{"id":"bgbl2-1978-14-20","kind":"bgbl2","year":1978,"number":14,"date":"1978-03-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/14#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-14-20/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_14.pdf#page=18","order":20,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 92 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Quartierräume der Besatzung an Bord von Schiffen (Neufassung vom Jahre 1949)","law_date":"1978-03-01T00:00:00Z","page":306,"pdf_page":18,"num_pages":3,"content":["306                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nArtikel 8                                                     Artikel 9\nMit Ausnahme der Bestimmungen des· Artikels 5 hin-              Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für       Unterzeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Repu-\ndas Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-        blik Türkei der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-         land mitgeteilt hat, daß die für das Inkrafttreten des Ab-\nblik Türkei innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-        kommens erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzun-\nten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.          gen auf seilen der Republik Türkei erfüllt sind.\nGESCHEHEN zu Ankara am 6. Dezember 1977 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, türkischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-\nschiedlicher Auslegung des deutschen und des türki-\nschen Wortlautes ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSahm\nKollatz\nFür die Regierung der Republik Türkei\nSadullah A y g ü n\nBekanntmadmng\nüber den Geltungsbereidt des Ubereinkommens Nr. 92\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Quartierräume der Besatzung an Bord von Sdtiffen\n(Neufassung vom Jahre 1949)\nVom l. März 1978\nDas Ubereinkommen Nr. 92 der Internationalen Arbeitsorganisation\nvom 18. Juni 1949 über die Quartierräume der Besatzung an Bord von\nSdliffen (Neufassung vom Jahre 1949) (BGBl. 1974 II S. 841) ist nadl\nseinem Artikel 21 Abs. 3 für\nLiberia                                              am 21. Dezember 1977\nNeuseeland                                           am 30. November 1977\nin Kraft getreten.\nMit Wirkung vom selben Tage hat Neusee 1an d dem General-\ndirektor des Internationalen Arbeitsamtes notifiziert, daß sidl die An-\nwendung des Ubereinkommens nidlt auf die Tokelau-Inseln erstreckt.\nGuinea-Bis sau hat am 21. Februar 1977 erklärt, daß es sich an das\nUbereinkommen, dessen Anwendung durch Portugal auf sein Hoheits-\ngebiet erstreckt worden war, gebunden betradltet.\nFerner hat das Vereinigte Königreich\nmit Wirkung vom 18. Februar 1977\ndie Anwendung des Ubereinkommens auf Hongkong mit nachstehend\nangegebenen Änderungen erstreckt:\n(Ubersetzung)\nArticle 1 (5).                              Artikel 1 Absatz 5\nVariations may be approved by the          Abweichungen können von der zu-\ncompetent authority after consulta-         ständigen Stelle· nach Anhörung der\ntion with the shipowners or such or-        Reeder oder eines oder mehrerer Be-","Nr. 14 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1978                       307\nganisation or organisations as appear         rufsverbände, die für die Stelle als\nto him to be representative of owners        Vertreter der Eigentümer britischer\nof British ships and sudJ. organisation      Schiffe gelten, sowie eines oder meh-\nor organisations (if any) as appear to       rerer Berufsverbände (falls vorhan-\nbe representative of seamen employed          den), die als Vertreter von auf briti-\nin British ships.                            schen SdJ.iffen besdJ.äftigten Seeleuten\ngelten, genehmigt werden.\nArticle 3 (2) (e).                            Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e\nExcluded.                                    Entfällt.\nArticle 5 (c).                                Artikel 5 Buchstabe c\nRegulations do not prescribe any             Die Bestimmungen      schreiben kein\nprocedure for complaint by a recog-          Verfahren für Besd1werden seitens\nnised bona fide trade union, although        eines bona fide anerkannten Berufs-\na procedure for complaints by indivi-         verbands vor; ein Verfahren für Be-\ndual crew members is prescribed.             