{"id":"bgbl2-1978-11-1","kind":"bgbl2","year":1978,"number":11,"date":"1978-03-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/11#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_11.pdf#page=1","order":1,"title":"Fünfte Durchführungsverordnung zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971","law_date":"1978-02-27T00:00:00Z","page":225,"pdf_page":1,"num_pages":14,"content":["225\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                         Z 1998A\n1978                          Ausgegeben zu Bonn am 4. März 1978                                                                                                                Nr.1 t\nTag                                                                          Inhalt                                                                                          Seite\n27. 2. 78 Fünfte Durchführungsverordnung zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971                                                                                                    225\nneu: 793-10-5\n25. 1. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Vereinheitlichung\neinzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binne.nschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         239\n9. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkom-\nmens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     240\n9. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Protokolle über Änderungen des Abkom-\nmens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    242\n9. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Protokolle zur dritten Verlängerung des\nWeizenhandels- und des Nahrungsmittelhilfe-Ubereinkommens von 1971 . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                     242\n10. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrags . . . . . .                                                                              243\n10. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die internationale An-\nerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        244\n14. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens\nüber die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               244\n14. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zum Schutz des Kultur-\nund Naturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        245\n14. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Ordnung der Sozialen\nSicherheit und des Protokolls zur Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit . . . . . . . .                                                                         245\n16. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Bekämp-\nfung der Falschmünzerei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      246\n16. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über Carnets E.C.S. für\nWarenmuster . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              246\n16. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Weltorgani-\nsation für Meteorologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     247\n17. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Zwischen-\nstaatliche Beratende Seeschiff ahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         247\nFünfte Durchführungsverordnung\nzum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971\nVom 27. Februar 1978\nAuf Grund des Artikels 3 Satz 1 des Seefischerei-                                            keit der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-\nVertragsgesetzes 1971 vom 25. August 1971 (BGBl. II                                             schaftsgemeinschaft unterstehen, ausgenommen im\nS. 1057), der durch Artikel 2 Nr. 2 des Seefischerei-                                           Mittelmeer, in der Ostsee und den Belten.\nVertragsgesetzes 1976 vom 10. September 1976\n(BGBI. II S. 1542) neu gefaßt worden ist, wird ver-                                                  (2) Diese Gewässer werden in folgende vier Ge-\nordnet:                                                                                         biete unterteilt:\na) Gebiet 1 (alle Gewässer vor den Küsten Grön-\nTeil I                                                                                       lands sowie von St. Pierre und Mique-\nlon);\nGeltungsbereich                                                           b) Gebiet 2 (alle Gewässer nördlich von 48° N,\naußer den unter Buchstabe a genann-\n§ 1                                                                                        ten);\n(1) Diese Verordnung gilt für den Fang und das                                               c) Gebiet 3 (alle Gewässer südlich von 48° N,\nAnlanden von Fischen und ähnlichen biologischen                                                                            außer den unter Buchstabe d genann-\nMeeresschätzen durch deutsche Fischereifahrzeuge                                                                           ten);\nin sämtlichen Meeresgewässern, die in Fischerei-                                                d) Gebiet 4 (alle Gewässer vor dem französischen\nangelegenheiten der Rechtshoheit oder Gerichtsbar-                                                                         Departement Guyana).","226                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\n(3) Die Gebiete 1 bis 3 und ihre angrenzenden Ge-                                § 4\nwässer werden in die in Anlage 1 bezeichneten Be-\n( 1) Abweichend von § 3 dürfen Fischereifahrzeuge\nreiche und Untergebiete aufgeteilt, die den für die\nstatistische Arbeit des Internationalen Rates für       für den Fang der in Anlage 4 bezeichneten Fisch-\nMeeresforschung (ICES) festgelegten Unterteilun-        arten in den betreffenden Gebieten Netze benutzen,\ngen oder denen des Internationalen Ubereinkom-          wenn sie in allen Teilen die in Anlage 4 jeweils\nbezeichnete Mindestmaschenweite haben.\nmens über die Fischerei im Nordwestatlantik\n(ICNAF) oder Teilen dieser Unterteilungen entspre-          (2) Absatz 1 gilt nicht für die Schleppnetzfischerei\nchen.                                                   auf die in Anlage 5 aufgeführten Arten in den be-\n(4) Die §§ 2, 14 und 15 gelten auch für den Fang     zeichneten Gebieten; insoweit gelten die in § 3 fest-\nin denjenigen in Anlage 1 bezeichneten !CES-Berei-      gelegten Mindestmaschenweiten.\nchen, die über den Geltungsbereich nach Absatz 1            (3) In Gebiet 2 dürfen Fischereifahrzeuge keine\nhinausgehen.                                            