{"id":"bgbl2-1978-10-6","kind":"bgbl2","year":1978,"number":10,"date":"1978-02-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/10#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-10-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_10.pdf#page=14","order":6,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen","law_date":"1978-02-07T00:00:00Z","page":222,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["222                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Vertrags\nüber die Nichtverbreitung von Kernwaffen\nVom 7. Februar 1978\nZu dem Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (BGBl. 1974 II S. 785) haben\nfolgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden an den nachstehend genannten Tagen hinterlegt:\nbei dem Verwahrer in\nLondon                         Moskau                     Washington\nPanama                                                                                       13. Januar 1977\nSchweiz                           9. März 1977                   9. März 1977                 9. März 1977\nDer Vertrag ist nach seinem Artikel IX Abs. 4 somit für Panama am 13. Januar 1977 und für die Schweiz\nam 9. März 1977 in Kraft getreten.\nDie Schweiz hat bei Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden folgendes erklärt:\n„In Anbetracht dessen, dass der Zweck des Vertrages           im Bereich zukünftiger Kernreaktoren auf Fissions-\ndarin besteht, die Nichtkernwaffenstaaten daran zu hin-           oder Fusionsbasis wie auch die Isotopenproduktion.\ndern, Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper herzu-\n2. Die Schweiz definiert den in Artikel III verwendeten\nstellen oder zu erwerben, ratifiziert die Schweiz den\nAusdruck „Ausgangs- und besonderes spaltbares Ma-\nVertrag in der Meinung, dass dessen Bestimmungen\nterial\" gemäss dem gegenwärtig geltenden Artikel XX\nausschliesslich auf die Verwirklichung dieses Ziels ge-           des Statuts der IAEO. Eine Änderung dieser Auslegung\nrichtet sind und nicht zu einer Beschränkung der Ver-\nerfordert die formelle Zustimmung der Schweiz.\nwendung der Kernenergie zu anderen Zwecken führen\nwerden.                                                           Ferner wird sie ausschliesslich Auslegungen und Defi-\nnitionen der in Artikel III Absatz 2 enthaltenen Be-\nAus Anlass der Hinterlegung ihrer Ratifikations-              griffe „Ausrüstungen und Materialien, die eigens für\nurkunden gibt die Schweiz folgende Erklärung ab:                 die Verarbeitung, Verwendung oder Herstellung von\n1. Die Schweiz stellt fest, dass nach Artikel IV die Er-         besonderem spaltbarem Material vorgesehen oder her-\nforschung, Erzeugung und Verwendung der Kernener-            gerichtet sind\" annehmen, die sie ausdrücklich gebilligt\ngie zu friedlichen Zwecken nicht unter die in den            hat.\nArtikeln I und II enthaltenen Verbote fallen. Solche       3. Die Schweiz geht davon aus, dass die Anwendung des\nTätigkeiten erfassen insbesondere das gesamte Gebiet          Vertrages, und insbesondere die Kontrollmassnahmen,\nder Energieerzeugung und der damit zusammenhängen-            nicht zu einer Benachteiligung der schweizerischen In-\nden Operationen, die Forschung und die Technologie           dustrie im internationalen Wettbewerb führen werden.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 17. März 1977 (BGBl. II S. 283).\nBonn, den 7. Februar 1978\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. F 1e i s c h h au e r"]}