{"id":"bgbl2-1977-6-2","kind":"bgbl2","year":1977,"number":6,"date":"1977-02-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/6#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-6-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_6.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Deutschen Teil-Zolltarifs","law_date":"1977-02-07T00:00:00Z","page":87,"pdf_page":3,"num_pages":5,"content":["Nr. 6 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1977 87\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Durchführung des Deutschen Teil-Zolltarifs\nVom 7. Februar 1977\nAuf Grund des § 77 Abs. 2 des Zollgesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970\n(BGBl. I S. 529) verordnet die Bundesregierung in\nErgänzung der Bestimmungen zu den Tarifstellen\n01.01 AI, 01.02 AI, 01.03 AI und 01.04 AI a) des\nDeutschen Teil-Zolltarifs (BGBl. 1968 II S. 1044) in\nder zur Zeit geltenden Fassung sowie der Bestim-\nmungen in den Zusätzlichen Anmerkungen zu Ta-\nrifnr. 01.06 und der Bestimmungen zu den Tarifstel-\nlen 12.03 D I und 12.03 E I a) des Anhangs Beson-\ndere Zollsätze gegenüber Griechenland dazu:\n§ 1\nDie Durchführungsvorschriften zum Deutschen\nTeil-Zolltarif (Anlage zu § 2 der Verordnung zur\nDurchfi,i.hrung des Deutschen Teil-Zolltarifs vom\n19. Mai 1970 - BGBl. II S. 270) erhalten die aus\nder Anlage ersichtliche Fassung.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBI. I\nS. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes auch\nim Land Berlin.\n§3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nkündung in Kraft.\nBonn, den 7. Februar 1977\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel","88                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nAnlage\n(zu § 1)\nDurchführungsvorschriften zum Deutschen Teil-Zolltarif\nZu 01.01 A I, 01.02 A I, 01.03 A I und 01.04 A I a):       achten von der Zollstelle bestimmter oder anerkann-\nter Sachverständiger nachzuweisen {§ 12 Abs. 3\n(1) Das Zuchttier ist zollfrei, wenn der Zollbetei-\nZollgesetz).\nligte eine Bescheinigung der für den Verwendungs-\nbetrieb zuständigen obersten landwirtschaftlichen\nLandesbehörde oder der von ihr bestimmten Dienst-          Zu 12.03 D I und 12.01 EI a) des Anhangs Besondere\nstelle vorlegt, wonach                                     Zollsätze gegenüber Griechenland:_\n1. die Einfuhr des Zuchttieres und seine Verwen-\n(1) Das Saatgut muß\ndung in dem Betrieb der Förderung der tierischen\nErzeugung dienen und                                  1. der Sorte nach auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1\nNr. 1 oder Satz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes in\n2. der obersten landwirtschaftlichen Landesbehörde\nder Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni\noder der von ihr bestimmten Dienststelle folgende\n1975 {BGBl. .I S. 1453) anerkannt werden können,\nUnterlagen vorgelegen haben:\na) ein Abstammungsnachweis einer amtlich an-         2. im Ausland unmittelbar aus Basissaatgut oder\nerkannten Zuchtorganisation des Lieferlandes,          Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden\nder Angaben über Rasse, Geschlecht, Geburts-           Generation erwachsen sein, das anerkannt ist,\ndatum, Farbe, Kennzeichnung (z. B. Ohrmarke,       3. den Proben des ausgeführten Basissaatgutes oder\nBrand) und Herkunftsort des Tieres enthält,            des Saatgutes einer dem Basissaatgut vorherge-\nb) ein Leistungsnachweis einer amtlich anerkann-          henden Generation - Absatz 2 Nr. 4 - ent-\nten Zuchtorganisation des Lieferlandes, der            sprechen.