Netze benutzen, die an ihrem Steert Maschen von\n(5) § 14 Abs. 1 und 2 und § 15 gelten auch für       Weiten zwischen 50 mm und den in Anlage 3 zu\nFischereifahrzeuge eines anderen Mitgliedstaates        dieser Verordnung festgelegten Weiten aufweisen,\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bei der        außer in den Gewässern östlich einer Linie, die\nAnlandung in einem deutschen Anlandeort.                Hanstholm mit Lindesnes verbindet.\n(6) § 15 gilt auch für das Anlanden von Fängen,\n(4) Falls Fischereifahrzeuge bestimmte Fischarten\ndie im Geltungsbereich nach Absatz 1 eingebracht\nin bestimmten Gebieten oder während bestimmter\nwurden, in Anlandeorten der Ostsee.\nZeiten fischen, in denen für die benutzten Netze in\ndieser Verordnung eine Mindestmaschenweite vor-\nTeil II                        geschrieben ist, sind mitgeführte Netze mit engeren\nals den vorgeschriebenen Maschen so zu verstauen,\nErhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände       daß sie nicht ohne weiteres benutzbar sind. Bei\ndurch Aufstellung von Fangquoten             Mitführen eines Schleppnetzes oder eines Zugnetzes\nist der Steert abzuschlagen, d. h. er darf nicht wie\n§ 2 -                        andere Teile weiterhin Bestandteil des Schleppnet-\n( 1) Der Fang der in Anlage 2 bezeichneten Fisch-    zes sein; bei Mitführen von Ringwade und Kiemen-\narten in den dort bezeichneten Gebieten sowie der       netz darf sich das Netz nicht an Deck befinden, son-\nBeifang von Heringen bedürfen der Erlaubnis des         dern ist in trockenem Zustand in dem dafür vor-\nBundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und       gesehenen Stauraum zu verstauen.\nForsten (Bundesminister). Die Erlaubnis kann unter\nBerücksichtigung der in den einzelnen Gebieten für                                  § 5\ndie deutschen Fischereifahrzeuge vorgesehenen\nFangquoten auf einen bestimmten Umfang der                  (1) Fänge von in Anlage 6 aufgeführten Arten,\nFischereitätigkeit, insbesondere auf bestimmte Fang-    die mit Netzen eingebracht werden, die nicht den\nmengen, Gebiete und Zeitabschnitte, beschränkt          in § 3 festgelegten Bedingungen entsprechen, dürfen\nwerden.                                                  10 0/o des Gewichts der Gesamtfischmenge oder\n(2) Die Erlaubnis kann als „Allgemeine Fang-         jeder repräsentativen Probe von mindestens 100 kg\nerlaubnis\" erteilt werden. Nach Erschöpfung der         dieser Fische, die an Bord nach der Sortierung, im\nFangquote wird die „Allgemeine Fangerlaubnis\"           Laderaum oder beim Anlanden festgestellt wird,\nwiderrufen. Die Erteilung und der Widerruf werden       nicht übersteigen. Fischmengen, die unter Benut-\nim Bundesanzeiger bekanntgegeben.                       zung von § 3 entsprechenden Netzen gefangen wur-\nden, bleiben unberücksichtigt. Falls der Kapitän\n(3) Soweit in anderer Weise Fangerlaubnisse er-      eines Fischereifahrzeuges, für das die Führung eines\nteilt werden, sollen die Voraussetzungen für die        Logbuchs vorgeschrieben ist, genaue Eintragungen\nAntragstellung im Bundesanzeiger bekanntgegeben         in das Logbuch nicht vornimmt, gelten alle an Bord\nwerden.                                                 befindlichen Fischmengen als mit Netzen gefangen,\n(4) Die in den einzelnen Gebieten für die deut-     die nicht § 3 entsprechen.\nschen Fischereifahrzeuge geltenden Fangquoten sol-\n(2) Im !CES-Bereich III a südlich einer Linie, die\nlen im Bundesanzeiger bekanntgemacht werden.\nvon Skagen bis zum Pater-Noster-Leuchtturm ver-\nläuft (Kattegat), beträgt die in Absatz 1 genannte\nTeil III                        Menge 20 0/o.\nTechnische Maßnahmen zur Erhaltung                 (3) Absatz 1 gilt nicht für den Garnelenf ang inner-\nder Fischbestände                    halb einer 12-Meilen-Zone, die ab den Basislinien\nder Mitgliedstaaten aus berechnet wird.\n§ 3\n(4) Der Beifang von Hering, der bei der gezielten\nFischereifahrzeuge dürfen Schleppnetze, Zug-         Befischung auf andere Fischarten entfällt, darf bei\nnetze oder ähnliche Netze nur benutzen, wenn sie        jeder Fangfahrt höchstens 10 0/o, im Kattegat höch-\nin allen Teilen die Mindestmaschenweiten haben,         stens 15 °/o des Gewichts der Sprottfänge und 5 °/o\ndie in Anlage 3 für die betreffende Netzart und das     des Gewichts der Fänge an anderen Fischarten be-\nbetreffende Gebiet bezeichnet sind.                      tragen.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1978                             227\n(5) Der Beifang von Kabeljau ist abweichend von         (3) Absatz 1 gilt nicht für Fischereifahrzeuge, die\nAbsatz 1 bei der gezielten Fischerei auf Schwarzen      nicht dem § 3 entsprechende Netze benutzen, wenn\nHeilbutt oder Grenadierfisch in den ICNAF-Unter-        die Menge der untermaßigen Fische zu keiner Zeil\ngebieten O und 1 auf 3 0/o und bei der gezielten         10 0/o des Gewichts der Gesamtfischmenge oder je-\nFischerei auf Rotbarsch in dem !CES-Bereich XIV         der repräsentativen Probe von mindestens 100 kg\nund dem ICNAF-Untergebiet 1 auf 10 0/o des Ge-          dieser Fische, die an Bord nach der Sortierung, im\nwichts der Gesamtfischmenge beschränkt.                 Laderaum oder beim Anlanden festgestellt wird,\n(6) Die Beifänge von Lachs und Meerforelle sind     übersteigt.\nverboten.                                                                          § 8\n(7) Nach den Absätzen 1, 2, 4, 5 und 6 unzulässige     Die §§ 3 und 7 gelten nicht für den Fang von\nBeifänge dürfen nicht an Bord behalten werden, son-     Wittling, der östlich einer Linie von Hanstholm\ndern sind sofort ins Meer zurückzuwerfen. Unzu-\nnach Lindesnes von Fischereifahrzeugen mit einer\nlässig an Bord behaltene Beifänge dürfen nicht an-\nAntriebsleistung von nicht mehr als 110 kW (150\ngelandet, feilgeboten, zum Verkauf angeboten oder\nPSe) gefangen wird, falls die Anlandungen des Witt-\nverkauft werden.\nlings keine anderen der in Anlage 6 aufgeführten\n§ 6                          Fischarten enthalten.\n(1) Für die Messung der vorgeschriebenen Min-\ndestmaschenweiten gilt § 4 der Ersten Durchfüh-                                    § 9\nrungsverordnung zum Seefischerei-Vertragsgesetz            (1) Außer im Kattegat ist der Fang von Hering,\n1971 vom 26. August 1971 (BGBI. II S. 1065), zuletzt    der, gemessen von der Maulspitze bis zum Schwanz-\ngeändert durch die Verordnung vom 18. August            flossenende, kürzer als 20 cm ist, verboten. § 7\n1975 (BGBl. II S. 1185), entsprechend.                  