{"id":"bgbl2-1978-13-22","kind":"bgbl2","year":1978,"number":13,"date":"1978-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/13#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-13-22/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_13.pdf#page=20","order":22,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und der Iranischen Atomenergieorganisation über Zusammenarbeit auf den Gebieten der friedlichen Verwendung der Kernenergie","law_date":"1978-02-28T00:00:00Z","page":284,"pdf_page":20,"num_pages":5,"content":["284                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen dem Bundesminister für Forschung und Tedmologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nund der Iranischen Atomenergieorganisation\nüber Zusammenarbeit auf den Gebieten\nder friedlichen Verwendung der Kernenergie\nVom 28. Februar 1978\nIn Teheran ist am 4. Juli 1976 ein Abkommen\nzwischen dem Bundesminister für Forsdmng und\nTechnologie der Bundesrepublik Deutschland und\nder Iranischen Atomenergieorganisation über Zu-\nsammenarbeit auf den Gebieten der friedlichen Ver-\nwendung der Kernenergie unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 12 Abs. 1\nam 21. November 1977\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 28. Februar 1978\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIn Vertretung\nHaunschild","Nr. 13 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1978                              285\nAbkommen\nzwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nund der Iranischen Atomenergieorganisation\nüber Zusammenarbeit auf den Gebieten\nder friedlichen Verwendung der Kernenergie\nDie Vertragsparteien -                                  e) Durchführung gemeinsamer oder koordinierter For-\nschungs-, Entwicklungs- und sonstiger kerntechni-\nin dem Wunsch, die Durchführung des am 30. Juni              scher Vorhaben.\n1975 in Teheran unterzeichneten Abkommens zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der          (2) Die Vertragsparteien erleichtern die Zusammen-\nKaiserlichen Regierung von Iran über Zusammenarbeit        arbeit in dem ihnen möglichen Ausmaß durch die Bereit-\nin der wissenschaftlichen Forschung und technologischen    stellung des erforderlichen Materials und der erforder-\nEntwicklung nach dessen Artikel 1 Absatz 4 zu fördern,     lichen Ausrüstungen.\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der          (3) Die Aufteilung der Kosten für die Maßnahmen der\nEntwicklung der friedlichen Verwendung der Kernener-       Zusammenarbeit wird in den nach Artikel 1 Absatz 2 zu\ngie,                                                       schließenden Sondervereinbarungen geregelt.\nin Erkenntnis der Vorteile, die sowohl der Bundes-\nrepublik Deutschland wie auch Iran aus einer engen                                 Artikel 3\nZusammenarbeit bei der Ausbildung und Forschung so-\nwie der technologischen, industriellen und wirtschaft-        Um die Durchführung dieses Abkommens und der ndch\nlichen Entwicklung auf diesen Gebieten erwachsen           Artikel 1 Absatz 2 zu schließenden Sondervereinbarun-\nkönnen -                                                   gen zu fördern, treffen Vertreter der Vertragsparteien\nnach Bedarf und Vereinbarung zusammen, um sich gegen-\nsind wie folgt übereingekommen:                         seitig über den Fortgang der Arbeiten von gemeinsamem\nInteresse zu unterrichten und die gegebenenfalls erfor-\nArtikel 1                        derlichen Maßnahmen zu beraten. Zur Erörterung von\nEinzelfragen können Sachverständigengruppen eingesetzt\n(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit     werden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Iran bei\nder friedlichen Verwendung der Kernenergie, insbeson-                              Artikel 4\ndere in folgenden Bereichen:                                  (1) Der Austausch von Informationen findet zwischen\na) wissenschaftliche und technologische Forschung und      den Vertragsparteien selbst oder den von ihnen be-\nEntwicklung,                                          zeichneten Stellen, insbesondere Forschungsinstituten,\nFachdokumentationsstellen und Fachbibliotheken statt.