{"id":"bgbl2-1978-15-7","kind":"bgbl2","year":1978,"number":15,"date":"1978-03-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/15#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-15-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_15.pdf#page=7","order":7,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Burundi über Kapitalhilfe","law_date":"1978-03-06T00:00:00Z","page":315,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1978        315\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Burundi\nüber Kapitalhilfe\nVom 6. März 1978\nIn Bujumbura ist am 21. Januar 1978 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik\nBurundi über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 21. Januar 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. März 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","316                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Burundi\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutsmland                        (2) Die Regierung der Republik Burundi, soweit sie\nund                                  nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der\nKreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut-\ndie Regierung der Republik Burundi,                     scher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der\nDarlehensnehmer auf Grund der nach Absatz 1 abzu-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-                 schließenden Verträge garantieren.\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Burundi,\nArtikel 3\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                   Die Regierung der Republik Burundi stellt die Kredit-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der                    anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                        sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\noder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-                  in Burundi erhoben werden.\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 4\nin der Absicht, zur wirtschaftliche.n und sozialen Ent-\nwicklung in der Republik Burundi beizutragen,                             Die Regierung der Republik Burundi überläßt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nsind wie folgt übereingekommen:                                      ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nArtikel 1                                   gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen\n(1)  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab-\nermöglicht es der Regierung der Republik Burundi oder                   kommens ausschließen oder erschweren und erteilt ge-\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-                      gebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nlenden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für Wie-                 unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nderaufbau, Frankfurt/Main, für die Vorhaben\na) Straße Gitega-Gihofi                                                                        Artikel 5\nb) Stromversorgung für Muramvya                                            Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nc) Stromversorgung für Kayanza/Ngozi                                    Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nd) Stromversorgung für Muyinga                                          auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nchendes festgelegt wird.\ne) Stromversorgung für Rutana-Gihofi\nf) Stromversorgung für Kirundo\nArtikel 6\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-\nstellt worden ist, Darlehen bis zu 1) 31 102 666,40 Deut-                 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nsche Mark (in Worten: einunddreißig Millionen einhun-                   besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\ndertzweitausendsechshundertsechsundsechzig                   Deutsche   lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nMark) aufzunehmen.                                                      nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nsichtigt werden.\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können                                            Artikel 7\nim Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik                        Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nBurundi durch andere Vorhaben ersetzt werden.                           sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nfür das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nArtikel 2\nRepublik Burundi innerhalb von drei Monaten nach In-\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-                  krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\ngungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die                      abgibt.\nzwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt\nArtikel 8\nfür Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-                    Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nschriften unterliegen.                                                  in Kraft.\nGESCHEHEN zu Bujumbura am 21. Januar 1978 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nThomas T r ö m e l\nFür die Regierung der Republik Burundi\nAlbert M u g a n g a\nl) 1. 30,0 Millionen DM aus der Zusage 1977/78\n2. 52 666,40 DM aus der Verpflichtung 1968 (Restbetrag)\n3. 1 050 000 DM aus der Verpflichtung 1970 (Restbetrag)"]}