{"id":"bgbl2-1978-1-3","kind":"bgbl2","year":1978,"number":1,"date":"1978-01-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/1#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-1-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_1.pdf#page=5","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Sri Lanka über Kapitalhilfe","law_date":"1977-12-12T00:00:00Z","page":5,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1978        5\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sri Lanka\nüber Kapitalhilfe\nVom 12. Dezember 1977\nIn Colombo ist am 5. Oktober 1977 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Sri Lanka über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 5. Oktober 1977\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 12. Dezember 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBö 11","- - ~ - - - - - - -- - - - - - - - - -\n6                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sri Lanka\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            der Republik Sri Lanka werden gegenüber der Kredit-\nund                                anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher\nMark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens-\ndie Regierung der Republik Sri Lanka -\nnehmers auf Grund der nach Absatz 1 zu schließenden\nVerträge garantieren.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und                                      Artikel 3\nder Republik Sri Lanka,\nDie Regierung der Republik Sri Lanka stellt die Kredit-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen          anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der              sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                 oder während der Durchführung der in Artikel 2 genann-\nten Verträge in der Republik Sri Lanka erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                           Artikel 4\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-         Die Regierung der Republik Sri Lanka überläßt bei den\nwicklung in der Republik Sri Lanka beizutragen -                sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nporten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luft-\nsind wie folgt übereingekommen:                              verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nArtikel 1                               welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-\nunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nlicht es der Regierung der Republik Sri Lanka oder einem        erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-              Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nlenden Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für Wie-\nderaufbau, Frankfurt am Main, für die Finanzierung von\nDevisenkosten aus dem Bezug von Waren und Leistungen                                    Artikel 5\nzur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-\nein Darlehen bis zu 10 Millionen DM (in Worten: zehn            sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nMillionen Deutsche Mark) aufzunehmen. Es muß sich               lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nhierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der die-            nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nsem Abkommen als Anlage beigefügten Liste, die Be-              sichtigt werden.\nstandteil dieses Abkommens ist, handeln, für die die\nEinfuhrlizenzen nach dem 31. August 1977 erteilt worden                                 Artikel 6\nsind.                                                              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nArtikel 2                              sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\ndas Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-\nrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\ndingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die\nblik Sri Lanka innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nzwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt\ntreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\nfür Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in\ngibt.\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nschriften unterliegen.                                                                  Artikel 7\n(2) Die Regierung der Republik Sri Lanka, soweit sie           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung\nnicht selbst Darlehensnehmerin ist, und die Zentralbank         in Kraft.\nGESCHEHEN zu Colombo am 5. Oktober 1977 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, singhalesischer und eng-\nlischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist.\nBei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und\nsinghalesischen Wortlauts ist der englische Wortlaut\nmaßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHeisch\nFür die Regierung der Republik Sri Lanka\nC. C h a n m u g a n","Nr. 1 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1978      7\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sri Lanka\nvom 5. Oktober 1977\nüber Kapitalhilfe\nListe der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1\ndes oben genannten Abkommens bis zu 10 Millionen DM\n(in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) aus dem\nDarlehen finanziert werden können:\n1. chemische Produkte für den industriellen und den land-\nwirtschaftlichen Sektor einschließlich Düngemittel so-\nwie Arzneimittel\n2. industrielle und landwirtschaftliche Ausrüstung, Zu-\nbehör und Ersatzteile\n3. industrielle Hilfsgüter und Rohstoffe zur industriellen\nEntwicklung in Sri Lanka\n4. Ersatzteile für die lankaischen Eisenbahnen\n5. Lastkraftwagen und andere nicht für den Personen-\ntransport bestimmte Fahrzeuge sowie Kraftfahrzeug-\nersatzteile\n6. andere Gegenstände nach gegenseitiger Absprache\nzwischen den Regierungen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Republik Sri Lanka\n7. im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr\nanfallende Kosten für Beratungsleistungen, Patente,\nLizenzen, Transport, Versicherung und Montage, auch\nwenn diese in Inlandswährung anfallen.\nEinfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,\nkönnen nur finanziert werden, wenn die vorherige Zu-\nstimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvorliegt.\nDie Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten\nBedarf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern\nund Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von\nder Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen."]}