{"id":"bgbl2-1978-13-21","kind":"bgbl2","year":1978,"number":13,"date":"1978-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/13#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-13-21/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_13.pdf#page=16","order":21,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kaiserlichen Regierung von Iran über Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung","law_date":"1978-02-28T00:00:00Z","page":280,"pdf_page":16,"num_pages":4,"content":["280                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBekanntmadmng\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Kaiserlieben Regierung von Iran\nüber Zusammenarbeit in der wissenschaftlidten Forschung\nund technologischen Entwicklung\nVom 28. Februar 1978\nIn Teheran ist am 30. Juni 1975 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Kaiserlichen Regierung von Iran über\nZusammenarbeit in der wissenschaftlichen For-\nschung und technologischen Entwicklung unterzeich-\nnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Ar-\ntikel 11 Abs. 1\nam 21. November 1977\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. Februar 1978\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIn Vertretung\nHaunschild","Nr. 13 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1978                               281\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Kaiserlichen Regierung von Iran\nüber Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung\nund technologischen Entwicklung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                 Artikel 3\nund                              Um die Durchführung dieses Abkommens und der nach\ndie Kaiserliche Regierung von Iran -           Artikel 1 Absatz 3 zu schließenden besonderen Abkom-\nmen zu fördern, treffen Vertreter der Vertragsparteien\nin dem Wunsch, die zwischen ihnen bestehenden engen      regelmäßig zusammen, um sich gegenseitig über den\nund freundschaftlichen Beziehungen weiter zu fördern,      Fortgang der Arbeiten von gemeinsamem Interesse zu\nunterrichten und die gegebenenfalls erforderlichen Maß-\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses, durch die    nahmen zu beraten. Zur Erörterung von Einzelfragen\nFörderung der wissenschaftlichen Forschung und der         können Sachverständigengruppen eingesetzt werden.\ntechnologischen Entwicklung die Lebensverhältnisse in\njedem der beiden Länder zu verbessern,                                              Artikel 4\nin Erkenntnis der Vorteile, die beiden Staaten aus einer    (1) Der Austausch von Informationen kann zwischen\nengen Zusammenarbeit bei der Verfolgung dieses Zieles      den Vertragsparteien selbst oder den von diesen bezeich-\nerwachsen können -                                         neten Stellen, insbesondere Forschungsinstituten, Fach-\ndokumentationsstellen und Fachbibliotheken stattfinden.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(2) Die Vertragsparteien oder die von ihnen bezeichne-\nten Stellen dürfen die erhaltenen Informationen an\nArtikel 1\nöffentliche Einrichtungen oder an von der öffentlichen\n(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit      Hand getragene, gemeinnützige Einrichtungen oder\nzwischen ihren beiden Staaten in der wissenschaftlichen    Unternehmen weitergeben. Die Weitergabe an diese oder\nForschung und technologischen Entwicklung.                 an andere Stellen oder Personen ist ausgeschlossen oder\n(2) Beide Vertragsparteien bestimmen gemeinsam die       beschränkt, wenn die andere Vertragspartei oder die von\nGebiete, auf denen die Zusammenarbeit in erster Linie      ihr bezeichneten Stellen dies vor oder bei dem Austausch\ngefördert werden soll.                                     bestimmen.\n(3) Inhalt, Umfang und Durchführung der Zusammenar-         (3) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die nach\nbeit im Einzelfall bleiben besonderen Abkommen vorbe-      diesem Abkommen oder den zu seiner Durchführung\nhalten, die zwischen den beiden Vertragsparteien oder      geschlossenen besonderen Abkommen berechtigten Emp-\nden von ihnen bezeichneten Stellen geschlossen werden.     