\ndie üblichen Angaben über die Leistungs-\nergebnisse enthält; aus Leistungsnachweisen           (2) Mit dem Antrag auf Abfertigung des Saat-\nüber Rinder der Zuchtrichtung Milch sowie          gutes zum freien Verkehr ist eine Bescheinigung\nder Zuchtrichtung Milch und Fleisch muß            des Bundessortenamtes vorzulegen, wonach vorläu-\nsich auch ergeben, daß die Zuchttiere aus Be-     fig unterstellt werden kann, daß die Voraussetzung\ntrieben stammen, die der Leistungskontrolle A      nach Absatz 1 Nr. 2 vorliegt (Muster 1). Das Bundes-\nangeschlossen sind; dieser zusätzliche Ver-        sortenamt erteilt diese Bescheinigung auf Antrag,\nmerk im Leistungsnachweis ist nicht erforder-      wenn nachstehendes Verfahren eingehalten ist:\nlich, wenn in dem Lieferland ausschließlich        1. Die von beiden Vertragspartnern unterzeichnete\ndie Milchkontrollmethode A angewendet wird,            Urschrift des Vermehrungsvertrages sowie eine\nc) eine Bescheinigung der zuständigen amtlich             amtlich beglaubigte deutsche Ubersetzung bei\nanerkannten Züchtervereinigung oder des zu-            fremdsprachigen Schriftstücken ist dem Bundes-\nständigen amtlich anerkannten Zuchtunterneh-           sortenamt vor der Ausfuhr des Saatgutes bis zum\nmens, daß das Tier sofort oder im Hinblick auf         31. Mai des Erntejahres vorzulegen. An die Stelle\nsein Alter erst zu einem späteren Zeitpunkt            des 31. Mai des Erntejahres tritt bei Vermeh-\nin das Zuchtbuch (z. B. Herdbuch, Stutbuch)            rungsverträgen über Feldsalat, Herbst- und Mai-\neingetragen werden kann.                               rüben der 31. August und bei Vermehrungsver-\nträgen über ander.e zweijährige Arten der 30. Juni\n(2) Das Zuchttier ist zollfrei, wenn es durch ein          des der Ernte vorhergehenden Kulturjahres. Bei\nstaatliches Gestüt oder eine wissenschaftliche For-            Vermehrungsverträgen über Herbstrüben ver-\nschungsanstalt verwendet werden soll und der Zoll-             bleibt es jedoch beim 31. Mai des Erntejahres,\nbeteiligte mit dem Antrag auf Abfertigung eine                 wenn durch Jarovisation (Kältebehandlung) der\nBescheinigung nach Absatz 1 Nr. 1 vorlegt.                     Sämlinge die Samenernte bereits im Aussaatjahr\nstattfindet. Aus dem Vermehrungsvertrag müssen\nZu den Zusätzlichen Anmerkungen 1 und 2 zu                     sich Art und Sorte des Saatgutes, die Größe der\nTarifnr. 01.06 des Anhangs Beson~ere Zollsätze ge-             vorgesehenen Vermehrungsfläche in Hektar und\ngenüber Griechenland:                                          die Menge des auszuführenden Saatgutes in Kilo-\nDie Eigenschaft der Hauskaninchen und Tauben               gramm ergeben.\nals Zuchttiere ist nach den Umständen der Einfuhr          2. Mit dem Vermehrungsvertrag ist eine Bestätigung\n(z. B. Preisgestaltung, Ursprungszeugnisse) glaubhaft         der für den Zuchtbetrieb zuständigen Anerken-\nzu machen und im Zweifel durch schriftliche Gut-               nungsstelle vorzulegen, wonach die für die Ver-","Nr. 6 -         Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1977                                 89\nmehrung benötigte Menge an anerkanntem Saat-                                      a) die mit dem Sichtvermerk versehene Urschrift\ngu{ zur Verfügung steht.                                                             des Vermehrungsvertrages,\n3. Das Bundessortenamt erteilt einen Sichtvermerk                                    b) eine amtliche Bescheinigung, wonach das\nauf der Urschrift des Vermehrungsvertrages und                                       nämliche Saatgut ausgeführt worden ist, das\ngibt diese dem deutschen Vertragspartner zurück.                                     