{"id":"bgbl2-1977-54-5","kind":"bgbl2","year":1977,"number":54,"date":"1977-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/54#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-54-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_54.pdf#page=45","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Polen über kulturelle Zusammenarbeit","law_date":"1977-12-14T00:00:00Z","page":1489,"pdf_page":45,"num_pages":3,"content":[".,· -:i._'<\nNr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1977                                   1489\nArtikel 11                                                        Artikel 12\nDieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf\nDieses Abkommen tritt am Tage seiner l\"nterzeich:iu::g\nJahren; es verlängert sich automatisch um weitere fünf\nJahre, es sei denn, daß eine Vertragspartei der anderen           vorläufig in Kraft; es t1 i:t endgültig an dem Tage in\nVertragspartei sechs Monate vor seinem Ablauf schrift-            Kraft, an dem die beiden Vertrac;spar:eien einander d:(•\nlich den Wunsch zur Beendigung des Abkommens noti-               Erfüllung der verfassungsrechtliche,1 Erfordernisse mii-\nfiziert.                                                         teilen.\nGESCHEHEN zu Kairo am 27. Juni 1973 in drei l\"r-\nsd:lriften, je eine in deutsd:ler, arabisdier und englisdier\nSprache, wobei der deutsche und der arabische Wortlau~\ngleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung ziehen die Vertragsparteien den englischen Wort-\nlaut heran.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans Georg S t e l t z e r\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Arabischen Republik Agypte:1\nZak.aria E l - A d l y I m a m\nDirector of Cultural Relations and Tedmical Cooperation\nDepartment Ministry of Foreign Affairs\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Polen\nilber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 14. Dezember 1977\nIn Bonn ist am 11. Juni 1976 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Volksrepublik Polen\nüber kulturelle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 16\nam 25. November 1977\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 14. Dezember 1977\n-~--\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","1490                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Polen\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland      e) dE>n Austausch von Forsdrnngsmaterial, Wh,(!:,clidfl-\nund                                lichE>n, didaktischen und fachlichen Pul..JLi.c1':orien,\ndie Regierung der Volksrepublik Polen,             Filmen, Ausstellungen, statistischem Mall ,Jul u:1rJ\nähnlichen Informationen\n-  geleitet von dem Willen zur umfassenden Entwick-      erleichtern und im Rahmen ihrE>r !\\foglichkeite: lurci(,,n\nlung ihrer gegenseitigen Beziehungen in Ubereinstim-\nmung mit dem am 7. Dezember 1970 in ·warschau\nArtikel 3\nunterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Volksrepublik Polen über die         Die Vertragsparteien werden auf der Grundlage, d('~\nGrundlagen der Normalisierung ihrer gegenseitigen     Gegenseitigkeit gemäß den in ihrem Land geltenden\nBeziehungen,                                          Bestimmungen Wissenschaftlern und anderen Personen\nder anderen Seite, die auf Grund dieses Abkommens\n-  bestrebt, die Bestimmungen der Schlußakte der Kon-    entsandt werden, die Benutzung von Bibliotheken, Archi-\nferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa   ven und Museen erleichtern sowie die Aufnahme der\ngebührend zu berücksichtigen und durchzuführen,       Zusammenarbeit zwischen Bibliotheken, Archiven und\nMuseen ermutigen.