{"id":"bgbl2-1977-54-4","kind":"bgbl2","year":1977,"number":54,"date":"1977-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/54#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-54-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_54.pdf#page=42","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Technische Zusammenarbeit","law_date":"1977-12-13T00:00:00Z","page":1486,"pdf_page":42,"num_pages":3,"content":["1486                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II\nBekanntmadlung\ndes Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nüber Tedmisdte Zusammenarbeit\nVom 13. Dezember 1977\nIn Kairo ist am 27. Juni 1973 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Arabischen\nRepublik Ägypten über Technische Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach sei-\nnem Artikel 12 Abs. 1\nam 27. Juni 1973 vorläufig und\nam 9. Februar 1974 endgültig\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 13. Dezember 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nB öl l","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1977                               1487\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deu:schla11d\nund                            übernimmt die Kosten für Transport und Vers;cherur.11\ndie Regierung der Arabischen Republik Ägypten -       der von ihr für die einzelnen \\\"orhaben gcliefcte:-i c/-\ngenstände bis zum Projektstandort; ausgenomme:1 srnd\ndie K~sten für Lagerung in de; Arabischer: Republik\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und       Ägypten.\nihren Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehun-\ngen,\nArtikel 3\nin dem Wunsche, diese Beziehungen zu vertiefen,\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland be-\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der        müht sich,\nFörderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts\nihrer Staaten und                                           a) die Fortbildung von ägyptischen Fach- und Fuhrungs-\nkräften sowie von Wissenschaftlern in der Bundes-\nin Erkenntnis der Vorteile, die aus einer engeren tech-       republik Deutschland oder in anderen Staaten zu för-\nnischen Zusammenarbeit für beide Staaten erwachsen,              dern und\nsind wie folgt übereingekommen:                         b) ägyptischen Staatsangehörigen Aus- und Fortbildungs-\nmöglichkeiten in der Bundesrepublik Deutschland\nArtikel 1                              oder in Einrichtungen, die im Rahmen der deutschen\nTechnischen Hilfe gefördert werden, zu vermitteln.\n(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, auf der\nGrundlage dieses AJ>kommens auf verschiedenen Gebie-          (2} Die Durchführung der in Absatz l vorgesehenen\nten technischen Charakters zusammenzuarbeiten und          Maßnahmen, insbesondere die Aufnahme von Bewerbern\nsich gegenseitig zu unterstützen.                          in die Förderung, bleibt besonderen Vereinbarungen vor-\nbehalten.\n{2) Sie können Obereinkünfte über einzelne Vorhaben\nder Technischen Zusammenarbeit schließen.                     (3) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nwird die von ägyptischen Staatsangehörigen in der Bun-\nArtikel 2                         desrepublik Deutschland abgelegten Prüfungen entspre-\nchend ihrem fachlichen Niveau berücksichtigen. Die zu-\n(1) Die Ubereinkünfte nach Artikel 1 Absatz 2 können    ständige Behörde in der Arabischen Republik Agypten\nvorsehen, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-    wird diesen Personen ausbildungsadäquate Ans:ellungs-\nland auf ihre Kosten                                       möglichkeiten und Laufbahnen eröffnen.