{"id":"bgbl2-1977-6-4","kind":"bgbl2","year":1977,"number":6,"date":"1977-02-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/6#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-6-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_6.pdf#page=14","order":4,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der deutsch-griechischen Verwaltungsvereinbarung über den internationalen Güterkraftverkehr und Straßenpersonenverkehr","law_date":"1977-01-14T00:00:00Z","page":98,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["98                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\n(ii) To consider matters brought          ii) examiner toute question dont          ii) sie prüfen Angelegenheiten,\nto their attention by the                elles seraient saisies par le Co-         auf die der Exekutivausschuß\nExecutive Committee;                     mite executif;                            ihre Aufmerksamkeit lenkt;\n(iii) To discuss matters of general       iii) discuter des sujets d'interet ge-    iii) sie erörtern Angelegenheiten\ninterest and to co-ordinate              neral et coordonner, dans leurs           von allgemeinem Interesse und\nmeteorological and related ac-           Regions respectives, les activi-          koordinieren meteorologische\ntivities in their respective             tes meteorologiques et con-               und verwandte Tätigkeiten in\nRegions;                                 nexes;                                    ihren Regionen;\n(iv) To make recommendations to           iv) presenter des recommandations         iv) sie legen dem Kongreß und\nCongress and the Executive               au Congres et au Comite exe-              dem Exekutivausschuß Emp-\nCommittee on matters within              cutif sur les questions qui re-           fehlungen im Rahmen des\nthe purposes of the Organiza-            levent de la competence de                Organisationszwecks vor;\ntion;                                    ! 'Organisation;\n(v) To perform such other func-           v) assurer toutes autres fonctions         v) sie nehmen alle sonstigen Auf-\ntions as may be conferred on             qui pourraient leur etre con-             gaben wahr, die ihnen der\nthem by Congress.                        fiees par le Congres.                     Kongreß zuweist.\n(e) Each Regional Association shall        e) Chaque Association regionale elit      e) Jeder Regionalverband wählt sei-\nelect its President and Vice-Presi-       son President et son Vice-Presi-          nen Präsidenten und Vizepräsiden-\ndent.                                     dent.                                     ten.\nBekanntmachung\nder Neufassung der deutsc:h-griec:hischen Verwaltungsvereinbarung\nüber den internationalen Güterkraftverkehr\nund Straßenpersonenverkehr\nVom 14. Januar 1977\nNachstehend wird die Verwaltungsvereinbarung\nüber den internationalen Güterkraftverkehr und\nStraßenpersonenverkehr zwischen der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Republik Griechenland\nvom 8. März 1962 in der Fassung vom 2. Oktober\n1976 veröffentlicht.\nDie Vereinbarung, die nach ihrem § 15 bereits\nseit dem 1. Mai 1962 in Kraft ist, wurde hinsichtlich\ndes Güterverkehrs der Entwicklung und neuen\nRechtslage angepaßt und um Vorschriften über die\nDurchführung des Straßenpersonenverkehrs ergänzt.\nDiese Bekanntmachung erfolgt im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 15. Juni 1962 (BAnz. Nr. 116\nvom 23. Juni 1962).\nBonn,den 14.Januar1977\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nDr. Haselau","Nr. 6 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1977                               99\nVerwaltungsvereinbarung\nüber den internationalen Güterkraftverkehr\nund Straßenpersonenverkehr\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Griechenland\nvom 8. März 1962\nin der Fassung vom 2. Oktober 1976\nI. Gewerblicher Verkehr                       fende Kraftfahrzeug sich in verkehrssicherem Zustand\nbefindet und innerhalb des der Genehmigung vorher-\n§ 1                            gehenden Jahres amtlich auf seine Verkehrssicherheit\nGenehmigungspflicht                     überprüft worden ist.