nach Nr. 4 gesichert worden ist,\n4. Von jeder Partie Basissaatgut oder Saatgut einer                                  c) eine Bescheinigung einer Behörde oder einer\ndem Basissaatgut vorhergehenden Generation ist                                       amtlich bestimmten Stelle d·es Landes, in dem\nvor der Ausfuhr eine Probe durch einen amtlich                                       die Vermehrung durchgeführt worden ist\nfür diese Aufgabe besonders bestellten Probe-                                        (Vertragsland), aus der sich die Größe der\nnehmer zu entnehmen und ihre Nämlichkeit durch                                       tatsächlichen Vermehrungsfläche in Hektar\nSiegel oder Plombe zu sichern. Für die Probe-                                        und die Menge des geernteten Saatgutes in\nnahme gelten folgende Mindestmengen:                                                 Kilogramm ergibt. In der Bescheinigung muß\nbestätigt sein, daß das Saatgut im Vertrags-\nGartenkürbis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150 g\nland aus dem zur Verfügung gestellten Saatgut\nSpinat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75 g\nerwachsen ist. Fremdsprachigen Bescheinigun-\nRettich, Radieschen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 g                   gen ist eine amtlich beglaubigte deutsche\nPaprika . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 g         Ubersetzung beizufügen.\nSchwarzwurzel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 g\nZwiebel, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl,                                         (3) Die Zollstelle fertigt die Ware zum freien\nWeißkohl, Wirsing, Rosenkohl, Gurke . . . . 25 g                              Verkehr ab, wenn ihr nachgewiesen ist, daß Proben\nPorree, Herbstrübe, Mairübe, Tomate,                                          entsprechend Satz 2 bis 4 entnommen und an das\nFeldsalat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 g  Bundessortenamt zur endgültigen Prüfung abge-\nWinterendivie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 g        sandt sind. Von jeder Partie des vermehrten Saat-\ngutes hat ein amtlich für diese Aufgabe besonders\nMöhre, Salat, Petersilie . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 g\nbestellter Probenehmer je eine Probe zu entnehmen\nSellerie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  5g\nund ihre Nämlichkeit durch Siegel oder Plombe\nAbweichend hiervon kann bei F1-Hybridsorten                                   zu sichern. Die Mindestmenge der Probe bestimmt\ndas Mindestgewicht der Probe bis auf ein Viertel                              sich nach Absatz 2 Nr. 4. Auf den Umschließungen\ndes jeweils angegebenen Gewichts herabgesetzt                                 der Proben sind durch den Probenehmer oder nach\nwerden. Die Probe muß jedoch mindestens ein                                   seiner Anweisung durch den Zollbeteiligten der\nGewicht von 5 g und 400 Körner enthalten.                                     Tag der Probenahme, die abfertigende Zollstelle, die\nAuf den Umschließungen der Proben sind durch                                  Art und Sorte des Saatgutes, das Gewicht der ent-\nden Probenehmer oder nach dessen Anweisung                                    sprechenden Partie in Kilogramm, das Erntejahr,\ndurch den inländischen Vertragspartner das vor-                               die Vertragspartner und die Nummern der Beschei-\naussichtliche Erntejahr des Aufwuchses, die Art                               nigung und des Sichtvermerks des Bundessorten-\nund Sorte des Saatgutes und die Vertragspartner                               amtes anzugeben.\nanzugeben. Die Proben sind unverzüglich durch                                    (4) Stellt das Bundessortenamt durch Vergleichs-\nden inländischen Vertragspartner mit einer Ver-                               anbau fest, daß die Voraussetzungen zu Absatz 1\nsanderklärung nach Muster 2 dem Bundessorten-                                 nicht vorliegen, so teilt es dies der Zollstelle un-\namt zuzusenden. Auf der Versanderklärung ist                                  verzüglich mit; die Zollstelle ändert in diesem Falle\ndie Probenahme zu bestätigen. Die Nämlichkeit                                 den Zollbescheid (§ 172 Abgabenordnung-AO 1977).