Abs. 1 gilt entsprechend.\n(2) Bei dem Fischfang dürfen keine Vorrichtungen        (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Anlandun-\nbenutzt werden, durch die Maschen in irgendeinem        gen von Hering oder anderen in Anlage 4 aufgeführ-\nTeil des Netzes verstopft oder praktisch verkleinert    ten Fischarten 10 0/o des Gewichts an untermaßigen\nwerden. Es ist jedoch zulässig, folgende Gegen-         Heringen enthalten.\nstände zu benutzen:\n(3) Der Fang von Makrelen, die, gemessen von\n1. Segeltuch, Netzwerk oder anderes Material, das       der Maulspitze bis zum Schwanzflossenende, kürzer\nan der Unterseite des Steerts eines Schleppnetzes  sind als 30 cm, zur industriellen Verarbeitung ist\nangebracht ist, um Abnutzung oder Verschleiß       verboten. § 7 Abs. 1 gilt entsprechend.\nzu verhindern, und das am Steert nur an der Vor-\nderkante und den seitlichen Laschen des Geräts        (4) Abweichend von Absatz 3 dürfen Anlandun-\nbefestigt ist;                                     gen von Makrelen zur industriellen Verarbeitung\n2. eine Verstärkung aus festerem Material als der       20 0/o des Gewichts an Untermaßigen enthalten.\nSteert mit einer Mindestmaschenweite von\n80 mm, die an Schleppnetzen mit kleineren als in                              § 10\nAnlage 3 bezeichneten Maschen befestigt ist;\n3. abweichend von Nummer 2 an Schleppnetzen mit            (1) Abweichend von§ 3 dürfen Fischereifahrzeuge\nkleineren als in Anlage 3 bezeichneten Maschen-     bei dem Fang von Kaisergranat keine Schleppnetze\nweiten in den Gebieten 2 und 3 und an allen         verwenden, die in irgendeinem Teil engere Maschen\nSchleppnetzen in dem Gebiet 1 ein Scheuerschutz     als 55 mm in Gebiet 2 und als 45 mm in Gebiet 3,\noder Oberzug aus Netzwerk aus dem gleichen          jeweils in einfachem Garn, aufweisen.\nMaterial wie der Steert, das in allen seinen Teilen    (2) Der Fang von Kaisergranat, der, gemessen    von\nMaschen aufweist, die doppelt so groß sind wie      der Spitze der Schnabelschale bis zum Ende         der\ndie Maschen des Steerts, und das am Steert nur      letzten Unterleibsschale, kürzer ist als 90 mm in  Ge-\nan der Vorder- und Hinterkante sowie den Sei-       biet 2 und als 80 mm in Gebiet 3, ist verboten.     § 7\ntenlaschen des Netzwerks so befestigt ist, daß      Abs. 1 gilt entsprechend.\nauf jede Masche des Netzwerks vier Maschen\ndes Steerts kommen.                                    (3) Abweichend von § 5 Abs. 1 darf der Beifang\nan in Anlage 6 zu dieser Verordnung aufgeführten\n§ 7                          Arten bei jeder Fangfahrt auf Kaisergranat in Ge-\nbiet 2 bis zu 40 0/o, in Gebiet 3 bis zu 60 0/o des\n(1) Untermaßige Fische dürfen nicht an Bord be-      Gesamtfanggewichts oder jeder repräsentativen\nhalten werden, sondern sind sofort ins Meer zurück-     Probe von mindestens 100 kg der an Bord nach der\nzuwerfen. Sie dürfen auch nicht angelandet, feil-       Sortierung, unter Deck oder bei der Anlandung fest-\ngeboten, zum Kauf angeboten oder verkauft werden.       gestellten Fänge ausmachen.\n(2) Ein Fisch gilt als untermaßig, wenn er, ge-         (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind\nmessen von der Maulspitze bis zum Schwanzflossen-       beim Fang von Kaisergranat im Skagerrak und im\nende, die für die betreffende Art und das bestimmte     Kattegat (!CES-Bereich III a) die zulässigen Mindest-\nGebiet in Anlage 6 festgelegte Mindestgröße nicht       größen für die Maschenweite 70 mm und für den\nerreicht.                                               Kaisergranat 130 mm.","228                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\n§  11                         Dänemarks bis Hirtshalsfur, gemessen ab den Basis-\nlinien, nicht mit Baumkurre oder einem sonstigen,\nDer Lachsfang ist in den Gewässern außerhalb\neigens für den Plattfischf ang vorgesehenen Schlepp-\nder 12-Meilen-Zone, gemessen ab den Basislinien,\nnetz Seezunge oder Scholle fangen. Innerhalb der\nin dem östlich von 44 ° W gelegenen Teil des Ge-\ngenannten Gebiete dürfen sich diese Baumkurren\nbietes 1 und in den Gebieten 2 und 3 verboten.\noder sonstige Schleppnetze nicht an Bord der Schifte\n(2) Der Fang von Rotbarsch ist in folgenden Ge-      befinden, es sei denn so vorschriftsmäßig verstaut,\nbieten verboten:                                        daß sie nicht ohne weiteres benutzbar sind.\n1. Nördliches Gebiet ab der grönländischen Küste           (3) Fischereifahrzeuge, die in den in Absatz 2 ge-\nbei 67 ° 00' N bis                                  nannten Gebieten andere Fischarten fangen, dürfen\n- 67° 00' N, 30° 30' W                              nicht mehr als 10 8/o des Gesamtgewichts aller an\nBord befindlichen Fänge an Scholle oder Seezunge\n-65° 40' N, 30° 30' W                                an Bord behalten. § 5 Abs. 7 Satz 2 gilt entspre-\n-65° 40' N, 31° 50' W                                chend.\n-65° 30' N, 33° 10' W                                                         § 13\n- 65° 10' N, 34° 00' W\n-65° 10' N, 35° 00' W                                 Die Benutzung von Ringwaden ist für den\nHeringsfang in einem Gebiet zwischen 5° und 9° W\n-64° 45' N, 35° 20' W                                und 49° und 52° 30' N (Keltische See) verboten.\nbis zur grönländischen Küste bei 64 ° 35' N;\n2. südliches Gebiet ab der grönländischen Küste\nTeil IV\nbei 60° 20' N bis\n-64° 20' N, 36° 20' W                                             Uberwachung der Tätigkeit\nvon Fisc:hereifahrzeugen\n-63° 50' N, 36° 50' W\n- 63° 15' N, 39° 30' W                                                       § 14\n- 63° 45' N, 39° 30' W\n(1) Der Kapitän jedes Fischereifahrzeuges ist ver-\nbis zur grönländischen Küste bei 63° 45' N.\npflichtet, nach jeder Fahrt bei der Anlandung für\n(3) Der Heringsfang im !CES-Bereich VI a ist jedes   jede in Anlage 2 bezeichnete Fischart die angelan-\nJahr vom 15. August bis 30. September in dem Ge-        deten Mengen, die seit seiner letzten Meldung ge-\nbiet verboten, das durch gerade Linien zwischen          tätigten Fänge sowie Zeit und Ort dieser Fänge der\nfolgenden Punkten und der Westküste Schottlands          zuständigen Behörde zu melden. Der Fangort ist\nbegrenzt wird:                                           nach den in Anlage 1 bezeichneten !CES-Bereichen\n- Butt of Lewis, Cape Wrath;                             oder ICNAF-Untergebieten anzugeben.