{"id":"bgbl2-1978-12-1","kind":"bgbl2","year":1978,"number":12,"date":"1978-03-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/12#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_12.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zu dem Abkommen vom 14. Oktober 1977 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über den Verzicht auf die Erstattung von Leistungen an Arbeitslose","law_date":"1978-03-01T00:00:00Z","page":249,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["249\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                        Z 1998 A\n1978                    Ausgegeben zu Bonn am 10. Miirz 1978                                                                                                               N r.12\nTag                                                                         Inhalt                                                                                        Seite\n1. 3. 78 Verordnung zu dem Abkommen vom 14. Oktober 1977 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über den\nVerzicht auf die Erstattung von Leistungen an Arbeitslose . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 249\n27. 1. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über psychotrope Stoffe                                                                                 252\n9. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrages über die internationale Zusam-\nmenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     254\n9. 2. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Niger über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   254\n10. 2. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsd1-\nland und der Regierung der Republik Niger über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   256\n17. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei\nbewaffneten Konflikten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  258\n17. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens\nvon 1976 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    258\n17. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur Er-\nrichtun!l eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            258\n17. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins . . . . . . . . .                                                                        259\n21. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Europarats sowie über die\nAnderung ihres Artikels 26 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      260\n23. 2. 78 Bekanntmachung zu den Artikeln 25, 46 und 63 der Konvention zum Schutze der\nMenschenredite und Grundfreiheiten und zum Protokoll Nr. 4 der Konvention . . . . . . . . . .                                                                     261\n23. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Bekämpfung der\nwiderrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           262\n23. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der\nInteramerikanischen Entwicklungsbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                263\n24. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verfassung der Internationalen Arbeits-\norganisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      263\nVerordnung\nzu dem Abkommen vom 14. Oktober 1977\nzwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik\nüber den Verzicht auf die Erstattung\nvon Leistungen an Arbeitslose\nVom 1. März 1978\nAuf Grund des Artikels 2 Nr. 1 des Gesetzes vom\nArtikel 1\n17. Mai 1974 über die Ermächtigung zum Erlaß von\nRechtsverordnungen im Rahmen der Verordnung                                                     Das in Paris am 14. Oktober 1977 unterzeichnete\n(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nAnwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf\nrepublik Deutschland und der Regierung der Franzö-\nArbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der\nGemeinschaft zu- und abwandern, und der Verord-                                            sischen Republik über den Verzicht auf die Erstat-\nnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972                                          tung von Leistungen an Arbeitslose wird hiermit\nüber die Durchführung der Verordnung (EWG)                                                 in Kraft gesetzt. Das Abkommen wird nachstehend\nNr.1408/71 {BGBI.1974 I S.1177) wird verordnet:                                            veröffentlicht.","250                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nArtikel 2                         vom 21. März 1972 über die Durchführung der Ver-\nordnung (EWG) Nr. 1408/71 auch im Land Berlin.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 6 des\nArtikel 3\nGesetzes vom 17. Mai 1974 über die Ermächtigung\nzum Erlaß von Rechtsverordnungen im Rahmen der                (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,\nVerordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom                an dem das Abkommen in Kraft tritt.\n14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozia-            (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\nlen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien,       Kraft, an dem das Abkommen außer Kraft tritt.