer Regierung\nrung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert  mit den in den Nummern 1 und 2 enthaltenen Vorschlä-\nwird, weil ein Auslieferungsersuchen nicht gestellt    gen bestätigen zu wollen.\noder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht\nausführbar ist.\"\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung mei-          Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung mei-\nner ausgezeichnetsten Hochachtung.                           ner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nHans-Albrecht S c h r a e p 1 er                               Hans-Albrecht Sc h r a e p 1 er\nSeiner Exzellenz                                             Seiner Exzellenz\nOberstleutnant Karim Dembele                                 Oberstleutnant Karim Dembele\nMinister für Transport und öffentliche Arbeiten              Minister für Transport und öffentliche Arbeiten\nIn Vertretung des Ministers für Auswärtige Angelegen-        In Vertretung des Ministers für Auswärtige Angelegen-\nheiten und Internationale Zusammenarbeit                     heiten und Internationale Zusammenarbeit\nGrand officier de l'Ordre National                           Grand officier de l'Ordre National\nKoulouba                                                     Koulouba\nBamako, den 11. Oktober 1977                                   Bamako, den 11. Oktober 1977\nHerr Bots'chafter,                                           Herr Botschafter,\nich beehre mich, den Empfang Ihres wie folgt lautenden        ich beehre mich, den Empfang Ihres wie folgt lautenden\nSchreibens vom 11. Oktober 1977 zu bestätigen:               Schreibens vom 11. Oktober 1977 zu bestätigen:\n(Es folgt der Wortlaut des vorstehenden Schreibens.)         (Es folgt der Wortlaut des vorstehenden Schreibens.)\nKarim D e m b e 1 e                                            Karim D e m b e 1 e\nOberstleutnant                                                 Oberstleutnant\nMinister für Transport und öffentliche Arbeiten               Minister für Transport und öffentliche Arbeiten\nIn Vertretung des Ministers für Auswärtige Angelegen-        In Vertretung des Ministers für Auswärtige Angelegen-\nheiten und Internationale Zusammenarbeit                      heiten und Internationale Zusammenarbeit\nGrand officier de l'Ordre National-                            Grand officier de l'Ordre National\nHerrn Hans-Albrecht Schraepler                               Herrn Hans-Albrecht Sduaepler\nAußerordentlicher und Bevollmächtigter Botschafter           Außerordentlicher und Bevollmächtigter Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland                               der Bundesrepublik Deutschland"]}