{"id":"bgbl2-1978-13-2","kind":"bgbl2","year":1978,"number":13,"date":"1978-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/13#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-13-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_13.pdf#page=2","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Tschad über Technische Zusammenarbeit","law_date":"1978-02-15T00:00:00Z","page":266,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["266                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBekanntmadlung\nüber den Geltungsberekh der Berner Ubereinkunft\nzum Schutz von Werken der Literatur und Kunst\nVom 13. Februar 1978\nDie in Paris am 24. Juli 1971 beschlossene Fas-\nsung der Berner Ubereinkunft vom 9. September\n1886 zum Schutz von Werken der Literatur und\nKunst (BGBl. 1973 II S. 1069) wird nach ihrem Arti-\nkel 28 Abs. 2 Buchstabe c und Abs. 3 für die\nDeutsche Demokratische\nRepublik                     am 18. Februar 1978\nin Kraft treten.\nDie Deutsche Demokratische Republik hat bei\nHinterlegung ihrer Beitrittsurkunde eine Erklärung\nnach Artikel 33 Abs. 2 der Pariser Fassung der\nUbereinkunft abgegeben.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 19. Oktober 1977 (BGBI. II\ns. 1196).\nBonn, den 13. Februar 1978\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nVerbeek\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nIn Vertretung\nSpangenberg\nBekanntmadmng\ndes Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Republik Tschad\nüber Tedlnische Zusammenarbeit\nVom 15. Februar 1978\nIn N'Djamena (Fort Lamy) ist am 26. Februar 1970\nein Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-\nblik Tschad über Technische Zusammenarbeit unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 9 Abs. 1\nam 26. Februar 1970\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn,den 15.Februar 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 13 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1978                              267\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tschad\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                Artikel 4\nund                               Die Regierung der Republik Tschad\ndie Regierung der Republik Tschad -            1. stellt für die Vorhaben in der Republik Tschad die\nerforderlichen Grundstücke und Gebäude zur Verfü-\ngestützt auf die zwischen beiden Staaten und ihren         gung und richtet diese ein, soweit nicht die Regierung\nVölkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,           der Bundesrepublik Deutschland die Einrichtung lie-\nfert;\nin dem Wunsche, diese Beziehungen zu vertiefen,         2. trägt die Kosten der Miete und Instandhaltung ange-\nmessener möblierter Wohnungen für die deutschen\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der          Fachkräfte und ihre Familien oder stellt solche Woh-\nFörderung der technischen und wirtschaftlichen Entwick-       nungen zur Verfügung. Bis zur Bezugsfähigkeit einer\nlung ihrer Staaten und                                        solchen Wohnung übernimmt die Regierung der Repu-\nblik Tschad die Hälfte der Kosten für Ubernachtung\nin Erkenntnis der Vorteile, die aus einer engeren Tech-    und Vollpension in einem angemessenen Hotel;\nnischen Zusammenarbeit für beide Staaten erwachsen -       3. befreit die im Auftrag der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland für die Vorhaben gelieferten Gegen-\nsind wie folgt übereingekommen:                            stände von Hafenabgaben, Ein- und Ausfuhrabgaben\nund sonstigen öffentlichen Abgaben;\nArtikel 1\n4. übernimmt die Entladekosten sowie die in der Repu-\n(1) Die beiden Vertragsparteien werden sich bemühen,       blik Tschad anfallenden Kosten der Beförderung und\nals gleichberechtigte Partner in technischen Fragen zu-       Versicherung der von der Regierung der Bundesrepu-\nsammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu unterstützen.        blik Deutschland für die einzelnen Vorhaben geliefer-\n(2) Die  Vertragsparteien können auf der Grundlage         ten Gegenstände;\ndieses Abkommens Ubereinkünfte über einzelne Vor-          5. trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die\nhaben der Technischen Zusammenarbeit schließen.               Vorhaben;\n6. trägt die Kosten für Dienstreisen der deutschen Fach-\nArtikel 2                             kräfte in der Republik Tschad oder zahlt ihnen neben\nden Fahrt- und Gepäckkosten ein angemessenes Tage-\nDie Ubereinkünfte nach Artikel 1 Absatz 2 können\nvorsehen, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-       geld;\nland                                                       7. stellt das jeweils erforderliche tschadische Fach- und\nHilfspersonal auf ihre Kosten zur Verfügung;\nL Schulen, Lehrwerkstätten, Ausbildungsstätten und\nMusterbetriebe in der Republik Tschad errichtet,       8. sorgt dafür, daß die deutschen Fachkräfte nach ange-\ndeutsche Lehrer und Fachkräfte entsendet und Aus-         messener Zeit durch geeignete tschadische