\na) die Einrichtung von Ausbildungs-, Beratungs- und\nsonstigen Einrichtungen in der Arabischen Republik\nÄgypten fördert;                                                                Artikel 4\nb) Lehrer,    Hochschullehrer, Sachverständige, Berater,      (1) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nFachkräfte und Gutachter samt ihrer Berufsausrüstung\nzur Verfügung stellt;                                 a) stellt für die Vorhaben in der Arabischen Republik\nÄgypten die erforderlichen Grundstücke und Ge-\nc) Gutachter mit Studien für einzelne Vorhaben betraut;         bäude zur Verfügung und richtet diese ein, soweit\nd) Ausrüstung für geeignete Vorhaben stellt;                    nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndie Einrichtung liefert;\ne) die Zusammenarbeit beider Staaten auf dem Gebiet\nvon Erziehung und Bildung unterstützt;                b) trägt nach einem zu vereinbarenden Plan die Betriebs-\nund Instandhaltungskosten für die Vorhaben. soweit\nf) die Zusammenarbeit von wissenschaftlichen Einrich-\ndiese Kosten nicht von der Regierung der Bundes-\ntungen in beiden Staaten durch Entsendung oder Ver-\nrepublik Deutschland übernommen werden;\nmittlung von wissenschaftlichem sowie technischem\nPersonal und durch Bereitstellung von Ausrüstungs-    c) trägt die Kosten der Miete und Instandhaltung ange-\ngegenständen fördert;                                      messener möblierter Wohnungen für die in die Ara-\ng) den Austausch von Stipendien und Ausbildungsein-             bische Republik Ägypten e:1tsandten Fachkrafte und\nrichtungen auf verschiedenen Gebieten fördert.             ihre Familien oder stellt Vv'ohnungen zur Verfi.Jgung,\nderen Angemessenheit die Regierung der Bunde~-\n(2) Das gesamte auf Grund dieses Abkommens aus-              republik Deutschland und die Regierung der Arabi-\ngetauschte Personal wird im folgenden als „Fachkräfte•         schen Republik einvernehmlich feststellen. Bis zur\noder .Sachverständige• bezeichnet.                              Bezugsfertigkeit einer solchen Wohnung übernimmt","t488                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, ·T~U D\ndie Regierung der Arabischen Republik Ägypten die      die volle Unterstützung der zustand1gen am:lic hc·:1 S:,,:;,\nHälfte der Kost€'n für Vollpension in einem angemes-   bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenPn _.\\ it~ici:\".\nsenen Hotel;                                           zusichert.\nd) befreit die für Vorhaben auf Grund dieses Abkom-             (2) a) Die a\\!sländischen Sachverstandigrn ~llld o!ui(\nmens gelieferlen Ausrüstungsgegenstände von Hafen-                Rücksicht auf den Paß, den sie besitzc,;i. 7tP\nabgaben, Ein- und Ausfuhrabgaben und sonstigen                    polizeilichen Anmeldung verpflichtet und mu,-\nöffentlichen Abgaben;                                             sen eine Aufenthaltsgenehmigung einholt'!1 [,\ne) stellt einheimische Verkehrsmittel zur Verfügung und                 genügt jedoch, wenn statt des Sachn-:s'.o'HLo,,,\nzahlt d~n Fachkräften ein angemessenes Tagegeld auf               das ihn beschäftigende Ministerium seJJJ(' Av\nDienstreisen;                                                     enthallsgenehmigung erwirkt;\nf) stellt das jeweils erforderliche ägyptische Fach- und            b) die Sachverständigen und ihH· Fam;licndna('',,\nHilfspersonal auf ihre Kosten zur Verfügung;                      rigen sind von Anmeldung'-- und Aufentl1al1,.\ngebühren befreit und J...önnen das Land JE'derze1 t\ng) sorgt dafür, daß die deutschen Fachkräfte nach ange-                 abgabenfrei betreten oder \\'erldssen.\nmessener Zeit durch geeignete ägyptische Fachkräfte\nersetzt werden. Soweit diese Fachkräfte in der Bun-        (3) a) Für Schäden, die eir: deutscher Sach\\'f:rsto:Hlir;, ·\ndesrepublik Deutschland auf deren Kosten ausgebildet              im Zusammenhang mit der Durchführunq eil,(;\nwerden, benennt die Arabische Republik Ägypten                    ihm nach diesem Abkommen übertraqer1t'.11 .-\\u:-\nrechtzeitig und unter Beteiligung eines Gemeinsamen               gabe einem Dritten zufücf, hafte: · an ~c-;111;\n· Beratenden Ausschusses genügend Bewerber für diese                 Stelle die Regierung der ·.tuabiscben Rvp:;'.1:.r-\nAusbildung. Die Regierung der Arabischen Republik                 Ägypten. Jede Inanspruchnahrr.c> dl?