\n-58° 55' N, 05° 00' W\n(2) Erfolgt die Anlandung nicht bis zum 15. Tage\n- 58° 55' N, 07° 10' W                                   nach dem Fang, hat der Kapitän die nach Absatz 1\n- 58° 20' N, 08° 20' W                                   vorgeschriebenen Angaben spätestens 15 Tage nach\n- 57° 40' N, 08° 20' W                                   dem Fang über Funk zu melden.\n-Hebriden.                                                  (3) Werden die Fänge einer in Anlage 2 bezeich-\n(4) Im Skagerrak (!CES-Bereich III a nördlich einer neten Fisdlart unmittelbar außerhalb eines Mit-\nLinie zwischen Skagen und dem Pater-Noster-              gliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nLeuchtturm) ist vom 1. Januar bis 31. März und vom       schaft angelandet oder auf ein anderes Schiff zum\n1. Oktober bis 31. Dezember 1978 der Heringsfang        Zwecke der Anlandung außerhalb der Gemeinschaft\nverboten.                                                umgeladen, so sind die nach Absatz 1 vorgeschrie-\nbenen Angaben bei dem nächsten Anlaufen eines\n(5) Entgegen dem Verbot der Absätze 1 bis 4 ge-      deutschen Hafens, spätestens jedoch 15 Tage nach\nfangener Fisch darf nicht an Bord behalten, ange-        dem Fang durch Funk, zu melden.\nlandet, feilgeboten, zum Verkauf angeboten oder\nverkauft werden.                                            (4) Weitere Einzelheiten der vorgeschriebenen\nMeldungen und sonstige Aufzeichnungs-, Aus-\n§ 12\nkunfts- oder Anzeigepflichten können als Auflagen\n(1) Der Einsatz von Fischereifahrzeugen, die zu-     zu den Fangerlaubnissen nach § 2 Abs. 2 und 3 fest-\nsätzlich zum Einsalzen, zum Kochen und zum Schä-        gelegt werden.\nlen von Garnelen, zum Filettieren, zum Gefrieren\n(5) Die auf Grund bestehender Rechtsvorschriften\nund zur Verarbeitung von Abfällen und des zuläs-\ngeltenden Aufzeichnungs- und Meldepflichten blei-\nsigen Beifangs noch weitere Verarbeitungen vor-\nben unberührt.\nnehmen, ist verboten.\n§ 15\n(2) Fischereifahrzeuge von mehr als 50 BRT oder\neiner Antriebsleistung von 200 kW (300 PSe) dürfen         (1) Fische der in Anlage 2 bezeichneten Arten\ninnerhalb einer 12-Meilen-Zone vor der belgischen,      müssen bei einer Anlandung in der Bundesrepublik\nniederländischen, deutschen, französischen, briti-      Deutschland in einem Anlandeort angelandet wer-\nschen und irischen Küste sowie vor der Westküste        den, der in Anlage 7 aufgeführt ist.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1978                             229\n(2) Abweichend von Absatz 1 können Fische an          6. entgegen § 12 Abs. 1 dort bezeichnete Fischerei-\nanderen Plätzen angelandet werden, wenn sie von              fahrzeuge einsetzt oder\nFischereifahrzeugen angelandet werden, die diese             entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 mit Baumkurre oder\nOrte herkömmlich aufgesucht haben, und wenn die              einem sonstigen für den Plattfischf ang vorge-\nangelandeten Fische von diesen Fahrzeugen gefan-             sehenen Schleppnetz Seezunge oder Scholle\ngen wurden.                                                  fängt,\n7. entgegen § 13 Ringwaden für den Heringsfang\nTeil V                               benutzt,\nOrdnungswidrigkeiten                     8. entgegen § 14 Abs. 1 bis 3 eine Meldung nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\n§ 16                                erstattet oder einer Auflage nach § 14 Abs. 4 zu-\nwiderhandelt oder\nOrdnungswidrig im Sinne des Artikels 6 Abs. 1\ndes Seefischerei-Vertragsgesetzes 1971 handelt, wer      9. entgegen § 15 Fische der in Anlage 2 bezeichne-\nvorsätzlich oder fahrlässig                                 ten Arten in einem nicht zugelassenen Anlande-\nort anlandet.\n1. entgegen § 2 Abs. 1 ohne Erlaubnis Fische einer\nin Anlage 2 bezeichneten Fischart in dem dort                                 Teil VI\nbezeichneten Gebiet fängt,                                             Schlußbestimmungen\n2. entgegen den §§ 3, 4 Abs. 1 oder 3 oder § 10\nAbs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, mit einem                               § 17\nNetz fischt, dessen Maschen enger sind als die\nDie Bestimmungen dieser Verordnung gelten\nvorgeschriebene Mindestweite, oder entgegen § 6\nnicht für Fänge, die nur für wissenschaftliche\nAbs. 2 unzulässige Vorrichtungen benutzt,\nZwecke, für die Bestandsaufstockung oder die Be-\n3. entgegen § 4 Abs. 4 oder§ 12 Abs. 2 Satz 2 Netze,     standsumsiedlung von hierzu durch den Bundes-\ndie nicht benutzt werden dürfen, nicht vor-           minister oder durch die zuständige Dienststelle\nschriftsmäßig verstaut,                               eines Mitgliedstaates ermächtigten Fischereifahr-\nzeugen vorgenommen werden, und nicht für bei die-\n4. entgegen\nser Gelegenheit gefangene Fische. Fische, die nach\na) § 5 Abs. 7 oder § 12 Abs. 3 unzulässige Bei-       Satz 1 gefangen werden, dürfen weder verkauft\nfänge,                                            noch feilgeboten noch zum Kauf angeboten werden.\nb) § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2\noder § 10 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung                                 § 18\nmit Abs. 4, untermaßige Fische oder\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nc) § 11 Abs. 5 unzulässig gefangenen Lachs, Rot-      leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 7 des\nbarsch oder Hering                                Seefischerei-Vertragsgesetzes 1971 auch im Land\nan Bord behält, anlandet, feilbietet, zum Verkauf     Berlin.\nanbietet oder verkauft,                                                         § 19\n5. entgegen § 11 Abs. 1 bis 4 Lachs, Rotbarsch oder        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nHering fängt,                                         kündung in Kraft.\nBonn, den 27. Februar 1978\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr","230                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nAnlage l\nBereiche und Untergebiete\n!CES-Bereich II a (Norwegisches Meer)                  !CES-Bereich III d (Ostsee)\nDie Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt        Die Meeresgewässer der Ostsee und ihrer Meer-\nwerden, die an einem Punkt der norwegischen            busen, Buchten und Förden, die westlich von einer\nKüste bei 62° 00' N beginnt, von dort genau nach       Linie begrenzt werden, die vom Leuchtturm von\nWesten bis 4° 00' W verläuft, von dort genau nach      Falsterbo an der Südwestküste Schwedens durch\nNorden bis 63° 00' N, von dort genau nach Westen       den südlichen Eingang des Oresundes bis zum\nbis 11 ° 00' W, von dort genau nach Norden bis         Leuchtturm von Stevns verläuft, von dort entlang\n73° 30' N, von dort genau nach Osten bis 30° 00' E,    der Südostküste Seelands, von dort durch den öst-\nvon dort genau nach Süden bis 72° 00' N, von dort      lichen Eingang des Storströmsundes, von dort ent-\nlang der Ostküste der Insel Falster bis Gedser, von\ngenau nach Westen bis 26° 00' E, von dort genau\ndort bis Darßer-Ort an der Küste der Deutschen\nnach Süden bis zur norwegischen Küste, von dort in\nDemokratischen Republik.