{"id":"bgbl2-1978-14-19","kind":"bgbl2","year":1978,"number":14,"date":"1978-03-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/14#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-14-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_14.pdf#page=16","order":19,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Türkei über die Gewährung einer Finanzhilfe","law_date":"1978-03-01T00:00:00Z","page":304,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["304                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBekanntmadlung\nüber den Geltungsbereidl des Internationalen Abkommens\nzur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial\nVom 24. Februar 1978\nTon g a hat in einer am 11. November 1977 beim\nGeneralsekretär der Vereinten Nationen eingegan-\ngenen Note erklärt, daß es sich an das vom Ver-\neinigten Königreich mit Wirkung vom 7. März 1957\nauf sein Gebiet ausgedehnte Internationale Abkom-\nmen vom 7. November 1952 zur Erleichterung der\nEinfuhr von Warenmustern und Werbematerial\n(BGBI. 1955 II S. 633) gebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmachung vom 2. Juni 1977 (BGBI. II\ns. 593).\nBonn, den 24. Februar 1978\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmadlung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber die Gewährung einer Finanzhilfe\nVom 1. März 1978\nIn Ankara ist am 6. Dezember 1977 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Türkei\nüber die Gewährung einer Finanzhilfe unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 9\nam 6. Dezember 1977\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. März 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 14 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1978                              305\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber die Gewährung einer Finanzhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland       c) In Höhe von 10 000 000 DM {zehn Millionen Deutsche\nMark) für die Türkische Industrie-Entwicklungsbank\nund\n(Türkiye Sinai Kalkinma Bankasi A.S.) zur Finanzie-\ndie Regierung der Republik Türkei,               rung von Investitionsvorhaben kleiner und mittlerer\nprivater Unternehmen der verarbeitenden Industrie\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-         für den zivilen Bedarf, die von aus der Bundesrepu-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und             blik Deutschland zurückkehrenden türkischen Arbeit-\nder Republik Türkei,                                           nehmern gegründet werden oder an denen solche\nArbeitnehmer mehrheitlich beteiligt sind.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der            (3) Die in Absatz 2 Buchstaben a und b bezeichneten\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,            Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Republik Türkei durch andere Vorhaben ersetzt wer-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nden.\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-     (1) Die Darlehen nach Artikel 2 dieses Abkommens\nwicklung in der Republik Türkei beizutragen,               haben eine Laufzeit von dreißig Jahren einschließlich\nvon zehn tilgungsfreien Jahren. Der Zinssatz beträgt zwei\nsind wie folgt übereingekommen:                         vom Hundert jährlich.\nArtikel 1                           (2) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Be-\ndingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-    zwischen der Türkiye Cumhuriyet Merkez Bankasi und\nwährt der Regierung der Republik Türkei zur Verwirk-       der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden\nlichung der Ziele ihres Entwicklungsplanes im Rahmen       Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel-\ndes Türkei-Konsortiums der Organisation für wirtschaft-    tenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Merkez\nliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) bilaterale     Bankasi handelt hierbei jeweils im Nan1en der Regierung\nFinanzhilfe für das Jahr 1977.                              der Republik Türkei.\n(2) Diese Hilfe setzt sich zusammen aus:\nArtikel 4\na) einer Zahlungserleichterung in Höhe von 1 588 125\nDie Regierung der Republik Türkei stellt die Kredit-\nDM (eine Million fünfhundertachtundachtzigtausend-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\neinhunderfünfundzwanzig Deutsche Mark) durch die\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nZinssenkung von 53/4 auf 3 vom Hundert jährlich ge-\noder Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 erwähnten\nmäß Artikel 2 des Abkommens vom 3. Juni 1969 zwi-\nVerträge in der Republik Türkei erhoben werden.\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei über die Ge-\nwährung einer Finanzhilfe;                                                   Artikel 5\nb) Darlehen in Höhe von 130 000 000 DM (einhundert-           Die Regierung der Republik Türkei überläßt bei den\ndreißig Millionen Deutsche Mark) nach Maßgabe der      sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nArtikel 2 bis 8 dieses Abkommens.                      ten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luft-\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nArtikel 2                         der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-\nche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nermöglicht es der Regierung der Republik Türkei, bei der    nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich die-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Dar-     ses Abkommen ausschließen oder erschweren und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nlehen bis zur Höhe von insgesamt 130 000 000 DM (ein-\nhundertdreißig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.        unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(2) Die Darlehen dienen der Finanzierung von Vor-                             Artikel 6\nhaben (Projektdarlehen), wenn nach Prüfung deren För-\nderungswürdigkeit festgestellt worden ist. Im einzelnen       Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nist der vorgenannte Betrag wie folgt zu verwenden:          Darlehen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a finan-\nziert werden, sind international öffentlich auszuschrei-\na) In Höhe von 96 000 000 DM (sechsundneunzig Mil-          ben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\nlionen Deutsche Mark) zur Finanzierung des Projektes   gelegt wird.\nStaudamm und Wasserkraftwerk Oymapinar\nArtikel 7\nb) In Höhe von 24 000 000 DM (vierundzwanzig Millionen\nDeutsche Mark) für die Türkische Industrie-Entwick-       Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nlungsbank (Türkiye Sinai Kalkinma Bankasi A.S.) zur   besonderen Wert darnuf, daß bei den sich aus der Dar-\nFinanzierung von Investitionsvorhaben kleiner und     lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nmittlerer privater Unternehmen der verarbeitenden     nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nIndustrie für den zivilen Bedarf.                     sichtigt werden."]}