{"id":"bgbl2-1977-53-4","kind":"bgbl2","year":1977,"number":53,"date":"1977-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/53#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-53-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_53.pdf#page=7","order":4,"title":"Neunte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (9. ADR-AusnahmeV)","law_date":"1977-12-20T00:00:00Z","page":1403,"pdf_page":7,"num_pages":41,"content":["Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977        1403\nNeunte Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorsduiften\nder Anlagen A und B zu dem Europäischen Obereinkommen\nüber die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\n(9. ADR-AusnahmeV)\nVom 20. Dezember 1977\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des Ge-\nsetzes vom 18. August 1969 zu dem Europäischen\nUbereinkommen vom 30. September 1957 über die\ninternationale Beförderung gefährlicher Güter auf\nder Straße (ADR) (BGBI. 1969 II S. 1489) wird ver-\nordnet:\n§ 1\nDie auf Grund der ADR-Randnummern 2010 und\n10 602 getroffenen Vereinbarungen Nr. 87 bis 115\nüber Abweichungen von den Vorschriften der An-\nlagen A und B zu dem Europäischen Ubereinkom-\nmen vom 30. September 1957 über die internationale\nBeförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)\nin der Fassung der Verordnung vom 4. November\n1977 (BGBI. 1977 II S. 1190), werden hiermit in Kraft\ngesetzt. Die Vereinbarungen werden als Anlage 1\nzu dieser Verordnung veröffentlicht.\n§ 2\nDie Vereinbarungen Nr. 1 bis 86 über Abweichun-\ngen von den Vorschriften der Anlagen A und B zum\nADR sind unter Berücksichtigung der vereinbarten\nÄnderungen sowie der neuen Bezeichnung der Ge-\nfahrklassen und der Randnummern in den Anlagen\nA und B zum ADR neu gefaßt worden. Die Neufas-\nsung ersetzt die bisherigen Vereinbarungen Nr. 1\nbis 86 und wird hiermit in Kraft gesetzt. Sie wird als\nAnlage 2 zu dieser Verordnung veröffentlicht.\n§ 3\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des\nGesetzes zu dem Europäischen Ubereinkommen vom\n30. September 1957 über die internationale Beförde-\nrung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) auch\nim Land Berlin.\n§ 4\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nkündung in Kraft.\nBonn, den 20. Dezember 1977\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle","1404                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nAnlage 1\nVereinbarung Nr. 87                          2. Die festen Stoffe müssen in Gefäße oder Beutel\naus geeignetem Kunststoff verpackt sein, die in\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und                geeignete nichtmetallische Schutzbehälter einzu-\ndes ADR dürfen während einer Ubergangszeit bis zum                     setzen sind.\n31. Dezember 1978 die in Rn. 10 500, Absatz 2 bis 5, für\n3. Ein Versandstück mit diesen Stoffen darf nicht\ndie Taf ein vorgesehenen Angaben auch in entsprechen-\nmehr als 50 kg enthalten.\nder Größe, Form und Farbe durch Zettel, Anstrich oder\nin gleichwertiger Weise auf orangefarbenen Tafeln an-              4. Mit Ausnahme von Beuteln aus geeignetem\ngebracht werden. In diesem Fall gelten die Bestimmun-                  Kunststoff dürfen Gefäße mit den vorgenannten\ngen der Rn. 10 500 Abs. 5 letzter Satz nicht,                          flüssigen Peroxiden nur bis zu 93 °/o des Fas-\n(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-                sungsraums gefüllt sein.\ndesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokra-\ntischen Republik bis zum 31. Dezember 1978.                    IV. 1. Die Stoffe der Ziffern II. 2.2, II. 3. und II. 4. müs-\nsen in Gefäße oder Säcke aus geeignetem Kunst-\nstoff verpackt sein, die in geeignete Schutz-\nVereinbarung Nr. 88                              behälter einzusetzen sind. Ein Versandstück darf\nhöchstens 50 kg dieser Stoffe enthalten. Für die\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und                Stoffe der Ziffern II. 2.2 und II. 3. beträgt die\n2552 des ADR dürfen die nachfolgend genannten organi-                  Höchstmenge 25 kg.\nschen Peroxide im internationalen Straßenverkehr unter\nfolgenden Bedingungen befördert werden:                            2. Die Stoffe der Ziiffern II. 1. und II. 2.2 müssen\nin Beutel aus geeignetem Kunststoff verpackt\nI. Als Stoffe der Gruppe A                                        sein, die einzeln oder zu mehreren in geeignete\n1.  1,1-Di-(tert.butylperoxy)-3,3,5-Trimethylcyclo-            Schutzbehälter einzusetzen sind. Ein Beutel darf\nhöchstens 6 kg, ein Schutzbehälter höchstens\nhexan\n24 kg dieser Stoffe enthalten.\n1.1 mit mindestens 45°/o Phlegmatisierungsmitteln,\n3. Die Stoffe der Ziffern II. S. und II. 6. müssen in\n1.2 mit mindestens 50 /o festen trockenen inerten\n6\nGefäße aus geeignetem Kunststoff verpackt sein,\nStoffen.\ndie in geeignete nichtmetallische Schutzbehälter\n2.  Tert.Butylper-3,5,5-trimethylhexanoat,                     einzusetzen sind.\ntechnisch rein.\nEin Gefäß darf höchstens 25 kg, ein Versand-\n3.  Acethylacetonperoxid (3,5-Dimethyl-3,5-                    stück höchstens SO kg dieser Stoffe enthalten.\nDihydroxydioxolan-1,2) mit mindestens 50 0/o\nPhlegmatisierungsmitteln und mit 8 bis 10 °/o          4. Die Gefäße mit Stoffen der Gruppe E dürfen\nWasser.                                                    mit einer Entlüftungseinrichtung versehen sein,\ndie den Ausgleich zwischen dem inneren und\n4.  3-tert.Butylperoxy-3-Phenylphthalid,\ndem atmosphärischen Druck gestattet und unter\ntechnisdi rein.\nallen Umständen - auch bei einer Ausdehnung\nvon Flüssigkeiten infolge Erwärmung -             das\nII. Als Stoffe der Gruppe E\nHinausspritzen von Flüssigkeiten verhindert,\n1.  Acetylcyclohexansulfonylperoxid mit 78 bis                 ohne daß Verunreinigungen in die Gefäße gelan-\n82 °/o Acetylcyclohexansulfonylperoxid und 12              gen können.\nbis 16 °/o Wasser und mit 4 bis 8 0/o brennbare\nFlüssigkeit.                                           5. Gefäße mit flüssigen Stoffen der Gruppe E dür-\nfen höchstens zu 95 0/o ihres Fassungsraums ge-\n2. Dicyclohexylperoxydicarbonat                                füllt sein, bezogen auf das Volumen der Stoffe\n2.1 technisch rein,                                            bei den unter X. genannten Temperaturen.\n2.2 mit mindestens 10 0/o Wasser.\nV. Hinsichtlich der Zusammenpackung gelten die Vor-\n3.  Bis-(4-tert.butylcyclohexyl)-peroxydicarbonat,\nschriften in Rn. 2562 des ADR entsprechend.\ntechnisch rein,\n4.  Dicetylperoxydicarbonat, technisch rein,           VI. Hinsichtlich der Kennzeichnung gelten die Vor-\n5.  Di-n-butyl-peroxydicarbonat in einer Lösung mit        schriften in Rn. 2563 (1) Satz 1 und 2 sinngemäß.\nmindestens 50 0/o Phlegmatisierungsmitteln.            Außerdem sind Versandstücke mit Stoffen der\nGruppe E (Ziffern II. 1. und II. 2.1) mit einem Zettel\n6.  Tertiäres Butylperneodecanoat, technisch rein.\nnach Muster 1 zu versehen.\nIII. Die Stoffe der Gruppe A sind unter Berücksichti-\ngung der Vorschriften in Rn. 2552 und 2553 des        VII. Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich-\nADR wie folgt zu verpacken:                                lauten wie eine der unter I. und II. angegebenen\nBenennungen, sie ist rot zu unterstreichen und\n1. Die flüssigen Stoffe müssen in Gefäße aus ge-           durch die Angabe:\neignetem Kunststoff verpackt sein, die in ge-\neignete nichtmetallische Schutzbehälter einzuset-       ,,5.2, ADR\"\nzen sind.                                               zu ergänzen.","Nr. 53 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                              1405\nVIII. Die Vorschriften der Anlage B des ADR gelten für             Die Tanks dürfen ferner im Boden mit einer Reini-\ndie genannten organischen Peroxide entsprechend,            gungsöffnung versehen sein, wenn diese durch einen\nsoweit nachfolgend nicht Besonderheiten festgelegt          Blindflansch mit Schweißlippendichtung oder ange-\nsind.                                                       schweißtem Klöpperboden verschlossen ist.\nIX. Die Vorschriften der Rn. 10 171 (2) sind bei den         2. Die Tanks sind als Druckbehälter für einen Berech-\nunter II. genannten Peroxiden anzuwenden, wenn              nungsdruck von mindestens 1,5 kg/cm 2 Oberdruck\nderen Mengen die nachfolgend angegebenen Ge-                auszuführen, unter Zugrundelegung einer zulässigen\nwichte überschreiten:                                      Beanspruchung bei diesem Druck vom 0,75fachen\nder 0,2 °/o-Dehngrenze bzw. Streckgrenze oder dem\nStoffe der Ziffer II. 1.                        100 kg      0,5fachen der Zugfestigkeit des verwendeten \\Verk-\nStoffe der Ziffer II. 2.1                     1 000 kg      stoffes, je nachdem welcher der beiden Werte der\nStoffe der Ziffern 11. 2.2 und                             kleinere ist.\nII. 3. bis II. 6.                      = 4 000 kg      Die Tanks müssen, wenn sie aus niedrig legierten\nBaustählen hergestellt sind, bei einem\nX. Die unter II. genannten Stoffe sind so zu versen-               Durchmesser bis 1,5 m eine Mindestwanddicke von\nden, daß nachstehende Umgebungstemperaturen\n3mm,\nnicht überschritten werden:\nDurchmesser von mehr als 1,5 m eine Mindestwand-\nStoffe der Ziffer II. 1.     Höchsttemperatur - 10° C          dicke von 4 mm haben.\nStoffe der Ziffer II. 2.1 und 2.2                           Tanks aus austenitischen Chromnickelstählen müssen\nHöchsttemperatur + 5° C\neine Mindestwanddicke von 3 mm und Tanks aus\nStoffe der Ziffer II. 3.     Höchsttemperatur + 30° C       Aluminium und Aluminiumlegierungen eine Mindest-\nStoffe der Ziffer II. 4.     Höchsttemperatur + 20° C       wanddicke von 5 mm haben.\nStoffe der Ziffer II. 5.     Höchsttemperatur -15°C\n3. Die Tanks müssen gegen seitliches Anfahren aus-\nStoffe der ZWer II. 6.       Höchsttemperatur - 5° C        reichend geschützt sein. Dies kann z. B. durch Längs-\nträger geschehen, die den Tank auf beiden Längs-\nXI. In einer Beförderungseinheit dürfen an Stoffen der           seiten in Höhe der Tankmittellinie schützen und ein\nZiffer II. nicht mehr befördert werden als                  Widerstandsmoment von mindestens 5 cm~ haben.\nAuf den seitlichen Anfahrschutz kann verzichtet wer-\nStoffe unter II. 1.                        =  1 200 kg\nden, wenn die Tanks mit einer Feststoffzwischen-\nStoffe unter II. 2.1                       = 5000kg         schicht mit einer Dicke von mindestens 50 mm ver-\nStoffe unter II. 2.2 bis II. 6.            = 10000kg        sehen sind und diese von einer äußeren Hülle aus\nWenn die zu befördernde Menge 5 000 kg über-                Stahlblech von mindestens 0,5 mm oder glasfaser-\nsteigt, muß sie in zwei Einheiten aufgeteilt We!'den,       verstärktem Kunststoff (GFK) von mindestens 2 mm\nvon denen jede höchstens 5 000 kg betragen darf.            umgeben ist.\nZwischen den beiden Einheiten ist ein Abstand von       4. Die Tankfahrzeuge müssen gegen Anfahren von rück-\nmindestens 0,25 m zur Kühlung vorgeschrieben. Zur           wärts durch eine Stoßstange, die in Höhe der Unter-\nEinhaltung dieses Abstandes ist die Verwendung              kante des Tanks angeordnet ist und den Tank um\nvon Holz gestattet.                                         mindestens 100 mm überragt, mit einem Widerstands-\nmoment von mindestens 20 cm 3 geschützt sein.\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des       5. Die Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm den Mantel-\nADR (D 89).\"                                                       stutzen oder den Mannlochdeckel überragen. Andern-\nfalls muß der Tank im Scheitelbereich durch einen\n(3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der             Oberrollbügel geschützt sein.\nBundesrepublik Deutschland und den Niederlanden.               6. Sofern die Tanks keine innenliegenden Ventile haben,\nmuß die erste außenliegende Absperrvorrichtung\ndurch einen stabilen Schutz, der mindestens die\ngleiche Sicherheit bietet wie der Tank selbst, ge-\nVereinbarung Nr. 89                          schützt sein. Ein solcher Schutz liegt z.B. vor, wenn\ndas außenliegende Ventil innerhalb des Fahrzeugrah-\nmens oder im Armaturenschrank untergebracht ist.\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61121\ndes ADR darf Dimethylanilin der Rn. 2601, Ziffer 11, unter     7. Die Tanks müssen durch einen amtlich anerkannten\nden nachfolgend unter Absatz 2 beschriebenen Bedin-                Sachverständigen einer Dichtheitsprüfung mit minde-\ngungen in Tankfahrzeugen, die vor dem 1. Oktober 1975              destens 1,5 kg/cm 2 Uberdruck - mindestens aber mit\nhergestellt wurden, befördert werden.                              dem Druck, der dem Dampfdruck des zu befördern-\nden Stoffen bei 50° C X 1,5 entspricht - sowie einer\n(2) Die Tankfahrzeuge müssen hinsichtlich Bau, Aus-             inneren und äußeren Untersuchung unterzogen wor-\nrüstung und Prüfung folgenden Vorschriften entsprechen:            den sein.\n1. Bei den Tanks müssen sich alle Offnungen oberhalb          8. Die Tanks dürfen nur bis zu 95 °/o ihres Fassungs-\ndes Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände              raums gefüllt sein.\ndürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohr-     9. Die sonstigen Vorsduiften des ADR einschließlich\ndurchgänge noch Rohransätze aufweisen. Der Ver-               der Anlagen A und B des ADR sind entsprechend zu\nschluß muß durch eine gut gesicherte Metallkappe              beachten.\ngeschützt sein.\n(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nDie Tankfahrzeuge dürfen jedoch mit einer Unten-         zu vermerken: .,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602\nentleerung versehen sein, wenn diese mit zwei hinter-    des ADR (D 89).\"\neinanderliegenden Verschlüssen ausgerüstet ist, von\ndenen einer als innenliegendes Bodenventil ausgebil-        (4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\ndet sein muß.                                            desrepublik Deutschland und der Republik Osterreich.","1406                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nVereinbarung Nr. 90                              dem Druck, der dem Dampfdruck des zu befördernden\nStoffes bei 50° C / 1,5 entspricht - sowie einer inne-\nren und äußeren Untersuchung unterzogen worden\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61 121\nsein.\ndes ADR darf Dimethylanilin der Rn. 2601, Ziffer 11, unter\nden nachfolgend unter Absatz 2 beschriebenen Bedingun-          9. Die Tanks dürfen nur bis zu 95 °/o ihres Fassungs-\ngen in Tankfahrzeugen befördert werden.                              raums gefüllt sein.\n10. Die sonstigen Vorschriften des ADR einschließlich\n(2) Die Tankfahrzeuge müssen hinsichtlich Bau, Aus-\nder Anlagen A und B des ADR. sind entsprechend zu\nrüstung und Prüfung folgenden Vorschriften entsprechen:\nbeachten.\n1. Bei den Tanks müssen sich alle Offnungen oberhalb         11. In der Bescheinigung der besonderen Zulassung ge-\ndes Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände                mäß Anhang B. 3 der Anlage B des ADR muß aus-\ndürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohr-           drücklich aufgeführt sein, daß das Tankfahrzeug zur\ndurchgänge noch Rohransätze aufweisen. Der Ver-                 Beförderung zugelassen ist.\nschluß muß durch eine gut gesicherte Metallkappe\ngeschützt sein.                                              (3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nDie Tankfahrzeuge dürfen jedoch mit einer Unten-         zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602\nentleerung versehen sein, wenn diese mit zwei hinter-     des ADR (D 90).\"\neinanderliegenden Verschlüssen ausgerüstet ist, von\ndenen einer als innenliegendes Bodenventil ausge-            (4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nbildet sein muß.                                         desrepublik Deutschland und den Niederlanden.\nDie Tanks dürfen ferner im Boden mit einer Reini-\ngungsöffnung versehen sein, wenn diese durch einen\nBlindflansch dicht verschlossen ist.                                          Vereinbarung Nr. 91\n2. Die Tanks müssen, wenn sie aus niedrig legierten\nBaustählen hergestellt sind, bei einem                      (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 81 121\ndarf Alphamonochlorpropionsäure mit mehr als 96 0/o rei-\nDurchmesser bis 1,5 m eine Mindestwanddicke von\nner Säure als Stoff der Klasse 8, Rn. 2801, Ziffer 21, in\n3mm,\nfestverbundenen Tanks befördert werden.\nDurchmesser von mehr als 1,5 m eine Mindestwand-\ndicke von 4 mm haben.                                    (2) Neben den für diesen Stoff geltenden sonstigen\nTanks aus austenitischen Chromnickelstählen müssen      Vorschriften der Anlage B und, soweit anwendbar, der\neine Mindestwanddicke von 3 mm und Tanks aus            Anlage A sind die Vorschriften der Abschnitte I und II\nAluminium- und Aluminiumlegierungen eine Mindest-        des Anhangs B. 1 der Anlage B zum ADR zu beachten.\nwanddicke von 4 mm haben.                               Die Tanks dürfen höchstens zu 95 °/o ihres Fassungsraums\ngefüllt sein.\n3. Die Tanks müssen gegen seitliches Anfahren ausrei-\nchend geschützt sein. Dies kann z. B. durch Längs-          (3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nträger geschehen, die den Tank auf beiden Längs-         zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602\nseiten in Höhe der Tankmittellinie schützen und ein      des ADR (D 91).\"\nWiderstandsmoment von mindestens 5 cm 3 haben.\n(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nAuf den seitlichen Anfahrschutz kann verzichtet wer-\ndesrepublik Deutschland und dem Vereinigten König-\nden, wenn die Tanks mit einer Feststoffzwischen-\nreich.\nschicht mit einer Dicke von mindestens 50 mm ver-\nsehen sind und diese von einer äußeren Hülle aus\nStahlblech von mindestens 0,5 mm oder glasfaser-                              Vereinbarung Nr. 92\nverstärktem Kunststoff (GFK) von mindestens 2 mm\numgeben ist.\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61 121\n4. Die Tankfahrzeuge müssen gegen Anfahren von rück-          der Anlage B des ADR darf Diphenylmethandiisocyanat\nwärts durch eine Stoßstange, die in Höhe der Unter-      als Stoff der Klasse 6.1, Rn. 2601, Ziffer 21 c), des ADR\nkante des Tanks angeordnet ist und den Tank um           unter den in Absatz 2 festgelegten Bedingungen in Tank-\nmindestens 100 mm überragt, mit einem Widerstands-       fahrzeugen befördert werden.\nmoment von mindestens 20 cm 3 geschützt sein.\n(2) Die Tankfahrzeuge müssen hinsichtlich Bau, Aus-\n5. Die Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm den Mantel-       rüstung und Prüfung folgenden Vorschriften entsprechen:\nstutzen oder den Mannlochdeckel überragen. Andern-\nfalls muß der Tank im Scheitelbereich durch einen        A. Neue Tankfahrzeuge\nUberrollbügel geschützt sein.\n1.     Bau\n6. Sofern die Tanks keine innenliegenden Ventile haben,\nmuß die erste außenliegende Absperrvorrichtung           1.1 Die Tanks müssen aus geeigneten metallischen Werk-\ndurch einen stabilen Schutz, der mindestens die                stoffen hergestellt sein, die bei einer Temperatur zwi-\ngleiche Sicherheit bietet wie der Tank selbst, ge-              schen - 20° C und + 50° C trennbruchsicher und un-\nschützt sein. Ein solcher Schutz liegt z. B. vor, wenn          empfindlich gegen Spannungskorrosion sein müssen.\ndas außenliegende Ventil innerhalb des Fahrzeug-               Für geschweißte Tanks darf nur ein Werkstoff ver-\nrahmens oder im Armaturenschrank untergebracht ist.            wendet werden, dessen Schweißbarkeit einwandfrei\nfeststeht und für den ein ausreichender Wert der\n7. Die Tanks müssen für einen Druck von mindestens                 Kerbschlagzähigkeit bei einer Umgebungstemperatur\n4 kg/cm 2 (Uberdruck) berechnet sein.                         von - 20° C in den Schweißnähten und der Schweiß-\neinflußzone gewährleistet werden kann.\n8. Die Tanks müssen durch einen amtlich anerkannten\nSachverständigen einer Dichtheitsprüfung mit minde-      1.2 Die Tanks müssen für einen Berechnungsüberdruck\nstens 1,5 kg/ cm 2 Uberdruck - mindestens aber mit             von mindestens 4 kg/ cm 2 ausgelegt sein.","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                                1407\n1.3 Die Wände und Böden der Tanks mit einem Durch-            3.  Prüfungen\nmesser von nicht mehr als 1,8 m müssen eine Dicke            Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind entweder\nvon mindestens 5 mm haben, wenn sie aus dem Werk-            zusammen oder getrennt erstmalig vor Inbetrieb-\nstoff St 37 bestehen, oder eine gleichwertige Dicke,         nahme und wiederkehrend zu prüfen. Die erstmalige\nwenn sie aus einem anderen Metall hergestellt sind.          Prüfung muß eine Bauprüfung, eine innere und äußere\nFür alle Tanks mit einem Durchmesser von mehr als            Prüfung sowie eine Wasserdruckprüfung und eine\n1,8 m beträgt die Mindestwanddicke 6 mm, wenn sie            Abnahmeprüfung umfassen.\naus dem Werkstoff St 37 hergestellt sind, oder eine\ngleichwertige Dicke bei Verwendung eines anderen             Wenn die Tanks und ihre Ausrüstungsteile getrennt\nMetalls.                                                     geprüft werden, müssen sie zusammen einer Dicht-\nheitsprüfung unterzogen werden. Die wiederkehren-\n1.4 Wenn die Tanks einen Schutz gegen Beschädigungen              den Prüfungen müssen eine innere und äußere Prü-\naufweisen, kann die Mindestwanddicke im Verhältnis           fung sowie im allgemeinen eine Wasserdruckprüfung\nzu diesem Schutz verringert werden. Für Tanks mit            umfassen. Die Tanks sind vor Inbetriebnahme und\neinem Durchmesser von nicht mehr als 1,8 m dürfen            spätestens alle 5 Jahre zu prüfen. Vor Inbetrieb-\ndiese Dicken jedoch nicht weniger als 3 mm bei Ver-          nahme und spätestens alle 2¼ Jahre ist eine Dicht-\nwendung von St 37 betragen oder eine gleichwertige           heits- und Funktionsprüfung sämtlicher Ausrüstungs-\nDicke bei Verwendung eines anderen Metalls haben.            teile vorzunehmen und über die Prüfungen sind Be-\nFür Tanks mit einem Durchmesser von mehr als 1,8 m           scheinigungen durch einen im Versandland amtlich\nist diese Dicke bei Verwendung von St 37 auf 4 mm            anerkannten Sachverständigen auszustellen.\nzu erhöhen oder auf einen gleichwertigen Wert bei        4.  Kennzeichnung\nVerwendung eines anderen Metalls.\nAn jedem Tank muß ein Schild aus nicht korrodie-\n1.5 Ein zusätzlicher Schutz im Sinne der Ziffer 1.4 liegt         rendem Metall dauerhaft befestigt sein. Das Schild\nvor, wenn                                                    muß mindestens folgende Angaben enthalten:\n- Hersteller oder Herstellerzeichen\n1. die Tanks als Doppelwandtanks gebaut sind. Die\nSumme der Wanddicken der metallenen Außen-                - Herstellungsnummer\nwand und der des Tanks muß mindestens der für             - Baujahr\nden Tank in Ziffer 1.3 festgelegten Mindestwand-          - Prüfdruck\ndicke entsprechen;                                        - Rauminhalt in Litern bei unterteilten Tanks\n2. die Tanks als Doppelwandtanks mit einer Fest-             - Rauminhalt jedes Tankabteils\nstoffzwischenschicht von mindestens 50 mm Dicke           - Berechnungstemperatur\ngebaut sind. Dabei muß die Außenwand eine Dicke           - Datum (Monat und Jahr) der erstmaligen und letzt-\nvon mindestens 0,5 mm haben, wenn sie aus dem                 maligen wiederkehrenden Prüfung\nWerkstoff St 37 oder eine solche von mindestens\n2 mm, wenn sie aus glasfaserverstärktem Kunst-                Stempel des Sachverständigen, der die Prüfung\nstoff mit einem Glasgehalt von mindestens 30 0/o              vorgenommen hat\nbesteht. Die Feststoffzwischenschicht muß bei SO 6 /o         an Tanks, die mit Druck gefüllt oder entleert wer-\nVerformungsgrad mindestens ein Arbeitsaufnahme-               den, ist außerdem der höchstzulässige Betriebs-\nvermögen haben, wie eine Polyurethanschicht von               druck anzugeben.\nSO mm Dicke und 400 kg/m 3 Nennraumgewicht.\nDie spezifische Formänderungsarbeit des Werk-         5.  Betrieb\nstoffes der Feststoffzwischenschicht ist an einem     5.1 Die Tanks dürfen keine Untenentleerung haben und\nPrüfkörper nach deutscher Industrienorm 53421 im          dürfen nur bis zu 95 0/o ihres Fassungsraums gefüllt\nVergleich zu ermitteln.                                   sein.\n1.6 Es muß der Nachweis erbracht werden, daß die Tanks        5.2 Stabilität\neinschließlich ihrer Befestigungseinrichtung mit aus-\nDie Breite, welche sich durch die volle Abstands-\nreichender Sicherheit beim höchstzulässigen Füllge-\nfläche am Boden ergibt (Entfernung zwischen den\nwicht folgende Beanspruchung aufnehmen können:               äußeren rechten und linken Punkten der Aufstands-\n2faches Gesamtgewicht in Fahrtrichtung                   fläche der Reifen einer Achse) muß mindestens 90 °/o\n- lfaches Gesamtgewicht quer zur Fahrtrichtung               der Höhe des Schwerpunktes des beladenen Straßen-\ntankfahrzeugs betragen. Der Nachweis dazu ist durch\n- lfaches Gesamtgewicht vertikal aufwärts\nein geeignetes Rechenverfahren zu erbringen.\n- 2faches Gesamtgewicht vertikal abwärts.\n6.  Die sonstigen Vorschriften des ADR sind entspre-\n2.   Ausrüstung                                                   chend zu beachten.\n2.1 Die Ausrüstungsteile sind so anzubringen, daß sie\nB. Vorhandene Tankfahrzeuge, die vor dem Inkrafttre-\nwährend der Beförderung und Handhabung gegen Los-\nreißen oder Beschädigung gesichert sind. Sie müssen          ten der Vereinbarung hergestellt wurden und den in\nAbschnitt A. Ziffer 1.3 enthaltenen Bedingungen nicht\n· die gleiche Sicherheit gewährleisten wie die Tanks\nentsprechen, dürfen für die Beförderung von Diphe-\nselbst.\nnylmethandiisocyanat noch bis längstens zum 31. De-\n2.2 Jeder Tank oder jedes seiner Abteile muß mit einer            zember 1979 verwendet werden, wenn folgende Be-\nOffnung versehen sein, die groß genug ist, um die            dingungen eingehalten sind:\ninnere Besichtigung zu ermöglichen.                      1.  Die Tanks müssen, wenn sie aus niedrig legierten\nBaustählen hergestellt sind, bei einem\n2.3 Die Tankfahrzeuge müssen gegen Anfahren von rück-\nwärts durch eine Stoßstange, die in Höhe der Unter-          - Durchmesser bis 1,5 m eine Mindestwanddicke von\nkante des Tanks angeordnet ist und den Tank um                   3mm,\nmindestens 100 mm überragt, mit einem Widerstands-            - Durchmesser von mehr als 1,5 m eine Mindest-\nmoment von mindestens 20 cm 3 geschützt sein.                    wanddicke von 4 mm haben.","1408                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nTanks aus austenitischen Chromnickelstählen müssen                            Vereinbarung Nr. 93\neine Mindestwanddicke von 3 mm und Tanks aus Alu-\nminium oder Aluminium-Legierungen eine Mindest-              (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2430 und\nwanddicke von 4 mm haben.                                 2431 des ADR dürfen Nickelkatalysatoren in Form von\n2. Die Tanks müssen gegen seitliches Anfahren aus-           Tabletten oder Pulver als Stoffe der Klasse 4.2 unter\nreichend geschützt sein. Dies kann z. B. durch Längs-     folgenden Bedingungen befördert werden:\nträger geschehen, die den Tank auf beiden Längs-             Die Nickelkatalysatoren müssen in Stahlblechtrom-\nseiten in Höhe der Tankmittellinie schützen und ein       meln mit einem Fassungsraum von höchstens 115 l mit\nWiderstandsmoment von mindestens 5 cm3 haben.             einem Innensack aus geeignetem Kunststoff verpackt\nAuf den seitlichen Anfahrschutz kann verzichtet wer-      werden. Diese Verpackungskombination muß einer Bau-\nden, wenn die Tanks mit einer Feststoffzwischen-          musterprüfung bei einer von der zuständigen Behörde\nschicht mit einer Dicke von mindestens 50 mm ver-         amtlich zugelassenen Prüfanstalt mit Erfolg unterzogen\nsehen sind und diese von einer äußeren Hülle aus          worden sein.\nStahlblech von mindestens 0,5 mm oder glasfaser-\nverstärktem Kunststoff (GFK) von mindestens 2 mm          Bedingungen für die Baumusterprüfung:\numgeben ist.                                              Fallprüfung\n3. Hinsichtlich des rückwärtigen Anfahrschutzes gilt Ab-     Je Bauart sind 6 Prüfmuster (3 je Fall) bis zum Nenn-\nschnitt A. Ziffer 2.3 entsprechend.                      volumen mit dem Originalfüllgut oder einem Ersatzgut,\n4. Die Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm den Mantel-      das in seiner Dichte und physikalischen Beschaffenheit\nscheitel oder den Mannlochdeckel überragen. Andern-       dem Originalgut entsprechen muß, zu füllen. Bei Raum-\nfalls muß der Tank im Scheitelbereich durch einen         temperatur müssen zunächst 3 Prüfmuster aus einer Fall-\nUberrollbügel geschützt sein.                            höhe von 1,8 m diagonal jeweils auf den Rand (z. B. Bo-\ndenrand) und danach die anderen 3 Prüfmuster jeweils\n5. Sofern die Tankfahrzeuge keine innenliegenden Ven-        1 X auf den schwächsten, beim ersten Fallversuch nicht\ntile haben, muß die erste außenliegende Absperr•          geprüften Teil (z.B. auf den Verschluß) fallen. Nach die-\neinrichtung durch einen stabilen Schutz, der minde-       sen Prüfungen darf vom Füllgut nichts nach außen ge-\nstens die gleiche Sicherheit bietet wie der Tank selbst,  langen.