\nb) Planung, Errichtung und Betrieb von Kernkraftwerken,\nsonstigen kerntechnischen Anlagen und Forschungs-        (2) Der Informationsaustausch erfolgt auf verschie-\neinrichtungen,                                        denen Wegen einschließlich Berichten, Konferenzen und\nc) Ausbildung und Schulung         wissenschaftlichen und  Besuchen von Anlagen; er umfaßt Informationen auf\ntechnischen Personals,                                folgenden Gebieten:\nd) Kernkrafttechnologie,                                   a) Entwicklung, Planung, Errichtung, Betrieb und Ver-\nwendung von Forschungs-, Materialerpobungs-, Ver-\ne) Sicherheit von Kernanlagen und Strahlenschutz,\nsuchs-, Demonstrations- und Kraftreaktoren sowie\nf) Brennstoffkreislauf,                                        Reaktorversuche,\ng) Anwendung der Kernenergie für andere Zwecke als         b) Verwendung radioaktiver Isotope, von Ausgangsma-\ndie Elektrizitätserzeugung,                               terial, besonderem spaltbaren Material und sonstigem\nMaterial in der physikalischen, metallurgischen, che-\nh) Herstellung und Anwendung von Radioisotopen.\nmischen und biologischen Forschung, Medizin, Land-\n(2) Inhalt, Umfang und Durchführung der Zusammenar-          wirtschaft und Industrie,\nbeit im Einzelfall bleiben Sondervereinbarungen vorbe-     c) damit zusammenhängende Probleme          des Strahlen-\nhalten, die zwischen den Vertragsparteien oder anderen          schutzes und der Sicherheit.\nöffentlichen oder privaten Stellen im Einklang mit die-\nsem Abkommen geschlossen werden.                              (3) Die Vertragsparteien oder die von ihnen bezeich-\nneten Stellen dürfen die erhaltenen Informationen an\nArtikel 2                        öffentliche Einrichtungen oder an von der öffentlichen\nHand getragene, gemeinnützige Einrichtungen oder Un-\n(1) Die Zusammenarbeit wird gefördert durch            ternehmen weitergeben. Die Weitergabe an diese oder\na) Austausch von Informationen,                            an andere Stellen oder Personen ist ausgeschlossen oder\nbeschränkt, wenn die andere Vertragspartei oder die von\nb) Austausch von wissenschaftlichem und technischem        ihr bezeichneten Stellen dies vor oder bei dem Austausch\nPersonal,                                             bestimmen.\nc) Sachverständigentreffen und andere gemeinsame Ak-\n(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die nach\ntivitäten,\ndiesem Abkommen oder den zu seiner Durchführung zu\nd) Ubernahme oder Vermittlung von Beratungs- und           schließenden Sondervereinbarungen berechtigten Emp-\nanderen Leistungen,                                   fänger von Informationen diese nicht an Stellen oder Per-","286                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nsonen weitergeben, die nach diesem Abkommen oder den        für vorgesehene Material, die aus dem Hoheitsgebiet der\nnach Artikel l Absatz 2 zu schließenden Sonderverein-       anderen Vertragspartei weitergegeben werden, oder das\nbarungen nicht zum Empfang der Informationen befugt         mittels dieses weitergegebenen Materials und dieser wei-\nsind.                                                       tergegebenen Ausrüstungen hergestellte, verwendete\nArtikel 5                           oder verarbeitete Ausgangs- oder besondere spaltbare\nMaterial im Hoheitsgebiet der empfangenden Vertrags-\n(1)  Dieses Abkommen gilt nicht für                      partei befinden.\na) Informationen, die auf Grund von Rechten Dritter\noder auf Grund von Vereinbarungen mit Dritten nicht        (4) Kernmaterial und Ausrüstungen, die vom Hoheits-\nmitgeteilt werden dürfen; dies gilt nicht für Informa-  gebiet einer Vertragspartei in das der anderen Vertrags-\ntionen, die auf Grund der nac:h Artikel 1 Absatz 2     partei weitergegeben wurden, oder das Kernmaterial und\ndie Ausrüstungen, die mittels dieses weitergegebenen\ngeschlossenen Sondervereinbarungen mitgeteilt wer-\nMaterials und dieser weitergegebenen Ausrüstungen ge-\nden;\nwonnen oder hergestellt wurden, dürfen an Drittländer,\nb) von den Regierungen unter Geheimschutz gestellte         die am 1. Januar 1967 Nichtkernwaffenstaaten waren, nur\nInformationen, es sei denn, die vorherige Zustimmung    weitergegeben werden, wenn mit dem Empfangsstaat ein\nder zuständigen Behörden des betreffenden Landes        Abkommen über die in Artikel 7 Absatz 3 genannten\nwird erteilt. Diese Zustimmung darf nicht unbegrün-     Sicherungsmaßnahmen geschlossen wurde.\ndet verweigert werden. Die Behandlung derartiger\nInformationen bleibt einer besonderen Vereinbarung\nvorbehalten, in der die Verfahren ihrer \\Veitergabe                             Artikel 8\ngeregelt werden.                                          (1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maß-\n(2) Die Mitteilung wirtschaftlich verwertbarer Infor-    nahmen für den physischen Schutz des Kernmaterials, der\nmationen erfolgt auf Grund von Sondervereinbarungen,        Ausrüstungen und Anlagen in ihrem Hoheitsgebiet und\ndie nach Artikel 1 Absatz 2 zu schließen sind.              während des Tra~1sports zwischen den Hoheitsgebieten\nder Vertragsparteien und in Drittländer.\n(3) In den nach Artikel 1 Absatz 2 zu schließenden\nSondervereinbarungen wird festgelegt, wem die sich aus         (2) Durch diese Maßnahmen sollen Gefahren, die sich\nder gemeinsamen Forschung und Entwicklung ergeben-          aus Unfällen sowie unsachgemäßer Benutzung und Be-\nden wirtschaftlich verwertbaren Informationen zustehen.     handlung ergeben, soweit wie möglich vermieden wer-\nden.\nArtikel 6                              (3) Soweit die Vertragsparteien nichts anderes ver-\n(1)   Die Vertragsparteien werden sich bemühen, die       einbaren, wenden sie auf Material und Ausrüstungen, die\nPartner der Zusammenarbeit zu veranlassen, einander         auf Grund dieses Abkommens weitergegeben oder her-\nsoweit wie möglich den Grad der Zuverlässigkeit und         gestellt werden, die in Dokument INFCIRC/225 der IAEO\nAnwendbarkeit der ausgetauschten Informationen oder         sowie in Vorschriften oder Empfehlungen der IAEO zur\ndes bereitgestellten Materials und der bereitgestellten     Ergänzung, Änderung oder Ersetzung des genannten Do-\nAusrüstungen anzuzeigen. Eine Beteiligung der Vertrags-     kuments niedergelegten Normen an. Die Vertragspar-\nparteien an der Ubermittlung von Informationen im Rah-      teien tauschen ihre Erfahrungen hinsichtlich der Anwen-\nmen jener Zusammenarbeit begründet an sich keine            dung dieser Normen aus.\nHaftung der Vertragsparteien.\nArtikel 9\n(2) Die nach Artikel 1 Absatz 2 zu schließenden Son-\ndervereinbarungen regeln gegebenenfalls insbesondere           Dieses Abkommen wird nach Maßgabe der in jedem\ndie Haftung für Schäden, die den Vertragsparteien oder      der beiden Länder geltenden Gesetze und sonstigen Vor-\nDritten im Zusammenhang mit der Durchführung der Zu-        schriften angewandt. Die bestehenden internationalen\nsammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens entstehen.          Verpflichtungen der Regierungen der Vertragsparteien\nbleiben unberührt.\nArtikel 7                                                  Artikel 10\n(1)   Fragen im Zusammenhang mit der Rechtsstellung          Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung\ndes auf Grund dieses Abkommens ausgetauschten Per-          dieses Abkommens werden durch gegenseitige Konsulta-\nsonals werden so günstig wie möglich behandelt.             tion im Einklang mit dem Völkerrecht zwischen den Ver-\ntragsparteien beigelegt, sofern in den nach Artikel 1\n(2) Auf Antrag eines Ausführers bzw. Einführers wer-      Absatz 2 zu schließenden Sondervereinbarungen nichts\nden im Einklang mit den im Hoheitsgebiet der Vertrags-      anderes bestimmt wird.\nparteien geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften\nAus- und Einfuhrgenehmigungen für Material, Aus-                                   Artikel 11\nrüstungen und Technologie, die für die Durchführung\ndieses Abkommens oder der Sondervereinbarungen nach            Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nArtikel 1 Absatz 2 oder der auf Grund dieser Verein-        nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-\nbarungen geschlossenen Verträge erforderlich sind, aus-     genüber der Kaiserlichen Regierung von Iran innerhalb\ngestellt.                                                   von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\n~ine gegenteilige Erklärung abgibt.\n(3) Die Lieferung oder Weitergabe, insbesondere von\nKernmaterial und Ausrüstungen, unterliegt in bezug auf\ndas Hoheitsgebiet der empfangenden Vertragspartei dem                              Artikel 12\nbestehenden Abkommen über Sicherungsmaßnahmen mit\n(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Ver-\nder Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO)\ntragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die inner-\nnach Maßgabe des Vertrags über die Nichtverbreitung\nstaatlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten erfüllt\nvon Kernwaffen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind an-\nsind.