~ d,· ,; · .._, i:c·n\nÄgypten wird die auf Grund dieses Abkommens aus-                  Sachverständigen ist insoweit ausgeschlo~,(:\ngebildeten Bewerber für angemessene Zeit an dem\nb) ein Erstattungsanspruch, auf welclw1 Rechte·\njeweiligen Vorhaben beschäftigen und trägt die Ko-\ngrundlage er auch immer beruht, kanr1 , 01, d,:\nsten der Hinreise nach der Bundesrepublik Deutsch-\nRegierung der Arabischen Republik Agypten\nland und der Rückreise.\ngegen· einen Sachverständigen nur im Falle von\n(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, daß alle mit\nVorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend ge-\nder Durchführung dieses Abkommens befaßten Behörden                     macht werden.\nund Organisationen rechtzeitig und umfassend über sei-\nnen Inhalt unterrichtet werden.                                                       Artikel 7\n(1) Die Regierung der Arabischen Republik Agyp!en\nArtikel 5                         gewährt den Sachverständigen der Bundesrepublik\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt   Deutschland dieselben Vorrechte, die den anderen aus-\ndafür, daß in die Verträge der Fachkräfte Verpflichtun-      ländischen Sachverständigen eingeräum1 werden, die der\ngen aufgenommen werden, wonach diese gehalten sind,          Arabischen Republik Ägypten technische Hilfe gewähren.\nGewährt die Regierung der Arabischen Republik Ägypten\na) im Rahmen der über ihre Arbeit getroffenen Verein-        den Sachverständigen der technischen Zusammenarbeit\nban.u1gen ihr Bestes zu tun;                           aus anderen Staaten neue Vorrechte, so gelten diese\nauch für die unter dieses Abkommen fallenden Sachver-\nb) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Ara-        ständigen.\nbischen Republik Ägypten einzumischen;\n(2) Die Regierung der Arabischen Republik Agypten\nc) die Gesetze der Arabischen Republik Ägypten zu be-        erhebt von den aus Auslandsmitteln der Regierung der\nfolgen und Sitten und Gebräuche des .Landes zu         Bundesrepublik Deutschland an Fachkräfte für Leistungen\nachten;                                                im Rahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen\nd) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die, mit der   keine Steuern oder sonstigen Abgaben.\nsie beauftragt sind, auszuüben;\ne) mit den amtlichen Stellen in der Arabischen Republik                               Artikel 8\nÄgypten vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.                Dieses Abkommen gilt auch für die Fachkräfte, die\nsich bei seinem Inkrafttreten bereits im Rahmen dn\n(2) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten\ntechnischen Zusammenarbeit zwischen der Regierung der\nist berechtigt, die Rückberufung eines Sachverständigen\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ara-\nzu fordern, dessen Arbeit oder Verhalten unbefriedigend\nbischen Republik Ägypten in der Arabischen Republik\nist. Vor Ausübung dieses Rechtes unterrichtet die Regie-\nÄgypten befinden.\nrung der Arabischen Republik Ägypten die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland. In gleicher Weise wird\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland, wenn sie                                Artikel 9\neine Fachkraft von sich aus zurückberuft, möglichst früh-\nzeitig Verbindung mit der Regierung der Arabischen Re-          Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\npublik Ägypten auf nehmen. Auf Wunsch der Regierung          nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nder Arabischen Republik Ägypten wird die Regierung          gegenüber der Regierung der Arabischen Republik\nder Bundesrepublik Deutschland eine abberufene Fach-        Ägypten innerhalb von drei Monaten nach seinem lnhraf,-\nkraft so früh wie möglich ersetzen.                          treten eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 6                                                  Artikel 10\n(1} Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten          Auch nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine\nstellt den entsandten deutschen Sachverständigen einen      Bestimmungen für die bereits vereinbarten Vorhaben der\nAusweis aus, der Angaben zur Person enthält und ihnen       technischen Zusammenarbeit bis zu ihrem Abschluß weiter."]}