\n-  überzeugt von der Notwendigkeit, auf den Grund-\nsätzen des gegenseitigen Verständnisses und der                                Artikel 4\ngegenseitigen Achtung beruhende Beziehungen zu ge-\nstalten,                                                 In Anbetracht der großen Bedeutung, die die Schule\nund die Schulbücher für die Jugenderziehung haben, wer-\n-  in der Erkenntnis, daß eine Ausweitung der Zusam-     den die Vertragsparteien ihre Bemühungen fortsetzen,\nmenarbeit im Bereich der kulturellen und wissen-      in den Schulbüchern eine Darstellung der Geschichte,\nschaftlichen Beziehungen im gemeinsamen Interesse     Geographie und Kultur der anderen Seite zu erreichen,\nliegt,                                                die eine umfassendere Kenntnis und ein besseres gegen-\nseitiges Verständnis fördert; sie werden darauf hinwir-\n-  in dem Wunsch, daß diese Zusammenarbeit zur Festi-    ken, daß dabei die Empfehlungen der gemeinsamen Schul-\ngung des friedlichen Zusammenlebens sowie guter       buchkommission berücksichtigt werden.\nund freundschaftlicher Beziehungen beitragen möge,\nsind wie folgt übereingekommen:                                                 Artikel 5\nIn Anbetracht der Bedeutung, die der Kenntnis der\nArtikel 1                         Sprache und Literatur der anderen Seite zukomm:. unter-\nstützen die Vertrö.gsparteien die Erteilung des Unter-\nDie Vertragsparteien werden den Austausch und die      richts der polnischen Sprache in der Bundesrepublik\nZusammenarbeit im Bereich der Kultur und Kunst, der      Deutschland und der deutschen Sprache in der Volks-\nWissenschaft, der Bildung, der Jugendarbeit, des Sports  :epublik Polen und unternehmen entsprechende Schritte\nsowie im Bereich der Massenmedien fördern und sich       zur Entwicklung der Zusammenarbeit auf d€m Gebiet\nbemühen, ihre Bevölkerung mit der Entwicklung des        des Unterrichts der beiden Sprachen. Die Vertrags-\nanderen Landes bekannt zu machen.                        parteien bemühen sich um die Entwicklung der germani-\nstischen beziehungsweise poJonistischen Stud1e1:.\nArtikel 2\nArtikel 6\nZwecks Entwicklung der Zusammenarbeit im Bereich\nvon Wissenschaft und Bildung werden die Vertrags-           Die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem\nparteien                                                 Gebiet bleibt einem besonde1en Abkommen vorbehalten.\na) die Zusammenarbeit zwischen wissenschaftlichen und\nForschungsinstitutionen, Hochschulen und anderen                               Artikel 7\nBildungseinrichtungen, wie auch zwischen den ent-        Die Vertragsparteien unterstützen und erleichtern:\nsprechenden Behörden der öffentlichen Verwaltung,\na) die Zusammenarbeit zwischen künstlerischen Institu-\nb) den Austausch von Wissenschaftlern zur Durchfüh-          tionen und Verbänden von Kunstschaffenden sowie\nrung von Forschungsarbeiten, zu Vorlesungen, zum          zwischen den entsprechenden Verwaltu~stellen;\nKennenlernen der wissenschaftlichen Arbeit sowie\nb) die Durchh.ihrung vrm Gastsp;t:1eü ·einzelner Künstler\nzur Teilnahme an Symposien und Konferenzen,\nund künstlerischer Ensembles sowie von Theatervor-\nc) die Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben,          stellungen, Ausstellungen, Filmvorführungen und an-\nderen künstlerischen Veranstaltungen;\nd) die Aufnahme von Studenten und Wissenschaftlern\nder anderen Seite zu Studienzwecken beziehungs-       c) den Austausch kulturell und schöpferisch Tätiger und\nweise zu wissenschaftlicher Arbeit sowie die Gewäh-       anderer Vertreter des kulturellen Lebens zum Zwecke\nrung von Stipendien für diesen Personenkreis,             des Erfahrungsaustausches und der Information;","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1977                                   1491\nd) die Zusammenarbeit im Bereich des Verlags- und                                     Artikel 13\nUbersetzungswesens sowie die Zusammenarbeit zwi-               Die Vertragsparteien erleichtern du.: nich:kommc-:11vli,\nschen den entsprechenden Institutionen beider Seiten.       