{"id":"bgbl2-1978-14-2","kind":"bgbl2","year":1978,"number":14,"date":"1978-03-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/14#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-14-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_14.pdf#page=2","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über Kapitalhilfe","law_date":"1978-02-16T00:00:00Z","page":290,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["290                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBekanntmachung\nzum internationalen Vertrag\nzum Sdmtze der unterseeisthen Telegraphenkabel\nund zum Gesetz zur Ausführung des internationalen Vertrages\nzum Sdmtze der unterseeischen Telegraphenkabel\nVom 9. Februar 1978\nZur Uberwachung der Einhaltung der Vorschrif-             Fischereischutzboot „Meerkatze\",\nten des internationalen Vertrages vom 14. März                                  Unterscheidungssignal: DBFM,\n1884 zum Schutze der unterseeischen Telegraphen-            Fischereiforschungsschiff „Anton Dohrn\",\nkabel (RGBl. 1888 S. 151, 167; 1926 II S. 134) und des                           Unterscheidungssignal: DBFR,\nzu seiner Ausführung ergangenen Gesetzes vom\n21. November 1887 (RGBl. 1888 S. 169), geändert             Fischereiforschungsschiff „Walther Herwig\",\ndurch Artikel 151 des Einführungsgesetzes zum                                    Unterscheidungssignal: DBFP,\nStrafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469),          Fischereiforschungskutter „Solea\",\nbestelle ich auf Grund des Artikels 10 Abs. 2 des ge-                            Unterscheidungssignal: DBFI.\nnannten Vertrages im Einvernehmen mit dem Bun-              Ich weise darauf hin, daß zu den Telegraphen-\ndesminister für Ernährung, Landwirtschaft und For-        kabeln im Sinne des Vertrages auch die unterseei-\nsten folgende Schiffe:                                    schen Fernsprechkab'el gehören.\nFischereischutzboot „Frithjof\",                           Die Bekanntmachungen vom 11. Dezember 1974\nUnterscheidungssignal: DBFJ,      (BAnz. Nr. 238 vom 21. Dezember 1974, Nr. 31 vom\nFischereischutzboot „Poseidon\",                        14. Februar 1975) und vom 12. August 1976 (BAnz.\nUnterscheidungssignal: DBFQ,       Nr. 157 vom 21. August 1976) werden aufgehoben.\nHamburg, den 9. Februar 1978\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nDr. B reue r\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsthland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Kapitalhilfe\nVom 16. Februar 1978\nIn Dacca ist am 12. Januar 1978 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Volksrepublik Bangla-\ndesch über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 12. Januar 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 16. Februar 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 14 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1978                              291\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland       gen und Leistungen handeln, für die die Liefer- und Lei-\nstungsverträge nach dem Inkrafttreten der nach Artikel 2\nund\nAbsatz 2 abzuschließenden Darlehensverträge abge-\ndie Regierung der Volksrepublik Bangladesch,       schlossen worden sind.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-                            Artikel 2\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Volksrepublik Bangl~desch,                               (1) Die Darlehen gemäß Artikel 1 Absatz 2 werden\nmit jährlich 0,75 vom Hundert verzinst. Sie haben eine\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen    Laufzeit von fünfzig Jahren einschließlich zehn tilgungs-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der        freier Jahre.\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\n(2) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die übrigen\nBedingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nd~ zwischen der Regierung der Volksrepublik Bangla-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\ndesch und der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschlie-\nßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-  land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nwicklung in der Volksrepublik Bangladesch beizutragen,\nsind wie folgt übereingekommen:                                                Artikel 3\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die\nArtikel 1\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\n(1) Die     Regierung der Bundesrepublik Deutschland    und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab-\nermöglicht es der Regierung der Volksrepublik Bangla-     schluß oder Durchführung der in Artikel 2 Absatz 2 er-\ndesch, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/ wähnten Verträge in der Volksrepublik Bangladesch er-\nMain, Darlehen bis zu insgesamt 115 Millionen DM (ein-    hoben werden.\nhundertfünfzehn Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.