{"id":"bgbl2-1977-9-3","kind":"bgbl2","year":1977,"number":9,"date":"1977-02-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/9#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-9-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_9.pdf#page=4","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ruanda über Kapitalhilfe","law_date":"1977-01-19T00:00:00Z","page":200,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["200                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nBekanntmadmng\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Republik Ruanda\nüber Kapitalhilfe\nVom 19. Januar 1977\nIn Kigali ist am 14. Dezember 1976 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik\nRuanda über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 14. Dezember 1976\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 19. Januar 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 9 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1977                                201\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher\nund                                Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens-\ndie Regierung der Republik Ruanda,                nehmers auf Grund der nach Absatz 1 abzuschließenden\nVerträge garantieren.\nim c;eiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und                                     Artikel 3\nder Republik Ruanda,                                              Die Regierung der Republik Ruanda stellt die Kredit-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen         anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der             sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nin der Republik Ruanda erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 4\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\nDie Regierung der Republik Ruanda überläßt bei den\nwicklung in Ruanda beizutragen,                                sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nsind wie folgt übereingekommen:                              porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nden Passag,ieren und Lieferanten die freie Wahl der\nArtikel 1                             Transportunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\ndie Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-        dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nmöglicht es der Regierung der Republik Ruanda oder             schließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls\neinem anderen von beiden Regierungen gemeinsam aus-            die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nzuwählenden Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für         erforderlichen Genehmigungen.\nWiederaufbau, Frankfurt/Main, für folgende Vorhaben\na) Ausbau der Teefabrik Mulindi - Aufstockung-,\nArtikel 5\nb) Sekundärverteilernetz Kigali, Butare, Ruhengeri\nAufstockung-,                                                 Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nc) Ausbau des Straßennetzes im Geschäftsviertel von            Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nKigali - Aufstockung-,                                    auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nchendes festgelegt wird.\nd) Straße Kigali - Ruhengeri - Cyanika,\nwenn nach Prüfung ihre Förderungswürdigkeit festge-\nstellt ist, Darlehen bis zur Höhe von insgesamt sechs-                                 Artikel 6\nunddreißig Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-\naufzunehmen.                                                   sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können            lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nim Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-             nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik            sichtigt werden.\nRuanda durch andere Vorhaben ersetzt werden.                                           Artikel 7\nArtikel 2                                Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-         für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\ngungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die             desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nzwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt             Republik Ruanda innerhalb von drei Monaten nach In-\nfür Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in         krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-            abgibt.\nschriften unterliegen.\nArtikel 8\n(2) Die Regierung der Republik Ruanda - soweit sie\nnicht selbst Darlehensnehmerin ist - und die Banque               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nNationale du Rwanda werden gegenüber der Kredit-               in Kraft.\nGESCHEHEN zu Kigali am 14. Dezember 1976 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFreundt\nFür die Regierung der Republik Ruanda\nA.Nsekalije"]}