{"id":"bgbl2-1978-14-5","kind":"bgbl2","year":1978,"number":14,"date":"1978-03-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/14#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-14-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_14.pdf#page=8","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union über Kapitalhilfe","law_date":"1978-02-20T00:00:00Z","page":296,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["296                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistisdlen Republik Birmanische Union\nüber Kapitalhilfe\nVom 20. Februar 1978\nIn Rangun ist am 13. Januar 1978 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Sozialistischen Republik\nBirmanische Union über Kapitalhilfe unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 13. Januar 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 20. Februar 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 14-Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1978                                      297\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           die bei Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2\nerwähnten Verträge in der Sozialistischen Republik Bir-\nund\nmanische Union erhoben werden.\ndie Regierung der Sozialistischen Republik\nBirmanische Union -                                                Artikel 4\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-           (1) Die Regierung der Sozialistischen Republik Birma-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und            nische Union gestattet bei den sich aus der Darlehens-\nder Sozialistischen Republik Birmanische Union,               gewährung ergebenden Transporten von Personen und\nGütern im See- und Luftverkehr die freie Wahl zwischen\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-         Verkehrsunternehmen, die die Flagge der Bundesrepu-\ngen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet            blik Deutschland, und Verkehrsunternehmen, die die\nder Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,           Flagge der Sozialistischen Republik Birmanische Union\nführen.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                    (2)   Die Schiffahrtsunternehmen, die die Flagge der\nBundesrepublik Deutschland, und die, die die Flagge der\nin der Absicht, die wirtschaftliche Entwicklung in         Sozialistischen Republik Birmanische Union führen, wer-\nBirma zu fördern -                                            den an den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-\nsind wie folgt übereingekommen:                            den Transporten von Gütern aus dem deutschen Gel-\ntungsbereich dieses Abkommens gleichmäßig und gleich-\nArtikel 1                             berechtigt beteiligt. Die Regierung der Sozialistischen Re-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-       publik Birmanische Union erteilt die für diese Beteiligung\nmöglicht es der Myanma Foreign Trade Bank, bei der            von Schiffahrtsunternehmen, die die Flagge der Bundes-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für        republik Deutschland führen, gegebenenfalls erf order-\ndas Vorhaben Düngemittelfabrik Nr. 3, wenn nach Prü-          lichen Genehmigungen.\nfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,                                 Artikel 5\nein Darlehen bis zu 90 Millionen DM (in Worten: neunzig\nMillionen Deutsche Mark) aufzunehmen.                            Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im           auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-           chendes festgelegt wird.\nblik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen\nRepublik Birmanische Union durch andere Vorhaben er-                                   Artikel 6\nsetzt werden.                                                    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nArtikel 2                             besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-          lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-\ndingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die            gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nzwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt            bevorzugt genutzt werden.\nfür Wiederaufbau abzuschließenden Verträge. Der Erfül-                                 Artikel 7\nlungsort ist Frankfurt am Main.\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\n(2) Die Regierung der Sozialistischen Republik Birma-      sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nnische Union wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie-        das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nderaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung       republik Deutsdlland gegenüber der Regierung der Sozia-\nvon Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf Grund          listischen Republik Birmanische Union innerhalb von\nder nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge garan-            drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ntieren.                                                       gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 3\nArtikel 8\nDie Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische\nUnion stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämt-        Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei,       in Kraft.\nGESCHEHEN zu Rangun am 13. Januar 1978 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, birmanischer und eng-\nlischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindUch ist.\nBei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des\nbirmanischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maß-\ngebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Hans Ferdinand L i n s s e r\nMarie S c h 1 e i\nFür die Regierung der Sozialistischen Republik\nBirmanische Union\nUTunTin"]}