{"id":"bgbl2-1978-1-4","kind":"bgbl2","year":1978,"number":1,"date":"1978-01-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/1#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-1-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_1.pdf#page=8","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über Kapitalhilfe","law_date":"1977-12-12T00:00:00Z","page":8,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["8                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der lslamisdlen Republik Pakistan\nüber Kapitalhilfe\nVom 12. Dezember 1977\nIn Bonn ist am 10. November 1977 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Islamischen\nRepublik Pakistan über Kapitalhilfe unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 9\nam 10. November 1977\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 12. Dezember 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nB öll","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1978                               9\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber Kapitalhilfe\nDie Re9ierung der Bundesrepublik Deutschland         (5) Bei der Verwendung des in Absatz 4 genannten\nund                           Betrages werden die Anforderungen der in Pakistan mit\ndeutscher Kapitalbeteiligung errichteten Unternehmen\ndie Regierung der Islamischen Republik Pakistan -    mit Wohlwollen berücksichtigt. Die Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland geht davon aus, daß die Regie-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-     rung der Islamischen Republik Pakistan die durch den\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und       Verkauf der dargeliehenen Deutschen Mark anfallenden\nder Islamischen Republik Pakistan,                       Rupien-Gegenwerte für Entwicklungsvorhaben verwen-\ndet.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der                                Artikel 2\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\n(1) Die Darlehen werden mit jährlich 0,75 vom Hundert\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-  verzinst. Sie haben eine Laufzeit von fünfzig Jahren\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                einschließlich zehn tilgungsfreier Jahre.\n(2) Die Verwendung im einzelnen und die übrigen\nin Ergänzung der Hilfen, welche von der Regierung der\nBedingungen, zu denen die Darlehen im Einzelfall\nBundesrepublik Deutschland der Regierung der Islami-\ngewährt werden, bestimmen die zwischen den Darlehens-\nschen Republik Pakistan bisher schon gewährt wurden,\nnehmern und der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzu-\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\nwicklung in der Islamischen Republik Pakistan beizutra-   Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\ngen, -\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Regierung der Islamischen Republik Pakistan,\nArtikel 1                         sofern sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird\ngegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland        lungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlich-\nermöglicht es der Regierung der Islamischen Republik      keiten der Darlehensnehmer auf Grund der nach Artikel 2\nPakistan oder anderen, von beiden Regierungen gemein-     Absatz 2 abzuschließenden Verträge garantieren.\nsam auszuwählenden Darlehensnehmern, bei der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, Darlehen bis\nzu 90 Millionen DM (in Worten: neunzig Millionen                                  Artikel 4\nDeutsche Mark) aufzunehmen.\nDie Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt\n(2) Die Darlehen nach Absatz 1 werden nach Maßgabe      die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-\nder Absätze 3 und 4 dieses Artikels verwendet.            ern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab-\nschluß oder Durchführung der in Artikel 2 Absatz 2 er-\n(3) Bis zu 35 Millionen DM (in Worten: fünfunddreißig  wähnten Verträge von der Islamischen Republik Pakistan\nMillionen Deutsche Mark) werden für von beiden Regie-     erhoben werden.\nrungen gemeinsam auszuwählende Vorhaben verwendet,\nwenn nach Prüfung ihre Förderungswürdigkeit festge-\nstellt worden ist.                                                                Artikel 5\n(4) Bis zu 55 Millionen DM (in Worten: fünfundfünfzig    Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan über-\nMillionen Deutsche Mark} werden für die Finanzierung      läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-\nder Devisenkosten aus dem Bezug von Waren und Lei-        den Transporten von Personen und Gütern im See- und\nstungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen     Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nBedarfs Pakistans verwendet (Warenhilfe). Es muß sich     Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nhierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem    welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-\nAbkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die    unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\ndie Import- und Devisenlizenzen nach dem Inkrafttreten    dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\ndes hierüber nach Artikel 2 abzuschließenden Darlehens-   erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nvertrages erteilt worden sind.                            Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.","10                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nArtikel 6                                                     Artikel 8\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den         Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hin-\nDarlehen gemä[ Artikel 1 Absatz 3 finanziert werden,          sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nsind international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht    das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-\nim Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.             publik Deutschland gegenüber der Regierung der Islami-\nschen Republik Pakistan innerhalb von drei Monaten\nArtikel 7                            nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nErklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nArtikel 9\nhensgewährung ergebenen Lieferungen die Erzeugnisse\nder Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung\nwerden.                                                       in Kraft.\nGESCHEHEN zu Bonn am 10. November 1977 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLahn\nKlamser\nFür die Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nSarfraz K h a n M a l i k\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der lslamisdlen Republik Pakistan\nvom 10. November 1977 über Kapitalhilfe\n1.  Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1          g) im Zusammenhang mit der finanzierten Waren-\nAbsatz 4 des Regierungsabkommens vom 10. Novem-                  einfuhr anfallende Kosten für Transport, Versiche-\nber 1977 bis zu 55 Millionen DM (in Worten: fünfund-             rung und Montage, auch wenn diese in Inlands-\nfünfzig Millionen Deutsche Mark) aus dem Darlehen                währung anfallen\nfinanziert werden können:\nh) Consultingleistungen und Lizenzgebühren.\na) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabri-\nkate\n2. Einfuhren gemäß der obigen Liste sollen eine mög-\nb) industrielle Ausrüstungen\nlichst große Anzahl von Warenarten umfassen. Ein-\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art                        fuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,\nkönnen nur finanziert werden, wenn die vorherige\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere\nZustimmung der Regierung der Bundesrepublik\nDüngemittel,\nDeutschland vorliegt.\nPflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel,\nArzneimittel                                             Die Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten Be-\ndarf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern\ne) landwirtschaftliche Maschinen und Geräte                  und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist\nf) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Ent-       von der Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlos-\nwicklung Pakistans von Bedeutung sind                    sen."]}