{"id":"bgbl2-1978-12-14","kind":"bgbl2","year":1978,"number":12,"date":"1978-03-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/12#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-12-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_12.pdf#page=15","order":14,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation","law_date":"1978-02-24T00:00:00Z","page":263,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Nr. 12 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1978         263\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzur Errichtung der Interamerikanischen Entwicklungsbank\nVom 23. Februar 1978\nDas Ubereinkommen vom 8. April 1959 zur Er-\nrichtung der Interamerikanischen Entwicklungsbank\n(BGBl. 1976 II S. 37) ist nach seinem Artikel XV Ab-\nschnitt 2 Buchstabe b, die Allgemeinen Vorschriften\nfür die Aufnahme nichtregionaler Staaten als Mit-\nglieder der Bank sind nach ihrem Absdlnitt 10 für\nBahamas                         am 15. Dezember 1977\nFinnland                        am          30. Juni 1977\nSchweden                        am 19. September 1977\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmachung vom 8. November 1977 (BGBl.\nII S. 1226).\nBonn, den 23. Februar 1978\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. F 1e i s c h h au e r\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Verfassung\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nVom 24. Februar 1978\nDie Verfassung der Internationalen Arbeitsorga-\nnisation in der ab 1. November 1974 geltenden Fas-\nsung (BGBl. 1957 II S. 317; 1964 II S. 100; 1975 II\nS. 2206) ist nach ihrem Artikel 1 Abs. 3 für\nBahrain                             am     18. April 1977\nGuinea-Bissau                       am 21. Februar 1977\nSeschellen                          am     25. April 1977\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 22. November 1976 (BGBI. II\nS. 1946).\nBonn, den 24. Februar 1978\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. F l e i s c h h a u e r","264                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nWichtiger Hinweis\nfür die Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II\nDas Bundesgesetzblatt Teil II wird Ihnen zur Zeit im Rahmen des Postzeitungsdienstes ge-\nliefert. Dabei leistet die Post auch sogenannte „ Besondere Dienste\"; sie beanschriftet und\nverpackt das Bundesgesetzblatt und zieht die Abonnementsgebühren ein.\nDie „Besonderen Dienste\" werden mit Ablauf des 31.12.1978 eingestellt. Wir haben uns ent-\nschlossen, schon vor diesem Zeitpunkt diese Dienste nicht mehr in Anspruch zu nehmen.\nAb 1.4.1978 werden wir das Bundesgesetzblatt Teil II selbst beschriften und verpacken;\naußerdem werden die Abonnementsgebühren für das zweite Halbjahr 1978 durch uns ein-\ngezogen.\nUm sicherzustellen, daß Sie auch künftig reibungslos beliefert werden, ist es erforderlich, daß\nSie umgehend Ihre Lieferanschrift mitteilen und angeben, wie die Abonnementsgebühren ein-\ngezogen werden sollen.\nBenutzen Sie bitte dafür den dem Bundesgesetzblatt Teil II, Nr. 6 vom 4. Februar 1978 beige-\nfügten Formularsatz, der aus 3 Blatt und jeweils einer Kopie für Ihre Akten besteht.\nTragen Sie bitte in Blatt 1 Ihre genaue Anschrift ein und geben Sie an, ob die Abonnements-\ngebühren im Rahmen des Lastschriftverfahrens (Abbuchung) eingezogen oder ob sie per\nRechnung angefordert werden sollen. Das Lastschriftverfahren stellt die rationellste Lösung\ndar. Es spart Ihnen und uns Zeit und Kosten.\nWenn Sie sich am Lastschriftverfahren beteiligen, bitten wir Sie, auch die auf Blatt 3 befind-\nliche Einzugsermächtigung auszufüllen und uns zusammen mit Blatt 1 zuzuleiten. Bezieher,\ndie das Abonnement durch einen Dritten - z. 8. eine Buchhandlung oder die vorgesetzte Be-\nhörde - bezahlen lassen, bitten wir, nur das Formular „Drittzahler\" - Blatt 5 - auszufüllen\nund uns zuzuleiten. Die Zahlstellen erhalten vom Verlag eine Liste, aus der die Bezieher\nersichtlich sind, sowie die entsprechende Rechnung.\nBestellungen und Abbestellungen sind künftig nur noch an den Verlag zu richten.\nFür Ihre Bemühungen danken wir Ihnen.\nBonn, im März 1978                                                                       BUNDESANZEIGER\nVertriebsabteilung Bundesgesetzblatt\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bunn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmadiungen veröffentlid1t.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerredltlid!e Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorscluiften und\nBekanntmad!ungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlidlt.\nBezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postansduift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 43,80 DM. Einzelstücke je angef,rngene 16 Seiten 1, 10 DM zuzüglid1 Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem !. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe : 1,60 DM (1, 10 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vornusredrnung 2,-- DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6 °/,."]}