{"id":"bgbl2-1978-11-3","kind":"bgbl2","year":1978,"number":11,"date":"1978-03-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/11#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-11-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_11.pdf#page=16","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens","law_date":"1978-02-09T00:00:00Z","page":240,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["240                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBekanntmadmng\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens\nVom 9. Februar 1978\nDie Regierung Norwegens hat mit Noten vom 17. Januar 1977 und\n12. Juli 1977 dem Generalsekretär des Europarats notifiziert, daß sie die\nanläßlidl der Unterzeidlnung des Europäisdlen Auslieferungsüberein-\nkommens vom 13. Dezember 1957 (BGBI. 1964 II S. 1369, 1371) von\nNorwegen eingelegten Vorbehalte einer Uberprüfung unterzogen hat\nund diese Vorbehalte nunmehr folgenden Wortlaut erhalten haben:\nDer Vorbehalt zu Artikel 1 wird in der bisherigen Fassung aufrechter-\nhalten und lautet:\n(Ubersetzung)\n\"Extradition may be refused on           \"Die Auslieferung kann aus humani-\nhumanitarian grounds if surrender is     tären Gründen abgelehnt werden,\nlikely to have consequences of an ex-    wenn die Obergabe für den Verfolgten\nceptional gravity for the person         besonders schwerwiegende Folgen,\nclaimed, particularly by reason of his   vor allem wegen seines Alters, seines\nage, state of health or other personal   Gesundheitszustands      oder anderer\ncircumstances.\"                          Umstände persönlicher Art, haben\nkönnte.\"\nDer Vorbehalt zu Artikel 2 Abs. 1 ist wie folgt neu gefaßt worden:\n(Ubersetzung)\n\"Under the terms of the Norwegian        ,,Nach § 3 des norwegischen Geset-\nAct No. 39 of 13th June, 1975, relating  zes Nr. 39 vom 13. Juni 1975 über die\nto the Exfradition of Offenders etc.,    Auslieferung von Straftätern usw.\n§ 3, Norway is in a position to grant    kann Norwegen die Auslieferung nur\nextradition only in respect of an of-    wegen einer Straftat, die nach nor-\nfence, or a corresponding offence,       wegischem Recht mit einer Freiheits-\nwhich under Norwegian law is             strafe von mehr als einem Jahr ge-\npunishable, or would have been           ahndet wird oder geahndet worden\npunishable with imprisonment for         wäre, oder wegen einer entsprechen-\nmore than one year.\"                     den Straftat bewilligen.\"\nDer Vorbehalt zu Artikel 3 Abs. 3 ist wie folgt neu gefaßt worden:\n(Ubersetzung)\n\"Norway reserves the right,  in light    „Norwegen behält sich das Recht\nof individual circumstances,   to con-   vor, in Anbetracht besonderer Um-\nsider the offence described    in par-   stände die in Artikel 3 Absatz 3 be-\nagraph 3 of Article 3 as a     political zeichnete Straftat als politische Straf-\noffence.\"                               tat anzusehen.\"\nDer Vorbehalt zu Artikel 4 ist wie folgt neu gefaßt worden:\n(Ubersetzung)\n\"When an offence under military law      ,,Umfaßt eine Straftat nach dem Mili-\nalso comprises an offence in respect    tärrecht auch eine Straftat, derent-\nof which extradition otherwise is       wegen eine Auslieferung sonst zuläs-\npermissible, Norway reserves the         sig ist, so behält sich Norwegen das\nmght to stipulate that the extradited    Recht vor zu verlangen, daß der Aus-\nperson shall not be punished under       gelieferte nicht nach dem Militärrecht\nthe military law of the requesting       des ersuchenden Staates bestraft\nstate.\"                                 wird.\"\nDer Vorbehalt zu Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b wird in der bisherigen\nFassung aufrechterhalten und lautet:\n(Ubersetzung)\n\"As far as Norway is concerned, the      „ Was Norwegen betrifft, so umfaßt\nterm 'national' shall include both      der Begriff ,Staatsangehöriger' sowohl\nnationals and residents of Norway.      norwegische      Staatsangehörige    als\nThe term shall also include nationals   auch in Norwegen ansässige Perso-\nand residents of Denmark, Finland,      nen. Der Begriff umfaßt ferner die","Nr. 11 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1978                241\nIceland or Sweden, if extradition is     Staatsangehörigen Dänemarks, Finn-\nrequested by states other than those     lands, Islands und Schwedens sowie\nmen tioned.\"                             die in den genannten Staaten ansässi-\ngen Personen, wenn von anderen als\ndiesen Staaten um Auslieferung er-\nsucht wird.\"\nDer Vorbehalt zu Artikel 12 wird in der bisherigen Fassung aufrecht-\nerhalten und lautet:\n(Ubersetzung)\n\"The Norwegian authorities reserve      ,.Die norwegischen Behörden behal-\nthe right to require the requesting      ten sich das Recht vor, vom ersuchen-\nParty to produce prima facie evidence   den Staat die Beibringung glaubhafter\nto the effect that the person claimed    Beweise dafür zu verlangen, daß der\nhas committed the offence for which      Verfolgte die Straftat begangen hat,\nextradition is requested. The request    derentwegen um Auslieferung ersucht\nmay be refused if the evidence is       wird. Das Ersuchen kann abgelehnt\nfound to be insufficien t.\"             werden, wenn die Beweise unzurei-\nchend erscheinen.\"\nDie abschließende Erklärung zu Artikel 28 Abs. 3 ist durch folgende Er-\nklärung ersetzt worden:\n(Ubersetzung)\nAt the time of signing the Conven-       Bei der Unterzeichnung des Uber-\ntion, the Norwegian Government also     einkommens erklärte die norwegische\nstated that it may wish to limit the    Regierung ferner, daß sie gegebenen-\nfield of application of the Convention  falls wünschen wird, den Anwen-\nin accordance with the provision of     dungsbereich des Ubereinkommens\nArticle 28, paragraph 3, if the Nordic  nach Artikel 28 Absa,tz 3 einzuschrän-\ncountries adopt uniform legislation.    ken, falls die nordischen Länder ein-\nSuch legislation has been adopted and   heitliche Rechtsvorschriften anneh-\nthe Norwegian Government desires,       men. Solche Vorschriften sind ange-\nin pursuance of Article 28, para-       nommen worden, und die norwegische\ngraph 3, to make the following dec-     Regierung möchte nach Artikel 28\nlaration:                               Absatz 3 folgende Erklärung abgeben:\n\"This Convention shall not apply to      „Dieses Ubereinkommen findet keine\nextradition to Denmark, Finland or      Anwendung auf die Auslieferung nach\nSweden, as extradition between the      Dänemark, Finnland oder Schweden,\nsaid States is governed by a uniform    da die Auslieferung zwischen diesen\nlegislation.\"                           Staaten einheitlichen Rechtsvorschrif-\nten unterliegt.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 8. November 1976 (BGBI. II S. 1778) und vom 10. Februar 1977\n(BGBL II S. 252).\nBonn, den 9. Februar 1978\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nVerbeek"]}