{"id":"bgbl2-1977-9-9","kind":"bgbl2","year":1977,"number":9,"date":"1977-02-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/9#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-9-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_9.pdf#page=12","order":9,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Hellenischen Republik über Kapitalhilfe","law_date":"1977-02-02T00:00:00Z","page":208,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["208                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\n....\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Hellenischen Republik\nüber Kapitalhilfe\nVom 2. Februar 1977\nIn Bonn ist am 9. November 1976 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Hellenischen Republik\nüber Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 9. November 1976\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 2. Februar 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 9 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1977                                209\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Hellenischen Republik\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Er-\nund                                füllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf\ndie Regierung der Hellenischen Republik,              Grund der nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge\ngarantieren.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-                                 Artikel 3\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Hellenischen Republik,                                         Die Regierung der Hellenischen Republik stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen         und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der             oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                 in der Hellenischen Republik erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                          Artikel 4\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-          Die Regierung der Hellenischen Republik überläßt bei\nwicklung in der Hellenischen Republik beizutragen,              den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land-\nsind ,vie folgt übereingekommen:                             und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nfreie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\nArtikel 1                              nahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\ntungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nmöglicht es der Regierung der Hellenischen Republik\nschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Be-\noder anderen von beiden Regierungen gemeinsam aus-\nteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nzuwählenden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt             Genehmigungen.\nfür Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für die Förderung der\nArtikel 5\nfür den zivilen Bedarf produzierenden mittleren und klei-\nneren Unternehmen in den Sektoren Landwirtschaft und               Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nIndustrie durch Entwicklungsbanken und für die Förde-           Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nrung des griechischen Energieprogramms, wenn nach               auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden            weichendes festgelegt wird.\nist, Darlehen bis zu insgesamt 60 000 000,- DM (in Wor-\nten: Sechzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.                                     Artikel 6\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesre-               besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\npublik Deutschland und der Regierung der Hellenischen           lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nRepublik durch andere Vorhaben ersetzt werden.                  nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nsichtigt werden.\nArtikel 7\nArtikel 2\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Be-             sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\ndingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die           für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nzwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt             desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nfür Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den             Hellenischen Republik innerhalb von drei Monaten nach\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-             Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nvorschriften unterliegen.                                       rung abgibt.\nArtikel 8\n(2) Die Regierung der Hellenischen Republik, soweit sie\nnicht selbst Darlehensnehmerin ist, und die Bank von               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nGriechenland werden gegenüber der Kreditanstalt für             in Kraft.\nGESCHEHEN zu Bonn am 9. November 1976 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und griechischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter H e r m e s\nFür die Regierung der Hellenischen Republik\nAristoteles J. Ph r y das"]}