{"id":"bgbl2-1978-15-9","kind":"bgbl2","year":1978,"number":15,"date":"1978-03-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/15#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-15-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_15.pdf#page=9","order":9,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien über Kapitalhilfe","law_date":"1978-03-10T00:00:00Z","page":317,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1978       317\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten der Verordnung und des Protokolls\nzur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung\nüber den vorläufigen Beitritt der Philippinen\nzum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen\nVom 9. März 1978\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom\n2. Februar 1977 zur Verlängerung der Geltungsdauer\nder Erklärung über den vorläufigen Beitritt der Phi-\nlippinen zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkom-\nmen (BGBI. II S. 85) wird hiermit bekanntgemacht,\ndaß die Verordnung nach ihrem§ 3 Abs. 1\nam 28. Dezember 1977\nin Kraft getreten ist.\nAn demselben Tage ist das Protokoll vom 21. No-\nvember 1975 zur Verlängerung der Geltungsdauer\nder Erklärung vom 9. August 1973 über den vor-\nläufigen Beitritt der Philippinen zum Allgemeinen\nZoll- und Handelsabkommen (BGBI. 1976 II S. 453)\nnach seinem Absatz 2 Satz 3 für die Bundesrepublik\nDeutsdiland in Kraft getreten.\nBonn, den 9. März 1978\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. F 1 e i s c h hau er\nBekanntmadlung\ndes Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Kapitalhilfe\nVom 10. März 1978\nIn Jakarta ist am 2. Februar 1978 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik\nIndonesien über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 2. Februar 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 10. März 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenar-beit\nIm Auftrag\nBöll","818                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                  Artikel 3\nund                                 Die Regierung der Republik Indonesien stellt die Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\ndie Regierung der Republik Indonesien,\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\noder Durchführung der nach Artikel 2 zu schließenden\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-         Verträge in der Republik Indonesien erhoben werden.\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder RepubliK Indonesien,                                                             Artikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen          Die Regierung der Republik Indonesien überläßt bei\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der            den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-      die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                    men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-      gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nwicklung der Republik Indonesien beizutragen,                 unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                   Artikel 5\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nDarlehen finanziert werden, sind beschränkt auf den\nArtikel 1                             deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland           auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nermöglicht es der Regierung der Republik Indonesien, bei      chendes festgelegt wird.\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\nfür von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählende                                   Artikel 6\nSchiffsbauvorhaben, wenn nach Prüfung die Förderungs-           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nwürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis zu           besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\n8 500 000,- DM (in Worten: achteinhalbmillionen               hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nDeutsche Mark) aufzunehmen.                                   der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nwerden.\n(2) Die gemäß Absatz 1 ausgewählten Vorhaben kön-\nArtikel 7\nnen im Einvernehmen zwischen den Vertragspartnern\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\ndas Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-\nArtikel 2                             publik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\nblik Indonesien innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nDie Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-\ntreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\ngen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwi-\nabgibt.\nschen der Regierung der Republik Indonesien und der\nArtikel 8\nKreditanstalt     für   Wiederaufbau      abzuschließenden\nVerträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                     in Kraft.\nGESCHEHEN zu Jakarta am 2. Februar 1978 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, indonesischer und engli-\nscher Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei\nunterschiedlicher Auslegung des deutschen und des indo-\nnesischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßge-\nbend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGünther Sc h ö d e 1\nFür die Regierung der Republik Indonesien\nMochtar K u s u m a a t m a d j a"]}