{"id":"bgbl2-1978-14-18","kind":"bgbl2","year":1978,"number":14,"date":"1978-03-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/14#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-14-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_14.pdf#page=16","order":18,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial","law_date":"1978-02-24T00:00:00Z","page":304,"pdf_page":16,"num_pages":1,"content":["304                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBekanntmadlung\nüber den Geltungsbereidl des Internationalen Abkommens\nzur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial\nVom 24. Februar 1978\nTon g a hat in einer am 11. November 1977 beim\nGeneralsekretär der Vereinten Nationen eingegan-\ngenen Note erklärt, daß es sich an das vom Ver-\neinigten Königreich mit Wirkung vom 7. März 1957\nauf sein Gebiet ausgedehnte Internationale Abkom-\nmen vom 7. November 1952 zur Erleichterung der\nEinfuhr von Warenmustern und Werbematerial\n(BGBI. 1955 II S. 633) gebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmachung vom 2. Juni 1977 (BGBI. II\ns. 593).\nBonn, den 24. Februar 1978\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmadlung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber die Gewährung einer Finanzhilfe\nVom 1. März 1978\nIn Ankara ist am 6. Dezember 1977 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Türkei\nüber die Gewährung einer Finanzhilfe unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 9\nam 6. Dezember 1977\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. März 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll"]}