{"id":"bgbl2-1977-7-1","kind":"bgbl2","year":1977,"number":7,"date":"1977-02-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/7#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-7-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_7.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über Kapitalhilfe","law_date":"1977-01-14T00:00:00Z","page":109,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["109\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                         Z 1998A\n1977                  Ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 1977                                                                                                                    Nr. 7\nTag                                                                            In h a 1 t                                                                                     Seite\n14. 1. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Malawi über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                           109\n4. 2. 77 Bekanntmachung des Einheits-Dbereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der durch\ndas Protokoll zur Änderung des Einheits-Dbereinkommens von 1961 geänderten Fassung                                                                                     111\n2. 2. 77 Bekanntmachung einer Berichtigung des Internationalen Freibord-Dbereinkommens von\n1966 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     164\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Kapitalhilfe\nVom 14. Januar 1977\nIn Bonn ist am 19. November 1976 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Malawi über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 8\nam 19. November 1976\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Januar 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nB öll","110                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutsch!and                                   Artikel 3\nund                                  Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditan-\ndie Regierung der Republik Malawi,                stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-      Durchführung der in Artikel 2 genannten Verträge in der\nRepublik Malawi erhoben werden.\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Malawi,\nArtikel 4\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen           Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der            sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,               ten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftver-\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie \\Vahl der\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser        Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nBeziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,               die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-     Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nwicklung in der Republik Malawi beizutragen,                  gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1                                Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-        auszusc_hreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nlicht es der Regierung der Republik Malawi bei der             chendes festgelegt wird.\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für\nden Bau einer Marktanlage in Lilongwe ein Darlehen bis                                Artikel 6\nzu 1 140 000,- DM (in Worten: Eine Million einhundert-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nvierzigtausend Deutsche Mark) aufzunehmen.\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nhensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nArtikel 2                              der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nwerden.\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-                               Artikel 7\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nschen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, di-e den in der\nfür das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nBundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung\nten unterliegen.                                               der Republik Malawi innerhalb von drei Monaten nach\n(2) Die Reserve Bank der Republik Malawi wird gegen-       Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen         rung abgibt.\nin Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten                                 Artikel 8\ndes Darlehensnehmers auf Grund der nach Absatz 1                 Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung\nabzuschließenden Verträge garantieren.                        in Kraft.\nGESCHEHEN zu Bonn am 19. November 1976 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGehlhoff\nFür die Regierung der Republik Malawi\nD. T. M a t e n j e"]}