fänger von Informationen diese nicht an Stellen oder\nPersonen weitergeben, die nach diesem Abkommen oder\n(4) Die Zusammenarbeit bei der friedlichen Verwen-       den nach Artikel 1 Absatz 3 zu schließenden besonderen\ndung der Kernenergie wird im Rahmen des hierüber zu        Abkommen nicht zum Empfang der Informationen befugt\nschließenden besonderen Abkommens zwischen dem Bun-        sind.\ndesminister für Forschung und Technologie und der Irani-\nschen Atomenergieorganisation gefördert.                                            Artikel 5\n(1) Dieses Abkommen gilt nicht für\nArtikel 2\na) Informationen, die auf Grund von Rechten Dritter oder\n(1) Die Zusammenarbeit kann gefördert werden durch          auf Grund von Vereinbarungen mit Dritten nicht mit-\na) Austausch von Informationen,                                 geteilt werden dürfen;\nb) Austausch von Wissenschaftlern und anderem For-         b) Informationen, die von einer Vertragspartei unter\nschungs- und technischen Personal,                         Geheimschutz gestellt sind, es sei denn, die vorherige\nc) Sachverständigentreffen und andere gemeinsame Ver-          Zustimmung der zuständigen Behörden dieser Ver-\nanstaltungen,                                               tragspartei wird erteilt. Die Behandlung derartiger\nd) Ubernahme oder Vermittlung von Beratungs- und an-           Informationen bleibt einer besonderen Vereinbarung\nderen Leistungen,                                           vorbehalten, in der die Voraussetzungen und das Ver-\ne) Durchführung gemeinsamer oder koordinierter For-             fahren ihrer Vveitergabe geregelt werden.\nschungs- oder Entwicklungsvorhaben.                       (2) Die Mitteilung wirtschaftlich verwertbarer Informa-\n(2) Die Vertragsparteien erleichtern die Zusammenar-    tionen erfolgt jeweils auf Grund besonderer Vereinbarun-\nbeit in dem ihnen möglichen Ausmaß durch die Bereit-       gen, die auch die Bedingungen der Weitergabe regeln.\nstellung von Material und Ausrüstungen.\n(3) In den nach Artikel 1 Absatz 3 zu schließenden\n(3) Die Aufteilung der Kosten für die Maßnahmen der     besonderen Abkommen wird festgelegt, wem die sich aus\nZusammenarbeit wird in den nach Artikel 1 Absatz 3 zu      der gemeinsamen Forschung und Entwicklung ergeben-\nschließenden besonderen Abkommen geregelt.                 den wirtschaftlich verwertbaren Informationen zustehen.","282                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nArtikel 6                              sofern in den zur Durchführung dieses Abkommens zu\nschließenden besonderen Abkommen nichts anderes\n(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, die\nbestimmt wird.\nPartner der Zusammenarbeit zu veranlassen, einander\nsoweit wie möglich den Grad der Zuverlässigkeit und                                  Art i k e 1 10\nAnwendbarkeit der ausgetauschten Informationen oder             Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\ndes bereitgestellten Materials und der bereitgestellten       nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAusrüstungen anzuzeigen. Eine Beteiligung der Vertrags-       gegenüber der Kaiserlichen Regierung von Iran innerhalb\nparteien an der Ubermittlung von Informationen im Rah-        von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\nmen dieser Zusammenarbeit begründet an sich keine             eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nHaftung der Vertragsparteien.\n(2) Die nach Artikel 1 Absatz 3 zu schließenden beson-                            Artikel 11\nderen Abkommen regeln gegebenenfalls insbesondere die\nHaftung für Schäden, die den Vertragsparteien oder Drit-         (1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald beide Ver-\nten im Zusammenhang mit der Durchführung der Zusam-           tragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die inner-\nmenarbeit im Rahmen dieses Abkommens entstehen.               staatlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten erfüllt\nsind.\nArtikel 7                                (2) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf\nJahren und verlängert sich danach um jeweils zwei wei-\nFragen im Zusammenhang mit der Rechtsstellung des          tere Jahre, wenn dies nicht durch Mitteilung einer der\nauf Grund dieses Abkommens ausgetauschten Personals           Vertragsparteien jeweils zwölf Monate vor Ablauf ausge-\nwerden so günstig wie möglidl behandelt.