\n(1) Unternehmer des gewerblichen Güterkraftverkehrs,          (2) Die Genehmigungen nach § 1 und § 2 Abs. 2 werden\neinen Kraftfahrzeuge in einem der beiden Vertragsstaaten           an griechische Unternehmer für in der Republik Grie-\n(Heimatstaat) zugelassen sind, bedürfen für die Beför-              chenland zugelassene Kraftfahrzeuge durch den Bun-\nderung von Gütern                                                  desminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutsch-\nc1) zwischen dem Heimatstaat der Kraftfahrzeuge oder               land erteilt und von dem Ministerium für Verkehr der\neinem dritten Staat einerseits und dem anderen Ver-           Republik Griechenland ausgegeben;\ntragsstaat andererseits,                                      an deutsche Unternehmer für in der Bundesrepublik\nb) durch den anderen Vertragsstaat hindurch (Transitver-            Deutschland zugelassene Kraftfahrzeuge durch das\nkehr)                                                         Ministerium für Verkehr der Republik Griechenland\neiner Genehmigung des anderen Vertragsstaates.                     erteilt und von dem Bundesminister für Verkehr der\nBundesrepublik Deutschland oder von den von ihm\n(2) Die Genehmigung wird für ein bestimmtes Kraft-             beauftragten Behörden ausgegeben.\nfahrzeug erteilt.\n§ 4\n§ 2\nGültigkeit der Genehmigungen\nAusnahmen von der Genehmigungspflidlt\nund vom Kontingent                         (1) Die Genehmigung gilt nur für den Unternehmer\nselbst und ist nicht übertragbar.\n(1) Keiner Genehmigung bedürfen\n(2) Die Genehmigungen werden als Fahrtgenehmigun-\na) die gelegentliche Beförderung von Gegenständen und          gen für eine Hin- und Rückfahrt und gültig für eine\nMaterial ausschließlich zur Werbung und Unterrich-        Dauer von zwei Monaten ausgegeben.\ntung, z.B. Messe- und Ausstellungsgut;\nb) die Beförderung von Geräten und Zubehör zu oder                                          § s\nvon Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusver-\nGenehmigungsurkunde\nanstaltungen und Schaustellungen oder Jahrmärkten\nsowie zu oder von Rundfunk-, Film- oder Fernsehauf-          (1) Für jedes Kraftfahrzeug oder jeden Lastzug ist\nnahmen;                                                   eine besondere Genehmigungsurkunde auszustellen.\nc) die Beförderung von lebenden Tieren mit Ausnahme               (2) Das Muster der Genehmigungsurkunde wird von\nvon Schlachtvieh;                                         den beiden Verkehrsministerien schriftlich vereinbart.\nd) die gelegentliche Beförderung von Luftfrachtgütern\nnach und von Flughäfen bei Umleitung der Flug-                                        § 6\ndienste;\nKontingent\ne) die Beförderung von beschädigten Fahrzeugen;\nDie Genehmigungen werden im Rahmen eines Kon-\nf) die Uberführung von Leichen und der Asche Verstor-\ntingents ausgegeben, das von den Vertretern der beiden\nbener;\nVerkehrsministerien in der gemischten Kommission nach\ng) die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen,             § 14 auf der Grundlage der Gegenseitigkeit vereinbart\nderen zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des       wird.\nGesamtgewichtes der Anhänger, 6 t nicht übersteigt\n§ 7\noder deren zulässige Nutzlast, einschließlich der An-\nhänger, 3,5 t nicht übersteigt.                                           Verbot des Binnenverkehrs\n(2) Außerhalb des vereinbarten Kontingents nach § 6           Es ist untersagt, mit Fahrzeugen, die in einem Ver-\ndürfen Genehmigungen ausgegeben werden für die Be-             tragsstaat zugelassen sind, Güter zwischen zwei auf\nförderung von Umzugsgut in besonders hierfür eingerich-        dem Gebiet des anderen Vertragsstaates liegenden\nteten oder ausschließlich solchen Beförderungen dienen-        Punkten zu befördern.\nden Fahrzeugen. Die Einschränkung ist in der Genehmi-                                       § 8\ngungsurkunde zu vermerken.\nEntziehung der Genehmigung\nbei mißbräudllkher Verwendung\n§  3\n(1) Unbeschadet der im durchfahrenen Land gelten-\nVoraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung;\nden gesetzlichen Bestimmungen kann die Genehmigung\nzuständige Behörde\nvon der Behörde des Landes, die sie erteilt hat, bei miß-\n(1) Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn der Unter-      bräuchlicher Verwendung vorübergehend oder auf die\nnehmer persönlich zuverlässig ist und wenn das betref-         Dauer entzogen werden.","100                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\n(2) Auf Ersuchen des Verkehrsministeriums des Ver-                                            § 11 b\ntragsstaates, auf dessen Gebiet die Genehmigung miß-\nGelegenheitsverkehr\nbräuc:hlich verwendet worden ist, muß die Genehmigung\nentzogen werden. Das ersuchende Verkehrsministerium                 (1) Die vom Heimatstaat genehmigten Unternehmen\nbeteiligt das andere Verkehrsministerium.                        