\ndie innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,             (3) Der Tag des Inkrafttretens und Außerkraft-\nund der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates             tretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 1. März 1978\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deu.tschland\nund der Regierung der Französischen Republik\nüber den Verzicht auf die Erstattung\nvon Leistungen an Arbeitslose\nAccord\nentre le Gouvernement de la Republique federale d' Allemagne\net le Gouvernement de la Republique franc;aise\nsur la renonciation au remboursement\ndes prestations servies aux chömeurs\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                              Le Gouvernement\nde la Republique federale d'Allemagne\nund                                                          et\ndie Regierung der Französischen Republik -                 Le Gouvernement de la Republique franc;aise,\nin dem Wunsch, die Anwendung des geltenden Rechts          desireux d' alleger 1' application de la legislation en\nzu erleichtern und das Verwaltungsverfahren möglichst      vigueur et de simplifier autant que faire se peut la pro-\nzu vereinfachen,                                          cedure administrative,\nin der Erwägung, daß dieses Ziel erreicht werden kann      considerant que cet objectif peut etre atteint grcke a\ndurch einen wechselseitigen Verzicht auf die Erstattung    une renonciation reciproque au remboursement des pres-\nder Leistungen an Arbeitslose, die nach Artikel 70 in     tations servies aux chömeurs en application des disposi-\nVerbindung mit Artikel 69 Absatz 1 der geänderten Ver-    tions conjointes des articles 69, paragraphe 1, et 70 du\nordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971     Reglement CEE no 1408/71 du Conseil modifie du 14 juin\nzur Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf     1971, relatif a l'application des regimes de securite so-\nArbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Ge-    ciale aux travailleurs salaries et a Ieur farnille qui se\nmeinschaft zu- und abwandern, gewährt worden sind -       deplacent a l'interieur de la Communaute,\nsind auf Grund des Artikels 70 Absatz 3 dieser Ver-        sont convenus, sur la base des dispositions v1sees a\nordnung wie folgt übereingekommen:                        l'article 70, paragraphe 3, de ce meme Reglement, de ce\nqui suit:\nArtikel 1                                                   Art i c l e 1er\nAuf die Erstattung der Leistungen, die ein Träger der      11 est renonce au remboursement des prestations que\nArbeitslosenversicherung eines Mitgliedstaats Arbeits-    sert aux chömeurs une institution de l'assurance chömage\nlosen zu Lasten eines Trägers des anderen Mitgliedstaats  de l'un des -etats membres a la charge d'une institution","Nr. 12 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1978                                   251\nnach Artikel 70 in Verbindung mit Artikel 69 Absatz 1         de l'autre ~tat membre, en application des articlcs 69,\nder geänderten Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gewährt,          paragraphe 1, et 70 du Reglement CEE du Conseil\nwird verzichtet.                                              n° 1408/71 modifie.\nArtikel 2                                                      Article 2\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern        Le present Accord s'appliquera egalement au Land de\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-       Berlin, sauf declaration contraire faite par le Gouverne-\ngenüber der Regierung der Französischen Republik inner-       ment de la Republique federale d'Allemagne au Gouver-\nhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-           nement de la Republique fran<;:aise dans les trois mois\nmens eine gegenteilige Erklärung abgibt.                      qui suivront l'entree en vigueur du present Accord.\nArtikel 3                                                      Article 3\nDie beiden Vertragsparteien notifizieren einander, daß       Les deux Parties se notifieront mutuellement l'accom-\ndie für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforder-          plissement des procedures constitutionnelles requises\nlichen verfassungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.       pour l'entree en vigueur du present Accord.\nDas Abkommen tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1972           Celui-ci entrera en vigueur a la date de la cternii,re\nan dem Tag in Kraft, an dem die letzte dieser Notifika-       de ces notifications avec effet au 1er octobre 1972.\ntionen erfolgt.\nArtikel 4                                                      Article 4\nDieses Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. Es kann           Le present Accord est conclu pour une duree indeter-\nvon jeder der beiden Vertragsparteien drei Monate vor        minee. Chacune des deux Parties dispose de la facultf\nAblauf eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt wer-        de denonciation qui devra etre notifiee par ecrit trois\nden.                                                          mois avant l'expiration d'une annee civile.\nGESCHEHEN zu Paris am 14. Oktober 1977 in zwei               FAIT a Paris, le 14 octobre 1977 en deux ongmaux,\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,     en allemand et en fran<;:ais, chacun des textes faisant foi.\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPour le Gouvernement de la Republique federale d'Allemagne\nAxel Herbst\nFür die Regierung der Französischen Republik\nPour le Gouvernement de la Republique fran<;:aise\nClaude C h a y e t"]}