\nArtikel 4\n(2) Die Darlehen werden wie folgt verwendet:\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch über-\na) bis zu 50 Millionen DM (fünfzig Millionen Deutsche     läßt bei den sich aus der Gewährung der Darlehen er-\nMark) für die Finanzierung der Devisenkosten aus      gebenden Transporten von Person~n und Gütern im See-\ndem Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung        und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\ndes laufenden notwendigen zivilen Bedarfs der Volks-  freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\nrepublik Bangladesch gemäß der diesem Abkommen        nahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nals Anlage beigefügten Liste.                         Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-\n- Bei der Verwendung der Darlehensmittel werden        tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\ndie Anforderungen in der Volksrepublik Bangla-    schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\ndesch errichteter Unternehmen mit deutscher       ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\nKapitalbeteiligung mit Wohlwollen berücksich-     nehmigungen.\ntigt. -\nArtikel 5\nb) bis zu 10 Millionen DM (zehn Millionen Deutsche\nMark) für die Finanzierung der Devisenkosten aus         (1) Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus\ndem Bezug von Waren und Leistungen in einem oder      den Darlehen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c fi-\nmehreren Sektoren, wenn nach Prüfung deren Förde-     nanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist.              schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes\nfestgelegt wird.\nc) bis zu 40 Millionen DM (vierzig Millionen Deutsche\nMark) für von beiden Regierungen gemeinsam aus-           (2) Lieferungen und Leistungen, die aus den Darlehen\nzuwählende Vorhaben (Projekthilfe), wenn nach Prü-     gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d finanziert werden,\nfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. sind beschränkt auf den deutschen Geltungsbereich die-\nd) bis zu 15 Millionen DM (fünfzehn Millionen Deutsche    ses Abkommens öffentlich· auszuschreiben, soweit nicht\nMark) für die Beschaffung von Schiffen für die Fluß-   im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.\nschiffahrt, wenn nach Prüfung deren Förderungs-\nwürdigkeit festgestellt worden ist.                                           Artikel 6\n(3) Bei den unter Absatz 2 Buchstaben a und b ge-          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-\nnannten Verwendungszwecken muß es sich um Lieferun-       sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewäh-","292                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nrung der Darlehen ergebenden Lieferungen die Erzeug-           desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-        Volksrepublik Bangladesch innerhalb von drei Monaten\nsichtigt werden.                                               nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-\nklärung abgibt.\nArtikel 1\nArtikel 8\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nfür das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-       in Kraft.\nGESCHEHEN zu Dacca am 12. Januar 1978 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, bangalischer und eng-\nlischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist.\nBei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und ban-\ngalischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßge-\nbend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMarie S c h 1 e i\nSchilling\nFür die Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nM. N. Huda\nAnlage zum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesdl\nvom 12. Januar 1978 über Kapitalhilfe\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1\nAbsatz 2 Buchstabe a des Regierungsabkommens vom\n12. Januar 1978 bis zu 50 Millionen DM (fünfzig Mil-\nlionen Deutsche Mark) aus dem Darlehen finanziert\nwerden können:\na) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabri-\nkate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche\nMaschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere\nDüngemittel,\nPflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel,\nArzneimittel und Farbstoffe,\ne) Transportmittel,\nf) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Ent-\nwicklung der Volksrepublik Bangladesch von Be-\ndeutung sind,\ng) im Zusammenhang mit der finanzierten Warenein-\nfuhr anfallende Kosten für Transport, Versicherung\nund Montage, auch wenn diese in Inlandswährung\nanfallen.\n2. Einfuhren gemäß der obigen Liste sollen eine mög-\nlichst große Anzahl von Warenarten umfassen. Ein-\nfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,\nkönnen nur f.inanziert werden, wenn die vorherige\nZustimmung der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland vorliegt.\nDie Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten\nBedarf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gü-\ntern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen,\nist von der Finanzierung aus dem Darlehen ausge-\nschlossen."]}