{"id":"bgbl2-1978-10-8","kind":"bgbl2","year":1978,"number":10,"date":"1978-02-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/10#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-10-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_10.pdf#page=15","order":8,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht","law_date":"1978-02-09T00:00:00Z","page":223,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Nr. 10 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1978  223\nBekanntmadtung\nüber den Geltungsbereidt der Satzung\nder Weltgesundheitsorganisation\nVom 9. Februar 1978\nDie Regierung der Sozialistischen Republik V i et-\nn am hat mit Note vom 12. Juli 1976 notifiziert, daß\ndie Sozialistische Republik Vietnam im Wege der\nStaatennachfolge Vertragspartei der Satzung der\nWeltgesundheitsorganisation vom 22. Juli 1946 in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar\n1974 (BGBL II S. 43), zuletzt geändert durch Beschluß\nvom 22. Mai 1973 (BGBI. 1977 II S. 339), geworden\nsei.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 4. Oktober 1976 (BGBL II\nS. 1721) und vom 22. März 1977 (BGBl. II S. 339).\nBonn, den 9. Februar 1978\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nVerbeek\nBekanntmadtung\nüber den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz\nfür Internationales Privatrecht\nVom 9. Februar 1978\nDie auf der Siebenten Tagung der Haager Konfe-\nrenz für Internationales Privatrecht am 31. Oktober\n1951 in Den Haag beschlossene revidierte Fassung\nder Satzung der Konferenz (BGBI. 1959 II S. 981) ist\nnach ihren Artikeln 2 und 14 für\nSurinam                        am 7. Oktober 1977\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 11. August 1977 (BGBl. II\ns. 782).\nBonn, den 9. Februar 1978\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nVerbeek","224                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nWichtiger Hinweis\nfür die Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II\nDas Bundesgesetzblatt Teil II wird Ihnen zur Zeit im Rahmen des Postzeitungsdienstes ge-\nliefert. Dabei leistet die Post auch sogenannte „Besondere Dienste\"; sie beanschriftet und\nverpackt das Bundesgesetzblatt und zieht die Abonnementsgebühren ein.\nDie „Besonderen Dienste\" werden mit Ablauf des 31.12.1978 eingestellt. Wir haben uns ent-\nschlossen, schon vor diesem Zeitpunkt diese Dienste nicht mehr in Anspruch zu nehmen.\nAb 1.4.1978 werden wir das Bundesgesetzblatt Teil II selbst beschriften und verpacken;\naußerdem werden die Abonnementsgebühren für das zweite Halbjahr 1978 durch uns ein-\ngezogen.\nUm sicherzustellen, daß Sie auch künftig reibungslos beliefert werden, ist es erforderlich, daß\nSie umgehend Ihre Lieferanschrift mitteilen und angeben, wie die Abonnementsgebühren ein-\ngezogen werden sollen.\nBenutzen Sie bitte dafür den dem Bundesgesetzblatt Teil II, Nr. 6 vom 4. Februar 1978 beige-\nfügten Formularsatz, der aus 3 Blatt und jeweils einer Kopie für Ihre Akten besteht.\nTragen Sie bitte in Blatt 1 Ihre genaue Anschrift ein und geben Sie an, ob die Abonnements-\ngebühren im Rahmen des Lastschriftverfahrens (Abbuchung) eingezogen oder ob sie per\nRechnung angefordert werden sollen. Das Lastschriftverfahren stellt die rationellste Lösung\ndar. Es spart Ihnen und uns Zeit und Kosten.\nWenn Sie sich am Lastschriftverfahren beteiligen, bitten wir Sie, auch die auf Blatt 3 befind-\nliche Einzugsermächtigung auszufüllen und uns zusammen mit Blatt 1 zuzuleiten. Bezieher,\ndie das Abonnement durch einen Dritten - z.B. eine Buchhandlung oder die vorgesetzte Be-\nhörde - bezahlen lassen, bitten wir, nur das Formular „Drittzahler\" - Blatt 5 - auszufüllen\nund uns zuzuleiten. Die Zahlstellen erhalten vom Verlag eine Liste, aus der die Bezieher\nersichtlich sind, sowie die entsprechende Rechnung.\nBestellungen und Abbestellungen sind künftig nur noch an den Verlag zu richten.\nFür Ihre Bemühungen danken wir Ihnen.\nBonn, im Februar 1978                                                                   BUNDESANZEIGER\nVertriebsabteilung Bundesgesetzblatt\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdrucke1ei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 43,80 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 1,60 DM (1,10 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,- DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6 °/,."]}