\ngeschützt sein. Ein solcher Schutz liegt z.B. vor, wenn\ndas außenliegende Ventil innerhalb des Fahrzeugrah-      Dichtheitsprüfung\nmens oder am Armaturenschrank untergebracht ist.         Je Bauart müssen drei Prüfmuster bei Raumtemperatur\n6. Die Tanks der Fahrzeuge sind von einem im Versand-        einer Druckprobe mit 0,4 kg/cm 2 Luftüberdruck unter\nland amtlich anerkannten Sachverständigen einer           Wasser unterzogen werden. Während einer Prüfdauer\nDichtheitsprüfung mit mindestens 1,5 kg/cm2 Uber-         von 5 Minuten muß der Prüfdruck unverändert und das\ndruck - mindestens aber mit dem Druck, der dem           Prüfmuster dicht bleiben.\nDampfdruck des zu befördernden Stoffes bei 50° C X        Kennzeichnung\n1,5 entspricht -      sowie einer inneren und äußeren    Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten Verpak-\nUntersuchung zu unterziehen.                             kungen sind durch das Kennzeichen D, die Kurzbezeich-\n7. Bei den Tanks müssen sich alle Offnungen oberhalb         nung der Prüfanstalt, eine Registriernummer sowie Monat\ndes Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dür-    und Jahr der Herstellung dauerhaft zu kennzeichnen.\nfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels._ weder Rohr-\ndurchgänge noch Rohransätze aufweisen. Der Ver-             (2) Die für Stoffe der Rn. 2431, Ziffer 6 a), des ADR zu\nschluß muß durch eine gut gesicherte Metallkappe         beachtenden Vorschriften sind für Nickelkatalysatoren\ngeschützt sein.                                          entsprechend anzuwenden.\nDie Tanks dürfen jedoch im Boden mit einer Reini-\n(3) In den Beförderungspapieren ist folgende Bezeich-\ngungsöffnung versehen sein, wenn diese dicht ver-\nnung aufzunehmen:\nflanscht ist.\n8. Die Tanks dürfen nur bis zu 95 0/o ihres Fassungs-                       ,,Nickelkatalysatoren, 4.2, ADR\".\nraums gefüllt sein. Die sonstigen Vorschriften des        Die s;utbezeichnung ist rot zu unterstreichen.\nADR sind entsprechend zu beachten.\n(4) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nC. In der Bescheinigung der besonderen Zulassung nach        zu vermerken: wBeförderung vereinbart nach Rn. 2010 des\nAnhang B. 3 der Anlage B des ADR ist zu bescheini-        ADR (D93).\"\ngen, welchen technischen Anforderungen dieser Ver-\neinbarung das Tankfahrzeug (Abschnitt A. oder B.) ent-      (5) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nspricht. Der Stoff ist namentlich aufzuführen.           desrepublik Deutschland und\na) Belgien,\n(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602       b) dem Vereinigten Königreich mit der Maßgabe, daß\ndes ADR (D 92).\"                                                 in Absatz 2 nach Satz 1 zusätzlich folgende Vorschrift\neingefügt wird:\n(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-           „Die Stahlblechtrommel und der Innensack müssen\ndesrepublik Deutschland und                                      hermetisch verschlossen sein.\"\na) der Republik Osterreich sowie der Schweiz,\nb) der DDR mit der Maßgabe, daß in Abschnitt A. Zif-\nfer 1.5 der letzte Satz durch folgende Fassung ersetzt                      Vereinbarung Nr. 94\nwird:\n,,Die spezifische Formänderungsarbeit des Werkstof-        (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 und\nfes der Feststoffzwischenschicht ist entsprechend       2201 des ADR darf Hexafluorpropylen als Stoff der\neiner von den zuständigen Behörden anerkannten          Klasse 2 des ADR unter folgenden Bedingungen beför-\nMethode im Vergleich zu ermitteln.\"                      dert werden:","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                             1409\n1.      Die für Gase der Rn. 2201, Ziffer 8 b), des ADR         (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\ngeltenden Vorschriften sind entsprechend zu be-      zu vermerken: .,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des\nachten, soweit nachstehend nicht besondere Vor-       ADR (D 95).\"\nschriften festgelegt sind.\n(3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der\n2.      Besondere Vorschriften                              Bundesrepublik Deutschland und der DDR.\n2.1    Das Gas darf nur im trockenen Zustand gefüllt\nwerden,\nVereinbarung Nr. 96\n2.2    Die Gefäße müssen innen und außen frei von Stoffen\nsein, die mit dem Gas gefährlich reagieren können.      (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2808 f)\n2.3    Hinsichtlich des bei der Flüssigkeitsdruckprobe an-  darf Zinkchlorid der Rn. 2801, Ziffer 12, in Mengen bis zu\nzuwendenden inneren Drucks (Prüfdruck) und der       höchstens 50 kg unter folgenden Bedingungen in Säcken\nhöchstzulässigen Füllung gelten folgende Werte:     aus geeignetem Kunststoff verpackt werden:\n2.3.1 für Gefäße mit einem Durchmesser von höchstens        1.    Die Säcke müssen einer Bauart entsprechen, die einer\n1,5 m = 22 kg/cm 2 ,                                      Baumusterprüfung bei einer im Versandland behörd-\n2.3.2 für Gefäße mit einem Durchmesser von mehr als               lich anerkannten Prüfstelle unterzogen worden ist.\n1,5 m ~hne Sonnenschutz = 19 kg/cm 2 ,\n2.    Bedingungen für die Baumusterprüfung\n2.3.3 für Gefäße mit einem Durchmesser von mehr als\n2.1 Je Bauart sind 3 mit Original- oder Ersatzgut ge-\n1,5 m mit Sonnenschutz = 17 kg/cm 2,\nfüllte Prüfmuster bei Raumtemperatur aus einer Höhe\n2.3.4 Höchstgewicht der Flüssigkeit je Liter Fassungs-            von 1,20 m jeweils einmäl auf die Breitseite, Schmal-\nraum für alle Gefäße = 1,11 kg/1.                         seite und den Sackboden fallen zu lassen. Die Auf-\n2.4    Tanks befördernde Fahrzeuge müssen, auf beiden             prallfläche muß eine waagerechte Betonplatte sein.\nLängsseiten und auf der Rückseite des Tanks mit            Bei Verwendung von Ersatzgut muß dieses in seiner\neinem Zettel entsprechend dem Muster Nr. 4 ver-            Dichte (Schüttgewicht) und seinen anderen physika-\nsehen sein. Die nach Rn. 10 500 vorgesehenen               lischen Eigenschaften (z. B. Korngröße, Form der\nKennzeichnungstafeln müssen an der gesamten Be-            Oberfläche und dgl.) dem Originalgut entsprechen.\nförderungseinheit angebracht sein. Bei festverbun-   2.2 Uber die Prüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen, der\ndenen Tanks müssen die Tafeln die Nummer zur               folgende Angaben enthalten muß:\nKennzeichnung der Gefahr: 260 und die Nummer\nzur Kennzeichnung des Stoffes: 1858 tragen.                - Hersteller des Sackes\nBeschreibung des Sackes (z. B. Art des verwende-\n3.     Eintragungen in die Beförderungspapiere                        ten   Werkstoffes,    Einfärbung,  Abmessungen,\nIn den Beförderungspapieren ist einzutragen:                   Wanddicke, Gewichte usw.)\n·('Hexafluorpropylen, 2, Ziffer 8 b), ADR\".                - Fertigungsverfahren\n- zugelassene Füllgüter\nDie Bezeichnung des Gutes ist rot zu unterstreichen.\n- Prüfergebnis\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich          - Kennzeichnung\nunter den vorstehenden Angaben zu vermerken: ,,Beför-             - die bei der Serienfertigung einzuhaltende Mindest-\nderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR (D 94).\"                      wanddicke.          ·\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-           Die nach den geprüften Baumustern hergestellten\ndesrepublik Deutschland und Belgien.                              Säcke sind durch das Kurzzeichen des Staates, in\ndessen Bereich die Prüfung durchgeführt wurde, so-\nwie durch die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt, eine\nRegistviernummer sowie Monat und Jahr der Her-\nVereinbarung Nr. 95                          stellung gut lesbar und dauerhaft zu kennzeichnen\n(z.B. D/BAM/77654/6/76).\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2554\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nAbs. 3 der Anlage A des ADR darf Cyclohexanonperoxid\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des\nmit mindestens 10 0/o Wasser der Klasse 5.2, Rn. 2551,\nADR (D96).\"\nZiffer 9 a), in dicht verschlossenen Gefäßen aus geeig-\nnetem Kunststoff mit einem Fassungsraum von höchstens          (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\n25 Litern, die in geeignete nichtmetallische Schutzbehäl-   desrepublik Deutschland und der Republik Osterreich so-\nter (Fiber) einzusetzen sind, im internationalen Straßen-   wie der Schweiz.\nverkehr unter folgenden Bedingungen befördert werden:\n1. Der Stoff muß derart wasserdicht verpackt sein, daß                          Vereinbarung Nr. 97\neine Austrocknung sicher verhindert wird.\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2808 f)\n2. Ein Versandstück darf nicht mehr als 50 kg des Stoffes\ndarf Zinkchlorid der Rn. 2801, Ziffer 12, in Mengen bis zu\nenthalten.\nhöchstens 50 kg unter folgenden Bedingungen in Säcken\n3. Hinsichtlich der Zusammenpackung und Kennzeich-          aus geeignetem Kunststoff verpackt werden:\nnung gelten die Vorschriften in Rn. 2562 bzw. Rn. 2563\nAbs. 1 Satz 1 des ADR entsprechend.                     1.    Die Säcke müssen einer Bauart entsprechen, die einer\nBaumusterprüfung bei einer im Versandland behörd-\n4. Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich-              lich anerkannten Prüfstelle unterzogen worden ist.\nlauten wie die in Absatz 1 Satz 1 enthaltene Bezeich-\nnung; sie ist rot zu unterstreichen und durch die An-   2.    Bedingungen für die Baumusterprüfung\ngabe: ,,5.2, ADR\" zu ergänzen.\n2.1 Je Bauart sind 3 mit Original- oder Ersatzgut ge-\n5. Die Vorschriften der Anlage B des ADR gelten ent-              füllte Prüfmuster bei Raumtemperatur aus einer Höhe\nsprechend.                                                    von 1,20 m fallen zu lassen. Jedes muß dabei nach-","1410                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\neinander auf die Breitseite, Schmalseite und den Sack-       1,8 m beträgt die Mindestwanddicke 6 mm, wenn sie\nboden fallen. Die Aufprallfläche muß eine waage-             aus dem Werkstoff St 37 hergestellt sind, oder eine\nrechte Betonplatte sein. Bei Verwendung von Ersatz-         gleichwertige Dicke bei Verwendung eines anderen\ngut muß dieses in seiner Dichte (Schüttgewicht) und         Metalls.\nseinen anderen physikalischen Eigenschaften (z. B.     1.4 Wenn die Tanks einen Schutz gegen Beschädigungen\nKorngröße, Form der Oberfläche und dgl.) dem Origi-         aufweisen, kann die Mindestwanddicke im Verhältnis\nnalgut entsprechen.                                         zu diesem Schutz verringert werden. Für Tanks mit\n2.2 Ober die Prüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen, der         einem Durchmesser von nicht mehr als 1,8 m dürfen\nfolgende Angaben enthalten muß:                             diese Dicken jedoch nicht weniger als 3 mm bei Ver-\nwendung von St 37 betragen oder eine gleichwertige\nHersteller des Sackes\nDicke bei Verwendung eines anderen Metalls haben.\nBeschreibung des Sackes (z. B. Art des verwende-        Für Tanks mit einem Durchmesser von mehr als 1,8 m\nten Werkstoffes, Einfärbung, Abmessung, Wand-           ist diese Dicke bei Verwendung von St 37 auf 4 mm\ndicke, Gewichte usw.)                                   zu erhöhen oder auf einen gleichwertigen Wert bei\nFertigungsverfahren                                     Verwendung eines anderen Metalls.\nzugelassene Füllgüter\n1.5 Ein zusätzlicher Schutz im Sinne der Ziffer 1.4 liegt\nPrüfergebnis                                           vor, wenn\nKennzeichnung\n1. die Tanks als Doppelwandtanks gebaut sind. Die\ndie bei der Serienfertigung einzuhaltende Mindest-         Summe der Wanddicken der metallenen Außen-\nwanddicke.                                                wand und der des Tanks muß mindestens der für\nDie nach den geprüften Baumustern hergestellten                den Tank in Ziffer 1.3 festgelegten Mindestwand-\nSäcke sind durch das Kurzzeichen des Staates, in                dicke entsprechen;\ndessen Bereich die Prüfung durchgeführt wurde, so-          2. die Tanks als Doppelwandtanks mit einer Feststoff-\nwie durch die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt, eine            zwischenschicht von mindestens 50 mm Dicke ge-\nRegistriernummer sowie Monat und Jahr der Herstel-             baut sind. Dabei muß die Außenwand eine Dicke\nlung gut lesbar und dauerhaft zu kennzeichnen (z.B.             von mindestens 0,5 mm haben, wenn sie aus dem\nD/BAM/77654/6/76). Solche Verpackungen dürfen                   Werkstoff St 37 oder eine solche von mindestens\nnur für geschlossene Ladungen in mit Planen bedeck-             2 mm, wenn sie aus glasfaserverstärktem Kunst-\nten Fahrzeugen verwendet werden. Außerdem dürfen                stoff mit einem Glasgehalt von mindestens 30 °/o\ndie Sendungen nur auf Paletten befördert werden.               besteht. Die Feststoffzwischenschicht muß bei 50 °/o\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich             Verformungsgrad mindestens ein Arbeitsaufnahme-\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des              vermögen haben, wie eine Polyurethanschicht von\n50 mm Dicke und 400 kg/m 3 Nennraumgewicht.\nADR (D97).\"\nDie spezifische Formänderungsarbeit des Werk-\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-              stoffes der Feststoffzwischenschicht ist an einem\ndesrepublik Deutschland und Belgien.                                  Prüfkörper nach deutscher Industrienorm 53421 im\nVergleich zu ermitteln.\n1.6 Es muß der Nachweis erbracht werden, daß die Tanks\nVereinbarung Nr. 98                         einschließlich ihrer Befestigungseinrichtung. mit aus-\nreichender Sicherheit beim höchstzulässigen Füll-\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61 121\ngewicht folgende Beanspruchung aufnehmen können:\nder Anlage B des ADR dürfen Phenylisocyanat und\nm-Tolylisocyanat als Stoffe der Klasse 6.1, Rn. 2601, Zif-             2faches Gesamtgewicht in Fahrtrichtung\nfer 21, des ADR unter den in Absatz 2 festgelegten Be-                 1faches Gesamtgewicht quer zur Fahrtrichtung\ndingungen in Tankfahrzeugen befördert werden.                         !faches Gesamtgewicht vertikal aufwärts\n2faches Gesamtgewicht vertikal abwärts.\n(2) Die Tankfahrzeuge müssen hinsichtlich Bau, Aus-\nrüstung und Prüfung folgenden Vorschriften entsprechen:       2.  Ausrüstung\nA. Neue Fahrzeuge                                            2.1 Die Ausrüstungsteile sind so anzubringen, daß sie\nwährend der Beförderung und Handhabung gegen\n1.    Bau\nLosreißen oder Beschädigung gesichert sind. Sie müs-\n1.1 Die Tanks müssen aus geeigneten metallischen Werk-           sen die gleiche Sicherheit gewährleisten wie die\nstoffen hergestellt sein, die bei einer Temperatur         Tanks selbst.\nzwischen - 20° C und + 50° C trenn bruchsicher und\nunempfindlich gegen Spannungskorrosion sein müs-       2.2 Jeder Tank oder jedes seiner Abteile muß mit einer\nsen. Für geschweißte Tanks darf nur ein Werkstoff          Offnung versehen sein, die groß genug ist, um die\nverwendet werden, dessen Schweißbarkeit einwand-            innere Besichtigung zu ermöglichen.\nfrei feststeht und für den ein ausreichender Wert der  2.3 Die Tankfahrzeuge müssen gegen Anfahren von rück-\nKerbschlagzähigkeit bei einer Umgebungstemperatur          wärts durch eine Stoßstange, die in Höhe der Unter-\nvon - 20° C in den Schweißnähten und der Schweiß-          kante des Tanks angeordnet ist und den Tank um\neinflußzone gewährleistet werden kann.                     mindestens 100 mm überragt, mit einem Widerstands-\n1.2 Die Tanks müssen für einen Berechnungsüberdruck               moment von mindestens 20 cm 3 geschützt sein.\nvon mindestens 4 kg/cm! ausgelegt sein.                3.   Prüfungen\n1.3 Die Wände und Böden der Tanks mit einem Durch-               Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind entweder\nmesser von nicht mehr als 1,8 m müssen eine Dicke          zusammen oder getrennt erstmalig vor Inbetrieb-\nvon mindestens 5 mm haben, wenn sie aus dem Werk-          nahme und wiederkehrend zu prüfen. Die erstmalige\nstoff St 37 bestehen, oder eine gleichwertige Dicke,       Prüfung muß eine Bauprüfung, eine innere und äußere\nwenn sie aus einem anderen Metall hergestellt sind.        Prüfung sowie eine Wasserdruckprüfung und eine\n1'ür alle Tanks mit einem Durchmesser von mehr als          Abnahmeprüfung umfassen.","Nr. 53 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                                 1411\nWenn die Tanks und ihre Ausrüstungsteile getrennt           Auf den seitlichen Anfahrschutz kann verzichtet wer-\ngeprüft werden, müssen sie zusammen einer. Dicht-           den, wenn die Tanks mit einer Feststoffzwischen-\nheitsprüfung unterzogen werden. Die wiederkehren-           schicht mit einer Dicke von mindestens 50 mm ver-\nden Prüfungen müssen eine innere und äußere Prü-            sehen sind und diese von einer äußeren Hülle aus\nfung sowie im allgemeinen eine Wasserdruckprüfung           Stahlblech von mindestens 0,5 mm oder glasfaserver-\numfassen. Die Tanks sind vor Inbetriebnahme und             stärktem Kunststoff (GFK) von mindestens 2 mm um-\nspätestens alle 5 Jahre zu prüfen. Vor Inbetrieb-           geben ist.\nnahme und spätestens alle 2¼ Jahre ist eine Dicht-     3. Hinsichtlich des rückwärtigen Anfahrschutzes gilt Ab-\nheits- und Funktionsprüfung sämtlicher Ausrüstungs-         schnitt A. Ziffer 2.3 entsprechend.\nteile vorzunehmen und über die Prüfungen sind Be-\nscheinigungen durch einen im Versandland amtlich       4. Die Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm den Mantel-\nanerkannten Sachverständigen auszustellen.                  scheitel oder den Mannlockdeckel überragen. Andern-\nfalls muß der Tank im Scheitelbereich durch einen\n4.  Kennzeichnung                                               Uberrollbügel geschützt sein.\nAn jedem Tank muß ein Schild aus nicht korrodieren-    5. Sofern die Tankfahrzeuge keine innenliegenden Ven-\ndem Metall dauerhaft befestigt sein. Das Schild muß         tile haben, muß die erste außenliegende Absperrein-\nmindestens folgende Angaben enthalten:                      richtung durch einen stabilen Schutz, der mindestens\n- Hersteller oder Herstellerzeichen                         die gleiche Sicherheit bietet wie der Tank selbst,\nHerstellungsnummer                                      geschützt sein. Ein solcher Schutz liegt z.B. vor,\nwenn das außenliegende Ventil innerhalb des Fahr-\nBaujahr\nzeugrahmens oder am Armaturenschrank untergebracht\nPrüfdruck                                               ist.\n- Rauminhalt in Litern bei unterteilten Tanks\n6. Die Tanks der Fahrzeuge sind von einem im Versand-\n- Rauminhalt jedes Tankabteils                              land amtlich anerkannten Sachverständigen einer\n- Berechnungstemperatur                                     Dichtheitsprüfung mit mindestens 1,5 kg/cm 2 Uber-\n- Datum (Monat und Jahr) der erstmaligen und letzt-         druck - mindestens aber mit dem Druck, der dem\nmaligen wiederkehrenden Prüfung                         Dampfdruck des          zu befördernden     Stoffes bei\nStempel des Sachverständigen, der die Prüfung           50° C X 1,5 entspricht -      sowie einer inneren und\nvorgenommen hat                                         äußeren Untersuchung zu unterziehen.\nan Tanks, die mit Druck gefüllt oder entleert wer- 7. Die Tanks dürfen nur bis zu 95 °/o ihres Fassungsraums\nden, ist außerdem der höchstzulässige Betriebs-         gefüllt sein. Die sonstigen Vorschriften des ADR sind\ndruck anzugeben.                                        entsprechend zu beachten.\n5.  Betrieb                                                C. In der Bescheinigung der besonderen Zulassung nach\nAnhang B. 3 der Anlage B des ADR ist zu bescheinigen,\n5.1 Die Tanks dürfen nur bis zu 95 °.io ihres Fassungs-         welchen technischen Anforderungen dieser Verein-\nraums gefüllt sein.                                         barung das Tankfahrzeug (Abschnitt A. oder B.) ent-\nspricht. Der Stoff ist namentlich aufzuführen.\n5.2 Stabilität\nDie Breite, welche sich durch die volle Abstands-          (3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nfläche am Boden ergibt (Entfernung zwischen den        zu vermerken: HBeförderung vereinbart nach Rn. 10 602\näußeren rechten und linken Punkten der Aufstands-      des ADR (D 98).\"\nfläche der Reifen einer Achse) muß mindestens 90 °/o\n·(4)   Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\nder Höhe des Schwerpunktes des beladenen Straßen-\nBundesrepublik Deutschland und\ntankfahrzeuges betragen. Der Nachweis dazu ist\ndurch ein geeignetes Rechenverfahren zu erbringen.     a) der Schweiz,\n6.  Die sonstigen Vorschriften des ADR sind entspre-       b) der DDR mit der Maßgabe, daß in Abschnitt A. Zif-\nchend zu beachten.                                           fer 1.5 der letzte Satz durch folgende Fassung ersetzt\nwird:\nB. Tankfahrzeuge, die vor dem 1. April 1976 hergestellt          \"Die spezifische Formänderungsarbeit des Werkstoffes\nwurden und den in Abschnitt A. Ziffer 1.3 enthaltenen        der Feststoffzwischenschicht ist entsprechend einer\nBedingungen nicht entsprechen, dürfen für die Be-            von den zuständigen Behörden anerkannten Methode\nförderung der beiden genannten Stoffe noch bis läng-         im Vergleich zu ermitteln.\"\nstens zum 31. Dezember 1979 verwendet werden,\nwenn folgende Bedingungen eingehalten sind:                                  Vereinbarung Nr. 99\n1.  Die Tanks müssen, wenn sie aus niedrig legierten           (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61 121\nBaustählen hergestellt sind bei einem                 der Anlage B des ADR dürfen Phenylisocyanat und m-\n- Durchmesser bis 1,5 m eine Mindestwanddicke von      Tolylisocyanat als Stoffe der Klasse 6.1, Rn. 2601, Zif-\n3mm,                                              fer 21, des ADR unter den in Absatz 2 festgelegten Be-\n- Durchmesser von mehr als 1,5 m eine Mindest-        dingungen in Tankfahrzeugen befördert werden.\nwanddicke von 4 mm haben.\n(2) Die Tankfahrzeuge müssen hinsichtlich Bau, Aus-\nTanks aus austenitischen Chromnickelstählen müssen     rüstung und Prüfung folgenden Vorschriften entsprechen:\neine Mindestwanddicke von 3 mm und Tanks aus\nAluminium ·oder Aluminium-Legierungen eine Min-       A. Neue Fahrzeuge\ndestwanddicke von 4 mm haben.                         1.     Bau\n2.  Die Tanks müssen gegen seitliches Anfahren aus-        1.1 Die Tanks müssen aus geeigneten metallischen Vv'erk-\nreichend geschützt sein. I:1ies kann z.B. durdl Längs-        stoffen hergestellt sein, die bei einer Temperatur\nträger geschehen, die den Tank auf beiden Längs-              zwischen - 20: C und + 50° C trenn bruchsicher und\nseiten in Höhe der Tankmittellinie schützen und ein          unempflindlich gegen Spannungskorrosion sein müs-\nWiderstandsmoment von mindestens 5 cm~ haben.                sen. Für geschweißte Tanks darf nur ein vVerkstoff","1412                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nverwendet werden, dessen Schweißbarkeit einwand-          2.   Ausrüstung\nfrei feststeht und für den ein ausreichender Wert         2.1 Die Ausrüstungsteile sind so anzubringen, daß sie\nder Kerbschlagzähigkeit bei einer Umgebungstempe-              während der Beförderung und Handhabung gegen\nratur von - 20° C in den Schweißnähten und der                 Losreißen oder Beschädigung gesichert sind. Sie müs-\nSchweißeinflußzone gewährleistet werden kann.                  sen die gleiche Sicherheit gewährleisten wie die\n1.2 Die Tanks müssen für einen Berechnungsüberdruck                 Tanks selbst.\nvon mindestens 4 kg/ cm 2 ausgelegt sein.                 2.2 Jeder Tank oder jedes seiner Abteile muß mit einer\nOffnung versehen sein, die groß genug ist, um die\n1.3 Die Wände und Böden der Tanks mit einem Durch-\ninnere Besichtigung zu ermögHchen.\nmesser von nicht mehr als 1,8 m müssen eine Dicke\nvon mindestens 5 mm haben, wenn sie aus dem               2.3 Die Tankfahrzeuge müssen gegen Anfahren von hin-\nWerkstoff St 37 bestehen, oder eine gleichwertige              ten durch eine Stoßstange, die in Höhe der Unter-\nDicke, wenn sie aus einem anderen Metall hergestellt           kante des Tanks angeordnet ist und den Tank um\nsind. Für alle Tanks mit einem Durchmesser von                 mindestens 100 mm überragt, mit einem Widerstands-\nmehr als 1,8 m beträgt die Mindestwanddicke 6 mm,              moment in Stoßrichtung von mindestens 20 cm 3\nwenn sie aus dem Werkstoff St 37 hergestellt sind,             geschützt sein.\noder eine gleichwertige Dicke bei Verwendung eines\n3.   Prüfungen\nanderen Metalls.\nDie Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind entweder\n1.4 Wenn die Tanks einen Schutz gegen Beschädigungen                zusammen oder getrennt erstmalig vor Inbetrieb-\naufweisen, kann die Minestwanddicke im Verhältnis              nahme und wiederkehrend zu prüfen. Die erstmalige\nzu diesem Schutz verringert werden. Für Tanks mit              Prüfung muß eine Bauprüfung, eine innere und\neinem Durchmesser von nicht mehr als 1,8 m dürfen              äußere Prüfung sowie eine Wasserdruckprüfung mit\ndiese Dicken jedoch nicht weniger als 3 mm bei                 einem Druck von 4 kg/cm 2 (Uberdruck) und eine\nVerwendung von St 37 betragen oder eine gleich-                Abnahmeprüfung umfassen.\nwertige Dicke bei Verwendung eines anderen Metalls\nhaben. Für Tanks mit einem Durchmesser von mehr               Wenn die Tanks und ihre Ausrüstungsteile getrennt\nals 1,8 m ist diese Dicke bei Verwendung von St 37            geprüft werden, müssen sie zusammen einer Dicht-\nauf 4 mm zu erhöhen oder auf einen gleichwertigen             heitsprüfung mit einem Druck von mindestens\nWert bei Verwendung eines anderen Metalls.                    0,2 kg/cm~ (Uberdruck) unterzogen werden. Die wie-\nderkehrenden Prüfungen müssen eine innere und\n1.5 Ein zusätzlicher Schutz im Sinne der Ziffer 1.4 liegt          äußere Prüfung sowie im allgemeinen eine Wasser-\nvor, wenn                                                     druckprüfung umfassen. Die Tanks sind vor Inbetrieb-\n1. die Tanks als Doppelwandtanks gebaut sind. Die             nahme und spätestens alle 5 Jahre zu prüfen. Vor\nSumme der Wanddicken der metallenen Außen-                 Inbetriebnahme und spätestens alle 2½ Jahre ist eine\nwand und der des Tanks muß mindestens der für              Dichtheits- und Funktionsprüfung sämtlicher Aus-\nden Tank in Ziffer 1.3 festgelegten Mindestwand-           rüstungsteile vorzunehmen und über die Prüfungen\ndicke entsprechen;                                         sind Bescheinigungen durch einen im Versandland\n2. die Tanks als Doppelwandtanks mit einer Fest-              amtlich anerkannten Sachverstädigen auszustellen.\nstoffzwischenschicht von mindestens 50 mm Dicke       4.   Kennzeichnung\ngebaut sind. Dabei muß die Außenwand eine Dicke\nvon mindestens 0,5 mm haben, wenn sie aus dem              An jedem Tank muß ein Schild aus nicht korrodie-\nWerkstoff St 37 oder eine solche von mindestens            rendem Metall dauerhaft befestigt sein. Das Schild\n2 mm, wenn sie aus glasfaserverstärktem Kunst-             muß mindestens folgende Angaben enthalten:\nstoff mit einem Glasgehalt von mindestens 30      •!•      - Hersteller oder Herstellerzeichen\nbesteht. Die Feststoffzwischenschicht muß bei 50 °/o       - Herstellungsnummer\nVerformungsgrad mindestens ein Arbeitsaufnahme-\n- Baujahr\nvermögen haben, wie eine Polyurethanschicht von\n50 mm Dicke und 400 kg/rri 3 Nennraumgewicht.              - Prüfdruck\nDie spezifische Formänderungsarbeit des Werk-              - Rauminhalt in Litern bei unterteilten Tanks\nstoffes der Feststoffzwischenschicht ist an einem          - Rauminhalt jedes Tankabteils\nPrüfkörper nach deutscher Industrienorm 53 421\n- Berechnungstemperatur\nim Vergleich zu ermitteln.\n- Datum (Monat und Jahr) der erstmaligen und\n1.6 Es muß der Nachweis         erbracht werden, daß die                letztmaligen wiederkehrenden Prüfung\nTanks einschließlich ihrer Befestigungseinrichtung            - Stempel des Sachverstädigen, der die Prüfung vor-\nmit ausreichender Sicherheit beim höchstzulässigen                 genommen hat\nFüllgewicht folgende Beanspruchung aufnehmen kön-\nan Tanks, die mit Druck gefüllt oder entleert\nnen:\nwerden, ist außerdem der höchstzulässige Be-\n2faches Gesamtgewicht in Fahrtrichtung\ntriebsdruck anzugeben.\nlfaches Gesamtgewicht quer zur Fahrtrichtung\nlfaches Gesamtgewicht vertikal aufwärts               5.   Betrieb\n2faches Gesamtgewicht vertikal abwärts.              5.1 Die Tanks dürfen nur bis zu 95 °/o ihres Fassungs-\nraums gefüllt sein.