{"id":"bgbl2-1977-6-6","kind":"bgbl2","year":1977,"number":6,"date":"1977-02-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/6#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-6-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_6.pdf#page=17","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia über Kapitalhilfe","law_date":"1977-01-24T00:00:00Z","page":101,"pdf_page":17,"num_pages":3,"content":["Nr. 6 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1977    101\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft\nzum Schutz des gewerblichen Eigentums\nVom 17. Januar 1977\nSurinam hat am 16. November 1976 dem Gene-\nraldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigen-\ntum notif iziert, daß es sich seit der Erlangung seiner\nUnabhängigkeit am 25. November 1975 an die in\nStockholm am 14. Juli 1967 beschlossene Fassung\nder Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März\n1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (BGBl.\n1970 II S. 293, 391), deren Anwendung durch die\nNiederlande auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden\nwar, gebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 12. November 1974 (BGBl.\nII S. 1394) und vom 26. Oktober 1976 (BGBI. II\nS. 1846).\nBonn,den 17.Januar 1977\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. F 1e i s c h haue r\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber Kapitalhilfe\nVom 24. Januar 1977\nIn Mogadischu ist am 29. Dezember 1976 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Demokra-\ntischen Republik Somalia über Kapitalhilfe unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 7\nam 29. Dezember 1976\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlieht.\nBonn, den 24. Januar 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","102                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                   Artikel 3\nund                                 Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\ndie Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-        Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und            Verträge in Somalia erhoben werden.\nder Demokratischen Republik Somalia,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                               Artikel 4\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                 Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüberläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung erge-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser            benden Transporten von Personen und Gütern im See-\nBeziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,               und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nfreie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\nnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nwicklung in Somalia beizutragen,\nmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nsind wie folgt übereingekommen:                            Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nArtikel 1                             unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht e!> der Regierung der Demokratischen Republik                                   Artikel 5\nSomalia, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-\nfurt/Main, für die Finanzierung der Devisenkosten aus            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\ndem Bezug von Waren und Leistungen im Zusammen-               besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nhang mit ihrem Nomadensiedlungsprogramm ein Darle-            hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nhen bis zu 5 Mio DM (in Worten: fünf Millionen                der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nDeutsche Mark) aufzunehmen. Es muß sich hierbei um            werden.\nLieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkom-                                    Artikel 6\nmen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nLieferverträge nach dem Inkrafttreten dieses Abkom-\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nmens abgeschlossen worden sind.\nfür das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung\nArtikel 2                             der Demokratischen Republik Somalia innerhalb von drei\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-        Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen         teilige Erklärung abgibt.\ndem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-\nArtikel 7\naufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nunterliegen.                                                  in Kraft.\nGESCHEHEN zu Mogadischu am 29. Dezember 1976 in\nzwei Urschriften, in deutscher, somalischer und engli-\nscher Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei\nunterschiedlicher Auslegung des deutschen und des\nsomalischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßge-\nbend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHorst B e c k e r\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nBarre","Nr. 6 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1977     103\nAnlage\nzum Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber Kapitalhilfe\nListe der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1\ndes Regierungsabkommens vom 29. Dezember 1976 bis zu\n5 Mio DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche l\\1ark)\naus dem Darlehen finanziert werden können:\na) landwirtschaftliche Geräte,\nb) landwirtschaftliche Maschinen, einschließlich Trak-\ntoren,\nc) Pumpen sowie Material zum Ausbau von Wasserver-\nsorgungen,\nd) Dünge- und Pflanzenschutzmittel,\ne) im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr\nanfallende Kosten für Transport, Versicherung und\nMontage, auch wenn diese in Inlandswährung an-\nfallen.\nEinfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,\nkönnen nur finanziert werden, wenn die vorherige\nZustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland vorliegt.\nDie Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten\nBedarf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern\nund Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von\nder Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen."]}