\nwestlicher und südwestlicher Richtung parallel zur\nnorwegischen Küste bis zum Ausgangspunkt.\n!CES-Bereich IV a (Nördliche Nordsee)\n!CES-Bereich III a (Skagerrak und Kattegat)                Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt\nwerden, die an einem Punkt an der Küste Nor-\nDie Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt    wegens bei 62° 00' N beginnt und von dort genau\nwerden, die an einem Punkt der Küste Norwegens         nach Westen bis 4° 00' W verläuft, von dort genau\nbei 7° 00' E beginnt, von dort genau nach Süden        nach Süden bis zur Küste Schottlands, von dort in\nbis 57° 30' N verläuft, von dort genau nach Osten      östlicher und südlicher Richtung entlang der Küste\nbis 8° 00' E, von dort genau nach Süden bis 57° 00' N, Schottlands bis zu einem Punkt 57° 30' N, von dort\nvon dort genau nach Osten bis zur Küste Däne-          genau nach Osten bis 7° 00' E, von dort genau nach\nmarks, von dort entlang der nordwestlichen und öst-     Norden bis zur Küste Norwegens, von dort in nord-\nlichen Küste Jütlands bis Hals, von dort durch den     westlicher Richtung entlang der Küste Norwegens\nöstlichen Eingang des Limf jords bis Kap Egenseklo-     bis zum Ausgangspunkt.\nster, von dort in südlicher Richtung entlang der\nKüste Jütlands bis Kap Hasenöre, von dort durch\n!CES-Bereich IV b (Mittlere Nordsee)\nden Großen Belt bis Gniben, von dort entlang der\nNordküste Seelands bis Kap Gilbierg, von dort              Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt\ndurch die nördlichen Zufahrtsstraßen des Oresundes      werden, die an einem Punkt an der Westküste Däne-\nbis zum Kullen an der Küste Schwedens, dann in          marks bei 57° 00' N beginnt und von dort genau\nöstlicher und nördlicher Richtung parallel zur          nach Westen bis 8° 00' E verläuft, von dort genau\nWestküste Schwedens und zur Südküste Norwegens          nach Norden bis 57° 30' N, von dort genau nach\nbis zum Ausgangspunkt.                                 Westen bis zur Küste Schottlands, von dort in süd-\nlicher Richtung entlang der Küste Schottlands und\n!CES-Bereich III b, c (Sund und Belte)                  Englands bis zu einem Punkt 53° 30' N, von dort ge-\nnau nach Osten bis zur Küste der Bundesrepublik\nDie Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt    Deutschland, von dort in nordöstlicher Richtung\nwerden, die von Kap Hasenöre an der Ostküste Jüt-       entlang der Küste der Bundesrepublik Deutschland\nlands bis Gniben an der Westküste Seelands ver-         bis zum westlichen Endpunkt ihrer Grenze mit\nläuft, von dort entlang der Nordküste Seelands bis      Dänemark, von dort entlang der Westküste Jüt-\nKap Gilbierg, von dort durch die nördlichen Zu-         lands bis Thyborn, von dort in südlicher und öst-\nfahrtsstraßen des Oresunds bis zum Kullen an der        licher Richtung entlang der Südküste des Limfjords\nKüste Schwedens, von dort in südlicher Richtung         bis Kap Egensekloster, von dort durch den östlichen\nentlang der Küste Schwedens bis zum Leuchtturm          Eingang des Limf jords bis Hals, von dort in west-\nvon Falsterbo, von dort durch den südlichen Ein-        licher Richtung entlang der Nordküste des Limfjords\ngang des Oresunds bis zum Leuchtturm von Stevns,        bis zum südlichsten Punkt von Agger Tange, von\nvon dort parallel zur Südostküste Seelands, von         dort in nördlicher Richtung entlang der Westküste\ndort durch den östlichen Eingang des Storströmsun-      Jütlands bis zum Ausgangspunkt.\ndes, von dort entlang der Ostküste der Insel Falster\nbis Gedser, von dort bis Darßer-Ort an der Küste       !CES-Bereich IV c (Südliche Nordsee)\nder Deutschen Demokratischen Republik, von dort\nin südwestlicher Richtung entlang der Küste der           Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt\nDeutschen Demokratischen Republik, der Bundes-         werden, die an einem Punkt der Westküste der Bun-\nrepublik Deutschland und entlang der Ostküste          desrepublik Deutschland bei 53° 30' N beginnt, von\nJütlands bis zum Ausgangspunkt.                        dort genau nach Westen bis zur Küste Englands ver-","Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1978                         231\nläuft, von dort in südlicher Richtung bis zu einem   52° 00' N, von dort genau nach Osten bis zur Küste\nPunkt 51 ° 00' N, von dort genau nach Osten bis zur  von Wales, von dort in nordöstlicher und nördlicher\nKüste Frankreichs, von dort in nordöstlicher Rich-   Richtung entlang der Küste von Wales, England\ntung entlang der Küste Frankreichs, Belgiens, der    und Schottland bis zum Ausgangspunkt.\nNiederlande und der Bundesrepublik Deutschland\nbis zum Ausgangspunkt.\n!CES-Bereich VII b, c (Gebiet westlich Irland)\nICES-Bereich V a (Island-Gebiet)                       Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt\nwerden, die an einem Punkt an der Westküste der\nDie Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt  Republik Irland bei 54 c 30' N beginnt und von dort\nwerden, die an einem Punkt 68° 00' N und 11 ° 00' W  genau nach Westen bis 18c 00' W verläuft, von dort\nbeginnt, von dort genau nach Westen bis 27° 00' W    genau nach Süden bis 52::: 30' N, von dort genau\nverläuft, von dort genau nach Süden bis 62° 00' N,  nach Osten bis zur Küste der Republik Irland, von\nvon dort genau nach Osten bis 15° 00' W, von dort    dort in nördlicher Richtung entlang der Westküste\ngenau nach Norden bis 63° 00' N, von dort genau      der Republik Irland bis zum Ausgangspunkt.\nnach Osten bis 11 ° 00' W, von dort genau nach Nor-\nden bis zum Ausgangspunkt.