\n1.7 Die in den Ziffern 1.3 und 1.4 angeführte gleich-\nwertige Dicke ergibt sich nach der Formel                 5.2 Stabilität\n10 ~< eo                                        Die Breite, welche sich durch die volle Abstands-\ne1 =                                                          fläche am Boden ergibt (Entfernung zwischen den\n3 J/Rm1   + A1                                        äußeren rechten und linken Punkten der Aufstands-\nIn dieser Formel bedeutet eo die für St 37 festgelegte        fläche der Reifen einer Achse) muß mindestens 90 0/o\nMindestwanddicke, Rm 1 die Mindestzugfestigkeit und            der Höhe des Schwerpunktes des beladenen Straßen-\nAt die Mindestbrudidehnung des gewählten Werk-                tankfahrzeuges betragen. Der Nachweis dazu ist\nstoffes.                                                       durch ein geeignetes Rechenverfahren zu erbringen.","Nr. 53 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                               1413\n6. Die sonstigen Vorschriften des ADR sind entsprechend                          Vereinbarung Nr. 100\nzu beachten.\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn, 2554\nB. Tankfahrzeuge, die vor dem 1. April 1976 hergestellt      der Anlage A des ADR dürfen die organischen Peroxide\nwurden und den in Abschnitt A. Ziffer 1.3 enthaltenen   der Rn. 2551, Ziffern 10, 14 und 18, in Rollsickenfässern\nBedingungen nicht entsprechen, dürfen für die Beför-    aus Stahl mit einem Fassungsraum von höchstens 220 1\nderung der beiden genannten Stoffe noch bis längstens    unter folgenden Bedingungen befördert werden:\nzum 31. Dezember 1979 verwendet werden, wenn fol-\na) Die Rollsickenfässer müssen einem Baumuster ent-\ngende Bedingungen eingehalten sind:\nsprechen, daß einer Baumusterprüfung nach An-\n1. Die Tanks müssen, wenn sie aus niedrig legierten               hang A. 5 des ADR (Rn. 3500-3504) genügt hat.\nBaustählen hergestellt sind bei einem                   b) Die Wanddicke der Fässer in Böden und Mantel muß\n- Durchmesser bis 1,5 m eine Mindestwanddicke von             mindestens 1,25 mm betragen.\n3mm,\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\n- Durchmesser von mehr als 1,5 m eine Mindest-\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010\nwanddicke von 4 mm haben.\ndes ADR (D 100).\"\nTanks aus austenitischen Chromnickelstählen müssen\neine Mindestwanddicke von 3 mm und Tanks aus                (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\nAluminium oder Aluminium-Legierungen eine Mindest-      Bundesrepublik Deutschland und Belgien, der Republik\nwanddicke von 5 mm haben.                               Osterreich, der Schweiz sowie dem Vereinigten König-\nreich.\n2. Die Tanks müssen gegen seitliches Anfahren aus-\nreichend geschützt sein. Dies kann z. B. durch Längs-                        Vereinbarung Nr. 101\nträger geschehen, die den Tank auf beiden Längsseiten\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2815 der\nin Höhe der Tankmittellinie schützen und ein Wider-\nAnlage A des ADR dürfen Stoffe der Klasse 8, Rn. 2801,\nstandsmoment in Stoßrichtung von mindestens 5 cm 3\nZiffer 32, unter folgenden Bedingungen befördert wer-\nhaben.\nden:\nAuf den seitlichen Anfahrschutz kann verzichtet wer-\n1. Die Stoffe sind in dicht verschlossene Gefäße aus\nden, wenn die Tanks mit einer Feststoffzwischen-\ngeeignetem Kunststoff mit einem Fassungsraum von\nschicht mit einer Dicke von mindestens 50 mm ver-\nhöchstens 12½ Liter zu verpacken. Die Gefäße dürfen\nsehen sind und diese von einer äußeren Hülle aus\nhöchstens zu 95 0/o ihres Fassungsraums gefüllt sein.\nStahlblech von mindestens 0,5 mm oder glasfaserver-\nstärktem Kunststoff (GFK) von mindestens 2 mm um-       2. Die Kunststoffgefäße sind - auch zu mehreren -\ngeben ist.                                                   unter Verwendung geeigneter Füllstoffe (z. B. Holz-\nwolle) in eng anliegende vollwandige Schutzbehälter\n3. Hinsichtlich des rückwärtigen Anfahrschutzes        gilt\naus Fiber oder einem anderen Stoff von ausreichender\nAbschnitt A. Ziffer 2.3 entsprechend.\nWiderstandsfähigkeit oder in hölzerne Kisten festlie-\n4. Die Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm den Mantel-          gend einzusetzen.\nscheitel oder den Mannlochdeckel überragen. Andern-     3. Ein Versandstück darf nicht mehr als 60 Liter des\nfalls muß der Tank im Scheitelbereich durch einen            genannten Stoffes enthalten und nicht schwerer sein\nUberrollbügel geschützt sein.                                als 100 kg.\n5. Sofern die Tankfahrzeuge keine innenliegenden Ven-          (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\ntile haben, muß die erste außenliegende Absperrein-     zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010\nrichtung durch einen stabilen Schutz, der mindestens    des ADR (D 101).\"\ndie gleiche Sicherheit bietet wie der Tank selbst, ge-\nschützt sein. Ein solcher Schutz liegt z. B. vor, wenn     (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\ndas außenliegende Ventil innerhalb des Fahrzeug-        Bundesrepublik Deutschland und Schweden, Luxemburg,\nrahmens oder am Armaturenschrank untergebracht ist.     dem Vereinigten Königreich, der DDR, Italien sowie der\nRepublik Osterreich.\n6. Die Tanks der Fahrzeuge sind von einem im Versand-\nland amtlich anerkannten Sachverständigen einer\nDichtheitsprüfung mit mindestens 1,5 kg/cm 2 Uber-                          Vereinbarung Nr. 102\ndruck - mindestens aber mit dem Druck, der dem\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2628 (a)\nDampf druck des zu befördernden Stoffes bei\ndes ADR darf Pentachlorphenol in fester Form (Flocken\n50° C X 1,5 entspricht -     sowie einer inneren und\noder Prills), ein Stoff der Rn. 2601, Ziffer 82 b)t., des\näußeren Untersuchung zu unterziehen.\nADR, auch in Säcken aus geeigneter Kunststoffolie unter\n7. Die Tanks dürfen nur bis zu 95 °/o ihres Fassungs-       folgenden Bedingungen befördert werden:\nraums gefüllt sein. Die sonstigen Vorschriften des      1.      Die Verpackungen müssen einer Baumusterprüfung\nADR sind entsprechend zu beachten.                              bei einer im Versandland behördlich anerkannten\nPrüfanstalt gemäß den nachstehenden Bedingungen\nC. In der Bescheinigung der besonderen Zulassung nach\nmit Erfolg unterzogen worden sein.\nAnhang B. 3 der Anlage B des ADR ist zu bescheini-\ngen, welchen technischen Anforderungen dieser Ver-      1.1     Prüfvorschriften\neinbarung das Tankfahrzeug (Abschnitt A. oder B.}       1.1.1 Je Bauart sind 3 mit Originalgut oder Ersatzgut\nentspricht. Der Stoff ist namentlich aufzuführen.               gefüllte Prüfmuster bei Raumtemperatur aus einer\n(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich            Höhe von 1,20 m jeweils einmal auf die Breitseite,\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602              Schmalseite und den Sackboden fallen zu lassen\ndes ADR (D 99).\"                                                    (Aufprallfläche: waagerechte Betonplatte). Bei Ver-\nwendung von Ersatzgut muß dieses in seiner Dichte\n(4)   Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der                (Schüttgewicht) und in seinen anderen physika-\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Oster-                  lischen Eigenschaften (z. B. Korngröße, Form der\nreich.                                                              Oberfläche u. dgl.) dem Originalgut entsprechen.","1414                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\n1.1.2 An den geprüften Säcken darf weder eine größere           (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\nRißbildung auftreten noch ein Teil des Inhalts       B~ndesrepublik Deutschland und\naustreten.                                           a) Luxemburg, Italien, Portugal sowie der Schweiz,\n1.1.3 Ober die Prüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen,      b) Schweden mit der Maßgabe, daß in Absatz 1 Ziffer\nder folgende Angaben enthalten muß:                         der 1. Satz durch folgende Fassung ersetzt wird:\na) Name des Herstellers des Sackes,                         „Die Eignung der Kunststoffgefäße muß durch eine\nb) Beschreibung des Sackes (z. B. Art der verwen-          Baumusterprüfung bei einer von der zuständigen Be-\ndeten Kunststoffe, Abmessungen, Dicke, Tole-           hörde amtlich zugelassenen Prüfanstalt nachgewiesen\nranzen, Gewicht usw.)                                   sein.\"\nc) Art der Herstellung des Sackes,\nd) Zugelassene Füllgüter,                                                  Vereinbarung Nr. 104\ne) Prüfmethode und Prüfergebnis,\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2808\nf) Kennzeichnung,                                   der Anlage A des ADR dürfen Zinkchlorid und zink-\ng) die bei der Serienfertigung einzuhaltende(n) Min- chloridhaltige, pulverförmige Stoffe der Klasse 8,\ndestwanddicke(n).                                Rn. 2801, Ziffer 12, auch in dicht verschlossenen Säcken\n1.1.4 Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten          aus mindestens 3 Lagen widerstandsfähigem Papier mit\nSäcke sind durch                                     einem Innensack aus geeignetem Kunststoff verpackt\nsein. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als\nName oder Kennzeichen des Herstellers,\n55 kg.\nKurzbezeichnung des Staates, in dem die Prüfung\ndurchgeführt wird,                                   (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010\nKurzbezeichnung der Prüfanstalt,\ndes ADR (D 104).\"\nRegistriernummer sowie\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nMonat und Jahr der Herstellung\ndesrepublik Deutschland und\ngut lesbar und dauerhaft zu kennzeichnen.\na) Luxemburg, Schweden sowie der Republik Osterreich,\n2.      In die Säcke dürfen höchstens 25 kg Pentachlor-       b) den Niederlanden mit der Maßgabe, daß die Beför-\nphenol verpackt werden. Bis zu 40 Säcke sind als            derung der in Absatz 1 genannten Stoffe nur als ge-\nLadeeinheit auf einer Palette zu verladen, die außen        schlossene Ladung durchgeführt werden soll.\ndurch Wellpappe und eine Sehrumpffolie geschützt\nsein muß.\n3.      Die beladenen Paletten sind entweder als geschlos-                         Vereinbarung Nr. 105\nsene Ladung oder als Teilladung in einem gedeck-\nten Fahrzeug zu befördern. Werden die Pentachlor-        (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2430\nphenol-Palettenladungen als Teilladung befördert,     und 2431 der Anlage A des ADR darf Methyllithiurn,\nso sind sie durch geeignete Maßnahmen zusätzlich      zu höchstens 10 0/o gelöst in Diäthyläther, als Stoff der\nzu schützen, um Schäden durch anderes Ladegut         Klasse 4.2, Rn. 2431, unter folgenden Bedingungen im\nzu verhindern.                                       Straßenverkehr befördert werden:\n1. Die Beförderung erfolgt in Stahlgefäßen amerikanischer\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nBauart mit einem Fassungsraum von höchstens 450 Li-\nzu vermerken: ,.Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010\ntern. Die Stahlgefäße müssen der ICC-Spezifikation\ndes ADR (D 102).\"\nvon 4BA 240 entsprechen. Die Füll- und Entleerungs-\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-           öffnungen müssen sich im füllungsfreien Raum der\ndesrepublik Deutschland und dem Vereinigten König-                Gefäße befinden.\nreich.                                                       2. Die Gefäße sind spätestens alle 4 Jahre einer inneren\nUntersuchung und spätestens alle 8 Jahre einer Flüs-\nVereinbarung Nr. 103                          sigkeitsdruckprüfung mit einem mit dem Füllgut nicht\nreagierenden Prüfmedium und einem Prüfdruck von\n(1) Abweichend von den Vorschiften der Rn. 2815 der            mindestens 10 bar zu unterziehen.\nAnlage A des ADR dürfen Stoffe der Klasse 8, Rn. 2801,\nZiff. 32, auch in freitragenden Kunststoffgefäßen mit        3. Die Gefäße dürfen nur bis 90 0/o ihres Fassungsraums\neinem Fassungsraum von höchstens 60 1 unter folgenden             gefüllt sein. Bei der Füllung der Gefäße muß bei einer\nBedingungen befördert werden:                                     mittleren Flüssigkeitstemperatur von 50° C ein Sicher-\nheitsleerraum von mindestens 5 Vol.-0/o verbleiben.\n1. Die Eignung der Kunststoffgefäße muß durch eine\nBaumusterprüfung nach den in der Bundesrepublik              (2) Die sonstigen für Stoffe der Klasse 4.2, Ziffer 3,\nDeutschland gültigen Vorschriften bei der Bundes-        geltenden Vorschriften des ADR gelten entsprechend.\nanstalt für Materialprüfung, Unter den Eichen 87,           (3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\n1000 Berlin 45, oder dem Bundesbahn-Zentralamt Min-     zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010\nden (Westf.) nachgewiesen sein. Die nach dem geprüf-     des ADR (D 105).\"\nten Baumuster hergestellten Gefäße müssen durch\n(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\ndas Kennzeichen „D\", die Kurzbezeichnung der deut-\ndesrepublik Deutschland und Belgien.\nschen Prüfanstalt, eine Registriernummer sowie Monat\nund Jahr der Herstellung gekennzeichnet sein.\n2. Die Gefäße dürfen höchstens zu 95 °/o ihres Fassungs-                          Vereinbarung Nr. 106\nraums gefüllt sein.\n3. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg.         (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2303\nAbs. 7 der Anlage A darf Äther der Rn. 2301, Ziffer 1 a),\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich    in Rollsickenfässern, deren Nähte an den Böden ge-\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010         schweißt sind und die einen Fassungsraum von 216,5 1\ndes ADR (D 103).\"                                            haben, unter folgenden Bedingungen befördert werden:","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                                   1415\n1.      Die Rollsickenfässer müssen einer Bauart ent-       2.       Vorschriften für die Baumusterprüfung\nsprechen, die eine Baumusterprüfung gemäß den\nBedingungen unter Ziffer 2. bei einer im Versand-   2.1      Flüssigkeitsdruckprüfung\nland behördlich anerkannten Prüfanstalt bestanden   2.1.1    Je Bauart und Hersteller sind drei Blechgefäße\nhat.                                                        während 5 Minuten einem gleichbleibenden hy-\ndraulischen Uberdruck von mindestens. 1,5 kg/ cm 2\n2.       Vorschrift~n für die Baumusterprüfung\nzu unterwerfen. Während der Prüfung dürfen die\n2.1      Flüssigkeitsdruckprüfung                                    Gefäße nicht mechanisch abgestützt werden.\n2.1.1   Je Bauart und Hersteller sind 3 Blechgefäße wäh-    2.1.2    Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis:\nrend 5 Minuten einem gleichbleibenden hydrau-                Die Gefäße müssen dicht bleiben.\nlischen Uberdruck von mindestens 1,5 kg/cm 2\nzu unterwerfen. Während der Prüfung dürfen die      2.2      Fallprüfung\nGefäße nicht mechanisch abgestützt werden.          2.2.1    Sechs Prüfmuster sind zu 98 °/o ihres Fassungs-\n2.1.2   Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis:               raums mit Wasser zu füllen und durch Aufprall\nDie Gefäße müssen dicht bleiben.                             auf eine starre, glatte, ebene und horizontale\nOberfläche zu prüfen. Die freie Fallhöhe beträgt\n2.2     Fallprüfung                                                  1,8 m. Jedes Gefäß muß folgenden Einzelprüfungen\nstandhalten:\n2.2.1   6 Prüfmuster sind zu 98 0/o ihres Fassungsraums\nmit Wasser zu füllen und durch Aufprall auf eine    2.2.1.1 Zwei Gefäße sind auf den Oberbodenrand un-\nstarre, glatte, ebene und horizontale Oberfläche             mittelbar neben dem Verschluß, zwei Gefäße auf\nzu prüfen. Die freie Fallhöhe beträgt 1,8 m. Jedes           den Bodenrand und zwei weitere Gefäße auf die\nGefäß muß folgenden Einzelprüfungen standhalten:             Mantellängsnaht horizontal auf die Aufprallfläche\nfallen zu lassen.\n2.2.1.1 2 Gefäße sind auf den Oberbodenrand unmittelbar\nneben dem Verschluß, 2 Gefäße auf den Boden-        2.2.2    Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis:\nrand und 2 weitere Gefäße auf die Mantellängs-               Nach Herstellen des Druckausgleichs müssen alle\nnaht horizontal auf die Aufprallfläche fallen zu             Gefäße dicht sein.\nlassen.\n2.3      Stapeldruckprüfung\n2.2.2   Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis:      2.3.1    Die Gefäße müssen während 24 Stunden einem\nNach Herstellen des Druckausgleichs müssen alle              Gewicht standhalten, das auf einer flachen Unter-\nGefäße dicht sein.                                           lage auf das Gefäß gestellt wird und dem Gewicht\ngleicher Gefäße entspricht, die während der Be-\n2.3      Stapeldruckprüfung                                          förderung in einer Stapelhöhe von 3 m darauf\n2.3.1   Die Gefäße müssen während 24 Stunden einem                   gestapelt werden könnten.\nGewicht standhalten, das auf einer flachen Unter-   2.3.2    Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis:\nlage auf das Gefäß gestellt wird und dem Gewicht\nEin geprüftes Gefäß darf keine undichte Stelle\ngleicher Gefäße entspricht, die während der Be-\naufweisen. Das Gefäß darf außerdem keine Ver-\nförderung in einer Stapelhöhe von 3 m darauf\nformung zeigen, die seine Widerstandsfähigkeit\ngestapelt werden könnten.\nvermindern oder eine Instabilität verursachen\n2.3.2   Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis:               könnte, wenn die Gefäße gestapelt werden.\nEin geprüftes Gefäß darf keine undichte Stelle      2.4      Dichtheitsprüfung\naufweisen. Das Gefäß darf außerdem keine Ver-\nformung zeigen, die seine Widerstandsfähigkeit      2.4.1    Jedes Gefäß muß entsprechend den Bestimmungen\nvermindern oder Instabilität verursachen könnte,             der Rn. 3502 des Anhangs A. 5 des ADR einer\nwenn die Gefäße gestapelt werden.                            Dkhtheitsprüfung unterzogen worden sein.\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich    2.5      Kennzeichnung\nzu vermerken: .Beförderung vereinbart nach Rn. 2010                  Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten\ndes ADR (D 106).\"                                                    Fässer sind durch\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-              - Kurzbezeichnung des Staates, in dem die\ndesrepublik Deutschland und                                              Prüfung durchgeführt wird,\na) der Republik Osterreich, Schweden sowie der Schweiz,              - Registriernummer,\nb) dem Vereinigten Königreich mit der Maßgabe, daß                   - Namen oder Kennzeichen des Herstellers sowie\nan die Stelle des in Absatz 1 Ziffer 2.1.1 angegebenen          - Monat und Jahr der Herstellung\nPrüfüberdrucks ein solcher von 2 kg/cm 2 tritt.                 gut lesbar und dauerhaft zu kennzeichnen.\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010\nVereinbarung Nr. 107                     des ADR (D 107).\"\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2303            (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und Belgien.\nAbs. 7 der Anlage A darf Äther der Rn. 2301, Ziffer 1 a),\nin Rollsickenfässern, deren Nähte an den Böden ge-\nschweißt sind und die einen Fassungsraum von 216,5 1                            Vereinbarung Nr. 108\nhaben, unter folgenden Bedingungen befördert werden:\n1.      Die Rollsickenfässer müssen einer Bauart ent-          (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2612 und\nsprechen, die eine Baumusterprüfung gemäß den       2629 a) 2. der Anlage A des ADR dürfen die nachstehend\ngenannten Stoffe der Klasse 6.1:\nBedingungen unter Ziffer 2. bei einer im Versand-\nland behördlich anerkannten Prüfanstalt bestanden      Alpha-naphthylamin               der Rn. 2401, Ziffer 21 g)\nhat.                                                   Dini tro benzole                 der Rn. 2601, Ziffer 21 i)","1416                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nChlornitrobenzole               der Rn. 2601, Ziffer 21 k)      ,,L'Institut beige de !'Emballage (I. B. E.), 1020 Bruxel-\nMononitrotoluole, fest         der Rn. 2601, Ziffer 21 1)      les,\" vorgenommen werden kann,\nDinitrotoluole                  der Rn. 2601, Ziffer 21 m) c) der Republik Osterreich mit der Maßgabe, daß die in\nAbsatz 1 Ziffer 1 vorgeschriebene Baumusterprüfung\nToluidine, fest                 der Rn. 2601, Ziffer 21 o)\nauch bei einer behördlich anerkannten Prüfanstalt der\nChloraniline, fest             der Rn. 2601, Ziffer 21 e)      Republik Osterreich vorgenommen werden kann.\nSchädlingsbekämpfungsmittel der Rn. 2601, Ziffer 83\nin freitragenden Kunststoffgewebesäcken mit Kunststoff-                            Vereinbarung Nr. 109\nfolie in Mengen bis höchstens 50 kg unter folgenden\nBedingungen im Straßenverkehr befördert werden:                  (1) Aweichend von den Vorschriften der Rn. 2809\n1.      Die Verpackung muß einer Baumusterprüfung bei         der Anlage A des ADR dürfen Bifluoride der Klasse 8,\nder Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) Berlin,   Rn. 2801, Ziffer 15 a}, in Jutesäcken mit Kreppölinnenhaut\nUnter den Eichen 87, 1000 Berlin 45, oder dem         und eingenähten Polyäthylensäcken unter folgenden Be-\nBundesbahn-Zentralamt Minden (BZA), 4950 Minden       dingungen befördert werden:\n(Westf.), gemäß den nachstehenden Bedingungen         1. Die Polyäthylensäcke müssen über der Bodennaht\nmit Erfolg unterzogen worden sein.                         (also zum Produkt und nicht zur Außenverpackung\nhin) geschweißt sein und nach dem Füllen gesondert\n1.1    Vorschriften für die Baumusterprüfung                      verschlossen werden. Die Polyäthylensäcke müssen\n1.1.1 Je Bauart sind 3 mit Originalgut oder Ersatzgut             größer sein als die äußeren Jutesäcke, damit die letzt-\ngefüllte Prüfmuster bei Raumtemperatur aus einer           genannten den mechanischen Druck des Füllgutes\nHöhe von 1,20 m jeweils einmal auf die Breitseite,         auffangen können.\nSchmalseite und den Sackboden fallen zu lassen        2. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 55 kg.\n(Aufprallfläche: waagerechte Betonplatte). Bei Ver-\nwendung von Ersatzgut muß dieses in seiner Dichte     3. Die Versandstücke dürfen nur in gedeckten Fahrzeu-\n(Schüttgewicht) und in seinen anderen physika-             gen verladen werden.\nlischen Eigenschaften (z. B. Korngröße, Form der         (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nOberfläche u. dgl.) dem Originalgut entsprechen.\nzu vermerken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des\n1.1.2 Kriterien für das Bestehen der Prüfung                 ADR (D 109).M\nAn den geprüften Säcken darf weder eine größere           (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\nRißbildung auftreten noch ein Teil des Inhalts aus-    Bundesrepublik Deutschland und der DDR.\ntreten.\n1.1.3 Prüfbericht\nUber die Prüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen,                          Vereinbarung Nr. 110\nder folgende Angaben enthalten muß:\n- Hersteller des Sackes,                                 (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61 121\nder Anlage B des ADR darf Methylisocyanat als Stoff\n- Beschreibung des Sackes                             der Klasse 6.1, Rn. 2601, Ziffer 2, in Tankcontainern mit\n(z. B. Art des verwendeten Werkstoffes, Ein-     einem Fassungsraum von 1000 Litern unter folgenden\nfärbungen, Abmessungen, Wanddicken, Gewichte      Bedingungen im Straßenverkehr befördert werden:\nusw.),\n- Fertigungsverfahren,                                1. Bau und Ausrüstung\n- zugelassene Füllgüter,                                  Die Tankcontainer müssen den Vorschriften des An-\nhangs B. 1 b der Anlage B des ADR entsprechen.\n- Prüfmethode und Prüfergebnis,\n- Kennzeichnung,                                          Alle Offnungen des Tanks müssen sich oberhalb des\nFlüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen\n- die bei der Serienfertigung einzuhaltenden Min-          unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurch-\ndestwanddicken.                                       g_änge noch Rohransätze aufweisen.\n1.1.4 Kennzeichnung                                               Die Offnungen müssen dicht verschlossen werden.\nDie nach dem geprüften Baumuster hergestellten            Der Verschluß muß mit einer versiegelten Metall-\nSäcke sind durch:                  -                      kappe geschützt werden.\n- Namen oder Kennzeichen des Herstellers,                 Die Tanks müssen für einen Berechnungsdruck von\n- Kurzbezeichnung des Staates, in dem die Prüfung         10 bar gebaut und erstmalig und wiederkehrend mit\ndurchgeführt wird,                                    einem Uberdruck von 4 bar geprüft werden.\n- Kurzbezeichnung der Prüfanstalt,                    2. Betrieb\n- Registriernummer sowie                                  Die Tankcontainer dürfen nur bis zu 91 11 /o ihres Fas-\n- Monat und Jahr der Herstellung                          sungsraums gefüllt sein.\ngut lesbar und dauerhaft zu kennzeichnen.             3. Zulassung des Baumusters\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich         Die Tankcontainer müssen entsprechend den Vor-\nzu vermerken: ,.Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2 010            schriften des Anhangs B. 1 b der Anlage B des ADR\ndes ADR (D 108).\"                                                durch die zuständige Behörde oder eine von ihr beauf-\ntragte Stelle für den Straßenverkehr zugelassen sein.\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der           4. Kennzeichnung\nBundesrepublik Deutschland und\nDie Tankcontainer müssen mit einem Zettel nach\na) der Schweiz sowie Spanien,                                    Muster 4 und außerdem mit einem Zettel nach Muster\nb) Belgien mit der Maßgabe, daß die in Absatz 1 Ziffer 1         2 A des Anhangs A. 9 der Anlage A des ADR ver-\nvorgeschriebene Baumusterprüfung auch bei dem                sehen sein.","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1971                                     1417\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich                          Vereinbarung Nr. 112\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart gemäß Rn. 10 602\ndes ADR (D 110).\"                                                 (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 51 121\ndürfen warme wässerige Lösungen von Ammoniumnitrat\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nder Klasse 5.1, Rn. 2501, Ziffer 6 a), im internationalen\ndesrepublik Deutschland und der Schweiz.\nStraßenverkehr unter folgenden Bedingungen befördert\nwerden:\n1.    Die Konzentration der warmen wässerigen Lösungen\nVereinbarung Nr. 111                            von Ammoniumnitrat muß 80-90 °/o betragen. Der in\neiner 100/oigen wässerigen Lösung gemessene pH-Wert\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2605,                muß zwischen 5 und 7 liegen. Die Lösungen dürfen\n2632 und 61 121 Abs. 3 des ADR darf Methylisocyanat der              weder brennbare Stoffe in Mengen von mehr als\nKlasse 6.1, Rn. 2601, Ziffer 3, in Aluminiumfässer.n (99,8 0/o       0,2 °/o, noch Chlorverbindungen in solchen Mengen\nAl) mit einem Fassungsraum von höchstens 2501, in                     enthalten, daß der Chlorgehalt 0,02 °.io übersteigt.\nkleinen Tankcontainern aus rostfreiem Stahl 4541 (DIN\n17440) mit einem Fassungsraum von 1 000 Litern unter           2.    Die Tankfahrzeuge müssen hinsichtlich Bau, Aus-\nfolgenden Bedingungen befördert werden:                              rüstung und Prüfung folgenden Vorschriften ent-\nsprechen:\n1.    Fässer aus Aluminium (99,8 °/o Al)\n2.1 Die Tanks müssen aus austenitischem Stahl herge-\n1.1 Die Fässer müssen vollständig geschweißt und für                stellt und für einen Druck von mindestens 4 kg/ cm 2\neinen Prüfdruck von mindestens 5 bar bemessen sein.            (Uberdruck) berechnet sein.\nDie Fässer aus Reinaluminium müssen eine Wand-\ndicke von mindestens 5 mm haben.                        2.2 Die Verschlußeinrichtungen der Tanks müssen so\nhergestellt sein, daß während der Beförderung keine\n1.2 Die Fässer müssen mit Rollreifen versehen sein. Sie              Verstopfung der Einrichtungen durch das festgewor-\nmüssen einen dichtsitzenden Gewindeverschluß haben,           dene Ammoniumnitrat möglich ist.\nder durch eine Schutzkappe gesichert sein muß. Sie\ndürfen nur zu 95 0/o ihres Fassungsraums gefüllt sein.  2.3 Der die Tanks umgebende wärmeisolierende Stoff\nmuß aus anorganischem Material bestehen und frei\n1.3 Der Werkstoff der Fässer und der Verschlüsse muß                 von brennbaren Stoffen sein.\ngegenüber den beförderten Stoffen beständig sein.\n2.4 Die Tanks dürfen nicht zur Beförderung anderer\n2.     Tankcontainer                                                 Stoffe zugelassen werden.\n2.1 Bau und Ausrüstung                                         2.5 Die Tanks müssen mit einem Druck von 4 kg. 1 cm 2\n(Uberdruck) geprüft werden.\nDie Tankcontainer müssen den Vorschriften des An-\nhangs B. 1 b der Anlage B des ADR entsprechen.          