\ndes Saatgutes ist gleichfalls durch den amtlichen                             Das Bundessortenamt soll seine Prüfung so vor-\nProbenehmer zu sichern.                                                       nehmen, daß eine Mitteilung nach Satz 1 der Zoll-\n5. Dem Bundessortenamt sind nach Abchluß der                                     stelle spätestens am 15. November des auf den Tag\nVermehrung des Saatgutes folgende Unterlagen                                  der Probenahme - Absatz 3 - folgenden Kalender-\nvorzulegen:                                                                   jahres vorliegt.","90                                  Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1977, Teil II\nMuster 1\nBundessortenamt                                                     Hannover, den\nBescheinigung-Nr.\nDer/Die\n(Name oder Firma)                                      (genaue Ansduift)\nwill das nachstehend bezeichnete Saatgut auf Grund der Tarifstelle 12.03 D I/12.03 E I a) des\nAnhangs Besondere Zollsätze gegenüber Griechenland zum Deutschen Teil-Zolltarif einführen.\n(Nichtzutreffendes bitte streichen)\nArt                         Sorte               Menge in kg                          kg in ·worten\nDie nach den Durchführungsvorschriften zum Deutschen Teil-Zolltarif erforderlichen Unterlagen\nhaben vorgelegen. Auf Grund dieser Unterlagen kann unterstellt werden, daß das oben bezeichnete\nSaatgut aus dem ordnungsgemäß ausgeführten Saatgut in                                                   . *) erwachsen\nist. Weitere Prüfung nach Eingang der Proben des einzuführenden Saatgutes bleibt vorbehalten.\nDiese Bescheinigung ist zur Vor]age bei der abfertigenden Zollstelle bestimmt.\n(Dienststempel)\n(Unter~c.hrift des Leiteis oder ~eines stJndigen Vertretersj\n•) Vertragsland","Nr. 6 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1977                                           91\nMuster 2\n(In zweifacher Ausfertigung einzusenden)\nBundessortenamt\nPrüfstelle Rethmar\nHauptstraße 1\n3163 Sehnde 8\nBetr.: Versanderklärung über Saatgutproben\nSie erhalten beigeschlossen                            Saatgutproben, die aus für den Versand ins Ausland\nbestimmten Saatgutpartien entnommen sind.\nVertragspartner ist:\nDer Vermehrungsvertrag trägt den Sichtvermerk Nr.: .\nDas Saatgut ist für die Saatguterzeugung Ernte                             bestimmt.\nIm einzelnen handelt es sich um folgende Proben:\nArt                      Kategorie            Ausgeführte                    Anerkennungs-\nLfd. Nr.\nSorte                   des Saatgutes          Menge in kg                           Nr.\n(Ort und Datum)                                    (Rechtsverbindliche Unterschrift des Züchtersl\nIch bestätige hiermit, die oben bezeichneten Proben aus den von mir gesicherten, zum Versand\nbestimmten Saatgutpartien entnommen und versiegelt - plombiert - zu haben.\n(Nichtzutreffendes bitte streichen)\n(Ort der Probenahme, Datum)                                      (Unterschrift des Probenehmersl\n(Empfangsbestätigung des Bundessortenamtes)               (Name und Anschrift des Probenehmers - Stempel, Masd1inen-\nsc:hrift oder Bloc:kschrilt)\nBemerkungen:\n1) Die Versanderklärung darf sich nur auf zu einem Vermehrungsvertrag gehörige Proben beziehen.\n2) Die Bestätigung des Probenehmers muß sich auf dem gleichen Blatt befinden, auf welchem die Erklärung\ndes Züchters abgegeben wird.\n3) Die zweite Ausfertigung der Versanderklärung geht an den Züchter mit Eingangsvermerk des Bundes-\nsortenamtes zurüdc und ist sorgfältig aufzubewahren."]}