{"id":"bgbl2-1978-12-5","kind":"bgbl2","year":1978,"number":12,"date":"1978-03-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/12#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-12-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_12.pdf#page=8","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Niger über Kapitalhilfe","law_date":"1978-02-10T00:00:00Z","page":256,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["256                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Kapitalhilfe\nVom 10. Februar 1978\nIn Niamey ist am 22. Oktober 1977 ein Abkom-\nmen zwisdien der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Niger\nüber Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 22. Oktober 1977\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlidit.\nBonn, den 10. Februar 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöl I","Nr. 12 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1978                                   257\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zeitpunkt\ndes Abschlusses oder während der Durchführung der in\nund\nArtikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Niger er-\ndie Regierung der Republik Niger -                 hoben werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-                                 Artikel 4\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und                Die Regierung der Republik Niger überläßt bei den\nder Republik Niger,                                            sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen         Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der             unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-\nschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-          oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                  Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nGenehmigungen.\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\nwicklung in der Republik Niger beizutragen -                                          Artikel 5\nLieferung und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nsind wie folgt übereingekommen:                              Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nArtikel 1                              chendes festgelegt wird.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nmöglicht es der Regierung der Republik Niger, bei der                                  Artikel 6\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-\ndas Vorhaben „Regenwasserkanalisation der Stadt Ma-\nsonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nradi\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\ngestellt worden ist, ein weiteres Darlehen bis zu 4,85\nnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nMillionen DM (in Worten: vier Millionen achthundert-\nsichtigt werden.\nfünfzigtausend Deutsche Mark) aufzunehmen.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im                                    Artikel 7\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Niger          sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                          das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\nArtikel 2                              blik Niger innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-             des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-\nschen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für                                    Artikel 8\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-             Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der\nten unterliegen.                                                Unterzeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Repu-\nblik Niger der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nArtikel 3                              schriftlich mitgeteilt hat, daß die für das Inkrafttreten\nDie Regierung der Republik Niger stellt die Kredit-          des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Voraus-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und             setzungen auf seilen der Republik Niger erfüllt sind.\nGESCHEHEN zu Niamey am 22. Oktober 1977 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Re~Jierung der Bundesrepublik Deutschland\nJohannes Reitberge r\nFür die Re~Jierung der Republik Niger\nBoulama M a n g a"]}