2.6 Das Innere der Tanks und alle Bestandteile, die mit\ndem Stoff in Berührung kommen können, müssen\nAlle Offnungen des Tanks müssen sich oberhalb des\nsauber gehalten werden. Für Pumpen, Ventile oder\nFlüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen\nandere Einrichtungen dürfen nur Schmiermittel ver-\nunterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurch-\nwendet werden, die mit dem Stoff nicht gefährlich\ngänge noch Rohransätze aufweisen.\nreagieren können.\nDie Offnungen müssen dicht verschlossen werden.\nDer Verschluß muß mit einer versiegelten Metall-        2.7 Die Tanks dürfen nur bis zu 95 °/o ihres Fassungs-\nkappe geschützt werden.                                       raums gefüllt werden; die höchste Temperatur nach\nder Füllung darf 140° C nicht überschreiten. Tank-\nDie Tanks müssen für einen Druck von 10 bar                   fahrzeuge, die zur Beförderung solcher Lösungen\n(Uberdruck) berechnet und erstmalig und wieder-               zugelassen sind, dürfen nicht zur Beförderung anderer\nkehrend mit einem Druck von 4 bar (Uberdruck)                 Stoffe verwendet werden,\ngeprüft werden.\n2.8 An jedem Tank muß ein Schild aus nicht korrodie-\n2.2 Betrieb                                                          rendem Metall dauerhaft befestigt sein. Das Schild\nmuß mindestens folgende Angaben enthalten:\nDie Tankcontainer dürfen nur bis zu 91      °/,  ihres\n- Zulassungsnummer,\nFassungsraums gefüllt sein.\n- Hersteller,\n2.3 Zulassung des Baumusters                                         - Herstellungsnummer,\nDie Tankcontainer müssen entsprechend den Vor-                - Baujahr,\nschriften des Anhangs B. 1 b der Anlage B des ADR             - Prüfdruck in kg/cm 2 (Uberdruck),\ndurch die zustäi:\\dige Behörde oder eine von ihr             - Fassungsraum in Litern insgesamt, bei unterteilten\nbeauftragte Stelle für den Straßenverkehr zugelassen              Tanks außerdem der Fassungsraum jedes Tank-\nsein.                                                             abteils,\n2.4 Kennzeichnung                                                    - Datum (Monat und Jahr) der letzten Prüfung.\nDie Tankcontainer müssen mit einem Zettel nach             (2) Die sonstigen Vorschriften des ADR einschließlich\nMuster 4 und außerdem mit einem Zettel nach Muster      der Anlagen A und B des ADR sind entsprechend zu\n2 A des Anhangs A. 9 der Anlage A des ADR ver-          beachten.\nsehen sein.\n(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich      zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 60'2\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und       des ADR (D 112).\"\n10 602 des ADR (D 111).\"\n(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-       desrepublik Deutschland und Belgien bis zum 10. Februar\ndesrepublik Deutschland und Belgien.                           1978,","1418                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nVereinbarung Nr. 113                          zur Beförderung der unter Absatz 1 Satz 1 aufgeführ-\nten Stoffe zugelassen ist und den technischen An-\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2600               forderungen dieser Vereinbarung entspricht.\nund 2601 der Anlage A des ADR finden auf Antimon-\ntrioxid der Klasse 6.1, Rn. 2601, Ziffer 75, die Vorschriften    (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nder Anlagen A und B des ADR keine Anwendung, wenn             zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602\ndas Antimontrioxid höchstens 0,5 °/o Arsen - bezogen          des ADR (D 114).\"\nauf das Gesamtgewicht - enthält.\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen den\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich      Niederlanden und der Bundesrepublik Deutschland mit\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und      Tankfahrzeugen, die vor dem Inkrafttreten der neuen\n10 602 des ADR (D 113).\"                                      Vorschriften für Tankfahrzeuge (1. Oktober 1978) gebaut\nwurden, und erlischt am 31. Dezember 1980.\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und Belgien.\nVereinbarung Nr. 115\nVereinbarung Nr. 114                         (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61121\ndarf p-Chlor-o-Kresol (Klasse 6.1, Rn. 2601, Ziffer 22) in\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61121          festverbundenen Tanks befördert werden.\nder Anlage B des ADR dürfen nachstehend aufgeführte\nStoffe der Klasse 6.1, Rn. 2 601:                             1.   Bau, Ausrüstung und Uberprüfung von Fahrzeugen,\ndie vor dem 1. Oktober 1975 gebaut word,en sind\nChloroform              der Ziffer 61 a)\nTetrachlorkohlenstoff der Ziffer 61 a)                 1.1 Die Tankfahrzeuge müssen hinsichtlich Bau, Aus-\nrüstung und Prüfung folgenden Vorschriften entspre-\n1,2,3-Trichlorpropan    der Ziffer 61 a).                   chen:\nunter folgenden Bedingungen in Straßentankfahrzeugen\nDie Tanks müssen, wenn sie aus Baustahl hergestellt\nbefördert werden:\nsind, bei einem\n1. Die Vorschriften der Abschnitte I und II und zusätz-               Durchmesser bis 1,5 m eine Mindestwanddicke von\nlich die besonderen Bestimmungen für die Klasse 6.1               3mm,\ndes Anhangs B.1 sind zu beachten.\nDurchmesser von mehr als 1,5 m eine Mindestwand-\n2. Die Tanks müssen aus rostfreiem Stahl (316) gebaut                 dicke von 4 mm\nsein und eine Mindestwanddicke von 3 mm aufweisen.             haben. Tanks aus austenitischen Chromnickelstählen\nDie Tanks mit einem Durchmesser von mehr als 1,80 m            müssen eine Mindestwanddicke von 3 mm und Tanks\nmüssen eine Mindestwanddicke von 4 mm aufweisen.               aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen eine Min-\nDie Tanks müssen gegen seitliches Anfahren aus-                destwanddicke von 4 mm haben.\nreichend geschützt sein, z. B. durch Längsträger, die\nden Tank auf beiden Längsseiten in Höhe der Tank-         1.2 Die Tanks müssen gegen seitliches Anfahren aus-\nmittellinie schützen und ein Widerstandsmoment von             reichend geschützt sein. Dieses kann z. B. durch\nmindestens 5 cm3 haben. Auf den seitlichen Anfahr-             Rammschienen geschehen, die den Tank auf beiden\nschutz kann verzichtet werden, wenn die Tanks mit              Längsseiten in Höhe der Tankmittellinie schützen\neiner Feststoffzwischenschicht mit einer Dicke von             und einen Widerstandsmoment von mindestens 5 cm3\nmindestens 50 mm versehen sind und diese von einer             haben.\näußeren Hülle aus Stahlblech von mindestens 0,5 mm             Auf den seitlichen Anfahrschutz kann verzichtet wer-\noder aus glasfaserverstärktem Kunststoff von min-              den, wenn die Tanks in einer Feststoffzwischen-\ndestens 2 mm umgeben ist.                                      schicht mit einer Dicke von mindestens 50 mm ver-\n3. Die Tanks mit Untenentleerung sind unter der Bedin-             sehen sind und diese von einer äußeren Hülle aus\ngp.ng zugelassen, daß die Entleerungseinrichtungen             Stahlblech von mindestens 0,5 mm oder glasfaserver-\nden Vorschriften der Rn. 212 301 des Anhangs B. 1 b            stärktem Kunststoff (GFK) von mindestens 2 mm um-\nentsprechen.                                                   geben ist.\n4. Die Tankfahrzeuge müssen gegen Anfahren von rück-          1.3 Die Tankfahrzeuge müssen gegen Anfahren von rück-\nwärts durch eine Stoßstange, die in Höhe der Unter-            wärts durch eine Stoßstange, die in Höhe der Unter-\nkante des Tanks angeordnet ist und den Tank um                 kante des Tanks angeordnet ist und den Tank um\nmindestens 100 mm überragt, mit einem Widerstands-             mindestens 100 mm überragt, mit einem Widerstands-\nmoment von mindestens 20 cm 3 geschützt sein.                  moment von mindestens 20 cm 3 geschützt sein.\n5. Die Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm den Mantel-       1.4 Die Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm den Man-\nscheitel oder den Mannlochdeckel überragen. Andern-            telscheitel oder den Mannlochdeckel überragen. An-\nfalls muß der Tank im Scheitelbereich durch einen              dernfalls muß der Tank im Scheitelbereich durch\nUberrollbügel geschützt sein.                                  einen Uberrollbügel geschützt sein.\n6. Die Tanks der Fahrzeuge sind von einem im Versand-         1.5 Sofern die Tankfahrzeuge keine innenliegenden Ven-\nland amtlich anerkannten Sachverständigen einer                tile haben, muß die erste außenliegende Absperr-\nDichtheitsprüfung mit mindestens 1,5 kg/cm 2 Uber-             vorrichtung durch einen stabilen Schutz, der minde-\ndruck - mindestens aber mit dem Druck, der dem                 stens die gleiche Sicherheit bietet wie der Tank\nDampfdruck des zu befördernden Stoffes bei 50° C X             selbst, geschützt sein. Ein solcher Schutz liegt z.B.\n1,5 entspricht - sowie einer inneren und äußeren               vor, wenn das außenliegende Ventil innerhalb des\nUntersuchung zu unterziehen.                                   Fahrzeugsrahmens oder im Armaturenbrett unterge-\n7. Die Tanks dürfen nur bis zu 95 °/o ihres Fassungsraums          bracht ist.\ngefüllt sein.\n1.6 Die Tankfahrzeuge müssen durch einen amtlich an-\n8. In der Bescheinigung der besonderen Zulassung nach              erkannten Sachverständigen einer Dichtheitsprüfung\nAnhang B. 3 ist zu bestätigen, daß das Tankfahrzeug            von mindestens 1,5 kg/cmz Uberdruck - mindestens","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                                1419\naber mit dem Druck, der dem Dampfdruck des zu                einem Ventil oder einer ähnlichen, an jedem Ende\nbefördernden Stoffes bei 50° C X 1,5 entspricht, so-         des Entleerungsstutzens angebrachten Einrichtung be-\nwie einer inneren und äußeren Untersuchung unter-            stehen muß.\nzogen worden sein.\n2.6 Jeder Tank oder jedes seiner Abteile muß mit einer\n2.  Bau, Ausrüstung und Prüfung für Tankfahrzeuge, die           Offnung versehen sein, die groß genug ist, um die\nnach dem 1. Oktober 1975 gebaut worden sind                  innere Besichtigung zu ermöglichen.\n2.1 Die Tanks müssen für einen Berechnungsdruck von         2.7 An jedem Tank muß ein Schild aus nicht korrodieren-\nmindestens 4 kg/cm 2 ausgelegt sein. Die Wände und           dem Metall dauerhaft befestigt sein. Das Schild muß\nBögen der Tanks mit einem Durchmesser von nicht              mindestens folgende Angaben enthalten\nmehr als 1,8 müssen eine Dicke von mindestens 5 mm           - Hersteller oder Herstellerzeichen\nhaben, wenn sie aus Stahl mit einer Zugfestigkeit            - Herstellungsnummer\nzwischen 37 und 34 kg/mm 2 bestehen, oder eine\n- Baujahr\ngleichwertige Dicke, wenn sie aus einem anderen\nMetall hergestellt sind. Für alle Tanks mit einem            - Prüfdruck in kg/ cm 2 (Uberdruck)\nDurchmesser von mehr als 1,8 m ist diese Mindest-                Fassungsraum in Litern, bei unterteilten Tanks\nwanddicke auf 6 mm zu erhöhen, wenn sie aus Stahl                Fassungsraum eines jeden Tanks\nmit einer Zugfestigkeit zwischen 37 und 34 kg/mm 2               Datum (Monat und Jahr) der erstmaligen und der\nhergestellt sind, oder auf eine gleichwertige Dicke              letzten wiederkehrenden Prüfung\nbei Verwendung eines anderen Metalls.                            Stempel des Sachverständigen, der die Prüfung\n2.2 Es muß der Nachweis erbracht werden, daß die Tanks               vorgenommen hat\neinschließlich ihrer Befestigungseinrichtungen mit aus-          an Tanks, die mit Druck gefüllt oder entleert wer-\nreichender Sicherheit beim höchstzulässigen Füllge-              den, ist außerdem der höchstzulässige Betriebs-\nwicht folgende Beanspruchungen aufnehmen können:                 druck anzugeben.\n2faches Gesamtgewicht in Fahrtrichtung              2.8 Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind entweder\n- lfaches Gesamtgewicht quer zur Fahrtrichtung               zusammen oder getrennt erstmalig vor Inbetrieb-\n- tfaches Gesamtgewicht vertikal aufwärts                    nahme und danach wiederkehrend alle 5 Jahre zu\n- 2faches Gesamtgewicht vertikal abwärts.                    prüfen. Die erstmalige Prüfung muß eine Bauprüfung,\neine innere und äußere Prüfung sowie eine Wasser-\n2.3 Die Breite, welche sich durch die volle Aufstand-            druckprüfung mit einem Druck von mindestens 4 kg/\nfläche am Boden ergibt (Entfernung zwischen den              cm 2 (Uberdruck) und eine Abnahmeprüfung umfas-\näußeren rechten und linken Punkten der Aufstand-             sen.\nfläche der Reifen einer Achse) muß mindestens 90 °/o\ndes Schwerpunktes des beladenen Tankfahrzeugs be-       2.9 Die Vorschriften für Tankfahrzeuge in Ziffer 1.2 bis\ntragen. Der Nachweis ist durch ein geeignetes Re-            1.5 dieser Vereinbarung sind auch für neue Tankfahr-\nchenverfahren zu erbringen.                                  zeuge zu beachten.\n2.4 Die Ausrüstungsteile sind so anzubringen, daß sie       3.   Die Tankfahrzeuge dürfen nur bis zu 95 6/o ihres Fas-\nwährend der Beförderung und Handhabung gegen                 sungsraums gefüllt sein.\nLosreißen oder Beschädigungen gesichert sind. Sie       4.   Die sonstigen Vorschriften des ADR einschließlich\nmüssen die gleiche Sicherheit gewährleisten wie der          der Anlagen A und B des ADR sind entsprechend zu\nTank.                                                        beachten.\n2.5 Tanks mit Untenentleerung und Abteile von unter-           (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nteilten Tanks mit Untenentleerung müssen mit zwei       zu vermerken: \"Beförderung vereinbart gern. Rn. 10 602\nhintereinanderliegenden, voneinander unabhängigen       des ADR (D 115).\"\nVerschlüssen versehen sein, wobei der erste der bei-\nden Verschlüsse aus einer mit dem Tank verbunde-           (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nnen inneren Absperreinrichtung und der zweite aus       desrepublik Deutschland und der Republik Osterreich.","1420                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nAnlage 2\nNeufassung der Vereinbarungen Nr. 1 bis 86 (§ 2)\nVereinbarung Nr. l                        a) Verpackung\nEs handelt sich um Säcke mit Ventil und Manschette\n(1) Abweidlend von den Vorsdlriften der Rn. 61121               und einem geschichteten geklebten Boden. Sie be-\nAbs. 1 dürfen                                                      stehen aus fünf Lagen:\na) 2,4-Toluylendiisocyanat [Klasse 6.1, Rn. 2601, Zif-             - eine äußere Lage aus 80 g/qm-Kraftpapier, zusam-\nfer 21 c)],                                                       mengeklebt mit einer Aluminiumfolie von 0,02 mm\nDicke, wobei die Aluniniumfolie nach außen zeigt,\nb) isomere Gemische von Toluylendiisocyanat als Stoffe\n- drei Lagen 80 g/qm-Kraftpapier,\nder Klasse 6.1, Rn. 2601, Ziffer 21 c),\n- eine innere Lage aus 80 g/qm-Kraftpapier, zusam-\nc) Toluidine [Klasse 6.1, Rn. 2601, Ziffer 21 o)]                      mengeklebt mit einer Aluminiumfolie von 0,009 mm\nin festverbundenen Tanks befördert werden.                             Dicke, wobei die Aluminiumfolie nach innen zeigt,\nalso mit dem Sackinhalt Berührung hat.\n(2) Neben den für diese Stoffe geltenden sonstigen\nInnere Sicherheitsstreifen aus Kraftpapier mit einer\nVorschriften der Anlage B und, soweit anwendbar, der\n0,009 mm starken AluminiumfoHe sind derart auf die\nAnlage A sind die Vorsdlriften der Rn. 210 610 Abs. 1\nBöden geklebt, daß die Aluminiumfolie den Sackinhalt\nund 2 zu beadlten.                                                 berührt.\n{3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich           Die Manschette besteht aus Kraftpapier, zusammen-\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602             geklebt mit einer 0,02 mm starken Aluminiumfolie.\ndes ADR (D 1).\"                                                    Alle Lagen aus Kraftpapier sind feuerfest gemacht\n(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der                  (12 g feuerfestmachender Stoff je qm), Kraftpapier\nund Aluminiumfolie werden entweder mit Polyäthylen\nBundesrepublik Deutschland und\noder mit Vinylkleber zusammengeklebt.\na) dem Vereinigten Königreich, Italien sowie Frankreich,\nb) Gewicht und Versandart\nb) Belgien bis zum Inkrafttreten neuer Vorschriften für            Ein Sack darf höchstens 25 kg des Stoffes enthalten.\nTankfahrzeuge innerhalb des ADR, solange nichts               Die Stoffe dürfen nur in geschlossener Ladung ver-\nanderes vereinbart wird.                                       sandt werden.\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nVereinbarung Nr. 2                         zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nadl Rn. 2010\ndes ADR (D 4).,.\n(1) Abweidlend von den Vorsdlriften der Rn. 81121             (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nAbs. 2 dürfen wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid         desrepublik Deutsdlland und Belgien sowie Frankreidl.\n[Klasse 8, Rn. 2801, Ziffer 41 a) und b)] in kleinen\nFlüssigkeitsbehältern (-containern) befördert werden.\n(2) Die Vorschriften für Tanks in Rn. 210 810 Abs. 9                           Vereinbarung Nr. 5\nsind zu beachten.\n(1) Abweidlend von den Vorschriften der Rn. 2201\n(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich        darf Stickoxydul (Lachgas), tiefgekühlt auf - 15a C, als\nzu vermerken: \"Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602           Stoff der Klasse 2, Rn. 2201, Ziffer 13, in festverbundenen\ndes ADR (D 2).\"                                                 Tanks befördert werden. Die Tanks und ihre Verschlüsse\n(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der              müssen den für Stoffe der Klasse 2, Rn. 2201, Ziffer 13,\ngeltenden Vorschriften der Rn. 210 202 entsprechen. Alle\nBundesrepublik Deutschland und Frankreich.\nsonstigen für Stoffe der Rn. 2201, Ziffer 13, anzuwenden-\nden Vorschriften sind zu beachten.\nVereinbarung Nr. 3                           (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 220 000         des ADR (D 5).\"\nAbs, 2 b) darf im Führerhaus an Stelle eines selbsttätigen\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nSchutzschalters ein Batterietrennschalter angebracht sein.\ndesrepublik Deutschland und Belgien, Frankreich sowie\n(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der             der Schweiz.\nBundesrepublik Deutschland und Frankreich.\nVereinbarung Nr. 6\nVereinbarung Nr. 4\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 81 121\ndarf Propionsäure mit mehr als 80 °/o reiner Säure\n(1) Abweichend von den Vorsdlriften der Rn. 2506\n[Klasse 8, Rn. 2801, Ziffer 21 d)] in festverbundenen\ndürfen pulverförmige Chlorate und chlorathaltige Un-\nTanks befördert werden.\nkrautvertilgungsmittel [Klasse 5.1, Rn. 2501, Ziffer 4 a)]\nunter folgenden Bedingungen in Papiersäcken verpackt              (2) Neben den für diesen Stoff geltenden sonstigen\nbefördert werden:                                               Vorschriften der Anlage B und, soweit anwendbar, der","Nr. 53 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                                  1421\nAnlage A sind die Vorschriften der Abschnitte I und II        (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\ndes Anhangs B.1 der Anlage B zum ADR zu beachten.         zu vermerken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des\nDie Tanks dürfen höchstens zu 95 °/o ihres Fassungsraums  ADR (D 10).\"\ngefüllt sein.\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\n(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich   desrepublik Deutschland und\nzu vermerken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602    a) Belgien sowie Frankreich,\ndes ADR (D 6).\"\nb) der DDR sowie Schweden bis zum 31. Dezember 1978,\n(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der        c) der Republik Osterreich bis zum 31. Dezember 1980.\nBundesrepublik Deutschland und\na) Italien,\nb) den Niederlanden,                                                          Vereinbarung Nr. 11\nc) dem Vereinigten Königreich, der Republik Osterreich\nund Luxemburg für vorhandene Tankfahrzeuge sowie              Diese Vereinbarung ist außer Kraft getreten.\nd) Belgien bis zum Inkrafttreten neuer Vorschriften für\nTankfahrzeuge innerhalb des ADR, solange nichts\nanderes vereinbart wird.                                                 Vereinbarung Nr. 12\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61 121\nund 81 121 dürfen folgende gefährliche Güter der Klasse\nVereinbarung Nr. 7                    6.1, Rn. 2601, Ziffer 21, und der Klasse 8, Ziffer 21, in fest-\nverbundenen Tanks befördert werden:\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 210 313\nf) 1. brauchen Tanks mit Stoffen der Klasse 3, Rn. 2301,  1. Güter der Klasse 6.1 a:\nZiffer 1, nicht durch Trenn- oder Schwallwände in Ab-         Allylisothiocyanat [Ziffer 21 d)\nteile mit einem Fassungsraum von höchstens 5 000 l un-        Chloraniline [Ziffer 21 e))\nterteilt zu sein, wenn sie entweder zu mindestens 80 °/o\nMononitroaniline und Di~itroaniline [Ziffer 21 f)I\nihres Fassungsraums gefüllt oder leer sind.\nNaphthylamine [Ziffer 21 g]\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich      2-4-Toluylendiamin [Ziffer 21 h))\nzu vermerken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602\nDinitrobenzole [Ziffer 21 i)]\ndes ADR (D 7).\"\nChlornitrobenzole [Ziffer 21 k)]\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-       Mononitrotoluole [Ziffer 21 1))\ndesrepublik Deutschland und\nDinitrotoluole [Ziffer 21 m)]\na) den Niederlanden,                                          Nitroxylole [Ziffer 21 n))\nb) Belgien, Luxemburg sowie der DDR bis zum 31. De-\n2. Güter der Klasse 8:\nzember 1978.\nMono- und Trichloressigsäure (fest) [Ziffer 21 a) 1.J,\nDichloressigsäure (flüssig)      und    Chloressigsäure-\nVereinbarung Nr. 8                        mischungen [Ziffer 21 a) 2.),\nPropionsäure mit mehr als 80 °/o reiner Säure [Zif-\nDiese Vereinbarung ist außer Kraft getreten.          fer 21 d)].\n(2) Neben den für diese Stoffe geltenden sonstigen\nVorschriften der Anlage B und, soweit anwendbar, der\nVereinbarung Nr. 9                     Anlage A zum ADR sind die Vorschriften der Ab-\nschnitte I und II des Anhangs B.1 der Anlage B zum\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61 111     ADR zu beachten. Die Tanks dürfen höchstens zu 95 0/o\nund 61121 darf Bariumcarbonat der Klasse 6.1, Rn. 2601,   ihres Fassungsraums gefüllt sein.\nZiffer 71, in loser Schüttung in Silofahrzeugen befördert\nwerden. Die Behälter müssen den Vorschriften der             (3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nRn. 2602 Abs. 1 bis 3 entsprechen.                        zu vermerken: .,Beförderung vereinbart nacn Rn. 10 602\ndes ADR (D 12).\"\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nzu vermerken: .,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602       (4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\ndes ADR (D 9).\"                                           desrepublik Deutschland und Belgien sowie Frankreich.\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und Belgien.\nVereinbarung Nr. 13\nVereinbarung Nr. 10                       (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2808 darf\nwasserfreies Aluminiumchlorid der Klasse 8, Rn. 2801,\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2819       Ziffer 12, in geschlossener Ladung palettiert, in dicht-\nAbs. 2 darf Schwefelnatrium der Klasse 8, Rn. 2801, Zif-  verschlossenen Säcken aus geeignetem Kunststoff beför-\nfer 36, bei Beförderung in geschlossener Ladung in dicht  dert werden. Ein Sack darf nicht schwerer sein als 55 kg.\nverschlossene Säcke aus natürlichem Gewebe mit einge-       (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\narbeitetem Innensack aus geeignetem Kunststoff ver-       zu vermerken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des\npackt sein. Diese Säcke müssen mindestens ebenso wi-      ADR (D 13).\"\nderstandsfähig sein, wie die in Rn. 2819 Abs. 2 Ziffer a)\nbeschriebenen Papiersäcke. Das Gewicht eines Sackes mit      (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nInhalt darf 55 kg nicht überschreiten.                    desrepublik Deutschland und Italien.","1422                                    Bundesgesetzblatt, Jah~gang 1977, Teil II\nVereinbarung Nr. 14                         sehen zwei sich lösenden Tropfen mehr als fünf Mi-\nnuten beträgt. Ist eines der drei geprüften Gefäße\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 81 121             undicht, so müssen weitere sechs Gefäße der gleichen\ndarf wasserfreies Aluminiumchlorid der Klasse 8, Rn. 2801,       Bauart nochmals geprüft werden und alle Prüfungen\nZiffer 12, in festverbundenen Tanks befördert werden.            nach Nr. 1 und 2 überstehen.\nDie Prüfungen nach Nr. 1 und 2 sind durch eine be-\n(2) Die Tanks und ihre Verschlüsse müssen den Vor-\nhördlich anerkannte Prüfstelle durchzuführen.\nschriften der Abschnitte I und II des Anhangs B.1 der\nAnlage B zum ADR entsprechen, insbesondere denen der             Die Prüfung nach Nr. 1 vor jeder Wiederverwendung\nRn. 210 001, 210 004, 210 006 und 210 021. Sie müssen hin-       der Gefäße kann von den Versendern vorgenommen\nsichtlich Werkstoff, Herstellung, Berechnung und Aus-             werden.\nrüstung einem Prüfdruck von mindestens 3 kg/ cm2 genü-            Die Gefäße geprüfter Bauarten sind nach den Vorschrif-\ngen. Der Entleerungsdruck (Betriebsdruck) darf den Wert           ten der Rn. 3502 zu keinzeichnen. Abweichend hiervon\nPrüfdruck                                                        sind auch die im innerdeutschen Eisenbahnverkehr\nnicht überschreiten. Die Be- und Entladung        nach den gleichen Prüfvorschriften geprüften und mit\n1,3\nder Tanks muß mit trockener Luft oder mit trockenem               ,,Anl. C 3\" in Verbindung mit einer von der Bundes-\nStickstoff erfolgen.                                              bahnversuchsanstalt Minden (Westf.) erteilten Regi-\nstriernummer dauerhaft gekennzeichneten Blechgefäße\n(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich          zugelassen.\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\ndes ADR (D 14).\"\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des\n(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-       ADR (D 16).\"\ndesrepublik Deutschland und Frankreich sowie Belgien.            (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und\na) Schweden bis zum 31. Dezember 1978,\nVereinbarung Nr. 15\nb) Frankreich bis zum 31. Dezember 1980.\nDiese Vereinbarung ist außer Kraft getreten.\nVereinbarung Nr. 17\nVereinbarung Nr. 16\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61 121\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2303 Abs.     und 81 121 des ADR dürfen die nachstehend aufgeführten\n3 und 4 und Rn. 2304 Abs. 1 und 2 dürfen stehend zu be-       Stoffe in Tankfahrzeugen unter folgenden Bedingungen\nfördernde Blechgefäße (Kannen und Hobbocks) mit Trag-         befördert werden:\neinrichtung - Blechgefäße, die mit Rollsicken versehen        1. Stoffe der Klasse 6.1\nund rollbar sind, auch ohne Trageinrichtung - und einem\nFassungsvermögen bis zu 60 1 ohne Rücksicht auf ihre               2,4-Toluylendiisocyanat der Rn. 2601, Ziffer 21 c),\nWanddicke auch ohne Schutzverpackung zur Beförderung              isomere Gemische von Toluylendiisocyanat als Stoffe\nvon Stoffen der Klasse 3, Rn. 2301, Ziffern 1 bis 5, mit          der Rn. 2601, Ziffer 21 c),\neinem Dampfdruck bei 50° C von höchstens 0,7 kg/cm 2               Allylisothiocyanat der Rn. 2601, Ziffer 21 d),\n(absolut) verwendet werden, wenn sie den Vorschriften             Mononitroaniline und Dinitroaniline der Rn. 2601,\nder Rn. 2302 Abs. 2 und 3 sowie den nachstehenden Prüf-           Ziffer 21f),\nvorschriften entsprechen:                                         Naphthylamine der Rn. 2601, Ziffer 21 g),\n2,4-Toluylendiamin der Rn. 2601, Ziffer 21 h),\nPrüfvorschriften\nDinitrobenzole der Rn. 2601, Ziffer 21 i),\n1. Dich thei tsprüfung                                            Mononitrotoluole der Rn. 2601, Ziffer 211),\nJe Bauart und Hersteller müssen drei Blechgefäße              Dinitrotoluole der Rn. 2601, Ziffer 21 m),\neiner Dichtheitsprüfung mit mindestens 0,2 kg/cm 2            Nitroxylole der Rn. 2601, Ziffer 21 n),\nLuftüberdruck unter Wasser unterzogen werden.\nToluidine der Rn. 2601, Ziffer 21 o).\nVor jeder Wiederverwendung sind alle Blechgefäße\nder gleichen Dichtheitsprüfung zu unterziehen.           2. Stoffe der Klasse 8\nMono- und Trichloressigsäure (fest) [Rn. 2801, Ziffer\n2. Fallprüfung\n21 a) 1.],\nNach erfolgreicher Dichtheitsprüfung gemäß Nr. 1 sind\nDichloressigsäure (flüssig)      und       Chloressigsäure-\ndie Gefäße zu 95 0/o mit Wasser von 20° C zu füllen\nmischungen [Rn. 2801, Ziffer 21 a) 2.],\nund durch Aufprall auf eine waagerechte Betonplatte\nzu prüfen. Die freie Fallhöhe beträgt 80 cm. Jedes Ge-       Propionsäure mit mehr als 80 °/o reiner Säure [Rn.\nfäß muß folgenden drei Einzelprüfungen standhalten:          2801, Ziffer 21 d)).