\n!CES-Bereich VII d, e (Ärmelkanal)\n!CES-Bereich V b (Färöer-Gebiet)                       Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt\nwerden, die an einem Punkt an der Südwestküste\nDie Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt\nEnglands bei 50° 00' N beginnt und von dort genau\nwerden, die an einem Punkt 63° 00' N und 4 ° 00' W                       8\nnach Westen bis 7 00' W verläuft, von dort genau\nbeginnt, von dort genau nach Westen bis 15° 00' W                          8\nnach Süden bis 49 30' N, von dort genau nach\nverläuft, von dort genau nach Süden bis 60° 00' N,\nOsten bis 5° 00' W, von dort genau nach Süden bis\nvon dort genau nach Osten bis 5° 00' W, von dort\ngenau nach Norden bis 60° 30' N, von dort genau     48° 00' N, von dort genau nach Osten bis zur Küste\nnach Osten bis 4 ° 00' W, von dort genau nach Nor-  Frankreichs, von dort in nördlicher und nordöst-\nden bis zum Ausgangspunkt.                          licher Richtung entlang der Küste Frankreichs bis\nzu einem Punkt 51 ° 00' N, von dort genau nach We-\nsten bis zur Südostküste Englands, von dort in süd-\nICES-Bereich VI a (Gebiet westlich Schottland)      licher und westlicher Richtung entlang der Küste\nDie Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt Englands bis zum Ausgangspunkt.\nwerden, die an einem Punkt an der Nordküste\nSchottlands bei 4 ° 00' W beginnt und dann genau    !CES-Bereich VII f (Bristolkanal)\nnach Norden bis 60° 30' N verläuft, von dort genau\nnach Westen bis 5° 00' W, von dort genau nach          Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt\nSüden bis 60° 00' N, von dort genau nach Westen bis werden, die an einem Punkt an der Südküste von\n12° 00' W, von dort genau nach Süden bis 54° 30' N, Wales bei 5° 00' W beginnt und von dort genau\nvon dort genau nach Osten bis zur Küste der Re-     nach Süden bis 51 00' N verläuft, von dort genau\npublik Irland, von dort in nördlicher und östlicher nach Westen bis 6° 00' W, von dort genau nach\nRichtung entlang der Küste der Republik Irland und  Süden bis 50::: 30' N, von dort genau nach Westen\nNordirlands bis zu einem Punkt an der Ostküste      bis 7° 00' W, von dort genau nach Süden bis\nNordirlands bei 55° 00' N, von dort genau nach      50° 00' N, von dort genau nach Osten bis zur Küste\nOsten bis zur Küste Schottlands, von dort in nörd-  Englands, von dort entlang der Südwestküste Eng-\nlicher Richtung entlang der Westküste Schottlands   lands und der Südküste von Wales bis zum Aus-\nbis zum Ausgangspunkt.                              gangspunkt.\n!CES-Bereich VI b (Rockall-Gebiet)                  !CES-Bereich VII g-k {Südküste Irlands)\nDie Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt       Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt\nwerden, die an einem Punkt 60° 00' N und 12° 00' W  werden, die an einem Punkt 52° 30' N an der West-\nbeginnt und von dort genau nach Westen bis          küste der Republik Irland beginnt und von dort ge-\n18° 00' W verläuft, von dort genau nach Süden bis   nau nach Westen bis 18° 00' W verläuft, von dort\n54° 30' N, von dort genau nach Osten bis 12° 00' W, genau nach Süden bis 48° 00' N, von dort genau\nvon dort genau nach Norden bis zum Ausgangs-        nach Osten bis 5° 00' W, von dort genau nach Nor-\npunkt.                                              den bis 49° 30' N, von dort genau nach Westen bis\n7° 00' W, von dort genau nach Norden bis 50° 30' N,\nICES-Bereich VII a (Irische See)                    von dort genau nach Osten bis 6° 00' W, von dort\ngenau nach Norden bis 51 ° 00' N, von dort genau\nDie Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt nach Osten bis 5° 00' W, von dort genau nach Nor-\nwerden, die an einem Punkt an der Westküste         den bis zur Südküste von Wales, von dort in nord-\nSchottlands bei 55° 00' N beginnt und dann genau    westlicher Richtung entlang der Küste von Wales\nnach Westen bis zur Küste Nordirlands verläuft,     bis zu einem Punkt 52° 00' N, von dort genau nach\nvon dort in südlicher Richtung entlang der Küste    Westen bis zur Südostküste der Republik Irland,\nNordirlands und der Republik Irland bis zu einem    von dort in südwestlicher Richtung entlang der\nPunkt an der Südostküste der Republik Irland bei    Küste der Republik Irland bis zum Ausgangspunkt.","232                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\n!CES-Bereich VIII (Golf von Biskaya)                   von dort genau nach Norden bis 68° 00' N, von dort\ngenau nach Osten bis 11 ° 00' W und von dort genau\nDie Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt\nnach Norden bis zum geographischen Nordpol.\nwerden, die an einem Punkt an der Küste Frank-\nreichs bei 48° 00' N beginnt und von dort genau\nnach Westen bis 18° 00' W verläuft, von dort genau     ICNAF-Untergebiet 1 (Westgrönland)\nnach Süden bis 43° 00' N, von dort genau nach             Die Gewässer nördlich und östlich einer Linie, die\nOsten bis zur Küste Spaniens, von dort in nördlicher   von einem Punkt auf 75° 00' N und 73° 30' W zu\nRichtung entlang der Küste Spaniens und Frank-         einem Punkt auf 69° 00' N und 59° 00' W verläuft\nreichs bis zum Ausgangspunkt.                          östlich 59° 00' W und nördlich und östlich einer\nLinie von einem Punkt auf 61 ° 00' N und 59:::: 00' W\n!CES-Bereich XII (Gebiet nördlich der Azoren)          zu einem Punkt auf 52° 15' N und 42° 00' W.\nDie Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt\nwerden, die an einem Punkt 62° 00' N und 15° 00' W     ICNAF-Untergebiet O (Gebiet vor Baffin-Land)\nbeginnt und von dort genau nach Westen bis\n27° 00' W verläuft, von dort genau nach Süden bis         Die Gewässer nördlich 61 ° 00' N und westlich des\n59° 00' N, von dort genau nach Westen bis 42° 00' W,   vorstehend abgegrenzten Untergebietes 1.\nvon dort genau nach Süden bis 48° 00' N, von dort\ngenau nach Osten bis 18° 00' W, von dort genau         ICNAF-Untergebiet 3 (Neufundland-Bank)\nnach Norden bis 60° 00' N, von dort genau nach\nOsten bis 15° 00' W, von dort genau nach Norden           Die Gewässer südlich von 52° 15' N und östlich\nbis zum Ausgangspunkt.                                 einer Linie, die genau nördlich von Kap Bauld an\nder Nordküste von Neufundland bis 52° 15' N ver-\nläuft, nördlich von 39° 00' N und östlich und nörd-\n!CES-Bereich XIV (Ostgrönland)\nlich einer Linie, die in nordwestlicher Richtung ver-\nDie Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt     läuft und einen Punkt auf 43° 30' N und 55° 00' W\nwerden, die vom geographischen Nordpol parallel        in der Richtung auf einen Punkt auf 47° 50' N und\nzum Meridian 40° 00' W bis zur Nordküste Grön-         60° 00' W durchschneidet, bis sie eine gerade Linie\nlands verläuft, von dort in östlicher und südlicher    durchkreuzt, die Kap Ray an der neufundländischen\nRichtung entlang der Küste Grönlands bis zu einem      Küste mit Kap North auf der Kap Breton-Insel ver-\nPunkt 44 ° 00' W, von dort genau nach Süden bis        bindet und die sodann nordöstlicher Richtung ent-\n59° 00' N, von dort genau nach Osten bis 27° 00' W,    lang der genannten Geraden bis Kap Ray verläuft.