{"id":"bgbl2-1977-9-4","kind":"bgbl2","year":1977,"number":9,"date":"1977-02-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/9#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-9-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_9.pdf#page=6","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe","law_date":"1977-01-19T00:00:00Z","page":202,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["202                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Kapitalhilfe\nVom 19. Januar 1977\nIn Dar es Salaam ist am 2. November 1976 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Vereinigten\nRepublik Tansania über Kapitalhilfe unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 2. November 1976\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 19. Januar 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 9 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1977                              203\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                  Artikel 4\nund                                 Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania über-\ndie Regierung der Vereinigten Republik Tansania         läßt bei den skh aus der Darlehensgewährung ergeben-\nden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-       Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und            Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nder Vereinigten Republik Tansania,                           welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen      unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der           dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und er-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,              teilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 5\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\nwicklung in Tansania beizutragen,                               Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nsind wie folgt übereingekommen:                           auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nchendes festgelegt wird.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                               Artikel 6\nlicht es der Regierung der Vereinigten Republik Tansania,\nbei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main,         Die Regierung    der Bundesrepublik Deutschland legt\nfür das Vorhaben „Wasserkraftwerk Kidatu (2. Ausbau-         besonderen Wert     darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nstufe)\" ein Darlehen bis zu 60 000 000,- DM (in Worten:      lehensgewährung    ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nSechzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.                der Industrie des  Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nwerden.\nArtikel 2                                                    Artikel 7\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-         sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen aud1\nschen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für          für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der       desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften      Vereinigten Republik Tansania innerhalb von drei Mo-\nunterliegen.                                                 naten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nArtikel 3                            teilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-                              Artikel 8\nern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei\nAbschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nVerträge in Tansania erhoben werden.                         in Kraft.\nGESCHEHEN zu Dar es Salaam am 2. November 1976\nin zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nVincenz A 1 b e r s\nFür die Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nJ am a 1"]}