\nzuwenden, solange sich das Ausgangs- und besondere\nspaltbare Material sowie die eigens für die Herstellung,       (2) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünfzehn\nAnwendung und Verarbeitung von besonderem spalt-            Jahren und verlängert sich danach um jeweils fünf wei-\nbaren Material vorgesehenen Ausrüstungen und das da-        tere Jahre, wenn dies nicht durch Mitteilung einer Ver-","Nr. 13 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1978                               287\ntragspartei jeweils zwölf Monate vor Ablauf ausgeschlos-      Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Weiter-\nsen wird. Die Laufzeit der nach Artikel 1 Absatz 2 zu         gabe von Material, Ausrüstungen, Technologie und In-\nschließenden Sondervereinbarungen bleibt vom Außer-           formationen bleiben von dem Außerkrafttreten dieses\nkrafttreten dieses Abkommens unberührt. Nach Beendi-          Abkommens unberührt.\ngung der Laufzeit dieses Abkommens gelten seine Be-\nstimmungen für den Zeitraum und in dem Umfang fort,              (3) Änderungen dieses Abkommens werden zwischen\nwie es für die Durchführung einer nach Artikel 1 Ab-          den Vertragsparteien vereinbart und treten durch Noten-\nsatz 2 geschlossenen Sondervereinbarung erforderlich ist.     wechsel in Kraft.\nGESCHEHEN zu Teheran am 4. Juli 1976 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher, persischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-\nschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maß-\ngebend.\nFür den Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nH. H. H a u n s c h i l d\nFür die Iranische Atomenergieorganisation\nA.Etemad","288                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nWichtiger Hinweis\nfür die Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II\nDas Bundesgesetzblatt Tell II wird Ihnen zur Zeit im Rahmen des Postzeitungsdienstes ge-\nliefert. Dabei leistet die Post auch sogenannte „Besondere Dienste\"; sie beanschriftet und\nverpackt das Bundesgesetzblatt und zieht die Abonnementsgebühren ein.\nDie „Besonderen Dienste\" werden mit Ablauf des 31.12.1978 eingestellt. Wir haben uns ent-\nschlossen, schon vor diesem Zeitpunkt diese Dienste nicht mehr in Anspruch zu nehmen.\nAb 1.4.1978 werden wir das Bundesgesetzblatt Teil II selbst beschriften und verpacken;\naußerdem werden die Abonnementsgebühren für das zweite Halbjahr 1978 durch uns ein-\ngezogen.\nUm sicherzustellen, daß Sie auch künftig reibungslos beliefert werden, Ist es erforderlich, daß\nSie umgehend Ihre Lieferanschrift mitteilen und angeben, wie die Abonnementsgebühren ein-\ngezogen werden sollen.\nBenutzen Sie bitte dafür den dem Bundesgesetzblatt Teil II, Nr. 6 vom 4. Februar 1978 beige-\nfügten Formularsatz, der aus 3 Blatt und jeweils einer Kopie für Ihre Akten besteht.\nTragen Sie bitte in Blatt 1 Ihre genaue Anschrift ein und geben Sie an, ob die Abonnements-\ngebühren im Rahmen des Lastschriftverfahrens (Abbuchung) eingezogen oder ob sie per\nRechnung angefordert werden sollen. Das Lastschriftverfahren stellt die rationellste Lösung\ndar. Es spart Ihnen und uns Zeit und Kosten.\nWenn Sie sich am Lastschriftverfahren beteiligen, bitten wir Sie, auch die auf Blatt 3 befind-\nliche Einzugsermächtigung auszufüllen und uns zusammen mit Blatt 1 zuzuleiten. Bezieher,\ndie das Abonnement durch einen Dritten - z. 8. eine Buchhandlung oder die vorgesetzte Be-\nhörde - bezahlen lassen, bitten wir, nur das Formular „ Drittzahler\" - Blatt 5 - auszufüllen\nund uns zuzuleiten. Die Zahlstellen erhalten vom Verlag eine Liste, aus der die Bezieher\nersichtlich sind, sowie die entsprechende Rechnung.\nBestellungen und Abbestellungen sind künftig nur noch an den Verlag zu richten.\nFür Ihre Bemühungen danken wir Ihnen.\nBonn, im März 1978                                                                       BUNDESANZEIGER\nVertriebsabteilung Bundesgesetzblatt\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m. b.H. - Drude: Bundesdrudcerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen : laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 43,80 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1.10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe : 2,70 DM (2,20 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegc>n Vorausrechnung 3, 10 DM. Im Bezugs·\npreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6 •;,,"]}