{"id":"bgbl2-1977-9-5","kind":"bgbl2","year":1977,"number":9,"date":"1977-02-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/9#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-9-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_9.pdf#page=8","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Obervolta über Kapitalhilfe","law_date":"1977-01-27T00:00:00Z","page":204,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["204                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nBekanntmadmng\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland\nund der Regierung der Republik Obervolta\nüber Kapitalhilfe\nVom 27. Januar 1977\nIn Ouagadougou ist am 30. Dezember 1976 ein\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Re-\npublik Obervolta über Kapitalhilfe unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 30. Dezember 1976\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 27. Januar 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 9 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1977                                 205\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Obervolta\nüber Kapitalhilfe für das Landfunkprojekt\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                   Artikel 3,\nund                                   Die Regierung der Republik Obervolta stellt die Kredit-\ndie Regierung der Republik Obervolta                anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-         oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und             in Obervolta erhoben werden.\nder Republik Obervolta,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                               Artikel 4\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der\nDie Regierung der Republik Obervolta überläßt bei den\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-         porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                  den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-      gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nwicklung in Obervolta beizutragen,                             mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab-\nkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt ge-\nsind wie folgt übereingekommen:                             gebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                                Artikel 5\nlicht es der Regierung der Republik Obervolta, bei der           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, das         besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nmit Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-            lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Ober-          nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nvolta vom 13. April 1976 vorgesehene lieferungebundene         sichtigt werden.\nDarlehen für die Beschaffung eines Kurzwellensenders\nfür das Landfunkprojekt um 500 000,- DM (in Worten:                                   Artikel 6\nfünfhunderttausend Deutsche Mark) auf 2 500 000,- DM             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\n(in Worten: zwei Millionen fünfhunderttausend Deutsche         sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nMark) aufzustocken.                                            das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nArtikel 2                              republik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\nblik Obervolta innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-            treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-           gibt.\nschen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der                                Artikel 7\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nten unterliegen.                                               in Kraft.\nGESCHEHEN zu Ouagadougou, am 30. Dezember 1976\nin zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJordan\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Republik Obervolta\nAlf red K a b o r e\nMinistre des Affaires Etrangeres"]}