\nschlossen wird. Die Laufzeit der nach Artikel 1 Absatz 3\nzu schließenden besonderen Abkommen bleibt vom\nArtikel 8                             Außerkafttreten dieses Abkommens unberührt. Nach\nDieses Abkommen wird nach Maßgabe der in jedem             Beendigung der Laufzeit dieses Abkommens gelten seine\nder beiden Länder geltenden Gesetze und sonstigen Vor-        Bestimmungen für den Zeitraum und in dem Umfang fort,\nschriften angewandt. Internationale Verpflichtungen der       wie es für die Sicherstellung der Durchführung der nach\nVertragsparteien bleiben unberührt.                           Artikel 1 Absatz 3 zu schließenden besonderen Abkom-\nmen erforderlich ist, die sich zu diesem Zeitpunkt noch in\nArtikel 9                             Durchführung befinden.\nStreitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung              (3) Änderungen dieses Abkommens werden zwischen\ndieses Abkommens werden durch gegenseitige Konsulta-          den Vertragsparteien vereinbart und treten durch den\ntionen zwischen den beiden Vertragsparteien beigelegt,        Austausch diplomatischer Noten in Kraft.\nGESCHEHEN zu Teheran am 30. Juni 1975 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, persischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-\nschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maß-\ngebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Georg W i e c k\nHans-Hilger Hau n s chi 1 d\nFür die Kaiserliche Regierung von Iran\nM. G. Na va i","Nr. 13 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1978                                  283\nTeheran, den 30. Juni 1975                                  Teheran, den 30. Juni 1975\nExzellenz,                                                 Exzellenz,\nich beehre mich, im Namen der Regierung der Bundes-       ich beehre mich, im Namen der Kaiserlichen Regierung\nrepublik Deutschland im Zusammenhang mit der heutigen      von Iran im Zusammenhang mit der heutigen Unterzeich-\nUnterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung        nung des Abkommens zwischen der Kaiserlichen Regie-\nder Bundesrepublik Deutschland und der Kaiserlichen        rung von Iran und der Regierung der Bundesrepublik\nRegierung von Iran über Zusammenarbeit in der wissen•      Deutschland über Zusammenarbeit in der wissenschaftli-\nschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung     chen Forschung und technologischen Entwicklung zu\nzu erklären:                                               erklären:\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird          Die Kaiserliche Regierung von Iran wird sich im Rah-\nsich im Rahmen der geltenden innerstaatlichen Vorschrif·   men der geltenden innerstaatlichen Vorschriften darum\nten darum bemühen, daß das auf Grund der besonderen        bemühen, daß das auf Grund der besonderen Abkommen\nAbkommen nach Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens ein•        nach Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens ein- oder ausge-\noder ausgeführte technische und wissenschaftliche Mate•    führte technische und wissenschaftliche Material soweit\nrial soweit wie möglich von Zöllen und sonstigen bei der   wie möglich von Zöllen und sonstigen bei der Ein- oder\nEin- oder Ausfuhr zu erhebenden Abgaben befreit wird.      Ausfuhr zu erhebenden Abgaben befreit wird.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner aus-       Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner aus-\ngezeichnetsten Hochachtung.                                gezeichnetsten Hochachtung.\nDr. Hans-Georg W i e c k                             Morteza Ghadimi Na v a i\nBotsdlafter                                         Staatssekretär\nder Bundesrepublik Deutsdlland                 für kulturelle und soziale Angelegenheiten\nKaiserlich Iranisches Außenministerium\nSeiner Exzellenz\nHerrn Morteza Ghadimi Navai                                Seiner Exzellenz\nStaatssekretär für kulturelle und soziale Angelegenheiten  Herrn Dr. Hans-Georg Wieck\nKaiserlich Iranisches Außenministerium                     Botschafter der Bundesrepublik Deutschland\nTeheran                                                    Teheran"]}