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1978                       233\nAnlage 2\nFischarten, deren Fang der Erlaubnis bedarf\nGebiete\nFisdlarten\n!CES-Bereich                  ICNAF-       sonstige\nUntergebiet   Gebiete\nKabeljau           III a       IV          VI           VII       XIV  ICNAF I\nSchellfisch        III a       IV          VI           VII\nSeelachs (Köhler)  III a       IV          VI           VII\nWittling           III a       IV          VI           VII\nScholle            III a       IV          VII          VIII      Via\nSeezunge           III a       IV          VII          VIII      Via\nMakrele            III a       IV          VI           VII       VIII\nSprotte            III a       IV\nHolzmakrele        III a       IV          VI           VII       VIII\nSeehecht           IV          VI          VII          VIII\nAnchovis           VIII\nStintdorsch        IV\nBlauer Wittling    IV          VI\nAngler             VI          VII         VIII\nFlügelbutt         VI          VII         VIII\nSandaal            IV          XIV                                     ICNAF I\nRotbarsch          XIV                                                 ICNAF I\nSchwarzer Heilbutt XIV                                                 ICNAF\n0 +I\nGrenadier                                                              ICNAF\n0 +I\nGarnelen                                                               ICNAF        Franz.\n0 +I         Guayana\nHering             III a       IV          VI a        VII","234                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nAnlage 3\nMindestmaschenweiten\nNetzart                        Mindestmaschen weite\nGebiet                                                             inmm\n1   unerheblich                                               120\njeder aus einfachem Garn hergestellte Teil\neines Netzes                                               70\n2\njeder aus doppeltem Garn hergestellte Teil\neines Netzes                                               75\njeder aus einfachem Garn hergestellte Teil\neines Netzes                                               60\n3\njeder aus doppeltem Garn hergestellte Teil\neines Netzes                                               65\n4   unerheblich                                                45\n1","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1978                          235\nAnlage 4\nArten und Gebiete, für die kleinmaschige Netze zugelassen sind\nMindestmaschen weite\nGebiet                                     Arten\ninmm\nGebiet 1 Polarkabeljau (Boreogadus saida)                                                16\nLodde (Mallotus villosus)                                                       16\nBlauer Wittling (Micrornesitius poutassou)                                      16\nGoldlachs (Argentina spp)                                                       16\nHering (Clupea harengus)                                                        16\nMollusken                                                                       16\nSilberwittling (Gadiculus thorii)                                               16\nKaisergranat (Nephrops norwegicus)                                              16\nStintdorsch (Trisopterus esrnarkii)                                             16\nGarnelen (der Gattung Pandalus)                                                 16\naußer den nachstehend spezifizierten Garnelen im\nICNAF-Untergebiet 1                                                           40\nRotbarsch im ICNAF-Teiluntergebiet 3P *)                                      keine\nClupeiden außer Hering                                                        keine\nAal                                                                           keine\nPetermännchen (Trachinus draco)                                               keine\nStöcker (Trachurus trachurus)                                                keine\nMakrele (Scomber scornbrus)                                                   keine\nSandaal (Arnrnodytidae)                                                      keine\nMakrelenhecht (Scomberesox saurus)                                            keine\nGarnelen (der Gattung Crangon)                                                keine\nStint (Osmerus spp)                                                           keine\nGebiet 2 Hering (Clupea harengus)                                                        16\nMakrele (Scomber scomburs)                                                      16\nStöcker (Trachurus trachurus)                                                   16\nSprotte (Clupea sprattus)                                                       16\nStintdorsch (Trisopterus esmarkii)                                              16\nBlauer Wittling (Micromesitius poutassou)                                       16\nGoldlachs (Argentina spp)                                                       16\nGarnelen (Pandalus spp)                                                         16\nGarnelen (der Gattung Crangon spp),                                             16\naußer den nachstehend spezifizierten:\nGarnelen innerhalb 12 Meilen der Festlandküsten\nder Mitgliedstaaten                                                         keine\nAusgewachsene Aale                                                              16\nPetermännchen (Trachinus draco)                                                 16\nMollusken                                                                       16\nSandaal (Ammodytidae)                                                         keine\naußer dem nachstehend spezifizierten:\nSandaal im !CES-Bereich IV in der Zeit vom\n1. November 1978 bis 28. Februar 1979                                         16\nLodde (Mallotus villosus)                                                       16\nMakrelenhecht (Scomberesox saurus)                                              16\nStint (Osmerus spp)                                                             16","236                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nMindestmaschen weite\nGebiet                                                      Arten\ninmm\nGebiet 3          Dicologoglossa cuneata                                                                                   40\nSardine (Sardina