\na) Fall auf den Deckelrand bei geneigter Längsachse      3. Anforderungen an die Tankfahrzeuge\ndes Gefäßes, wobei der Aufprallpunkt senkrecht           Die Beförderung unterliegt den Vorschriften der An-\nunter dem Schwerpunkt liegen muß. Hat der Deckel         lage B und je nach Maßgabe denen der Anlage A des\neinen außenmittig angeordneten Verschluß, so muß          ADR.\nder Aufprallpunkt um ¼ des Deckelrandumfangs             Die Tankfahrzeuge müssen den Vorschriften der Ab-\nvom Verschluß entfernt liegen.                           schnitte 1 und 2 des Anhangs B. 1 der Anlage B des\nb) Fall wie zu a) auf den Bodenrand, wobei der Auf-           ADR entsprechen.\nprallpunkt dem Aufprallpunkt zu a) um 180° gegen-         Sie dürfen nur bis zu 95 0/o ihres Fassungsraums ge-\nüber liegen muß.                                         füllt sein.\nc) Fall auf die Mantellinie gegenüber der Längsnaht          Alle Offnungen der Tankfahrzeuge müssen sich für\ndes Gefäßes.                                             die unter 1. aufgezählten Stoffe oberhalb des Flüssig-\nNach diesen Prüfungen müssen alle Gefäße dicht sein.         keitsspiegels befinden; in den Tankwänden dürfen sich\nSie gelten noch als dicht, wenn der Zeitabstand zwi-          weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze befinden.","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                                1423\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich    bis 83, unter nachstehenden Bedingungen in nichtzylin-\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602      drische Transportgefäße aus Aluminium mit einem Fas-\ndes ADR (D 17).\" In der Bescheinigung nach Anhang B.3       sungsraum von höchstens 2 100 1 verpackt sein:\nist die Eignung der Tankfahrzeuge für die unter 1. und 2.\n1. Die Gefäße müssen den Bestimmungen der Rn. 2602\naufgeführten Stoffe zu bescheinigen.\nAbs. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 entsprechen.\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-     2. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 1 000 kg.\ndesrepublik Deutschland und den Niederlanden bis zum\n31. Dezember 1979.                                          3. Die Transportgefäße dürfen nur in geschlossener La-\ndung befördert werden. Sie sind aufrecht stehend so zu\nverladen, daß sie die gesamte Ladefläche ausfüllen\nVereinbarung Nr. 18                          oder durch geeignete Einrichtungen so festzulegen,\ndaß ein Verschieben der einzelnen Versandstücke\nDiese Vereinbarung ist außer Kraft getreten.           oder der gesamten Ladung ausgeschlossen ist. Die\nEinrichtungen zum Festlegen der Versandstücke müs-\nsen so angebracht sein, daß die Oberkanten der\nVereinbarung Nr. 19                          Gefäße mit nicht mehr als 20 °/o ihrer Gesamthöhe über\ndie Oberkanten der Festlegeeinrichtungen hinausragen.\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2137 Abs.        Bei Verladung in offenen Fahrzeugen dürfen die Ober-\n1 b) dürfen Sammelpakete mit Gegenständen der Klasse            kanten der Gefäße ebenfalls mit nicht mehr als 20 °./o\n1 b, Rn. 2131, Ziffer 5 b), in hölzerne Versandkisten oder      ihrer Gesamthöhe über die Seitenwände hinausragen.\nBlechbehälter auch ohne den vorgeschriebenen Zwischen-      4. Im übrigen sind die für die Stoffe der Rn. 2601, Zif-\nraum von 3 cm und ohne Füllstoffe eingesetzt werden.            fern 81 bis 83, geltenden Bestimmungen des ADR zu\nAlle sonstigen für Gegenstände der Rn. 2131, Ziffer 5 b),       beachten.\nanzuwendenden Vorschriften sind zu beachten.\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich    zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des    des ADR (D 23).\"\nADR (D 19).\"\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-     Bundesrepublik Deutschland und\ndesrepublik Deutschland und Frankreich sowie Luxemburg\nbis zum 31. Juli 1980.                                      a) der DDR bis zum 31. Dezember 1978,\nb) der Republik Osterreich bis zum 31. Dezember 1980.\nVereinbarung Nr. 20\nVereinbarung Nr. 24\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2628 b)\nund 2629 b) dürfen flüssige Schädlingsbekämpfungsmittel        (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61 121\nder Klasse 6.1, Rn. 2601, Ziffern 82 und 83, auch verpackt  Abs. 3 dürfen flüssige Schädlingsbekämpfungsmittel der\nsein in gefalzte Kannen aus geeignetem Metall mit einer     Klasse 6.1, Rn. 2601, Ziffern 81 bis 83, unter nachstehen-\nWanddicke von mindestens 0,5 mm, die mit zwei über-         den Bedingungen in kleinen Flüssigkeitsbehältern (-con-\neinander liegenden Verschlüssen, von denen einer ver-       tainern) befördert werden:\nschraubt sein muß, dicht zu verschließen sind, mit einem\nFassungsraum von höchstens 60 Liter. Die Kannen müssen      1. Die Behälter müssen nötigenfalls mit einer geeigneten\nmit Handhaben versehen sein und dürfen höchstens zu             Innenauskleidung versehen und dürfen höchstens zu\n93 0/o ihres Fassungsraums gefüllt sein. Alle sonstigen für     93 °./o ihres Fassungsraums gefüllt sein.\nStoffe der Rn. 2601, Ziffern 82 und 83, anzuwendenden       2. Bei den Behältern müssen sich alle Offnungen ober-\nVorschriften sind zu beachten.                                  halb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Behälter-\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich        wände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels we-\nder Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen. Die\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010\nOffnungen müssen dicht verschlossen und der Ver-\ndes ADR (D 20).\"\nschluß muß durch eine gut gesicherte Metallkappe\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der              geschützt sein.\nBundesrepublik Deutschland und\n3. Im übrigen sind die für Stoffe der Rn. 2601, Ziffern 81\na) der DDR sowie Schweden bis zum 31. Dezember 1978,            bis 83, geltenden Bestimmungen des ADR zu beachten.\nb) der Republik Osterreich bis zum 31. Dezember 1980.\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602\ndes ADR (D 24).\"\nVereinbarung Nr. 21\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nDiese Vereinbarung ist außer Kraft getreten.       desrepublik Deutschland und\na) der DDR bis zum 31. Dezember 1978,\nVereinbarung Nr. 22                      b) der Republik Osterreich bis zum 31. Dezember 1980.\nDiese Vereinbarung ist außer Kraft getreten.\nVereinbarung Nr. 25\nVereinbarung Nr. 23                         (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2304\nAbs. 1, 2505, 2623 Abs. 1 a), 2625 Abs. 1 a), 2802 Abs. 5,\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2627 a),     2803 Abs. 1 c), 2803 Abs. 5, 2807 d), 2811 Abs. 2 b), 2812 d)\n2628 a) und 2629 a) dürfen pulverförmige Schädlings-        und 2821 Abs. 2 b) dürfen folgende Stoffe in Glasballons\nbekämpfungsmittel der Klasse 6.1, Rn. 2601, Ziffern 81      mit einem Fassungsraum von höchstens 25 1, eingesetzt in","1424                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\neinen vollkommen geschlossenen Schutzbehälter aus aus-            Naphthylamine (Ziffer 21 g)]\nschäumbarem Polystyrol, verpackt werden:                          2,4-Toluylendiamin [Ziffer 21 h)J\nDinitrobenzole !Ziffer 21 i)]\nStoffbezeichnung                  Klasse Rn.        Ziffer        Chlornitrobenzole (Ziffer 21 k)J\nMononitrotoluole [Ziffer 21 l)]\nBrennbare Flüssigkeiten mit\neinem Dampfdruck von höch-                                        Dinitrotoluole [Ziffer 21 rn)]\nstens 1,3 kg/ cm 2 bei 50° C,                                     Nitroxylole [Ziffer 21 n)]\nausgenommen Nitromethan            3     2301     3, 4 und 5  2. Güter der Klasse 8:\nPerchlorsäure                      5.1   2501     3               Mono- und Trichloressigsäure (fest) [Ziffer 21 a) 1.)\nChromtrioxid                       5.1   2501    10               Dichloressigsäure     (flüssig)   und  Chloressigsäure-\nBromoform                          6.1   2601    61               mischungen [Ziffer 21 a) 2.]\nChloroform                         6.1   2601    61\nBleiacetatlösung                                                 (2) Neben den für diese Stoffe geltenden sonstigen\n6.1   2601    72\nVorschriften der Anlage B und, soweit anwendbar, der\nSchwefelsäure                      8     2801     1 a) bis c)\nAnlage A zum ADR sind insbesondere die Vorschriften\nChromschwefelsäure                 8     2801     1 a)        der Abschnitte I und II des Anhangs B.1 der Anlage B\nKresolschwefelsäure                8     2801     1 c)        zum ADR zu beachten. Die Tanks dürfen höchstens zu\nSalpetersäure                      8     2801     2 a) bis c) 95 0/o ihres Fassungsraums gefüllt sein. Bei Tanks mit\nPerchlorsäure                      8     2801     4           den oben genannten Stoffen der Klasse 6.1 müssen sich\nBromw assers tofflös ungen         8     2801     5           alle Offnungen oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befin-\nSalzsäure                          8     2801     5           den; die Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeits-\nJodwasserstofflösungen             8     2801     5\nspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze auf-\nweisen.\nPhosphoroxychlorid                 8     2801    11 a)\nThionylchlorid                     8     2801    11 a}           (3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nAmeisensäure                       8     2801    21 b)        zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602\nEssigsäure                         8     2801    21 c)        des ADR (D 27).\" In der Bescheinigung nach Anhang B.3\nPropionsäure                                                  ist die Eignung des Tankfahrzeugs für die Beförderung\n8     2801    21 d)\nder in Absatz 1 genannten Stoffe nachzuweisen.\nEssigsäureanhydrid                 8     2801    21 e)\nAcetylchlorid                      8     2801    22              (4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nBenzoylchlorid                     8     2801    22           desrepublik Deutschland und\nLösungen von Wasserstoff-                                     a) der DDR, Schweden sowie Italien bis zum 31. Dezem-\nperoxid                            8     2801    41 b)             ber 1978,\nDie Eignung der Verpackung ist durch eine Baumuster-       b) Osterreich bis zum 31. Dezember 1980,\nprüfung nachzuweisen. Die Verpackungen geprüfter Bau-         c) dem Vereinigten Königreich für vorhandene festver-\nmuster sind durch das Kurzzeichen „D\", die Kurzbezeich-            bundene Tanks.\nnung der deutschen Prüfanstalt, die die Prüfung durch-\ngeführt hat, eine Registriernummer sowie Monat und\nJahr der Prüfung dauerhaft zu kennzeichnen.\nVereinbarung Nr. 28\n(2) Hinsichtlich der Verschlüsse der Glasballons und\ndes Füllurigsgrad,es sind die für die einzelnen Stoffe in        (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550\nder Anlage A enthaltenen Vorschriften zu beachten. Bei        und 2551 darf tert. Butylperisobutyrat in einer Lösung\nder Beförderung von Stoffen mit einem Flammpunkt von          mit mindestens 25 °/o Lösemitteln als Stoff der Klasse 5.2\nunter 55° C dürfen sich die Verpackungen nicht gefähr-        Gruppe E befördert werden. Es gelten die für den Stoff\nlich elektrostatisch aufladen. Diese Forderung entfällt,      der Klasse 5.2, Rn. 2551, Ziffer 52, maßgeblichen Vor-\nwenn das Auftreten explosibler Atmosphäre in gefahr-          schriften. Anstelle der in Rn. 52 400 festgelegten Höchst-\ndrohender Menge durch Inertisierung verhindert wird.          temperatur beträgt die maximale Umgebungstemperatur\n+ 100 C.\n(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\n(2) Auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland\nzu vermerken: \"Beförderung vereinbart nach Rn. 2010\ndes ADR (D 25).\"                                              sind nach Artikel 4 Abs. 1 ADR die Vorschriften des\nGesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoff-\n(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-       gesetz) zu beachten. Auf belgischem Gebiet dürfen die\ndesrepublik Deutschland und Luxemburg.                        Beförderungen nur auf Grund einer Genehmigung des\nMinisters ausgeführt werden, dem die filr Sprengstoffe\nzuständige Stelle untergeordnet ist.\nVereinbarung Nr. 26                          (3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nDiese Vereinbarung ist außer Kraft getreten.          zu vermerken: .,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010\nund 10602 des ADR (D28).\"\n(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\nVereinbarung Nr. 27                       Bundesrepublik Deutschland und Belgien.\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61 121\nund 81 121 dürfen folgende gefährliche Güter der                                 Vereinbarung Nr. 29\nKlasse 6.1, Rn. 2601, Ziffer 21, und der Klasse 8, Rn. 2801,\nZiffer 21, in festverbundenen Tanks befördert werden:            (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550\nund 2551 darf Didecanoylperoxid, technisch rein, als\n1. Güter der Klasse 6.1:\nStoff der Klasse 5.2, Gruppe E, befördert werden. Es gel-\nAllylisothiocyanat [Ziffer 21 d)]                         ten die für den Stoff der Klasse 5.2, Rn. 2551, Ziffer 45,\nChloraniline [Ziffer 21 e)J                               maßgeblichen Vorschriften. Anstelle der in Rn. 52 400\nMononitroaniline und Dinitroaniline [Ziffer 21 f)]        festgelegten Höchsttemperatur beträgt die maximale Um-","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                               1425\ngebungstemperatur + 20° C. In einer Beförderungseinheit                         Vereinbarung Nr. 33\ndürfen abweichend von Rn. 52 401 bis zu 10 000 kg Dide-\ncanoylperoxid befördert werden.                                 (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2137\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich     Abs. 1 b) dürfen Sammelpakete mit Gegenständen der\nzu vermerken: \"Beförderung vereinbart nach Rn. 2010         Klasse 1 b, Rn; 2131, Ziffer 5 b), in hölzerne Versand-\nund 10 602 des ADR (D 29).\"                                  kisten oder Blechbehälter auch ohne den vorgeschrie-\nbenen Zwischenraum von 3 cm und ohne Füllstoffe ein-\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-      gesetzt werden. Ein Versandstück darf nicht mehr als\ndesrepublik Deutschland und                                 1 000 Sprengkapseln enthalten. Alle sonstigen für Ge-\na) Belgien,                                                 genstände der Rn. 2131, Ziffer 5 b), anzuwendenden Vor-\nschriften sind zu beachten.\nb) Frankreich mit der Besonderheit, daß die maximale\nUmgebungstemperatur nach Absatz 1 höchst-ens              (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\n+ 15c C betragen darf.                                 zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010\ndes ADR (D 33).\"\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\nVereinbarung Nr. 30\nBundesrepublik Deutschland und den Niederlanden bis\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61 111\nzum 31. Juli 1980.\nund 61 121 darf Bariumcarbonat der Klasse 6.1, Rn. 2601,\nZiffer 71, in loser Schüttung in geeigneten Silo-Fahrzeugen                    Vereinbarung Nr. 34\nunter folgenden Bedingungen befördert werden:\n1. Für die Silofahrzeuge gelten die Vorschriften der           (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 210 440\nRn. 10 182. In der Bescheinigung der besonderen Zu-     Abs. 2 b) darf weißer oder gelber Phosphor der Klasse 4.2,\nlassung nach Anhang B.3 müssen die Silofahrzeuge für    Rn. 2431, Ziffer 1, in Tanks aus rostfreiem austenitischem\nden Transport von Bariumcarbonat zugelassen sein.       Stahl (entsprechend AISI Typ 316 oder gleichwertig) mit\neiner Wanddicke von mindestens 7,94 mm befördert\n2. Die Silos müssen den Vorschriften der Rn. 210 001,\nwerden. Alle sonstigen für Stoffe der Rn. 2431, Ziffer 1,\n210 003 Abs. 1 und 210 004 entsprechen und auf dem\nanzuwendenden Vorschriften sind zu beachten.\nFahrgestell so befestigt sein, daß sie sich auch bei\neinem heftigen Stoß nicht verschieben können.              (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\n3. Das Beladen und Entladen des Gutes darf nur an einer     zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602\nder Offentlichkeit nicht zugänglichen Stelle und nur    des ADR (D 34).\"\nin der Weise erfolgen, daß das Gut nicht entweichen        (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\nkann.                                                   Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten König-\n4. Während der Beförderung dürfen den beladenen oder        reich.\nleeren Silos keine giftigen Stoffe anhaften; ihre Off-\nnungen müssen luftdicht verschlossen sein.                                 Vereinbarung Nr. 35\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602         (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2612\ndes ADR (D 30).\"                                            Abs. 3 bis 8 dürfen folgende Stoffe der Klasse 6.1,\nRn. 2601, Ziffer 21, in mit geeigneten Kunststoffen feuch-\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-     tigkeitsdicht kaschierte Jutesäcke oder Jutesäcke mit\ndesrepublik Deutschland und                                 einem dicht verschlossenen Innensack aus geeignetem\na) Frankreich,                                              Kunststoff verpackt sein:\nb) den Niederlanden bis zum 30. Juni 1978.                  1. Alpha-Naphthylamin (Ziffer 21 g),\n2. die Stoffe der Ziffer 21 i), k) und m),\n3. die festen Stoffe der Ziffer 21 1) und o).\nVereinbarung Nr. 31\nEin Versandstück darf nicht schwerer sein als 50 kg.\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2108            (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\ndarf Trinitroresorzin (Trizin) {Klasse 1 a, Rn. 2101, Zif-  zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010\nfer 8 a)] in Sendungen von höchstens 300 kg beim Ver-       des ADR (D 35).\"\nsand als Stückgut auch in Gefäße aus geeignetem Kunst-\nstoff verpackt sein. Die Eignung der Kunststoffgefäße ist      (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\ndurch eine Baumusterprüfung nachzuweisen.                   Bundesrepublik Deutschland und Frankreich, Belgien so-\nwie der Republik Osterreich.\nDie Verpackungen geprüfter Baumuster sind durch das\nKurzzeichen „D\", die Kurzbezeichnung der deutschen\nPrüfanstalt, die die Prüfung durchzuführen hat, eine\nVereinbarung Nr. 36\nRegistriernummer sowie Monat und Jahr der Prüfung\ndauerhaft zu kennzeichnen.\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200,\n(2) Außer den in der Anlage A zum ADR vorgeschrie-       2201 und 21 121 darf Wasserstoff, tiefgekühlt verflüssigt,\nbenen Vermerken hat der Absender im Beförderungs-           als Stoff der Klasse 2, Rn. 2201, Ziffer 12, in festverbun-\npapier zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach          denen Tanks befördert werden. Die Vorschriften für\nRn. 2010 des ADR (D 31).\"                                   Stoffe der Rn. 2201, Ziffer 12, der Anlage B und, soweit\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-     anwendbar, der Anlage A zum ADR sind zu beachten.\ndesrepublik Deutschland und Belgien bis zum 31. Juli 1980.     (2) Die Tanks einschließlich ihrer Befestigungseinrich-\ntungen müssen beim höchstzulässigen Füllgewicht fol-\ngende Kräfte aufnehmen können:\nVereinbarung Nr. 32\n- 2faches Gesamtgewicht in Fahrtrichtung,\nDi~se Vereinbarung ist außer Kraft getreten.        - tfaches Gesamtgewicht senkrecht zur Fahrtrichtung,","1426                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\n(falls die Fahrtrichtung nicht eindeutig erkennbar ist,             Die Eignung der Verpackung ist durch eine Baumuster-\nentspricht das höchstzulässige Füllgewicht dem 2fachen          prüfung nachzuweisen. Die Verpackungen geprüfter Bau-\nGesamtgewicht).                                                 muster sind durch das Kurzzeichen „D\" oder „B\", die\n- tfaches Gesamtgewicht vertikal aufwärts,                      Kurzbezeichnung der deutschen oder belgischen Prüf-\n- 2faches Gesamtgewicht vertikal abwärts.                       anstalt, die die Prüfung durchgeführt hat, eine Registrier-\nnummer sowie Monat und Jahr der Prüfung dauerhaft\nUnter der Wirkung jeder dieser Lasten müssen folgende           zu kennzeichnen.\nWerte eingehalten werden:\nHinsichtlich der Verschlüsse der Glasballons und des\nbei metallischen Werkstoffen mit ausgeprägter Streck-      Füllungsgrades sind die für die einzelnen Stoffe in der\ngrenze die 1,5fache Sicherheit gegen die festgestellte     Anlage A enthaltenen Vorschriften zu beachten.\nStreckgrenze oder\nBei der Beförderung von Stoffen mit einem Flamm-\n- bei metallischen Werkstoffen ohne ausgeprägte Streck-\npunkt von unter 55::i C dürfen sich die Verpackungen\ngrenze die 1,5fache Sicherheit gegen die festgestellte\nnicht gefährlich elektrostatisch aufladen. Diese Forde-\n0,26 /o-Streckgrenze.\nrung entfällt, wenn das Auftreten explosibler Atmosphäre\n(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich        in gefahrdrohender Menge durch Inertisierung verhindert\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010            wird.\nund 10 602 des ADR (D 36).\" In der Bescheinigung nach\nAnhang B.3 des ADR ist die Eignung des Tankfahrzeugs                (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nfür die Beförderung von Wasserstoff, tiefgekühlt verflüs-       zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010\nsigt, entsprechend den in den Absätzen 1 und 2 genannten        des ADR (D 39).\"\nBedingungen nachzuweisen.                                           (3) Diese Regelung gilt im Verkahr zwischen der\n(4)   Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der            Bundesrepublik Deutschland und Belgien.\nBundesrepublik Deutschland und Frankreich für vorhan-\ndene festverbundene Tanks.\nVereinbarung Nr. 40\nVereinbarung Nr. 37\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550\nDiese Vereinbarung ist außer Kraft getreten.\nund 2551, Ziffer 35, der Anlage A zum ADR dürfen\nPeressigsäuren\nVereinbarung Nr. 38\ni,i) mit    höchstens 40 °/o Peressigsäure, höchstens 6 °/o\nDiese Vereinbarung ist außer Kraft getreten.               Wasserstoffperoxid, höchstens 1 °/o Schwefelsäure,\nmindestens 35 °/o Essigsäure, mindestens 17 6 /o Wasser\nVereinbarung Nr. 39                             sowie mit einem Stabilisator,\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2304            b) mit höchstens 40 °/o Peressigsäure, 1 bis 5 °/o Wasser-\nAbs. 1, 2505, 2623 Abs. 1 a), 2625 Abs. 1 a), 2802 Abs. 5,            stoffperoxid, 5 bis 20 0/o Wasser, 25 bis 75 °/o Essig-\n2803 Abs. 1 c), 2803 Abs. 5, 2807 d), 2811 Abs. 2 b), 2812 d)         säure, 0,5 bis 1 °/o Schwefelsäure sowie mit einem\nund 2821 Abs. 2 b) dürfen folgende Stoffe in Glasballons              Stabilisator\nmit einem Fassungsraum von höchstens 25 l, eingesetzt in         als Stoffe der Rn. 2551, Ziffer 35, unter Beachtung der\neinen vollkommen geschlossenen Schutzbehälter aus aus-          für Stoffe dieser Ziffer geltenden Verpackungs- und Be-\nschäumbarem Polystrol, verpackt werden:                         förderungsvorschriften befördert werden.\n(2) Außerdem darf die genannte Peressigsäure ab-\nStoffbezeichnung                  Klasse Rn.          Ziffer\nweichend von den Vorschriften der Rn. 2557 Abs. 1 bei\nBrennbare Flüssigkeiten mit                                     Versand in geschlossener Ladung in Mengen bis zu\neinem Dampfdruck von höch-                                      höchstens 50 kg auch verpackt sein in zylindrische Ge-\nstens 1,3 kg/cm 2 bei 50° C,                                    fäße aus geeignetem Kunststoff, die in zylindrische Ge-\nausgenommen Nitromethan                             3, 4 und 5  fäße aus Stahlblech mit einer Wanddicke von mindestens\n3     2301\n0,63 mm eingesetzt sind. Die Mantelnaht des Schutz-\nPerchlorsäure                      5.1   2501       3           behälters muß geschweißt, die Bodennähte können ge-\nBromoform                          6.1   2601      61           falzt sein.\nChloroform                         6.1   2601      61\nDie Kunststoffgefäße müssen einzeln festsitzend in die\nBleiacetatlösung                   6.1   2601      72\nSchutzbehälter eingesetzt und durch einen Oberboden\nSchwefelsäure                      8     2801       1 a) bis c) abgedeckt sein, wobei der Hals des Kunststoffgefäßes,\nChromschwefelsäure                 8     2801       1 a)         auf dem sich der Verschluß mit eingesetzter Entlüftungs-\nKresolschwefelsäure                8     2801       1 c)        vorrichtung befindet, lose durch eine Offnung des Ober-\nSalpetersäure                      8     2801       2 a) bis c) bodens geführt und durch einen nach allen Seiten beweg-\nPerchlorsäure                      8     2801       4           lichen und in der Offnung des Oberbodens angebrachten\nBromwasserstofflösungen           8     2801       5           Ring gehalten wird. Der Schutzbehälter wird 35 mm\nSalzsäure                          8     2801       5           oberhalb des Oberbodens durch einen auf dem Rand des\nJodwasserstofflösungen                                          Blechgefäßmantels aufliegenden Deckel mit plombier-\n8     2801       5\nfähigem Spannring verschlossen. Die Versandstücke müs-\nPhosphoroxychlorid                 8     2801      11 a)         sen außer mit zwei Zetteln nach Muster 3 noch mit zwei\nThionylchlorid                     8     2801      11 a)        gegenüberliegenden Zetteln nach Muster 8 des An-\nAmeisensäure                       8     2801      21 b)         hangs A.9 der Anlage A versehen sein. Die Behälter müs-\nEssigsäure                         8     2801      21 c)        sen mit einem weißen Sonnenschutzanstrich versehen\nPropionsäure                       8     2801      21 d)         sein. Die Gefäße dürfen nicht gestapelt werden.\nEissigsäureanhydrid                8     2801      21 e)            Die chemische Beständigkeit der zylindrischen Innen-\nAcetylchlorid                     8     2801      22           gefäße aus Kunststoff und die ausreichende mechanische\nBenzoylchlorid                    8     2801      22           und thermische Widerstandsfähigkeit der Verpackungs-\nLösungen von Wasserstoff-                                      kombination muß durch eine Baumusterprüfung nach-\nperoxid                           8     2801      41 b)        gewiesen sein.","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                              1427\nDie Verpackungen geprüfter Baumuster sind durch das         a) der Tank auf beiden Seiten etwa in Höhe der Be-\nKurzzeichen des Staates, in dessen Bereich die Prüfung             hältermittellinie mit C-förmigen oder hutförmigen\ndurchgeführt wurde, die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt,           Profilen folgender Abmessungen versehen ist:\neine Registriernummer sowie mit dem Herstellungsjahr\nHöhe 250 mm, Breite 125 mm, Abkantlänge der\ndauerhaft zu kennzeichnen (z. B. D/BAM/25/1968).\nC- oder Hutkrempen 40 mm, Blechdicke 4 mm.\n(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich          Diese Rammschienen müssen über leicht verform-\nzu vermerken: .,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010               bare Abstützungen unter Verwendung von Gurt-\ndes ADR (D 40).\"                                                   blechen am Tank befestigt werden. Sie müssen\n(4)   Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der              mindestens 500 mm um den vorderen und vollstän-\nBundesrepublik Deutschland und                                    dig um den hinteren Behälterboden herumgeführt\nwerden;\na) Italien bis zum 31. Dezember 1979,\nb) eine ausreichend dimensionierte Stoßstange die\nb) der Republik Osterreich bis zum 31. Dezember 1980.\nMöglichkeit verringert, daß irgend ein Teil eines\nauffahrenden Fahrzeugs zuerst auf den Behälter\ndirekt stößt.\nVereinbarung Nr. 41                   6. Die in Rn. 220 000 des Anhangs B.2 des ADR über die\nelektrische Ausrüstung enthaltenen Vorschriften sind\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 81 121          zu beachten.\ndarf Silicofluorwasserstoffsäure [Klasse 8, Rn. 2801, Zif- 7. Tanks mit einem Rauminhalt von mehr als 7 500 l\nfer 8)) in festverbundenen Tanks befördert werden. Ne-         müssen in mindestens zwei Kammern unterteilt sein.\nben den sonstigen Vorschriften der Anlage B und, soweit        Jede der so unterteilten Kammern mit einem Raum-\nanwendbar, der Anlage A sind folgende Bedingungen              inhalt von mehr als 7 500 l muß mindestens mit einer\neinzuhalten:                                                   Schwallwand ausgerüstet sein. Von der Unterteilung\n1. Die Tanks müssen den allgemeinen Bedingungen des            durch Schwallwände kann abgesehen werden, wenn\nAnhangs B.1, Abschnitte I und II, der Anlage B ent-        ein Mindestfüllungsgrad von 80 11 /o des Inhalts dieser\nsprechen. Sie müssen aus Stahlblech hergestellt und        Kammern eingehalten wird.