Fachkräfte\nrüstungsgegenstände bereitstellt;                         ersetzt werden. Soweit diese Fachkräfte in der Bun-\n2. Gutachter mit Studien für einzelne Vorhaben betraut;       desrepublik Deutschland ausgebildet werden, benennt\nsie rechtzeitig genügend Bewerber für diese Ausbil-\n3. Sachverständige für besondere Aufgaben nach der Re-        dung. Sie benennt nur solche Bewerber, die sich ihr\npublik Tschad entsendet und ihre Berufsausrüstung         gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer Rückkehr für\nstellt;                                                   mindestens fünf Jahre an dem jeweiligen Vorhaben zu\n4. der Regierung der Republik Tschad Berater zur Ver-         arbeiten. Sie wird für deren angemessene Bezahlung\nfügung stellt.                                            sorgen.\nArtikel 3                                                  Artikel 5\nAuf Grund von Ubereinkünften nach Artikel 1 Ab-            Die Regierung der Republik Tschad\nsatz 2 wird sich die Regierung der Bundesrepublik\n1. gewährt den deutschen Fachkräften, ihren Familien-\nDeutschland bemühen,\nangehörigen und sonstigen zum Hausstand gehörenden\n1. tschadischen Studenten Stipendien für deutsche tech-       Personen jederzeit abgabenfrei die Ein- und Ausreise\nnische Lehranstalten zu vermitteln;                       und die notwendigen Arbeits- und Aufenthaltsgeneh-\n2. tschadische Praktikanten an deutschen Fachschulen          migungen;\nund in deutschen Betrieben auszubilden;                2. erhebt auf die von deutscher Seite gezahlten Bezüge\n3. tschadische Lehrer und Fachkräfte in der- Bundes-          der deutschen Fachkräfte keine Steuern und sonstigen\nrepublik Deutschland auszubilden oder fortzubilden.       fiskalischen Abgaben;","268                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\n3. gestattet den deutschen Fachkräften, ihren Familien-             (2)  Ein Erstattungsanspruch, auf welcher Rechtsgrund-\nangehörigen und sonstigen zum Hausstand gehörenden            lage   er auch beruht, kann von der Republik Tschad ge-\nPersonen für die Dauer ihres Aufenthalts die vorüber-         gen    die deutsche Fachkraft nur im Falle von Vorsatz\ngehende abgaben- und kautionsfreie Einfuhr der zu             oder   grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden.\nihrem eigenen Gebrauch bestimmten Gegenstände;\nArtikel 7\ndazu gehören auch je Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein\nKühlschrank und eine Tiefkühltruhe, ein Rundfunk-                Dieses Abkommen wird auch auf die deutschen Fach-\ngerät, ein Plattenspielgerät, ein Tonbandgerät, ein           kräfte angewendet, die bei seinem Inkrafttreten bereits\nFernsehgerät, kleinere Elektrogeräte sowie je Person          im Rahmen der Technischen Zusammenarbeit zwischen\nein Klimagerät und eine Photo- und Kinoausstattung            der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Tschad tätig sind.\n(ein Gerät). Ober diese Gegenstände kann im Zoll-\ngebiet nicht ohne vorherige Entrichtung der Steuern\nArtikel 8\nund sonstigen Abgaben, von deren Zahlung sie bei der\nEinfuhr befreit waren, verfügt werden;                           Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n4. gestattet den deutschen Fachkräften und ihren Fami-           gegenüber der Regierung der Republik Tschad innerhalb\nlienangehörigen die abgabenfreie Einfuhr von Medika-          von drei Monaten nach seinem Inkrafttreten eine gegen-\nmenten, Lebensmitteln, Getränken und anderen Arti-            teilige Erklärung abgibt.\nkeln des täglichen Verbrauchs im Rahmen ihres per-\nsönlichen Bedarfs;                                                                    Artikel 9\n5. stellt den deutschen Fachkräften einen Ausweis aus,               (lJ Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeich-\nin dem ihnen die Unterstützung der staatlichen Dienst-       nung in Kraft und gilt für einen Zeitraum von fünf Jah-\nstellen für ihre Aufgaben zugesagt wird.                     ren.\n(2) Das Abkommen verlängert sich stillschweigend je-\nArtikel 6                              weils um ein Jahr, es sei denn, daß eine der beiden Ver-\ntragsparteien es drei Monate vor Ablauf des jeweiligen\n(1) Für Schäden, die eine deutsche Fachkraft im Zu-\nZeitabschnitts schriftlich kündigt.\nsammenhang mit      der Durchführung einer ihr nach die-\nsem Abkommen         übertragenen Aufgabe einem DriHen              (3) Auch nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine\nzufügt, haftet an   ihrer Stelle die Republik Tschad. Jede      Bestimmungen für die bereits begonnenen Vorhaben der\nInanspruchnahme      der deutschen Fachkraft ist insoweit       Technischen Zusammenarbeit b-is zu ihren Abschluß wei-\nausgeschlossen.                                                  ter.\nGESCHEHEN zu Fort Lamy am 26. Februar 1970 in vier\nUrschriften, je zwei in deutscher und in französischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMetternich\nFür die Reg_ierung der Republik Tschad\nDiguimbaye"]}