pilchardus)                                                                             20\nGarnele (der Gattung Pandalus)                                                                           20\nGarnele (der Gattung Crangon)                                                                            20\nAusgewachsene Aale                                                                                       20\nSprotte (Clupea sprattus)                                                                                16\nSardelle (Engraulis encrasicholus)                                                                       16\nSandaal (Ammodytidae)                                                                                    16\nHering (Clupea harengus)                                                                                 40\nStöcker (Trachurus trachurus)                                                                            40\nMakrele (Scomber scombrus)                                                                               40\n•) ICNAF-Teiluntergebiet 3P ist der Teil des Untergebietes 3 südlich der neufundländischen Küste und westlich einer Linie, die von Kap St.\nMary, Neufundland, zu einem Punkt in 46° 00' N und 54° 30' W und sodann genau südlich bis zur Begrenzung des Untergebietes 3 verläuft.\nAnlage 5\nArten und Gebiete, für die klelnmasdlige Netze nicht zugelassen sind\n1. Blauer Wittling in dem südlich 52° 30' N und westlich 7° 00' W gelegenen Teil des Gebietes 2;\n2. Dicologoglossa cuneata in allen Teilen des Gebiets 3 außerhalb einer die folgenden Punkte ver-\nbindenden Linie, in denen § 4 Abs. 1 Satz 2 für Fischereifahrzeuge von nicht mehr als 110 kW\n(150 PS) gilt:\n46° 16'  N - 01 ° 36'    W (Phare des baleines)\n46 ° 05'  N - 01 ° 44'   W\n45° 40'   N -01 ° 34'    W\n44 ° 40' N - 01 ° 34'    W\nund dann genau östlich bis zur Küste;\n3. Garnelen außerhalb der 12-Meilen-Grenze, gemessen ab den Basislinien des Küstenmeeres, in\ndem Gebiet 3;\n4. Stintdorsch in dem durch eine Linie zwischen folgenden Punkten begrenzten Teil der Nordsee:\nBritische Ostküste bei 56 ° 00' N bis\n56°  00' N -    00°  00'\n60°  00' N -    00°  00'\n60°  00' N -    03°  00' W\n58°  30' N -    03°  00' W\nbis zur britischen Ostküste bei 58° 30' N.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1978                                     237\nAnlage 6\nArten und Gebiete, für die Mindestgrößen vorgeschrieben sind\nMindestgrößen in cm\nArten                                                                      !CES-Bereiche                   Gebiet 3\nII, V, XII und XIV       Gebiet 2\nKabeljau (Gadus morhua)                                                          34 1 )             30       30\nSchellfisch (Melanogrammus aeglefinus)                                           31                 27       27\nSeehecht (Merluccius merluccius)                                                 30                 30       30\nScholle (Pleuronectes platessa)                                                  25                 25       25\nRotzunge (Glyptocephalus cynoglussus)                                            28                 28       28\nLimande (Microstomus kitt)                                                       25                 25       25\nSeezunge (Solea solea)                                                           24                 24       24\nSteinbutt (Scophthalmus maximus)                                                 30                 30       30\nGlattbutt (Scophthalmus rhombus)                                                 30                 30       30\nFlügelbutt (Lepidorhombus spp)                                                   25                 25       25\nWittling (Merlangius merlangus)                                                  23                 23       23\nKliesche (Limanda limanda)                                                       15                 15       15 ·\nSeelachs (Pollachius virens)                                                     35                  30 2)   30\nSeekarpfen (Pagellus cantabricus)                                                                            12\nStreifenbarbe (Mullus surmulletus)                                                                           15\nMeerbarsch (Dicentrarchus labrax)                                                                            25\nMeeraal (Conger conger)                                                                                      58\nHeller Seelachs (Pollachius pollachius)                                                                      22\nLeng (Molva molva)                                                                                           63\nMaifisch (Alosa spp)                                                                                         30\nStör (Acipenser sturio)                                                                                     145\nMeeräsche (Mugil spp)                                                                                        20\nLachs (Salmo salar)                                                                                          48\nMeerforelle (Salmo trutta)                                                                                   23\n1) Die Mindestgröße für Kabeljau beträgt 40 cm in ICNAF-Untergebiet t.\n2) Ausgenommen Anlandungen von Seelachs aus dem Bereich östlich einer Linie von Hanstholm nach Lindesnes.","238                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nAnlage '1\nVerzeichnis der verbindlichen Anlandeorte\nNordsee                            Ostsee\nBremen                             Kiel\nBremerhaven                        Lübeck-Schlutup\nCuxhaven                           Travemünde\nHamburg                            Niendorf\nBüsum                              Neustadt\nEmden                              Burg/Fehmarn\nHusum                              Heiligenhafen\nSpieka-Neufeld                     Eckernförde\nGlückstadt                         Kappeln\nNorddeich                          Maasholm\nList a. Sylt                       Haftkrug\nTönning                            Lübeck\nHelgoland                          Flensburg\nFriedrichskoog                     Grömitz\nPellworm                           Timmendorf er Strand\nWremen                             Großenbrode\nDorum                              Schleswig\nBorkum\nGreetsiel\nN euhar lingersiel\nHooksiel\nF edderw ardersiel\nVarel\nAccumersiel\nHarlesiel\nDitzum"]}