{"id":"bgbl2-1978-12-4","kind":"bgbl2","year":1978,"number":12,"date":"1978-03-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/12#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-12-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_12.pdf#page=6","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Niger über Kapitalhilfe","law_date":"1978-02-09T00:00:00Z","page":254,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["254                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Vertrages\nüber die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens\nVom 9. Februar 1978\nDer Vertrag vom 19. Juni 1970 über die inter-\nnationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Pa-\ntentwesens -        Patentzusammenarbeitsvertrag -\n(BGBl 1976 II S. 649, 664) wird mit Ausnahme des\nKapitels II und des Artikels 59 gemäß Artikel 62\nAbs. 3 und Artikel 63 Abs. 2 für\nFrankreich                     am 25. Februar 1978\neinschließlich der französischen Obersee-Depar-\ntements und Obersee-Territorien\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmachung vom 19. Dezember 1977 (BGBI.\n1978 II S. 11).\nBonn, den 9. Februar 1978\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nVerbeek\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Kapitalhilfe\nVom 9. Februar 1978\nIn Niamey ist am 6. Dezember 1977 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Niger\nüber Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 6. Dezember 1977\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 9. Februar 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 12 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1978                                255\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           gen öffentlic:hen Abgaben frei, die bei Absc:hluß oder\nund                               Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in\nNiger erhoben werden.\ndie Regierung der Republik Niger\nArtikel 4\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und               Die Regierung der Republik Niger überläßt bei den sich\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nder Republik Niger,\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nSitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-\nmens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nim Bewußtsein, daß die Äufrechterhaltung dieser Bezie-\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\nwicklung in Niger beizutragen,                                                       Artikel 5\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nsind wie folgt übereingekommen:                            Darlehen finanziert werden, sind international öffentlid1\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas AbwE'i-\nArtikel 1\nchendes festgelegt wird.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Niger, bei der Kredit-                           Artikel 6\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das\nVorhaben „Wasserversorgung der Stadt Niamey\" ein                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nweiteres Darlehen bis zu 8,5 Millionen DM (in vVorten:        besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nacht Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) aufzu-       hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nnehmen, so daß für das Vorhaben insgesamt 34,3 Millio-        der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nnen DM (in Worten: vierunddreißig Millionen dreihun-          werden.\nderttausend Deutsche Mark) zur Verfügung stehen.                                     Artikel 7\nArtikel 2                               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-        das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen         publik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\ndem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-         blik Niger innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\naufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-         des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen.\nArtikel 3                                                    Artikel 8\nDie Regierung der Republik Niger stellt die Kreditan-        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnuna\nstalt für Wiederaufbau von sämtlic:hen Steuern und sonsti-    in Kraft.\nGESCHEHEN zu Niamey am 6. Dezember 1977 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJohannes Reitberge r\nFür die Regierung der Republik Niger\nMoumouni D j e r m a k o y e A d a m o u"]}