{"id":"bgbl2-1978-14-3","kind":"bgbl2","year":1978,"number":14,"date":"1978-03-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/14#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-14-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_14.pdf#page=5","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über Kapitalhilfe","law_date":"1978-02-17T00:00:00Z","page":293,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 14 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1978                              293\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Kapitalhilfe\nVom 17. Februar 1978\nIn Nairobi ist am 25. Januar 1978 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Kenia über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 8\nam 25. Januar 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn,den17.Februar 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland         Vorhaben \"Upper Tana Reservoir\" ein Darlehen bis zu\nund                             80 000 000,- DM (in Worten: achtzig Millionen Deutsche\nMark) aufzunehmen. Außerdem stehen weitere bis zu\ndie Regierung der Republik Kenia,              2 266 000,- DM (in Worten: zwei Millionen zweihundert-\nsechsundsechzigtausend Deutsche Mark) aus früheren\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-      Abkommen zur Verfügung. Damit st-eht für das Projekt\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und          ein Betrag von insgesamt bis zu 82 266 000,- DM (in\nder Republik Kenia,                                         Worten: zweiundachtzdg Millionen zweihundertsechs-\nundsechzigtausend Deutsche Mark) zur Verfügung.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                                   Artikel 2\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-      gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,               schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-   Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nwicklung in Kenia beizutragen,                              ten unterliegen.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                Artikel 3\nDie Regierung der Republik Kenia stellt die Kredit-\nArtikel 1                           anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-      sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nlicht es der Regierung der Republik Kenia, bei der Kre-     oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das        in der Republik Kenia erhoben werden."]}