sdJ.werden seitens einzelner Besat-\nzungsmitglieder ist jedodJ. vorge-\nsdJ.rieben.\nArticle 10 (9) (d).                          Artikel 10 Absatz 9 Buchstabe d\nPermitted accommodation in sleep-            Schlafräume für tagsüber dienst-\ning rooms for day working ratings            tuende Mtiglieder der Besatzung dür-\nis wherever practicable, between two         fen, soweit durchführbar, mit zwei\nand five persons per room, and in no         bis fünf, keinesfalls jedoch mit mehr\nevent more than six.                         als sechs Personen je Raum belegt\nwerden.\nArticle 10 (10).                             Artikel 10 Absatz 10\nThere is no provision for consulta-          Eine Anhörung von Reedern, von\ntion with shipowners, organisations          Berufsverbänden der Reeder oder von\nof shipowners or bona fide trade             bona fide anerkannten Berufsverbän-\nunions.                                      den ist nidJ.t vorgesehen.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 11. September 1974 (BGBI. II S. 1234) und vom 7. April 1977 (BGBI. II\ns. 429).\nBonn, den 1. März 1978\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. F l e i s c h h a u e r","308                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nWichtiger Hinweis\nfür die Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II\nDas Bundesgesetzblatt Teil II wird Ihnen zur Zeit im Rahmen des Postzeitungsdienstes ge-\nliefert. Dabei leistet die Post auch sogenannte „Besondere Dienste\"; sie beanschriftet und\nverpackt das Bundesgesetzblatt und zieht die Abonnementsgebühren ein.\nDie „Besonderen Dienste\" werden mit Ablauf des 31.12.1978 eingestellt. Wir haben uns ent-\nschlossen, schon vor diesem Zeitpunkt diese Dienste nicht mehr in Anspruch zu nehmen.\nAb 1.4.1978 werden wir das Bundesgesetzblatt Teil II selbst beschriften und verpacken;\naußerdem werden die Abonnementsgebühren für das zweite Halbjahr 1978 durch uns ein-\ngezogen.\nUm sicherzustellen, daß Sie auch künftig reibungslos beliefert werden, ist es erforderlich, daß\nSie umgehend Ihre Lieferanschrift mitteilen und angeben, wie die Abonnementsgebühren ein-\ngezogen werden sollen.\nBenutzen Sie bitte dafür den dem Bundesgesetzblatt Teil 11, Nr. 6 vom 4. Februar 1978 beige-\nfügten Formularsatz, der aus 3 Blatt und jeweils einer Kopie für Ihre Akten besteht.\nTragen Sie bitte in Blatt 1 Ihre genaue Anschrift ein und geben Sie an, ob die Abonnements-\ngebühren im Rahmen des Lastschriftverfahrens (Abbuchung) eingezogen oder ob sie per\nRechnung angefordert werden sollen. Das Lastschriftverfahren stellt die rationellste Lösung\ndar. Es spart Ihnen und uns Zeit und Kosten.\nWenn Sie sich am Lastschriftverfahren beteiligen, bitten wir Sie, auch die auf Blatt 3 befind-\nliche Einzugsermächtigung auszufüllen und uns zusammen mit Blatt 1 zuzuleiten. Bezieher,\ndie das Abonnement durch einen Dritten - z. 8. eine Buchhandlung oder die vorgesetzte Be-\nhörde - bezahlen lassen, bitten wir, nur das Formular „Drittzahler\" - Blatt 5 - auszufüllen\nund uns zuzuleiten. Die Zahlstellen erhalten vom Verlag eine Liste, aus der die Bezieher\nersichtlich sind, sowie die entsprechende Rechnung.\nBestellungen und Abbestellungen sind künftig nur noch an den Verlag zu richten.\nFür Ihre Bemühungen danken wir Ihnen.\nBonn, im März 1978                                                                      BUNDESANZEIGER\nVertriebsabteilung Bundesgesetzblatt\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bunn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden RechtsvorsdHiften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen: laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 43,80 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1, 10 Dt-1 zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem !. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postsd1ecxkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe : 2,70 DM (2,20 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3, 10 DM. Im Bezugs·\npreis ist die Mehrwe1tsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betragt 6 °/,."]}