Einfuhr der für die Zwecke dieses Abkommens erfordi , -\nliehen Gegenstände kulturellen oder wissenschaftlichen\nCharakters nach Maßgabe der jeweils in ihrem Lanr.\nArtikel 8\ngeltenden Rechtsbestimmungen.\nDie Vertragsparteien erleichtern die Teilnahme von\nVertretern der anderen Seite an Konferenzen, die Fragen                              Artikel 14\nder Kultur, Wissenschaft und Bildung gewidmet sind,\nZur Durchführung dieses Abkommens wird eine Gt•·\nwie auch an Ausstellungen, Festspielen, Wettbewerben\nmischte Kommission gebildet, die wenigstens einmal i,i\nund ähnlichen Veranstaltungen.                                 zwei Jahren abwechselnd in der Bundesrepublik Deutscl1-\nland und in der Volksrepublik Polen zusammentreten\nArtikel 9                               wird, um Durchführungsprogramme für bestimmte Zei:-\nabschnitte auszuarbeiten, den Stand der Vern·irklichunc\nDie Vertragsparteien erleichtern den Austausch auf           dieses Abkommens zu beurteilen und entsprechende·\ndem Gebiet des Sports und der Leibesübungen, der im            Empfehlungen vorzuschlagen.\nRahmen von Jahresplänen erfolgt, die zwischen den zu-\nständigen Stellen beider Seiten vereinbart werden.                Spätestens zwei Monate vor dem vereinbarten Term;,\nfür das Treffen der Gemischten Kommission tamchen c.i:-:\nVertragsparteien ihre Entwürfe fur das nächste Durc 1-\nArt i k e 1 10                          führungsprogramm und Vorschläge zur Tagesordnur:::\naus.\nDie Vertragsparteien fördern den Jugendaustausch und\ndie Zusammenarbeit zwischen den Jugendorganisationen              Die Förderung von Maßnahmen. die in den Durchful -\nrungsprogrammen .nicht enthalten sind, jedoch dPm Ge!,:\nund Institutionen der außerschulischen Jugendbildung.\ndieses Abkommens entsprechen, wird nicht ausgeschlo~-\nsen.\nArtikel 11                                                    Artikel 15\nDie Vertragsparteien erleichtern die Entwicklung der            Entsprechend dem Viermächte-Abkommen \\'Om 3. Sep-\nZusammenarbeit zwischen Hörfunk, Fernsehen sowie an-           tember 1971 wird dieses Abkommen in Obereinstimmung\nderen Institutionen und Vertretern der Massenmedien.           mit den festgelegten Verfahren auf Berlin (\\\\·est) ausge-\nDie Vertragsparteien werden Bemühungen unterstützen,         dehnt.\ndie den Wissensstand über das andere Land und über die                               Artikel 16\nEntwicklung der gegenseitigen Zusammenarbeit erweitern            Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertrags-\nund die zum besseren gegenseitigen Kennenlernen und            parteien sich durch Noten mitteilen, daß die für das In-\nVerständnis beitragen.                                         krafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaat-\nlichen Voraussetzungen erfüllt sind.\nArtikel 12\nDie Vertragsparteien bemühen sich, die Zusammen-                                   Artikel 17\narbeit auf dem Gebiet des Filmwesens zu fördern. Die              Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nunmittelbare Zusammenarbeit zwischen Pilmherstellern           sen. Jede der Vertragsparteien kann es durch ]\\;otifizie-\nund -organisationen und der Austausch von Delegationen         rung kündigen; in diesem Fall tritt es nach Ablauf von\nvon Filmschaffenden und einzelnen Fachleuten werden            sechs Monaten nach dem Tage der Kundjgung außer\nermutigt.                                                      Kraft.\nGESCHEHEN zu Bonn am 11. Juni 1976 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, wo-\nbei jeder Wortlaut glei'chermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich G e n s c h e r\nFür die Regierung der Volksrepublik Polen\nStefan O 1 s z o w s k i"]}