des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen, die ihren\nBetriebssitz in einem der beiden Vertragsstaaten haben,\n§ 9                              bedürfen für Gelegenheitsverkehrsdienste in oder durch\ndas Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates keiner\nFrachtbrief                           weiteren Genehmigung dieses Staates bei\nJede Sendung im gewerblic:hen Güterkraftverkehr muß           a) Rundfahrten mit gesc:hlossenen Türen, d. h. Fahrten,\nvon einem internationalen Frachtbrief begleitet sein.                 die mit demselben Fahrzeug ausgeführt werden, das\nauf der gesamten Fahrstrecke die gleic:he Reisegruppe\n§ 10                                   befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt,\nb) Verkehrsdiensten, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste\nBeachtung des nationalen und internationalen Rechts\naufgenommen werden und bei denen die Rückfahrt\nDer Unternehmer ist verpflic:htet, die Bestimmungen                eine Leerfahrt ist.\ndes im anderen Vertragsstaat geltenden Verkehrs- und             Vorschriften anderer Obereinkommen, aus denen sich die\nKraftf ahrzeugrec:hts einsc:hließlic:h der jeweils maßgeben-     Genehmigungsfreiheit in anderen als den in Satz 1 ge-\nden Tarifbestimmungen einzuhalten. Er hat auc:h die              nannten Fällen ergibt, bleiben unberührt.\ninternationalen Verkehrsvorsc:hriften zu befolgen.\n(2) Unternehmer, die Verkehrsdienste nach Absatz 1\ndurdlführen, haben während der Fahrt ein Kontrolldoku-\nment mitzuführen.\nII. W e r k v e r k e h r                      (3) Gelegenheitsverkehrsdienste, die nidlt nach Ab-\nsatz 1 genehmigungsfrei sind, bedürfen im Einzelfall der\n§ 11                              Genehmigung der zuständigen Behörde des anderen Staa-\ntes.\nBeförderungspapier; anzuwendende Bestimmungen\n(4) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1, § 8 und § 10 fin-\n(1) Der Unternehmer des Werkverkehrs hat für jede             den auf den Personenverkehr entsprechende Anwendung.\nSendung ein besonderes Beförderungspapier auszustel-\nlen, dessen Muster von den beiden Verkehrsministerien\nIII. G e m e i n s a m e B e s t i m m u n g e n\nschriftlid1 vereinbart wird.\n(2) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und des § 10                                               § 12\nfinden sinngemäß auf den Werkverkehr Anwendung.                                     Mitführen von Unterlagen\nDie nadl den Bestimmungen dieses Abkommens erfor-\nderlichen Unterlagen (z.B. Genehmigung, Beförderungs-\npapier) sind bei allen Fahrten im anderen Staat vom\nII a. P e r so n e n v e r k eh r\nFahrpersonal mitzuführen und den zuständigen Behörden\nauf Verlangen vorzuweisen.\n§  11 a\n§ 13\nLinienverkehr\nAnwendung auf Berlin\n( 1) Zur  Durc:hführung eines grenzübersc:hreitenden\nLinienverkehrs oder Transitlinienverkehrs bedarf es der            Diese Vereinbarung gilt audl im Land Berlin.\nvorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde des\nanderen Staates.                                                                                  § 14\n(2) Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn über die\nAnpassung an die jeweiligen Verkehrsbedingungen\nEinrichtung der Linie zwisc:hen den zuständigen Behör-             Die Vertreter der Verkehrsministerien beider Vertrags-\nden beider Seiten Einvernehmen besteht und die Zustim-           staaten werden im Bedarfsfalle zusammentreten, um die\nmung der Transitländer vorliegt.                                 Durdlführung der Vereinbarung zu erörtern und die Ver-\n(3) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1, § 8 und § 10             efnbarung den jeweiligen Bedingungen des Straßenver-\nfinden sinngemäß auf den Personenverkehr Anwendung.              kehrs anzupassen.\n§ 15\n(4) Die Genehmigung berec:htigt nicht zur Bedienung\ndes Binnenverkehrs (Kabotage) im Gebiet des anderen                                        Geltungsdauer\nVertragsstaates.\nDiese Vereinbarung tritt am 1. Mai 1962 in Kraft. Sie\n(5) Die Fahrtstrecke, Fahrpläne, Tarife und die vor-          gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kann von jedem Vertrags-\ngesehenen Betriebsperioden bedürfen der Zustimmung               staat zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von\nder beiden Vertragsteile.                                        mindestens drei Monaten gekündigt werden."]}