{"id":"bgbl2-1978-1-1","kind":"bgbl2","year":1978,"number":1,"date":"1978-01-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/1#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-1-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_1.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal über Kapitalhilfe","law_date":"1977-12-06T00:00:00Z","page":1,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                      Z 1998A\n1978                  Ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 1978                                                                                     Nr. 1\nTag                                             Inhalt                                                                                        Seite\n6. 12. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und Seiner Majestät Regierung von Nepal über Kapitalhilfe ..................... .\n9. 12. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins . . . . . . . . . .                                            4\n12. 12. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwismen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Sri Lanka über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             5\n12. 12. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . .                                      8\n19. 12. 77 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages über die internationale Zusammen-\narbeit auf dem Gebiet des Patentwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     11\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund Seiner Majestät Regierung von Nepal\nüber Kapitalhilfe\nVom 6. Dezember 1977\nIn Kathmandu ist am 18. Oktober 1977 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und Seiner Majestät Regierung von\nNepal über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 18. Oktober 1977\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 6. Dezember 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","2                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund Seiner Majestät Regierung von Nepal\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          Bank werden gegenüber der Kreditanstalt für Wieder-\nund                              aufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\nSeiner Majestät Regierung von Nepal -              von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf Grund\nder nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nhungen zwischen der Bundesrepbulik Deutschland und                                  Artikel 3\ndem Königreich Nepal,                                          Seiner Majestät Regierung von Nepal stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen      sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der           oder während der Durchführung der in Art1kel 2 genann-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,              ten Verträge im Königreich Nepal erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                       Artikel 4\nSeiner Majestät Regierung von Nepal überläßt bei den\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-    sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nwicklung in Nepal beizutragen,                               porten von Personen und Gütern im Land-, See- und\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nsind wie folgt übereingekommen:                           Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-\nArtikel 1                            unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-       dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nlicht es Seiner Majestät Regierung von Nepal oder einem      erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-           Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-gen.\nlenden Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für Wie-\nderaufbau, Frankfurt/Main, für die Finanzierung der                                 Artikel 5\nDevisenkosten aus dem Bezug von Waren und Leistungen\nzur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-\nein Darlehen bis zu 10 Millionen DM (in Worten: zehn         sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nMillionen Deutsche Mark) aufzunehmen. Es muß sich            lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nhierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem       nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nAbkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die       sichtigt werden.\ndie Einfuhrlizenzen nach dem 30. September 1977 erteilt                             Artikel 6\nworden sind.\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nArtikel 2                            sichtlich des Luftve1kehrs gilt dieses Abkommen auch für\ndas Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-\nrepublik Deutschland gegenüber Seiner Majestät Regie-\ndingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die\nrung von Nepal innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nzwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für\ntreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der\ngibt.\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nten unterliegen.                                                                    Artikel 7\n(2) Seiner Majestät Regierung von Nepal, soweit sie         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung\nnicht selbst Darlehensnehmerin ist, und die Nepal Rastra     in Kraft.\nGESCHEHEN zu Kathmandu am 18. Oktober 1977 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher, nepalesischer und\nenglischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist.\nBei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des\nnepalesischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maß-\ngebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMaes\nFür Seiner Majestät Regierung von Nepal\nDevendra R. Pan d a y","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1978         3\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund Seiner Majestät Regierung von Nepal\nvom 18. Oktober 1977\niiber Kapitalhilfe\nListe der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1\ndes oben genannten Abkommens bis zu 10 Millionen DM\n(in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) aus dem Dar-\nlehen finanziert werden können:\n1. industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate\n2. industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche\nMaschinen und Geräte einschließlich Ausrüstung für\nErosionsschutzmaßnahmen\n3. Ersatz- und Zubehörteile aller Art\n4. Erzeugnisse der chemischen Industrie\n5. sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwick-\nlung des Königreichs Nepal von Bedeutung sind\n6. im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr\nanfallende Kosten für Beratungsleistungen, Patente,\nLizenzen, Transport, Versicherung und Montage, auch\nwenn diese in Inlandswährung anfallen.\nEinfuhrgüler, die in dieser Liste nicht enthalten sind,\nkönnen nur finanziert werden, wenn die vorherige Zu-\nstimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvorliegt.\nDie Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten Be-\ndarf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern\nund Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von\nder Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen."]}