{"id":"bgbl2-1978-14-4","kind":"bgbl2","year":1978,"number":14,"date":"1978-03-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/14#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-14-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_14.pdf#page=6","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über Kapitalhilfe","law_date":"1978-02-20T00:00:00Z","page":294,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["294                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nArtikel 4                                                    Artikel 6\nDie Regierung der Republik Kenia überläßt bei den              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-             besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus d·er Dar-\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr        lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-       nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nkehrsunternehmen, tr:ifft keine Maßnahmen, welche die         sichtigt werden.\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen                                Artikel 7\nmit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab-             Mit Ausnahme der Bestimmung des Artikels 4 hinsicht-\nkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt             lich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-      das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nunternehmen e,rforderlic:hen Genehmigungen.                   republik Deutschland gegenüber der Regierung der Re-\npublik Kenia innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nArtikel 5                              treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus           gibt.\ndem Darlehen finanztie])t werden, sind international öffent-                         Artikel 8\nlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nweichendes festgelegt wird.                                   in Kraft.\nGESCHEHEN zu Nairobi am 25. Januar 1978 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und engliischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. He i m s o e t h\nFür die Regierung der Republik Kenia\nKibaki\nBekanntmadlung\ndes Abkommens zwisdten der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Kapitalhilfe\nVom 20. Februar 1978\nIn Dacca ist am 12. Januar 1978 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Volksrepublik Bangla-\ndesch über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 12. Januar 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 20. Februar 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 14 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1978                                      295\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                   Artikel 3\nund                                  Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\ndie Regierung der Volksrepublik Bangladesch,\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei\nAbschluß oder Durchführung der nach Artikel 2 Absatz 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nzu schließenden Verträge in der Volksrepublik Bang-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nladesch erhoben werden.\nder Volksrepublik Bangladesch,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der              Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch über-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,               läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-\nden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-        Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens i,st,                Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-     unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\nwicklung in der Volksrepublik Bangladesch beizutragen,        dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nerteiilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nsind wie folgt übereingekommen:                            kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1                                                     Artikel 5\n(1) Die  Regierung der Bundesrepublik Deutschland             Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nermöglicht es der Regierung der Volksrepublik Bang-           Darlehen finanziert werden, sind beschränkt im deut-\nladesch, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-       schen Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich aus-\nfurt/Main, für die Beschaffung von Lokomotiven, wenn          zuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichen-\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-       des festgelegt wird.\nden ist, ein Darlehen bis zu 25 000 000 DM (in Worten:                                Artikel 6\nfundundzwanzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im           besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-           lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nblik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik          nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nBangladesch durch andere Vorhaben ersetzt werden.             sichtigt werden.\nArtikel 7\nArtikel 2\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\n(1) Das Darlehen gemäß Arlikel 1 wird mit jährlich         sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\n0,75 von Hundert verzinst. Es hat eine Laufzeit von fünf-     das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nzig Jahren einschließlich zehn tilgungsfreier Jahre.          republik Deutschland gegenüber der Regierung der\n(2) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die übri-\nVolksrepublik Bangladesch innerhalb von drei Monaten\ngen Bedingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen          nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-\ndie zwischen der Regierung der VolksrepubHk Bang-             klärung abgibt.\nladesch und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu                                     Artikel 8\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.         in Kraft.\nGESCHEHEN zu Dacca am 12. Januar 1978 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, bangalischer und eng-\nlischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist.\nBei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des\nbangalrischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maß-\ngebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMarie S c h l e i\nSchilling\nFür die Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nM. N. Hu da"]}