\nmit einer Innenauskleidung aus Blei oder aus einem\n8. Die Tanks dürfen höchstens zu 95 °/o ihres Fassungs-\nanderen Stoff, der die gleiche Sicherheit bietet, ver-\nraums gefüllt sein.\nsehen sein. Alle Offnungen müssen sich oberhalb des\nFlüssigkeitsspiegels befinden; die Tankwände dürfen       (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nunterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurch-    zu vermerken: .,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602\ngänge noch Rohransätze haben.                          des ADR (D 41).\" In der Bescheinigung nach Anhang B.3\n2. Die Tanks müssen für einen Prüfdruck von mindestens     ist die Eignung des Tankfahrzeugs für die Beförderung\nvon Silicofluorwasserstoffsäure nachzuweisen.\n4 kg/cm 2 bemessen sein und\na) bei Verwendung von Flußstahl                           (3) Diese Regelung. gilt zwischen der Bundesrepublik\n1. bei einem Durchmesser von nicht mehr als        Deutschland und\n1,80 meine Mindestwanddicke von 3 mm,          a) Belgien,\n2. bei einem Durchmesser von mehr als 1,80 m        b) der DDR, den Niederlanden, Schweden sowie Luxem-\neine Mindestwanddidce von 4 mm                      burg bis zum 31. Dezember 1978,\noder                                           c) der Republik Osterreich bis zum 31. Dezember 1980.\nb) bei Verwendung eines anderen Metalls einen ent-\nsprechenden Wert\nbesitzen.                                                                    Vereinbarung Nr. 42\n3. Die Tanks und ihre Befestigungseinrichtungen müssen\nDiese Vereinbarung ist außer Kraft getreten.\nbeim höchstzulässigen Füllgewicht folgende Kräfte\naufnehmen können:\n2faches Gesamtgewicht in Fahrtrichtung,\n!faches Gesamtgewicht senkrecht zur Fahrtrichtung,                       Vereinbarung Nr. 43\ntf aches Gesamtgewicht vertikal aufwärts,\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61121\n2faches Gesamtgewicht vertikal abwärts.            und 81 121 dürfen folgende gefährliche Güter der\nUnter Wirkung jeder dieser Lasten müssen folgende      Klasse 6.1, Rn. 2601, Ziffer 21, und der Klasse 8, Rn. 2801,\nWerte eingehalten werden:                              Ziffer 21, in festverbundenen Tanks befördert werden:\na) bei metallischen Werkstoffen mit ausgeprägter       1. Güter der Klasse 6.1:\nStredcgrenze die 1,5fache Sicherheit gegen die         2,4-Toluylendiisocyanat [Ziffer 21 c)]\nStreckgrenze oder                                      isomere Gemische von Toluylendiisocyanat als Stoff\nb) bei metallischen Werkstoffen ohne ausgeprägte           der Ziffer 21 c)\nStreckgrenze die 1,5fache Sicherheit gegen die         Allylisocyanat (Ziffer 21 d)]\n0,2 ¼-Streckgrenze.                                    Chloraniline [Ziffer 21 e)]\n4. Am Scheitel des Tanks angebrachte Armaturen müssen          Mononitroaniline und Dinitroaniline [Ziffer 21 f)]\ndurch einen ausreichend dimensionierten Uberrollbügel      2,4-Toluylendiamin [Ziffer 21 h)]\ngeschützt werden.                                          Dinitrobenzole [Ziffer 21 i)]\n5. Das Tankfahrzeug muß mit einem zusätzlichen, aus-           Mononitrotoluole [Ziffer 21 l)]\nreichend dimensionierten Schutz gegen seitliches An-       Dinitrotoluole (Ziffer 21 m)]\nfahren, Umstürzen und rückwärtiges Anfahren aus-           Nitroxylole (Ziffer 21 n))\ngerüstet sein. Das ist der Fall, wenn z.B.                 Toluidine (Ziffer 21 o)]","1428                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\n2. Güter der Klasse 8:                                                            Vereinbarung Nr. 47\nMono- und Trichloressigsäure (fest) [Ziffer 21 a) 1.J\nDichloressigsäure (flüssig) und Chloressigsäure-                  Diese Vereinbarung ist außer Kraft getreten.\nmischungen [Ziffer 21 a) 2.]\nPropionsäure [Ziffer 21 d))\n(2) Neben den für diese Stoffe geltenden sonstigen                             Vereinbarung Nr. 48\nVorschriften der Anlage B und, soweit anwendbar, der\nAnlage A zum ADR sind die Vorschriften der Abschnitte I         (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61 121\nund II des Anhangs B.1 der Anlage B zum ADR zu be-           darf Hexamethylendiisocyanat als Stoff der_ Rn. 2601,\nachten. Die Tanks dürfen höchstens zu 95 0/o ihres Fas-      Ziffer 21, in Tankfahrzeugen befördert werden.\nsungsraums gefüllt sein. Bei Tanks mit den oben ge-             (2) Neben den für Stoffe der Ziffer 21 geltenden Vor-\nnannten Stoffen der Klasse 6.1 müssen sich alle Offnuun-     schriften der Anlage B und - soweit anwendbar - der\ngen oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden; die Tank-    Anlage A des ADR sind noch folgende Bedingungen ein-\nwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder        zuhalten:\nRohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen.\n1. Die Tanks müssen den allgemeinen Bedingungen des\n(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich         Anhangs B.1 Abschnitte I und II der Anlage B ent-\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602           sprechen.\ndes· ADR (D 43).\" In der Bescheinigung nach Anhang\nB.3 ist die Eignung des Tankfahrzeugs für die Beförde-       2. Die Tanks müssen für einen Prüfdruck von mindestens\nrung der in Absatz 1 genannten Stoffe nachzuweisen.              2,6 kp/ cm 2 (Uberdruck) berechnet sein.\n(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der           3. Die Tanks dürfen nur einen Durchmesser von nicht\nBundesrepublik Deutschland und der Schweiz für vor-              mehr als 1,80 m haben. Die Wände und Böden der\nhandene festverbundene Tanks.                                    Tanks müssen eine Dicke von mindestens 5 mm haben.\nDie Mindestwanddicke kann jedoch auf nicht weniger\nals 3 mm herabgesetzt werden, wenn die Tanks einen\nzusätzlichen Schutz gegen Beschädigung aufweisen.\nVereinbarung Nr. 44\nDiese Forderung wird als erfüllt angesehen, wenn die\nDiese Vereinbarung ist außer Kraft getreten.            Tanks einen zusätzlichen Schutz gegen Beschädigung\naufweisen. Diese Forderung wird als erfüllt angesehen,\nwenn\nVereinbarung Nr. 45                          a) die Tanks durch eine starke Isolierung geschützt\nsind;\nDiese Vereinbarung ist außer Kraft getreten.\nb) der Dom und die Armaturen durch eine Haube aus\nglasfaserverstärktem Kunststoff abgedeckt und zu-\nsätzlich mit einem Stahlprofilbügel versehen sind;\nVereinbarung Nr. 46\nc) das Widerstandsmoment des rückwärtigen Anfahr-\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2438                 schutzes mindestens 20 cm3 gegen Biegung beträgt.\nAbs. 3 dürfen luftdichte Behälter aus rostfreiem Stahl      4. Bei den Tanks müssen sich alle Offnungen oberhalb\n(18/8) zur Beförderung von Natriumhydrosulfit [Klasse 4.2,      des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dür-\nRn. 2431, Ziffer 6 c)] verwendet werden.                        fen weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze auf-\nDiese 1020X 1220X 1475 mm großen Behälter sind mit            weisen. Die Offnungen müssen luftdicht verschlossen\neinem Abflußaustritt versehen, der einen Winkel von              und der Verschluß muß durch eine gut gesicherte\n45° bildet. Das Blech des oberen Bodens hat eine Stärke          Metallkappe geschützt sein.\nvon 2 mm, wohingegen die übrige Wanddicke und die                Ein Untenauslauf im rückwärtigen Teil der Tanks ist\ndes Abflußaustritts 1,5 mm beträgt.                             zugelassen, wenn diese Offnung durch einen kräftigen\nIm oberen Boden befindet sich ein Schraubdeckel-             Blindflansch mit Schweißlippen abgeschlossen und\nverschluß mit luftdichter Neoprendichtung. Das Wand-            durch eine hintere Stoßstange nach Absatz 2, Zif-\nblech hat keine Rundkanten.                                     fer 3. c), geschützt ist.\nDer Abflußaustritt besteht aus einem ringförmigen        5. Es muß nachgewiesen werden, daß die Tanks ein-\nAluminiumkörper mit einer flüssigkeitsdichten Verschluß-         schließlich ihrer Befestigungseinrichtungen beim höchst-\nkappe „Esta\". Die Schrauben sind galvanisiert und der            zulässigen Füllgewicht folgende Kräfte aufnehmen\nVerschlußdeckel mit Perbunan-Dichtung ist kippbar und            können:\ndrehbar.                                                        - 2faches Gesamtgewicht in Fahrtrichtung\nDer Tank ruht auf einem säurefest lackierten Stahl-          - 2faches Gesamtgewicht quer zur Fahrtrichtung\ngestell, dessen Träger aus 3 mm starkem Blech bestehen.             tfaches Gesamtgewicht vertikal aufwärts\nDas Grundgestell besteht aus Rechteckrohren mit den          - 2faches Gesamtgewicht vertikal abwärts.\nAbmessungen 80 X 40 X 2 mm.\nUnter Wirkung jeder dieser Lasten müssen folgende\nDas galvanisierte Trägergestellt besteht aus Winkel-         Werte eingehalten werden:\neisen von 50 X 40 X 4 mm.\n-   bei metallischen Werkstoffen mit ausgeprägter\nDas Leergewicht beträgt etwa 220 kg.                             Streckgrenze die 1,5fache Sicherheit gegen die\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich            festgestellte Streckgrenze oder\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010            -   bei metallischen Werkstoffen ohne ausgeprägte\ndes ADR (D 46).\"                                                    Streckgrenze die 1,5fache Sicherheit gegen die\nfestgestellte 0,2 0/o Streckgrenze.\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und Belgien bis zum 31. De-      6. Die Tanks dürfen höchstens zu 95 °/o ihres Fassungs-\nzember 1978.                                                     raums gefüllt werden.","Nr. 53 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                              1429\n(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich       (3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602      zu vermerken: .,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602\nADR (D 48).\"                                                des ADR (D 52).\"\nIn der Bescheinigung nach Anhang B.3 ist die Eignung        (4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\ndes Tankfahrzeuges für die Beförderung von Hexa-            desrepublik Deutschland und Belgien sowie Luxemburg.\nmethylendiisocyanat nachzuweisen.\n(5) Diese Regelung gilt auch im Verkehr zwischen der\n(4) Diese Regelung giilt im Verkehr zwischen der         Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nBundesrepublik Deutschland und Belgien, Luxemburg,          mit der Besonderheit, daß die Bestimmungen nach Kap. 2\nder DDR sowie der Schweiz.                                  der Anlage B des ADR (Rn .... 500) bis zum 1. Juli 1976\nkeine Anwendung finden.\n(6) Diese Regelung gilt auch im Verkehr zwischen der\nVereinbarung Nr. 49\nBundesrepublik Deutschland und der Schweiz mit folgen-\nden zusätzlichen Bestimmungen:\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2108\ndarf 5-Nitrobenztriazol der Rn. 2101, Ziffer 8 b), auch     Während einer Ubergangszeit bis spätestens 31. Dezem-\nwie folgt verpackt werden:                                  ber 1978\na) können an Stelle der in Rn. 10 500 Abs. 1 bis 5 vor-\n1. In Mengen bis zu höchstens 200 kg in Fibertrommeln\ngesehenen orangefarbenen Tafeln auch solche ver-\nmit einem Innensack aus geeignetem Kunststoff. Die\nwendet werden, die nicht rückstrahlend sind;\nBauart der Fibertrommeln muß im Versandland be-\nhördlich zugelassen sein;                               b) kann bei den orangefarbenen Tafeln, die im unteren\nTeil mit der Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes\n2. in Beuteln aus geeignetem Kunststoff, die in geeignete        versehen sind, darauf verzichtet werden, im oberen\nKisten aus Vollpappe oder Wellpappe von ausreichen-          Teil die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr an-\nder mechanischer Festigkeit einzusetzen sind. Die            zubringen.\nBauart der Pappkästen muß im Versandland behördlich\nzugelassen sein. Ein Versandstück darf nicht mehr als                       Vereinbarung Nr. 53\n20 kg Sprengstoff enthalten.\nDiese Vereinbarung ist außer Kraft getreten.\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010\ndes ADR (D 49).\"                                                                Vereinbarung Nr. 54\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der             (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200\nBundesrepublik Deutschland und Belgien, der DDR, Spa-       Abs. 1 darf Stickoxydul (Lachgas) tiefgekühlt auf - 15° C\nnien, der Schweiz, Luxemburg sowie der Republik Oster-      in Tankfahrzeugen befördert werden. Für die Beförderung\nreich.                                                      dieses Stoffes sind die Vorschriften der Klasse 2, Zif-\nfer 13, zu beachten.\nVereinbarung Nr. 50\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nzu vermerken: .,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und\n(1) Abweichend von den Vorschriften in Rn. 2430 und\n10 602 des ADR (D 54).\" Außerdem ist der Stoff als\n2431 darf Natriumhydrogensulfid mit mehr als 75 0/o bis\nStickoxydul, tiefgekühlt auf - 15° C, zu bezeichnen.\nhöchstens 95 0/o NaHS als Stoff der Klasse 4.2 befördert\nwerden. Es gelten die für Stoffe der Rn. 2431, Ziffer 6 c),    Die gemäß Anhang B.3 abgefaßte Bescheinigung muß\nmaßgeblichen Vorschriften des ADR.                          bestätiigen, daß die Tankfahrzeuge die vom ADR gefor-\nderten Bedingungen für die Zulassung zur internationalen\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich    Beförderung von Stickoxydul, tiefgekühlt auf - 15° C.\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des    erfüllen.\nADR (D 50).\"\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-     desrepublik Deutschland und den Niederlanden bis zum\ndesrepublik Deutschland und Belgien, den Niederlanden,      31. Dezember 1977.\nLuxemburg, Frankreich sowie dem Vereinigten König-\nreich.\nVereinbarung Nr. 55\nVereinbarung Nr. 51                         (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2606\nDiese Vereinbarung ist außer Kraft getreten.        Abs. 1 d), 2609 Abs. 1 c) und 2610 Abs. 1 c) dürfen\na) Allylchlorid der Klasse 6.1, Rn. 2601, Ziffer 4 a),\nb) Epichlorhydrin der Klasse 6.1, Rn. 2601, Ziffer 12 a),\nVereinbarung Nr. 52\nc) Allylalkohol der Klasse 6.1, Rn. 2601, Ziffer 13 a),\n(1) Soweit nach Kapitel II der Anlage B des ADR          in geschweißten oder gefalzten Rollsickenfässern mit\n(Rn .... 500) eine Kennzeichnung der Fahrzeuge entspre-     einem Fassungsrclum von höchstens 225 1 unter folgenden\nchend den Vorschriften in Rn. 10 500 Abs. 1 bis 5           Bedingungen befördert werden:\nvorgeschrieben ist, finden diese Bestimmungen bis zum       1. Die Fässer müssen einem Baumuster entsprechen, das\n1. Juli 1975 keine Anwendung.                                   einer Bauartprüfung nach Anhang A.5, Rn. 3500 bis\n3503 der Anlage A zum ADR durch eine behördlich\n(2) Während einer Ubergangszeit bis zum 31. Dezember\nanerkannte Prüfstelle genügt hat und das bei der Prü-\n1978 können die in Rn. 10 500 Abs. 2 bis 5 für die\nfung erteilte Kennzeichen tragen.\nTafeln vorgesehenen Angaben auch in entsprechender\nGröße, Form und FarbP. durch Zettel, Anstrich oder in       2. Sie müssen mit 2 übereinanderliegenden Verschlüssen,\ngleichwertiger Weise auf der orangefarbenen Tafel ange-         von denen einer verschraubt sein muß, dicht ver-\nbracht werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen           schlossen und dürfen nur zu höchstens 93 °/o ihres\nder Rn. 10 500 Abs. 5 letzter Satz nicht.                       Fassungsraums gefüllt sein.","1430                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977 Teil II\n1\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich     Für Tanks mit einem Durchmesser von mehr als 1,5 m\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des     [Rn. 210 201 Abs. 2 b))\nADR (D 55).•                                                                             Mindestprüfdruck         Höchst-\nfür Gefäße        gewicht der\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-                                   mit          ohne     Flüssigkeit\ndesrepublik Deutschland und der Schweiz, den Nieder-                                     wärmeisolierende         je 1 Fas-\nlansen sowie Spanien bis zum 31. Dezember 1978.                                          Schutzvorrichtung      sungsraum\nkg.lcm 2      kg/cm:!        kg\nMonochlorpenta-\nVereinbarung Nr. 56                      fluoräthan                    20            23          1,06\nGasgemisch\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2106 Abs. 1   502-R-502                     25            28          1,05\nkann festes Trinitrotoluol (Trotyl), ein Stoff der Rn. 2101, Monochlorpentafluoräthan darf nur in trockenem Zustand\nZiffer 6, unter den nachstehend aufgeführten Bedingun-       in trockene Gefäße gefüllt werden.\ngen befördert werden:\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\na) Trotyl ist in einem Polyäthylensack mit einer Min-\nzu vermerken: ,,Monochlorpentafluoräthan bzw. Gas-\ndestwanddicke von 0,15 mm, der in eine Kiste aus\ngemisch 502-R-502, 2, Ziffer 8 b), ADR; Beförderung ver-\ndoppelt wasserdicht gemachter Pappe mit normalen\n(gefalzten) Klappdeckeln eing,esetzt ist, zu befördern. einbart nach Rn. 2010 des ADR (D 58).\" Die Bezeichnung\ndes Gutes ist rot zu unterstreichen.\nb) Die Schließung der Klappen ist durch gummierte Bän-\nder aus Kraftpapier und zwei Kunststoffbänder zu           (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nsichern.                                                desrepublik Deutschland und\nc) Die Verpackungskombination (Pappkiste und Poly-           a) Frankreich, Luxemburg, der Schweiz, der DDR, der\näthylensack) muß von der zuständigen Behörde des            Republik Osterreich, Spanien sowie den Niederlanden\nVersandlandes einer Bauartprüfung unterzogen wor-            bis zum 31. Dezember 1978,\nden sein.                                               b) Portugal oder im Transitverkehr über ihr Hoheits-\ngebiet.\nd) Jedes Versandstück darf nicht mehr als 30 kg Trotyl\nenthalten.\nVereinbarung Nr. 59\n(2)  Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des        (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 52 401\nADR (D 56).•                                                 des ADR dürfen in einer Beförderungseinheit die orga-\nnischen Peroxide der Rn. 2551, Ziffern 45, 46 c), 49 b),\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-      50 und 53, in Mengen bis zu 10 000 kg befördert werden.\ndesrepublik Deutschland und Frankreich.\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nzu vermerken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602\ndes ADR (D 59).\"\nVereinbarung Nr. 57\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nDiese Vereinbarung ist außer Kraft getreten.        desrepublik Deutschland und\na) Luxemburg, Schweden sowie Frankreich bis zum\n31. Dezember 1978,\nVereinbarung Nr. 58                      b) der Republik Osterreich bis zum 31. Dezember 1980.\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 und\n2201 des ADR dürfen                                                                Vereinbarung Nr. 60\na) Monochlorpentafluoräthan und\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und\nb) das azeotrope Gasgemisch von Monochlorpentafluor-         2552 des ADR dürfen die nachfolgend genannten orga-\näthan und Monochlordifluormethan (Gasgemisch 502-       nischen Peroxide im internationalen Straßenverkehr un-\nR-502)                                                  ter folgenden Bedingungen befördert werden:\nunter folgenden Bedingungen im internationalen Straßen-           I. Als Stoffe der Gruppe A\nverkehr befördert werden:\n1. 1, 1-Di-(tert.Butylperoxy)-3,3,5-Trimethylcyclo-\n1. Die Beförderung der beiden Gase ist unter den für                    hexan mit\nMonochlordifluormethan der Klasse 2, Ziffer 8 b), gel-\n1.1 mindestens 45 6 /o Phlegmatisierungsmitteln,\ntenden Bedingungen zugelassen.\n1.2 mindestens 50 °/o festen trockenen inerten\n2. Für den Prüfdruck und die höchstzulässige Füllung                         Stoffen.\ngelten jedoch die nachstehenden Werte:\n2. Tertiäres Butylper-3,5,5-trimethylhexanoat,\nFür Gefäße und für Tanks mit einem Durchmesser von                      technisch rein.\nhöchstens 1,5 m [Rn. 2150 und Rn. 210 201 Abs. 2 a)]\n3. 3,5-Dimethyl-3,5-Dihydroxydioxolan-1,2 mit\nHöchst-               mindestens 500/o Phlegmatisierungsmitteln.\ngewicht der\nMindest-                          4. 2,5-Dimethyl-2,5-di(benzoylperoxy)-hexan mit\nFlüssigkeit\nprüfdruck                            mindestens 20 0/o festen trockenen inerten\nje 1 Fas-\nsungsraum              Stoffen.\nkg/cm 2          kg              5. 3,3,6,6,9,9-Hexamethyl-cyclo-1,2,4,5-tetra-\noxanonan\nMonochlorpentafluoräthan               25            1,06               5.1 mit mindestens 50 0/o Phlegmatisierungs-\nGasgemisch 502-R-502                   31           1,05                     mitteln,","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                                1431\n5.2 mit mindstens 50 8 /o festen trockenen                   5. Gefäße mit flüssigen Stoffen der Gruppe E dürfen\ninerten Stoffen.                                           hömstens zu 95 °/o ihres Fassungsraums gefüllt\n6. 3-tert.Butylperoxy-3-Phenylphthalid, techenisch\nsein, bezogen auf das Volumen der Stoffe bei\nden unter X. genannten Temperaturen.\nrein.\nV. Hinsichtlich der Zusammenpackung gelten die Vor-\nII. Als Stoffe der Gruppe E\nschriften in Rn. 2562 des ADR entsprechend.\n1. Acetylcyclohexansulfonylperoxid mit 78 bis 82 °/o\nAcetylcyclohexansulfonylperoxid und 12 bis 16 ¼         VI. Hinsichtlich der Kennzeichnung gelten die Vor-\nWasser.                                                     schriften in Rn. 2563 Abs. 1 Satz 1 und 2 sinngemäß.\nAußerdem sind Versandstücke mit Stoffen der\n2. Dicyclohexylperoxydicarbonat                                 Gruppe E (Ziffern II. 1. und II. 2.1) mit einem Zettel\n2.1 technisch rein,                                          nach Muster 1 zu versehen.\n2.2 mit mindestens 10 °/o Wasser.\nVII. Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich-\n3. Bis-(4-tert. bu t y lcyc lohexy l )-peroxydicarbonat,        lauten wie eine der unter 1. und II. angegebenen\ntechnisch rein.                                              Benennungen, sie ist rot zu unterstreichen und\n4. Dicetylperoxydicarbonat, technisch rein.                     durch die Angabe:\n,,5.2, ADR\"\nS. Di-n-butyl-peroxydicarbonat in einer Lösung mit\nmindestens 50 °/o Phlegmatisierungsmitteln.                  zu ergänzen.\n6. Tertiäres Butylperneodecanoat, technisch rein.        VIII. Die Vorschriften der Anlage B des ADR gelten für\ndie genannten organischen Peroxide entsprechend,\nIII. Die Stoffe der Gruppe A sind unter Berücksichti-                soweit nachfolgend nicht Besonderheiten festgelegt\ngung der Vorschriften in Rn. 2552 und 2553 des                  sind.\nADR wie folgt zu verpacken:\n1. Die flüssigen Stoffe müssen in Gefäße aus ge-           IX. Die Vorsmriften der Rn. 10 171 Abs. 2 sind bei den\nunter II. genannten Peroxiden anzuwenden, wenn\neignetem Kunststoff verpackt sein, die in ge-\nderen Mengen die nachfolgend angegebenen Ge-\neignete nichtmetallische Schutzbehälter einzu-\nwichte überschreiten:\nsetzen sind.\n2. Die festen Stoffe müssen in Gefäße oder Beutel\nStoffe der Ziffer II. 1.                    = 100 kg\naus geeignetem Kunststoff verpackt sein, die in             Stoffe der Ziffer II. 2.1                    = 1 000 kg\ngeeignete nichtmetallische Schutzbehälter einzu-             Stoffe der Ziffern II. 2.2 und\nsetzen sind.                                                 II. 3. bis II. 6                            = 4 000 kg\n3. Die Innenverpackungen für Stoffe unter 1. 4. und         X. Die unter II. genannten Stoffe sind so zu versen-\n1. 5.2 dürfen höchstens 25 kg der Stoffe enthalten.         den, daß nachstehende Umgebungstemperaturen\n4. Ein Versandstück mit diesen Stoffen darf nicht              nicht überschritten werden:\nmehr als 50 kg enthalten.                                    Stoffe der Ziffer II. 1.    Höchsttemperatur - 10c C\n5. Mit Ausnahme von Beuteln aus geeignetem                     Stoffe der Ziffer II. 2.1\nKunststoff dürfen Gefäße mit den vorgenannten               und 2.2                      Höchsttemperatur + 5° C\nflüssigen Peroxiden nur bis zu 93 °/o des Fas-              Stoffe der Ziffer II. 3.     Höchsttemperatur + 30° C\nsungsraums gefüllt sein.                                    Stoffe der Ziffer II. 4.     Höchsttemperatur  + 25° C\nIV. 1. Die Stoffe der Ziffern II. 2.2, II. 3. und II. 4. müs-        Stoffe der Ziffer II. 5.     Höchsttemperatur -   10° C\nsen in Gefäße oder Säcke aus geeignetem Kunst-              Stoffe der Ziffer II. 6.      Hömsttemperatur  ±   0° C\nstoff verpackt sein, die in geeignete Schutzbe-\nhälter einzusetzen sind. Ein Versandstück darf          XI. In einer Beförderungseinheit dürfen an Stoffen der\nhöchstens 50 kg dieser Stoffe enthalten. Für den            Ziffer II. nicht mehr befördert werden als\nStoff der Ziffer II. 2.2 beträgt die Höchstmenge            Stoffe unter II. 1.                         =  1 200 kg\n25 kg.\nStoffe unter II. 2.1                        =  5 000 kg\n2. Die Stoffe der Ziffern II. 1. und II. 2.2 müssen\nin Beutel aus geeignetem Kunststoff verpackt\nStoffe unter II. 2.2 bis II. 6.             = 10 000 kg\nsein, die einzeln oder zu mehreren in geeignete         (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nSchutzbehälter einzusetzen sind. Ein Beutel darf      zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des\nhöchstens 6 kg, ein Schutzbehälter höchstens          ADR (D 59).M\n24 kg dieser Stoffe enthalten.\n(3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der\n3. Die Stoffe der Ziffern II. 5. und II. 6. müssen in    Bundesrepublik Deutschland und\nGefäße aus geeignetem Kunststoff verpackt sein,\ndie in geeignete nichtmetallische Schutzbehälter      a) Luxemburg bis zum 31. Dezember 1978,\neinzusetzen sind.                                     b) der Republik Osterreich bis zum 31. Dezember 1980,\nEin Gefäß darf höchstens 25 kg, ein Versand-          c) Schweden.\nstück höchstens 50 kg dieser Stoffe enthalten.\n4. Die Gefäße mit Stoffen der Gruppe E dürfen mit\neiner Entl_üftungseinrichtung versehen sein, die                           Vereinbarung Nr. 61\nden Ausgleich zwischen dem inneren und dem\natmosphärischen Druck gestattet und unter allen         (1) Abweidlend von den Vorsmriften der Rn. 2303 Abs. 3\nUmständen - auch bei einer Ausdehnung von             und 4, 2304 Abs. 1 und 2 des ADR dürfen auf jederzeitigen\nFlüssigkeiten infolge Erwärmung - das Hinaus-         Widerruf stehend zu befördernde Blechgefäße (Kannen\nspritzen von Flüssigkeiten verhindert, ohne daß       und Hobbocks) mit Trageinrichtung - Blechgefäße, die\nVerunreinigungen in die Gefäße gelangen kön-          mit Rollsicken versehen und rollbar sind, auch ohne\nnen.                                                  Trageinrichtung - und einem Fassungsraum bis zu 60 l","1432                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nohne Rücksicht auf ihre Wanddicke auch ohne Schutz-            (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nverpackung zur Beförderung von                             zu vermerken: ., Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des\nADR (D 61).\"\na) entzündbaren flüssigen Stoffen der Rn. 2301, Ziffern 1\nbis 5, mit einem Dampfdruck bei 50° C unter 0,9 bar        (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nsowie                                                  desrepublik Deutschland und Luxemburg, Schweden so-\nb) entzündbaren zähflüssigen Stoffen der Rn. 2301, Zif-    wie der Republik Osterreich bis zum 31. Dezember 1980.\nfern 3 und 4, mit einer Auslaufzeit im Auslaufbecher\nDIN 53 211 (100 cm3 ± 1 cm3 Inhalt, 4-mm-Düse) von\nmehr als 30 s mit einem Dampfdruck bei 50° C unter                          Vereinbarung Nr. 62\n1,75 bar\nDem.: Bei Stoffen mit Feststoffanteilen bezieht sich       (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61 121 der\ndie Dampfdruckangabe auf das reine Lösemittel bzw.     Anlage B des ADR dürfen die nachfolgend aufgeführten\nLösemi t telgemisch.                                   Stoffe in Tankfahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1975 her-\ngestellt wurden, unter den in den Abschnitten A bis C\nverwendet werden, wenn sie den Vorschriften der             festgelegten Bedingungen befördert werden:\nRn. 2302 Abs. 2 und 3 des ADR sowie den nac:hstehenden\nPrüfvorschriften entsprechen:                               1. Tetrachlorkohlenstoff der Rn. 2601, Ziffer 61,\n2. Chloroform der Rn. 2601, Ziffer 61.\nPrüfvorsc:hriften\nA. Die Tanks müssen hinsichtlich Bau, Ausrüstung und\n1. Dichtheitsprüfung                                           Prüfung folgenden Vorschriften entsprechen:\n1.1 Je Bauart und Hersteller müssen 3 Blechgefäße einer\n1. Alle Offnungen müssen sich oberhalb des Flüssig-\nDichtheitsprüfung mit mindestens 0,2 kg/ cm 2 Luft-\nkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen unter-\nüberdruck unter Wasser unterzogen werden.\nhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurch-\n1.2 Vor jeder Wiederverwendung sind alle Blechgefäße               gänge noch Rohransätze aufweisen. Der Verschluß\nder gleichen Dichtheitsprüfung zu unterziehen.                muß durch eine gut gesic:herte Metallkappe geschützt\nsein.\n2.   Fallprüfung\nDie Tanks dürfen jedoch im Boden mit einer Reini-\nNach erfolgreicher Dichtheitsprüfung gemäß 1.1 sind           gungsöffnung versehen sein, wenn diese durch\ndie Gefäße zu 95 °/o mit Wasser von 20° C zu füllen           einen Blindflansch mit Schweißlippendichtung oder\nund durch Aufprall auf eine waagerechte Betonplatte           geschweißtem Klöpperboden verschlossen ist.\nzu prüfen. Die freie Fallhöhe beträgt 80 cm. Jedes\nGefäß muß folgenden 3 Einzelprüfungen standhalten:         2. Die Tanks müssen, wenn sie aus niedrig legierten\nBaustählen hergestellt sind, bei einem\n2.1 Fall auf den Deckelrand bei geneigter Längsachse\ndes Gefäßes, wobei der Aufprallpunkt senkrecht unter          - Durchmesser bis 1,5 m eine Mindestwanddicke\ndem Schwerpunkt liegen muß. Hat der Deckel einen                  von 3 mm,\naußenmittig angeordneten Verschluß, so muß der Auf-           - Durchmesser von mehr als 1,5 m eine Mindest-\nprallpunkt um 1/4 des Deckelrandumfangs vom Ver-                  wanddicke von 4 mm\nschluß entfernt liegen.                                       haben.\n2.2 Fall wie zu 1. auf den Bodenrand, wobei der Auf-              Tanks aus austenitischen Chromnickelstählen müs-\nprallpunkt dem Aufprallpunkt zu 1. um 180° gegen-             sen eine Mindestwanddicke von 3 mm und Tanks\nüberliegen muß.                                               aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen eine\n2.3 Fall auf die Mantellinie gegenüber der Längsnaht des          Mindestwanddicke von 4 mm haben.\nGefäßes.                                                   3. Die Tanks müssen gegen seitliches Anfahren aus-\n2.4 Nach diesen Prüfungen müssen alle Gefäße dicht sein.          reichend geschützt sein. Dies kann z. B. durch Längs-\nSie gelten noch als dicht, wenn der Zeitabstand zwi-          träger geschehen, die den Tank auf beiden Längs-\nschen zwei sich lösenden Tropfen mehr als 5 Minuten           seiten in Höhe der Tankmittellinie schützen und ein\nbeträgt. Ist eines der 3 geprüften Gefäße undicht,            Widerstandsmoment von 5 cm 3 haben.\nso müssen weitere 6 Gefäße der gleichen Bauart                Auf den seitlichen Anfahrschutz kann verzichtet\nnochmals geprüft werden und alle Prüfungen nach               werden, wenn die Tanks mit einer Feststoffzwischen-\n1. und 2. überstehen.                                         schicht mit einer Dicke von mindestens 50 mm ver-\nsehen sind und diese von einer äußeren Hülle aus\n3.  Durchführung der Prüfungen                                    Stahlblec:h von mindestens 0,5 mm oder glasfaserver-\n3.1 Die Prüfungen nach 1.1 und 2. sind von einer behörd-          stärktem Kunststoff (GFK) von mindestens 2 mm\nlich anerkannten Prüfstelle durchzuführen.                    umgeben ist.\n3.2 Die Prüfung nach 1.2 ist von den Versendern vorzu-         4. Die Tankfahrzeuge müssen: gegen Anfahren von\nnehmen.                                                       rückwärts durch eine Stoßstange, die in Höhe der\nUnterkante des Tanks angeordnet ist und den Tank\n4.  Kennzeichnung\num mindestens 100 mm überragt, mit einem Wider-\n4.1 Die Gefäße geprüfter Bauarten sind nach den Vor-              standsmoment von mindestens 20 cm3 geschützt\nschriften der Rn. 3503 des ADR entsprechend zu kenn-          sein.\nzeichnen.\n5. Die Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm den Man-\n4.2 Die Kennzeichen dürfen auch auf Etiketten aus Blech           telscheitel oder den Mannlochdeckel überragen. An-\noder Kunststoff angebracht werden, die an den Ge-             dernfalls muß der Tank im Scheitelbereich durch\nfäßen dauerhaft zu befestigen sind.                           einen Uberrollbügel geschützt sein.\n5.  Blechgefäße, deren Baumuster nach den gleichen Be-         6. Sofern die Tankfahrzeuge keine innenliegenden\ndingungen geprüft und die für den Eisenbahnverkehr            Ventile haben, muß die erste außenliegende Ab-\nmit „Anl. C 3\" und einer Registriernummer des BZA             sperreinrichtung durch einen stabilen Schutz, der\nMinden dauerhaft gekennzeichnet sind, dürfen eben-            mindestens die gleic:he Sic:herheit bietet wie der\nfalls verwendet werden.                                       Tank selbst, geschützt sein. Ein solcher Schutz liegt","Nr. 53 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                              1433\nz.B. vor, wenn das außenliegende Ventil innerhalb       1000 Berlin 45, oder dem Bundesbahn-Zentralamt Min-\ndes Fahrzeugrahmens oder im Armaturenschrank            den (Westf.) nachgewiesen sein. Die nach dem geprüf-\nuntergebracht ist.                                      ten Baumuster hergestellten Gefäße müssen durch das\n7. Die Tanks der Fahrzeuge sind von einem im Ver-          Kennzeichen „D\", die Kurzbezeichnung der deutschen\nsandland amtlich anerkannten Sachverständigen           Prüfanstalt, eine Registriernummer sowie Monat und\neiner Dichtheitsprüfung mit mindestens 1,5 kg/cm:!      Jahr der Herstellung gekennzeichnet sein.\nUberdruck - mindestens aber mit dem Druck, der      2. In bezug auf Verschluß und Füllungsgrad der Gefäße\ndem Dampfdruck des zu befördernden Stoffes bei          sind die Vorschriften in Rn. 2821 Abs. 3 des ADR zu\n50° C X 1,5 entspricht - sowie einer inneren und        beachten.\näußeren Untersuchung zu unterziehen.\n3. Vor der Verladung dieser Verpackungen muß die Lade-\nB. 1. Die Tanks dürfen nur bis zu 95 °/o ihres Fassungs-       fläche völlig gereinigt werden. Besonders mit 01 oder\nraums gefüllt sein.                                    Fett verunreinigte Gegenstände sowie brennbare Ge-\n2. Die sonstigen Vorschriften des ADR sind entspre-        genstände - wie Reste von Verpackungsmaterial -\nchend zu beachten.                                      sind vollständig zu entfernen. Die Vorschriften in Rn.\n81 414 des ADR sind entsprechend anzuwenden.\nC. In der Bescheinigung der besonderen Zulassung nach\nAnhang B.3 der Anlage B des ADR ist zu bescheini-          (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\ngen, daß das Fahrzeug den technischen Anforderungen    zu vermerken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des\ndieser Vereinbarung entspricht. Die zugelassenen       ADR (D 64).\"\nStoffe sind namentlich aufzuführen.\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich   desrepublik Deutschland und\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602     a) der Republik Osterreich sowie Luxemburg,\ndes ADR (D 62).\"\nb) Portugal oder im Transitverkehr über ihr Hoheits-\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-         gebiet,\ndesrepublik Deutschland und                                c) Schweden mit der Maßgabe, daß die in Absatz 1 Zif-\na) Luxemburg, Schweden, der Schweiz sowie der DDR               fer 1 vorgeschriebene Baumusterprüfung nach den in\nbis zum 31. Dezember 1978,                                 der Bundesrepublik Deutschland gültigen Vorschrif-\nb) der Republik Osterreich bis zum 31. Dezember 1980.           ten auch bei der Schwedischen Materialprüfungs-\nanstalt, Stockholm, vorgenommen werden kann.\nVereinbarung Nr. 63\nVereinbarung Nr. 65\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 220 000\nAbs. 2b) Satz 1 des Anhangs B.2 der Anlage B zum              (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61121\nADR dürfen nach Betätigen des Trennschalters Strom-        der Anlage B des ADR dürfen die nachfolgend aufgeführ-\nkreise, die eigensicher nach Explosionsschutzart Ex i sind ten Stoffe in Tankfahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1975\nund die zum Antrieb des Fahrtschreibers (EG-Kontroll-      hergestellt wurdert, unter den in Abschnitt A bis C fest-\ngerätes) benötigt werden, in Betrieb bleiben.              gelegten Bedingungen befördert werden:\nEigensicher ist ein Stromkreis mit so geringer Energie,  1. 3-Isocyanatomethyl-3,5,5-trimethylcyclohexylisocyanat\ndaß eine Zündung explosionsfähiger Gas-, Luft- oder            der Rn. 2601, Ziffer 21 c),\nDampf-Luft-Gemische weder durch Funken bei Strom-          2. 2,2,4-Trimethyl-hexamethylendiisocyanat der Rn. 2601,\nschluß oder -unterbrechung noch durch andere Wärme-            Ziffer 21 c},\nwirkungen eintritt, und daß auch keine Berührungs- oder    3. 3-Aminomethyl-3,5,5-trimethylcyclo~xylamin der Rn.\nBrandgefahr auftreten kann.                                    2801, Ziffer 35,\nBei der Explosionsschutzart S' ist in einem elektrischen 4. 2,2,4- und 2,4,4-Trimethyl-hexamethylendiamin der Rn.\nStromkreis die Energie so gering, daß explosionsfähige         2801, Ziffer 35,\nGemische nicht gezündet werden können.\ndes ADR.\nDie zur Gewährleistung des eigensicheren Stromkreises\nA. Die Tanks müssen hinsichtlich Bau, Ausrüstung und\nnotwendigen Begrenzungseinrichtungen sollen in unmit-\ntelbarer Nähe des Trennschalters angebracht sein.              Prüfung folgenden Vorschriften entsprechen:\n1. Bei Tanks mit den unter 1. und 2. genannten Stoffen\n(2) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der            müssen sich alle Offnungen oberhalb des Flüssig-\nBundesrepublik Deutschland und Belgien, Schweden so-              keitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen unter-\nwie der Republik Osterreich bis zum 31. Dezember 1978.            halb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurch-\ngänge noch Rohransätze aufweisen. Der Verschluß\nmuß durch eine gut gesicherte Metallkappe ge-\nVereinbarung Nr. 64                           schützt sein.\nDie Tanks dürfen jedoch am Boden mit einer Rei-\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2821 des           nigungsöffnung versehen sein, wenn diese durch\nADR dürfen wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid              einen Blindflansch mit Schweißlippendichtung oder\nmit höchstens 60 6/o Wasserstoffperoxid der Rn. 2801, Zif-        geschweißtem Klöpperboden verschlossen ist.\nfer 41 a) und b), auch in Gefäße aus geeignetem Kunst-\nstoff mit einem Fassungsraum von höchstens 60 1, ohne          2. Die Tanks müssen, wenn sie aus niedrig legierten\nSchutzbehälter, unter folgenden Bedingungen verpackt              Baustählen hergestellt sind, bei einem\nwerden:                                                           - Durchmesser bis 1,5 m eine Mindestwanddicke\n1. Die Eignung der Kunststoffgefäße muß durch eine                    von 3 mm,\nBaumusterprüfung nach den in der Bundesrepublik               - Durchmesser von mehr als 1,5 m eine Mindest-\nDeutschland gültigen Vorsch1:)ften bei der Bundes-                wanddicke von 4 mm\nanstalt für Materialprüfung, Unter den Eichen 87,             haben.","1434                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nDie Tanks aus austenitischen Chromnickelstählen       Klasse 3, Rn. 2301, Ziffern 1 bis 5, mit einem Dampfdruck\nmüssen eine Mindestwanddicke von 3 mm und             bei 50° C von höchstens 0,7 kg/cm 2 absolut verwendet\nTanks aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen         werden, wenn sie den Vorschriften der Rn. 2303 Abs. 2\neine Mindestwanddicke von 4 mm haben.                 und 3 sowie den nachstehenden Prüfvorschriften entspre-\n3. Die Tanks müssen gegen seitliches Anfahren aus-         chen:\nreichend geschützt sein. Dies kann z.B. durch Längs-  Prüfvorschriften\nträger geschehen, die den Tank auf beiden Längs-\n1. Dichtheitsprüfung\nseiten in Höhe der Tankmittellinie schützen und\nein Widerstandsmoment von 5 cm3 haben.                   Je Bauart und Hersteller müssen drei Blechgefäße\nAuf den seitlichen Anfahrschutz kann verzichtet          einer Dichtheitsprüfung mit mindestens 0,2 kg/cm 2\nwerden, wenn die Tanks mit einer Feststoff-               Luftüberdruck unter Wasser unterzogen werden.\nzwischenschicht mit einer Dicke von mindestens           Vor jeder Wiederverwendung sind alle Blechgefäße\n50 mm versehen sind und diese von einer äußeren           der gleichen Dichtheitsprüfung zu unterziehen.\nHülle aus Stahlblech von mindestens 0,5 mm oder       2. Fallprüfung\nglasfaserverstärktem Kunststoff (GFK) von minde-          Nach erfolgreicher Dichtheitsprüfung gemäß Nr. 1 sind\nstens 2 mm umgeben ist.\ndie Gefäße zu 95 °/o mit Wasser von 20° C zu füllen und\n4. Die Tankfahrzeuge müssen gegen Anfahren von                durch Aufprall auf eine waagerechte Betonplatte zu prü-\nrückwärts durch eine Stoßstange, die in Höhe der          fen. Die freie Fallhöhe beträgt 80 cm. Jedes Gefäß muß\nUnterkante des Tanks angeordnet ist und den Tank          folgenden drei Einzelprüfungen standhalten:\num mindestens 100 mm überragt, mit einem Wider-           a) Fall auf den Deckelrand bei geneigter Längsadise\nstandsmoment von mindestens 20 cm 3 geschützt                 des Gefäßes, wobei der Aufprallpunkt senkrecht\nsein.                                                         unter dem Schwerpunkt liegen muß. Hat der Dek-\n5. Die Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm den Man-              kel einen außenmittig angeordneten Verschluß, so\ntelscheitel oder den Mannlochdeckel überragen. An-            muß der Aufprall um 1/4 des Deckelrandumfanges\ndernfalls muß der Tank im Scheitelbereich durch               vom Verschluß entfernt liegen.\neinen Uberrollbügel geschützt sein.                       b) Fall wie zu a) auf den Bodenrand, wobei der Auf-\n6. Sofern die Tankfahrzeuge keine innenliegenden                  prallpunkt dem Aufprallpunkt zu a) um 180° gegen-\nVentile haben, muß die erste außenliegende Ab-                überliegen muß.\nsperrvorrichtung durch einen stabilen Schutz, der         c) Fall auf die Mantellinie gegenüber der Längsnaht\nmindestens die gleiche Sicherheit bietet wie der             des Gefäßes.\nTank selbst, geschützt sein. Ein solcher Schutz liegt\nNach diesen Prüfungen müssen alle Gefäße dicht sein.\nvor, wenn das außenliegende Ventil innerhalb des\nSie gelten noch als dicht, wenn der Zeitabstand zwischen\n0\nFahrzeugrahmens oder im Armaturenschrank unter-\nzwei sich lösenden Tropferi mehr als fünf Minuten be-\ngebracht ist.                                         trägt. Ist eines der drei geprüften Gefäße undicht, so\n7. Die Tanks der Fahrzeuge sind von einem im Ver-         müssen weitere sechs Gefäße der gleichen Bauart noch-\nsandland amtlich anerkannten Sachverständigen         mals geprüft werden und alle Prüfungen nach Nr. 1 und 2\neiner Dichtheitsprüfung mit mindestens 1,5 kg/cm 2    überstehen.\nUberdruck - mindestens aber mit dem Druck, der\nDie Prüfungen nach Nr. 1 und 2 sind durch eine behörd-\ndem Dampfdruck des zu befördernden Stoffes bei        lich anerkannte Prüfstelle durchzuführen.\n50° C X 1,5 entspricht - sowie einer inneren und\näußeren Untersuchung zu unterziehen.                 Die Prüfung nach Nr. 1 vor jeder Wiederverwendung der\nGefäße kann von den Versendern vorgenommen werden.\nB. 1. Die Tanks dürfen nur bis zu 95 °/o ihres Fassungs-\nraums gefüllt sein.                                  Die Gefäße geprüfter Bauarten sind nach den Vorschrif-\nten der Rn. 3503 zu kennzeichnen.\n2. Die sonstigen Vorschriften des ADR sind entspre-\nchend zu beachten.                                      (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des\nC. In der Bescheinigung der besonderen Zulassung nach\nADR (D 66).\"\nAnhang B.3 der Anlage B des ADR ist zu bescheinigen,\ndaß das Fahrzeug den technischen Anforderungen die-         (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nser Vereinbarung entspricht. Die zugelassenen Stoffe     desrepublik Deutschland und der DDR bis zum 31. De-\nsind namentlich aufzuführen.                             zember 1978.\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nVereinbarung Nr. 67\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602\ndes ADR (D 65).\"                                                (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 81 121\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-      des ADR darf Monochloressigsäure in einer 780/oigen\ndesrepublik Deutschland und                                  Lösung in Tankfahrzeugen unter folgenden Bedingungen\nbefördert werden:\na) der DDR bis zum 31. Dezember 1978,\nDer Tank und seine Verschlüsse müssen den in Ab-\nb) der Republik Osterreich bis zum 31. Dezember 1980.         sdinitt I des Anhangs B.1 der Anlage B zum ADR fest-\ngelegten Vorsmriften und der Rn. 210 310, Abs. 1, 2\nund 4 entspredien, soweit diese sidi auf Tanks des\nVereinbarung Nr. 66                     Typs C beziehen. Der bei der Prüfung anzuwendende\nFlüssigkeitsdruck muß 10 kg/cm 2 betragen.\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2303 Abs.\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\n3 und 4 und 2304 Abs. 1 und 2 des ADR dürfen stehend zu\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602\nbefördernde Blechgefäße (Kannen und Hobbocks) mit\nTrageinrichtung - Blechgefäße, die mit Rollsicken ver-       des ADR (D 67).\"\nsehen und rollbar sind, auch ohne Trageinrichtung -              (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun••\nund einem Fassungsvermögen bis zu 60 1 auch ohne              desrepublik Deutschland und dem Vereinigten König-\nSchutzverpackung zur Beförderung von Stoffen der              reich.","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                             1435\nVereinbarung Nr. 68                       1.2 Die Tanks müssen für einen Berechnungsüberdruck\nvon mindestens 10 kg/cm 2 ausgelegt sein.\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2430 und\n1.3 Die Wände und Böden der Tanks mit einem Durch-\n2431 des ADR wird 2,2-Azo-bis-(2,4-Dimethylvaleronitril)\nmesser von nicht mehr als 1,8 m müssen eine Dicke\nals Stoff der Klasse 4.2 des ADR unter folgenden Bedingun-\nvon mindestens 5 mm haben, wenn sie aus dem Werk-\ngen zur internationalen Straßenbeförderung zugelassen:\nstoff St 37 bestehen, oder eine gleichwertige Dicke,\n1. Der Stoff muß verpackt sein in wasserdicht verschlos-          wenn sie aus einem anderen Metall hergestellt sind.\nsenen Säcken aus geeignetem Kunststoff, die in dicht          Für alle Tanks mit einem Durchmesser von mehr als\nverschlossene Holzfässer oder hölzerne Kisten einzu-          1,8 m beträgt die Mindestwanddicke 6 mm, wenn sie\nsetzen sind. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein        aus dem Werkstoff St 37 hergestellt sind, oder eine\nals 50 kg.                                                    gleichwertige Dicke bei Verwendung eines anderen\n2. Die für Stoffe der Klasse 4.2 geltenden allgemeinen             Metalls.\nVerpackungsvorschriften der Rn. 2432 sowie die Vor-       1.4 Wenn die Tanks einen Schutz gegen Beschädigung\nschriften der Rn. 2443 Abs. 4 gelten entsprechend. Die        aufweisen, kann die Mindestwanddicke im Verhältnis\nVersandstücke sind mit einem Zettel nach Muster 2 C zu        zu diesem Schutz verringert werden. Für Tanks mit\nversehen.                                                     einem Durchmesser von nicht mehr als 1,8 m dürfen\n3. Eine Zusammenpackung ist nicht gestattet.                       diese Dicken jedoch nicht weniger als 3 mm bei Ver-\nwendung von St 37 betragen oder eine gleichwertige\n4. Die Versandstücke dürfen nur bei ausreichender Küh-             Dicke bei Verwendung eines anderen Metalls haben.\nlung befördert werden, wobei eine Umgebungstempe-             Für Tanks mit einem Durchmesser von mehr als 1,8 m\nratur von + 10° C nicht überschritten werden darf.             ist diese Dicke bei Verwendung von St 37 auf 4 mm\nDie Vorschriften in Rn. 52 400 Abs. 2 bis 4 ADR               zu erhöhen oder auf einen gleichwertigen Wert bei\ngelten entsprechend. Die für die Beförderung von orga-         Verwendung eines anderen Metalls.\nnischen Peroxiden in Fahrzeugen mit Wärmeschutz,\nKühlanlagen oder mechanischer Kühlung zu beachten-         1.5 Ein zusätzlicher Schutz im Sinne. der Ziffer 1.4 liegt\nden Vorschriften der Rn. 52 248 des ADR gelten ent-            vor, wenn\nsprechend.\n1. die Tanks als Doppelwandtanks gebaut sind. Die\n5. Auf jeder Beförderungseinheit mit mehr als 2 000 kg                Summe der Wanddicken der metallenen Außen-\ndes genannten Stoffes muß der Führer von einem Bei-               wand und der des Tanks muß mindestens der für\nfahrer begleitet werden. Auf einer Beförderungseinheit            den Tank in Ziffer 1.3 festgelegten Mindestwand-\ndürfen nicht mehr als 5 000 kg des genannten Stoffes              dicke entsprechen,\nbefördert werden.                                              2. die Tanks als Doppelwandtanks mit einer Feststoff-\n6. Hinsichtlich der Zusammenladeverbote sowie der                     zwischenschicht von mindestens 50 mm Dicke ge-\nHandhabung und Verstauung sind die Vorschriften in                baut sind. Dabei muß die Außenwand eine Dicke\nRn. 52 403 und 52 414 entsprechend zu beachten.                   von mindestens 0,5 mm haben, wenn sie aus dem\nWerkstoff St 37 oder eine solche von mindestens\n7. Die Bezeichnung des Stoffes im Beförderungspapier\n2 mm, wenn sie aus glasfaserverstärktem Kunst-\nmuß lauten:\nstoff mit einem Glasgehalt von mindestens 30 °/o\n,,2,2-Azo-bis-(2,4-Dimethylvaleronitril), 4.2, ADR\".             besteht. Die Feststoffzwischenschicht muß bei 50 °/o\nDie Stoffbezeichnung ist rot zu unterstreichen.                  Verformungsgrad mindestens ein Arbeitsaufnahme-\nvermögen haben, wie eine Polyurethanschicht von\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich              50 mm Dicke und 400 kg/ cm 3 Nennraumgewicht.\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des\nADR (D 68).\"                                                          Die spezifische Formänderungsarbeit des Werk-\nstoffes der Feststoffzwischenschicht ist an einem\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-               Prüfkörper nach deutscher Industrienorm 53421 im\ndesrepublik Deutschland und Frankreich bis zum 1. De-                 Vergleich zu ermitteln.\nzember 1978.\n1.6 Es muß der Nachweis erbracht werden, daß die Tanks\neinschließlich ihrer Befestigungseinrichtungen mit\nVereinbarung Nr. 69                           ausreichender Sicherheit beim höchstzulässigen Füll-\ngewicht folgende Beanspruchungen aufnehmen kön-\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61 121              nen:\ndes ADR dürfen die nachfolgend aufgeführten Stoffe in                  2faches Gesamtgewicht in Fahrtrichtung\nTankfahrzeugen unter den in den Abschnitten A und B                    lfaches Gesamtgewicht quer zur Fahrtrichtung\nfestgelegten Bedingungen befördert werden:                             lfaches Gesamtgewicht vertikal aufwärts\nAcrylamide-Monomere der Rn. 2601, Ziffer 11, des ADR.                  2faches Gesamtgewicht vertikal abwärts.\nA.     Die Tankfahrzeuge müssen hinsichtlich Bau, Aus-\nrüstung und Prüfung folgenden Vorschriften entspre-     2.  Ausrüstung\nchen:                                                   2.1 Die Ausrüstungsteile sind so anzubringen, daß sie\nwährend der Beförderung und Handhabung gegen\n1. Bau\nLosreißen oder Beschädigung gesichert sind. Sie müs-\n1.1 Die Tanks müssen aus geeigneten metallischen Werk-             sen die gleiche Sicherheit gewährleisten wie die\nstoffen hergestellt sein, die bei einer Temperatur zwi-     Tanks selbst.\nschen - 20° C und + 50° C trenn bruchsicher und un-\nempfindlich gegen Spannungsrißkorrosion sein müs-       2.2 Bei den Tanks müssen sich alle Offnungen oberhalb\nsen. Für geschweißte Tanks darf nur ein Werkstoff           des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände\nverwendet werden, dessen Schweißbarkeit einwandfrei         dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohr-\nfeststeht und für den ein ausreichender Wert der            durchgänge noch Rohransätze aufweisen. Die Offnun-\nKerbschlagzähigkeit bei einer Umgebungstemperatur            gen müssen dicht verschlossen und der Verschluß\nvon - 20° C in den Schweißnähten und der Schweiß-           muß durch eine gut gesicherte Metallkappe geschützt\neinflußzone gewährleistet werden kann.                      sein.","1436                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\n2.3 Jeder Tank oder jedes seiner Abteile muß mit einer           (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nOffnung versehen sein, die groß genug ist, um die       desrepublik Deutschland und\ninnere Besichtigung zu ermöglichen.\na) Luxemburg, Italien sowie der Schweiz bis zum 31. De-\n2.4 Die Tankfahrzeuge müssen gegen Anfahren von rück-             zember 1978,\nwärts durch eine Stoßstange, die in Höhe der Unter-\nkante des Tanks angeordnet ist und den Tank um          b) der Republik Osterreich bis zum 31. Dezember 1980,\nmindestens 100 mm überragt, mit einem Widerstands-      c) der DDR bis zum 31. Dezember 1978 mit der Maß-\nmoment von mindestens 20 cm 3 geschützt sein.               gabe, daß in Abschnitt A Ziffer 1.5 der letzte Satz\ndurch folgende Fassung ersetzt wird:\n3.    Prüfungen\n„Die spezifische Formänderungsarbeit des Werkstoffes\nDie Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind entweder\nder Feststoffzwischenschicht ist entsprechend einer\nzusammen oder getrennt erstmalig vor Inbetrieb-\nvon den zuständigen Behörden anerkannten Methode\nnahme und wiederkehrend zu prüfen. Die erstmalige\nim Vergleich zu ermitteln.\"\nPrüfung muß eine Bauprüfung, eine innere und äußere\nPrüfung sowie eine Wasserdruckprüfung und eine\nAbnahmeprüfung umfassen.\nWenn die Tanks und ihre Ausrüstungsteile getrennt                           Vereinbarung Nr. 70\ngeprüft werden, müssen sie zusammen einer Dicht-\nheitsprüfung unterzogen werden. Die wiederkehren-          (1) Abweidiend von den Vorschriften der Rn. 2604 Abs. 1\nden Prüfungen müssen eine innere und äußere Prü-        c) des ADR darf Acetonitril [Stoff der Rn. 2601, Ziffer 2. b)].\nfung sowie im allgemeinen eine Wasserdruckprüfung       im internationalen Straßenverkehr in nur für einen ein-\numfassen. Die Tanks sind vor Inbetriebnahme und         2igen Versand zu verwendenden Metallfässern (Weg-\nspätestens alle 5 Jahre zu prüfen. Vor Inbetriebnahme   wertpackungen) entsprechend den Bestimmungen der\nund spätestens alle 21/2 Jahre ist eine Dichtheits- und Rn. 2604 Abs. 1 b) 3. befördert werden.\nFunktionsprüfung sämtlicher Ausrüstungsteile vorzu-\nnehmen. Uber die Prüfungen sind Bescheinigungen            (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\ndurch einen im Versandland amtlich anerkannten          zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des\nSachverständigen auszustellen.                          ADR (D 70).\"\n4.    Kennzeichnung                                              (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nAn jedem Tank muß ein Schild aus nicht korrodie-        desrepublik Deutschland und Frankreich.\nrendem Metall dauerhaft befestigt sein. Das Schild\nmuß mindestens folgende Angaben enthalten:\nHersteller oder Herstellerzeichen                                           Vereinbarung Nr. 71\nHerstellungsnummer\nBaujahr                                                    (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2201 des\nADR darf Chlorpentafluoräthan (CClF!-CF3) im inter-\nPrüfdruck\nnationalen Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen\nRauminhalt in Litern bei unterteilten Tanks             in Tankcontainern befördert werden:\nRauminhalt jedes Tankabteils\n1. Die Tankcontainer müssen so gebaut und geprüft sein,\nBerechnungstemperatur                                       daß sie den Vorschriften des Anhangs B.1 b für Stoffe\nDatum (Monat und Jahr) der erstmaligen und der              der Ziffer 8 b) der Klasse 2 entsprechen. Der Mindest-\nletztmaligen wiederkehrend•en Prüfung                      prüfdruck des Tankcontainers beträgt 25 kg/cm 2•\nStempel des Sachverständigen, der di-e Prüfung vor-     2. Das Höchstgewicht des Gases je Liter Fassungsraum\ngenommen hat                                               des Tankcontainers beträgt 1,06 kg.\nan Tanks, die mit Druck gefüllt oder entleert werden,\n3. Als Kennzeichnung des Gases kann die Bezeichnung\nist außerdem der höchstzulässige Betriebsdruck anzu-\nR 115 oder eine zugelassene Handelsbezeichnung, ge-\ngeben.\nfolgt von der Nummer 115, benutzt werden.\n5.    Betrieb\n4. In    dem Beförderungspapier müssen die Güter als\n5.1 Die Tanks dürfen nur bis zu 95 °/o ihres Fassungs-            ,,Chlorpentafluoräthan\" oder in der in Ziffer 8 b) zu-\nraums gefüllt sein.                                         gelassenen Art bezeichnet sein.\n5.2 Stabilität\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nDie Breite, welche sich durch die volle Abstands-       zu vermerken: \"Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und\nfläche am Boden ergibt (Entfernung zwischen den         10602 des ADR (D 11).\"\näußeren rechten und linken Punkten der Aufstands-\nfläche der Reifen einer Achse), muß mindestens 90 0/o      (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nder Höhe des Schwerpunktes des beladenen Straßen-      desrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich\ntankfahrzeuges betragen. Der Nachweis dazu ist          bis zum 31. Dezember 1978.\ndurch ein geeignetes Rechenverfahren zu erbringen:..\n6.    Die sonstigen Vorschriften des ADR sind entspre-\nchend zu beachten.                                                         Vereinbarung Nr. 72\nB.     In der Bescheinigung der besonderen Zulassung nach        (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2629 a)\nAnhang B.3 der Anlage B des ADR ist zu bescheini-       des ADR darf das pulverförmige Schädlingsbekämpfungs-\ngen, daß das Fahrzeug den technischen Anforderun-      mittel „Thiodan 35\" der Rn. 2601, Ziffer 83, des ADR unter\ngen dieser Vereinbarung entspricht. Die zugelassenen   folgenden Bedingungen auch in freitragenden Säcken aus\nStoffe sind namentlich aufzuführen.                    geeignetem Kunststoff verpackt werden:\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich     1.    Die Säcke müssen einer Bauart entsprechen, die einer\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602             Baumusterprüfung bei einer im Versandland behörd-\ndes ADR (D 69).\"                                                   lich anerkannten Prüfstelle unterzogen worden ist.","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                                1437\n2.    Bedingungen für die Baumusterprüfung:                       II. Als Stoffe der Gruppe E\n2.1 Je Bauart sind 3 mit Original- oder Ersatzgut gefüllte             1. Acetylcyclohexansulfonylperoxid      mit maximal\nPrüfmuster bei Raumtemperatur aus einer Höhe von                    82 8/o Acetylcyclohexansulfonylperoxid und Was-\n1,20 m jeweils einmal auf die Breitseite, Schmalseite                ser.\nund den Sackboden fallen zu lassen. Die Aufprall-               2. Cyclohexylperoxydipercarbonat\nfläche muß eine waagerechte Betonplatte sein. Bei\n2.1 technisch rein,\nVerwendung von Ersatzgut muß dieses in seiner\nDichte (Schüttgewicht) und seinen anderen physika-                   2.2 mit mindestens 10 °/o Wasser.\nlischen Eigenschaften (z. B. Korngröße, Form der                3. Bis-(4 tert.butylcyclohexyl)-peroxydicarbonat,\nOberfläche und dgl.) dem Originalgut entsprechen.                    technisch rein.\n2.2 Uber die Prüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen, der             4. Dicetylperoxydicarbonat, technisch rein.\nfolgende Angaben enthalten muß:\n5.1 Di-n-butyl-peroxycarbonat in einer Lösung mit\n- Hersteller des Sackes\nmindestens 50 °/o Phlegmatisierungsmitteln.\nBeschreibung des Sackes (z. B. Art des verwende-\n5.2 Di-sec-butylperoxydicarbonat mit mindestens\nten Werkstoffes, Einfärbung, Abmessungen, Wand-\n50 °/o Phlegmatisierungsmitteln.\ndicke, Gewichte usw.)\n- Fertigungsverfahren                                           6. Tert-butylperneodecanoat, technisch rein.\n- zugelassene Füllgüter                                    III. Die Stoffe der Gruppe A sind unter Berücksichti-\n- Prüfergebnis                                                  gung der Vorschriften in Rn. 2552 und 2553 des\nKennzeichnung                                               ADR wie folgt zu verpacken:\n- die bei der Serienfertigung einzuhaltende Mindest-             1. Die flüssigen Stoffe müssen in Gefäße aus ge-\nwanddicke.                                                      eignetem Kunststoff verpackt sein, die in ge-\neignete nichtmetallische Schutzbehälter einzuset-\n2.3 Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten                        zen sind.\nSäcke sind durch das Kurzzeichen des Staates, in des-\nsen Bereich die Prüfung durchgeführt wurde, sowie                2. Die festen Stoffe müssen in Gefäße oder Beutel\ndurch die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt, eine Re-                  aus geeignetem Kunststoff verpackt sein, die in\ngistriernummer sowie Monat und Jahr der Herstel-                     geeignete nichtmetallische Schutzbehälter einzu-\nlung gut lesbar und dauerhaft zu kennzeichnen (z. B.                 setzen sind.\nD /BAM/ 76654 / 6 / 72).                                         3. Die Innenverpackungen für Stoffe unter 1. 4. und\nI. 5. dürfen höchstens 25 kg der Stoffe enthalten.\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des              4. Ein Versandstück mit diesen Stoffen darf nicht\nADR (D 72).\"                                                              mehr als 50 kg wiegen.\n5. Mit Ausnahme von Beuteln aus geeignetem\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-                   Kunststoff dürfen Gefäße mit den vorgenannten\ndesrepublik Deutschland und der Schweiz sowie der Re-                     flüssigen Peroxiden nur bis zu 93 °/o ihres Fas-\npublik Osterreich bis zum 31. Dezember 1980.                              sungsraums gefüllt sein.\nIV. 1. Die Stoffe der Ziffern II. 2.2, II. 3. und II. 4. müs-\nVereinbarung Nr. 73                                sen in Gefäße oder Säcke aus geeignetem Kunst-\nstoff verpackt sein, die in geeignete Schutzbehäl-\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und                   ter einzusetzen sind. Ein Versandstück darf höch-\n2552 des ADR dürfen die nachfolgend genannten orga-                       stens 50 kg dieser Stoffe enthalten. Für den\nnischen Peroxide im internationalen Straßenverkehr un-                    Stoff der Ziffer II. 2.2 beträgt die Höchstmenge\nter folgenden Bedingungen befördert werden:                               25 kg.\nI. Als Stoffe der Gruppe A                                       2. Die Stoffe der Ziffern II. 1. und II. 2.1 müssen\nin Beuteln aus geeignetem Kunststoff verpackt\n1. 1, 1-Di-(tert.butylperoxy)-3,3,5-Trimethyl-                   sein, die einzeln oder zu mehreren in geeignete\ncyclohexan\nSchutzbehälter einzusetzen sind. Ein Beutel darf\n1.1 mit mindestens 50 0/o Phlegmatisierungsmit-               höchstens 6 kg, ein Schutzbehälter höchstens\nteln,                                                    24 kg dieser Stoffe enthalten.\n1.2 mit mindestens 56 8/o festen trockenen inerten        3. Die Stoffe der Ziffern II. 5. und II. 6. müssen in\nStoffen.                                                 Gefäße aus geeignetem Kunststoff verpackt sein,\n2. Tert.Butylper-3,5,5-trimethylhexanoat, technisch              die in geeignete nichtmetallische Schutzbehälter\nrein.                                                         einzusetzen sind.\n3. Acethylacetonperoxid (3,5-Dimethyl-3,5-                       Ein Gefäß darf höchstens 25 kg, ein Versand-\nDihydroxydioxolan-1,2) mit mindestens                         stück höchstens 50 kg dieser Stoffe enthalten.\n50 0/o Phlegmatisierungsmitteln.                          4. Die Gefäße mit Stoffen der Gruppe E dürfen mit\n4. 2,5-Dimethyl-2,5-di(benzoylperoxy)-hexan mit                  einer Entlüftungseinrichtung versehen sein, die\nmindestens 20 0/o festen trockenen inerten Stof-              den Ausgleich zwischen dem inneren und dem\nfen.                                                          atmosphärischen Druck gestattet und unter allen\nUmständen - namentlich bei einer Ausdehnung\n5. 3,3,6,6,9,9-Hexamethyl-cyclo-1,2,4,5-tetra-\nvon Flüssigkeiten infolge Erwärmung - das Hin-\noxanonan                                                      ausspritzen von Flüssigkeiten verhindert, ohne\n5.1 mit mindestens 50 0/o Phlegmatisierungsmit-               daß Verunreinigungen in die Gefäße gelangen\nteln,                                                    können.\n5.2 mit mindestens 50 8/o festen trockenen inerten        5. Gefäße mit flüssigen Stoffen der Gruppe E dürfen\nStoffen.                                                 höchstens zu 95 6/o ihres Fassungsraums gefüllt\n6. 3-tert-Butylperoxy-3-Phenylphtalid, technisch                 sein, bezogen auf das Volumen der Stoffe bei\nrein.                                                         den unter X. genannten Temperaturen.","1438                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nV. Hinsichtlich der Zusammenpackung gelten die Vor-                 4. Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier\nschriften in Rn. 2562 des ADR entsprechend.                        muß lauten:\nVI. Hinsichtlich der Kennzeichnung                gelten die Vor-         „2,5-Dimethyl-2,5-di(t-Butylperoxy)Hexan-3, technisch\nschriften in Rn. 2563 Abs. 1 Satz 1         und 2 sinngemäß.       rein, 5.2, ADR\".\nAußerdem sind Versandstücke                 mit Stoffen der        Die Gutbezeichnung ist rot zu unterstreichen.\nGruppe E (Ziffer II. 1. und II. 2.1)        mit einem Zettel       Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu\nnach Muster 1 zu versehen.                                          vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des\nVII. Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich-                    ADR (D 74).\"\nlauten wie eine der unter I. und II. angegebenen               5. Es sind ferner die für organische Peroxide der\nBenennungen, sie ist rot zu unterstreichen und                     Gruppe A geltenden Vorschriften der Anlage B des\ndurch die Angabe:                                                   ADR entsprechend zu beachten.\n,,5.2, ADR\"\nzu ergänzen.                                                       (2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und Frankreich bis zum 31. De-\nVIII. Die Vorschriften der Anlage B des ADR gelten für\nzember 1978.\ndie vorgenannten organischen Peroxide entspre-\nchend, soweit nachfolgend nicht Besonderheiten\nfestgelegt sind.\nVereinbarung Nr. 75\nIX. Die Vorschriften der Rn. 10 171 Abs. 2 sind bei den\nunter II. genannten Stoffen anzuwenden, wenn                       (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61 121\nderen Mengen die nachfolgend angegebenen Ge-                    des ADR darf Dimethylanilin der Rn. 2601, Ziffer 11,\nwichte überschreiten:                                          unter den nachfolgend unter Absatz 2 beschriebenen Bedin-\nStoffe der Ziffern II. 1. und II. 2.1                   100 kg  gungen in Tankfahrzeugen, die vor dem 1. Oktober 1975\nStoffe der Ziffern II. 2.2, II. 3., II. 4.                     hergestellt wurden, befördert werden.\nund II. 5.                                        =  1 000 kg      (2) Die Tankfahrzeuge müssen hinsichtlich Bau, Aus-\nStoffe der Ziffer II. 6.                           =  4 000 kg  rüstung und Prüfung folgenden Vorschriften entsprechen:\nX. Die unter II. genannten Stofge sind so zu versen-                1.    Bei den Tanks müssen sich alle Offnungen oberhalb\nden, daß nachstehende Umgebungstemperaturen                          des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände\nnicht überschritten werden:                                          dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder .Rohr-\nStoffe der Ziffer II. 1.        Höchsttemperatur - 10° C             durchgänge noch Rohransätze aufweisen. Der Ver-\nStoffe der Ziffer II. 2.1                                            schluß muß durch eine gut gesicherte Metallkappe\nund 2.2                         Höchsttemperatur + 5° C              geschützt sein.\nStoffe der Ziffer II. 3.        Höchsttemperatur + 30° C             Die Tankfahrzeuge dürfen jedoch mit einer Unten-\nStoffe der Ziffer II. 4.        Höchsttemperatur + 25° C             entleerung versehen sein, wenn diese mit zwei hinter-\neinanderliegenden Verschlüssen ausgerüstet ist, von\nStoffe der Ziffer II. 5.        Höchsttemperatur - 10° C             denen einer als innenliegendes Bodenventil ausge-\nStoffe der Ziffer II. 6.        Höchsttemperatur ± o° C               bildet sein muß.\nXI. In einer Beförderungseinheit dürfen an Stoffen der                      Die Tanks dürfen ferner im Boden mit einer Reini-\nZiffer II. nicht mehr befördert werden als                            gungsöffnung versehen sein, wenn diese durch einen\nStoffe unter II. 1. und II. 2.1                      1 200 kg         Blindflansch mit Schweißlippendichtung oder ange-\nschweißtem Klöpperboden verschlossen ist.\nStoffe unter II. 2.2, II. 3., II. 4.\nund II. 5.                                           5 000 kg  2.     Die Tanks müssen, wenn sie aus niedrig legierten\nStoffe unter II. 6.                               = 10 000 kg         Baustählen hergestellt sind, bei einem\nDurchmesser bis 1,5 m eine Mindestwanddicke\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich                         von 3 mm,\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des\nADR (D 73).\"                                                                     Durchmesser von mehr als 1,5 m eine Mindest-\nwanddicke von 4 mm haben.\n(3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der                        Tanks aus austenitischen Chromnickelstählen müssen\nBundesrepublik Deutschland und Frankreich.                                    eine Mindestwanddicke von 3 mm und Tanks aus\nAluminium und Aluminiumlegierungen eine Mindest-\nwanddicke von 4 mm haben.\nVereinbarung Nr. 74                               3.    Die Tanks müssen gegen seitliches Anfahren aus-\nreichend geschützt sein. Dies kann z. B. durch Längs-\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550                          träger geschehen, die den Tank auf beiden Längs-\nund 2551 des ADR darf                                                         seiten in Höhe der Tankmittellinie schützen und ein\n2,5-Dimethy 1-2,5-di (t-Bu ty 1perox y) Hexan-3, technisch rein,              Widerstandsmoment von mindestens 5 cm 3 haben.\nunter folgenden Bedingungen im internationalen Straßen-                       Auf den seitlichen Anfahrschutz kann verzichtet\nverkehr befördert werden:                                                     werden, wenn die Tanks mit einer Feststoffzwischen-\nschicht mit einer Dicke von mindestens 50 mm ver-\n1. Das Peroxid ist gemäß Rn. 2554 Abs. 1 b) des ADR zu\nsehen sind und diese von einer äußeren Hülle aus\nverpacken.\nStahlblech von mindestens 0,5 mm oder glasfaser-\n2. Die Vorschriften in Rn. 2552 und 2562 des ADR gelten                       verstärktem Kunststoff (GFK) von mindestens 2 mm\nentsprechend.                                                             umgeben ist.\n3. Jedes Versandstück ist mit 2 Zetteln nach Muster 3                  4.     Die Tankfahrzeuge müssen gegen Anfahren von rück-\nund zusätzlich mit einem Zettel nach Muster 1 des                         wärts durch eine Stoßstange, die in Höhe der Unter-\nAnhangs A. 9 des ADR zu versehen. Für das Anbrin-                         kante des Tanks angeordnet ist und den Tank um\ngen der Zettel nach Muster 3 auf dem Versandstück                         mindestens 100 mm überragt, mit einem Widerstands-\ngilt Rn. 2901 Abs. 2 des ADR entsprechend.                                moment von mindestem, 20 cm~ geschützt sein.","Nr. 53 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                                 1439\n5.    Die Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm den           7. Die Vorschriften der Anlage B des ADR gelten für\nMantelstutzen oder den Mannlochdeckel überragen.            das genannte organische Peroxid entsprechend, soweit\nAndernfalls muß der Tank im Scheitelbereich durch           nachfolgend nicht Besonderheiten festgelegt sind.\neinen Uberrollbügel geschützt sein.\n8. Das genannte Peroxid ist so zu versenden, daß eine\n6.   Sofern die Tanks keine innenliegenden Ventile haben,        Umgebungstemperatur von - 15° C nicht überschritten\nmuß die erste außenliegende Absperrvorrichtung              wird.\ndurch einen stabilen Schutz, der mindestens die\n9. In einer Beförderungseinheit dürfen von diesem Per-\ngleiche Sicherheit bietet wie der Tank selbst, ge-\noxid nicht mehr als 15 000 kg befördert werden.\nschützt sein. Ein solcher Schutz liegt z. B. vor, wenn\ndas außenliegende · Ventil innerhalb des Fahrzeug-         (2) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der\nrahmens oder im Armaturenschrank untergebracht ist.     Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden bis\n7.   Die Tanks müssen durch einen amtlich anerkannten        längstens zum 31. Dezember 1978.\nSachverständigen einer Dichtheitsprüfung mit min-\ndestens 1,5 kg/cm! Uberdruck - mindestens aber\nmit dem Druck, der dem Dampfdruck des zu beför-                             Vereinbarung Nr. 77\ndernden Stoffes bei 50° C X 1,5 entspricht - sowie\neiner inneren und äußeren Untersuchung unterzogen          (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 10 121\nworden sein.                                            Abs. 1 und 51121 des ADR darf Natriumchlorat (trocken),\n8.   Die Tanks dürfen nur bis zu 95 °/o ihres Fassungs-      ein Stoff der Rn. 2501, Ziffer 4, im internationalen Straßen-\nraums gefüllt sein.                                     verkehr unter folgenden Bedingungen in Tankfahrzeugen\nbefördert werden:\n9.   Die sonstigen Vorschriften des ADR einschließlich der\nAnlagen A und B des ADR sind entsprechend zu            1. Die Tankfahrzeuge müssen den laut ADR für die Be-\nbeachten.                                                   förderung von Lösungen der Stoffe der Rn. 2501,\nZiffer 4, vorgesehenen Bedingungen entsprechen.\n(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602       2. Die Tanks müssen aus rostfreiem Stahl oder aus\ndes ADR (D 75).\"                                                 Aluminiumlegierungen AIMg 5 F 4 hergestellt sein.\n3. Während des Be- und Entladens mit Wasser darf der\n(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\nDruck im Inneren des Tanks nicht den höchstzulässi-\nBundesrepublik Deutschland und Italien, Schweden, Spa-\ngen Betriebsdruck überschreiten (auf einem Schild wie\nnien sowie der Schweiz.\nin Rn. 210 203 Abs. 1 angegeben).\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602\nVereinbarung Nr. 76                      des ADR (D 77).\"\n(1) Abweichend von der Rn. 2550 und 2551, Ziffer 53,      In der Bescheinigung der besonderen Zulassung nach\ndes ADR darf das nachfolgend genannte organische             Anhang B.3 ist zu bestätigen, daß die Tankfahrzeuge für\nPeroxid im internationalen Straßenverkehr unter folgen-      die internationale Straßenbeförderung von Natriumchlorat\nden Bedingungen befördert werden:                            (trocken) zugelassen sind.\nBis-(2-Äthy lhexyl)-peroxydicarbonat                            (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\nin einer Lösung mit mindestens 35 °/o Phlegmatisierungs-     Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden bis\noder Lösungsmitteln.                                         zum 1. September 1978.\n1. Das Peroxid muß in Gefäße aus geeignetem Kunststoff\nverpackt sein, die in geeignete nichtmetallische Schutz-\nbehälter einzusetzen sind. Ein Gefäß darf höchstens                          Vereinbarung Nr. 78\n25 kg, ein Versandstück höchstens 50 kg des Peroxids\nenthalten.                                                  (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550\n2. Die Gefäße dürfen mit einer Entlüftungseinrichtung        und 2551 des ADR darf\nversehen sein, die den Ausgleich zwischen dem inne-      Dimyristylperoxydicarbonat, technisch rein,\nren und dem atmosphärischen Druck gestattet und\nunter folgenden Bedingungen im internationalen Straßen-\nunter allen Umständen - auch bei einer Ausdehnung\nverkehr befördert werden:\nvon Flüssigkeiten infolge Erwärmung - das Hinaus-\nspritzen von Flüssigkeiten verhindert, ohne daß Ver-     1. Das Peroxid muß in Gefäße oder Säcke aus geeignetem\nunreinigungen in die Gefäße gelangen können.                 Kunststoff verpackt sein, die in geeignete nicht-\nmetallische Schutzbehälter einzusetzen sind. Ein Ver-\n3. Gefäße mit flüssigen Stoffen dürfen höchstens zu              sandstück darf höchstens 50 kg Peroxid enthalten. Die\n95 0/o ihres Fassungsraums gefüllt sein, bezogen auf         allgemeinen Verpackungsvorschriften in Rn. 2552 des\ndas Volumen des Peroxides bei der unter 8. genannten         ADR sind zu beachten.\nTemperatur.\n2. Das Peroxid darf weder mit anderen Stoffen und\n4. Hinsichtlich der Zusammenpackung gelten die Vor-              Gegenständen des ADR noch mit sonstigen Gütern\nschriften in Rn. 2562 des ADR entsprechend.                  zu einem Versandstück vereinigt werden.\n5. Hinsichtlich der Kennzeichnung gelten die Vorschrif-      3. Jedes Versandstück ist unter Beachtung der Bestim-\nten in Rn. 2563 Abs. 1 Satz 1 und 2 sinngemäß.               mungen in Rn. 2901 Abs. 2 des ADR mit zwei Zetteln\n6. Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich-             nach Muster 3 des Anhangs A.9 des ADR zu versehen.\nlauten wie die eingangs angeführte Benennung. Sie        4. Das Peroxid ist in gedeckte oder bedeckte Fahrzeuge\nist rot zu unterstreichen und durch die Angabe\nzu verladen. Bei Verwendung von gedeckten Fahr-\n„5.2, ADRH                            zeugen muß eine ausreichende Belüftung sichergestellt\nzu ergänzen. Außerdem ist zu vermerken: ,,Beförde-           sein. Gedeckte Fahrzeuge müssen mit Seitenwänden\nrung vereinbart gemäß Rn. 2010 des ADR (D 76).H       ·      und einer Rückwand versehen sein. Die Plane dieser","1440                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nFahrzeuge muß aus einem undurchlässigen schwer           das in seiner Dichte und physikalischen Beschaffenheit\nbrennbaren Gewebe bestehen.                             dem Originalgut entsprechen muß, zu füllen. Bei Raum-\ntemperatur müssen zunächst 3 Prüfmuster aus einer Fall-\n5. Die Vorschriften in Rn. 52 171 Abs. 2 des ADR sind an-\nhöhe von 1,8 m diagonal jeweils auf den Rand (z. B.\nzuwenden, wenn die Menge die Gewichtsgrenze von\nBodenrand) und danach die anderen 3 Prüfmuster jeweils\n4 000 kg überschreitet.\n1 >< auf den schwächsten, beim ersten Fallversuch nicht\n6. Die Peroxide sind so zu versenden, daß eine Um-           geprüften Teil (z. B. auf den Verschluß) fallen. Nach\ngebungstemperatur von + 20° C nicht überschritten       diesen Prüfungen darf vom Füllgut nichts nach außen\nwird. Die Vorschriften der Rn. 52 400 Abs. 2, 3 und 4    gelangen.\ngelten sinngemäß.\nDichheitsprüfung\n7. In einer Beförderungseinheit dürfen nicht mehr als       Je Bauart müssen drei Prüfmuster bei Raumtemperatur\n10 000     kg    dieses   Peroxids   befördert  werden   einer Druckprobe mit 0,4 kg/ cm 2 Luftüberdruck unter\n(s. Rn. 52 401 des ADR).                                 Wasser unterzogen werden. Während einer Prüfdauer\n8. Die sonstigen Vorschriften der Klasse 5.2 in Rn. 52 248,  von 5 Minuten muß der Prüfdruck unverändert und das\n52 403, 52 413, 52 414 sowie die allgemeinen Vorschrif-  Prüfmuster dicht bleiben.\nten in Kapitel I der Anlage B zum ADR sind sinngemäß     Kennzeichnung\nzu beachten.\nDie nach dem geprüften Baumuster hergestellten Ver-\n9. Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß       packungen sind durch das Kennzeichen D, die Kurz-\nlauten:                                                  bezeichnung der Prüfanstalt, eine Registriernummer so-\n,,Dimyristylperoxydicarbonat, technisch rein,           wie Monat und Jahr der Herstellung dauerhaft zu kenn-\nKlasse 5.2, ADR\".                                        zeichnen.\nDie Gutbezeichnung ist rot zu unterstreichen.               (2) Die für Stoffe der Rn. 2431, Ziffer 6 a), des ADR zu\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender unter den      beachtenden Vorschriften sind für Nickelkatalysatoren\nvorstehenden Angaben zusätzlich zu vermerken: ,,Beför-       entsprechend anzuwenden.\nderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR (D 78).\"                (3) In den Beförderungspapieren ist folgende Bezeich-\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der           nung aufzunehmen:\nBundesrepublik Deutschland und der DDR, Luxemburg,           nNickelkatalysatoren, 4.2, ADR •.\nNorwegen, Polen, der Schweiz, Schweden sowie der Re-         Die Gutbezeichnung ist rot zu unterstreichen.\npublik Osterreich.\n(4) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\n(4) Diese Regelung gilt auch im Verkehr zwischen der      zu vermerken: .,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010\nBundesrepublik Deutschland und                               des ADR (D 79).\"\na) Belgien mit der Maßgabe, daß die Vorschriften des            (5) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\nAbsatzes 1 Ziffer 4 keine Anwendung finden,            Bundesrepublik Deutschland und Schweden, der Schweiz\nb) den Niederlanden mit der Maßgabe, daß Absatz 1            sowie der Republik Osterreich.\nZiffer 7 wie folgt ergänzt wird:\n.. Wenn die zu befördernde Menge 5 000 kg übersteigt,\nist sie in zwei Einheiten aufzuteilen, von denen jede                      Vereinbarung Nr. 80\nhöchstens 5 000 kg umfassen soll. Zwischen den bei-\nden Einheiten ist ein Abstand von mindestens 0,25 m       (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2606 d)\nfür die Kühlung vorgeschrieben. Für die Sicherstel-    des ADR dürfen die Chlorameisensäureester der Rn. 2601,\nlung dieses Abstands ist die Verwendung von Holz       Ziffer 4 b) und 4 c), des ADR in geschweißten oder\nerlaubt.\"                                              gefalzten Rollsickenfässern mit einem Fassungsraum von\nhöchstens 225 1 unter folgenden Bedingungen befördert\nwerden:\nVereinbarung Nr. 79\n1. Die Fässer müssen einem Baumuster entsprechen, daß\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2430             einer Baumusterprüfung nach Anhang A.5, Rn. 3500\nund 2431 des ADR dürfen Nickelkatalysatoren in Form             bis 3503 der Anlage A zum ADR, durch eine behörd-\nvon Tabletten oder Pulver als Stoffe der Klasse 4.2 unter        lich anerkannte Prüfstelle genügt hat und das bei der\nfolgenden Bedingungen befördert werden:                          Prüfung erteilte Kennzeichen tragen.\nDie Nickelkatalysatoren müssen von der Art sein, wie         2. Sie müssen mit zwei übereinanderliegenden Verschlüs-\nsie von der Bundesanstalt für Materialprüfung, Unter            sen, von denen einer verschraubt sein muß, dicht\nden Eichen 87, 1000 Berlin 45, auf Selbsterhitzungs- bzw.       verschlossen und dürfen nur zu höchstens 93 0/o ihres\nSelbstentzündungsneigung untersucht worden sind (ge-             Fassungsraums gefüllt sein.\nmäß Schreiben vom 25. Februar 1972 - 4416/71/ 4-1364).          (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nDie Nickelkatalysatoren müssen in Stahlblechtrommeln        zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010\nmit einem Fassungsraum von höchstens 115 1 mit einem        des ADR (D 80).\"\nInnensack aus geeignetem Kunststoff verpackt werden.\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\nDiese Verpackungskombination muß einer Baumuster-\nBundesrepublik Deutschland und Schweden, der Schweiz,\nprüfung bei der Bundesanstalt für Materialprüfung oder\nder DDR, der Republik Osterreich sowie dem Vereinigten\ndem Bundesbahn-Zentralamt, 4950 Minden (Westf.), ge-\nKönigreich.\nmäß den nachstehenden Bedingungen mit Erfolg unter-\nzogen worden sein.\nBedingungen für die Baumusterprüfung:                                           Vereinbarung Nr. 81\nFallprüfung                                                    (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61121\nJe Bauart sind 6 Prüfmuster (3 je Fall) bis zum Nenn-       der Anlage B des ADR dürfen die nachfolgend aufge-\nvolumen mit dem Originalfüllgut oder einem Ersatzgut,       führten Stoffe in Tankfahrzeugen unter den in den Ab-","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                               1441\nschnitten A. bis C. festgelegten Bedingungen befördert          dieser Vereinbarung entspricht. Die        zugelassenen\nwerden:                                                         Stoffe sind namentlich aufzuführen.\n1. Benzylchlorid der Rn. 2601, Ziffer 61 k),\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätz-\n2. Benzotridilorid der Rn. 2601, Ziffer 62.                 lich zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart . nach\nA. Die Tanks müssen hinsichtlich Bau, Ausrüstung und        Rn. 10602 des ADR (D81).\"\nPrüfung folgenden Vorschriften entsprechen:                (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\n1. Alle Offnungen müssen sich oberhalb des Flüssigkeits-    desrepublik Deutschland und den Niederlanden bis zum\nspiegels befinden. Die Tankwände dürfen unterhalb       31. Dezember 1978.\ndes Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch\nRohransätze aufweisen. Der Verschluß muß durch\neine gut gesicherte Metallkappe geschützt sein.                            Vereinbarung Nr. 82\nDie Tanks dürfen jedoch im Boden mit einer Reini-\ngungsöffnung versehen sein, wenn diese durch einen         (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61 121\nBlindflansch dicht verschlossen ist.                    der Anlage B des ADR darf o-Nitrophenol der Rn. 2601,\nZiffer 22, des ADR unter folgenden Bedingungen in\n2. Die Tanks müssen, wenn sie aus niedrig legierten         Tankfahrzeugen befördert werden.\nBaustählen hergestellt sind, bei einem\nA. Die Tanks müssen hinsiditlidi Bau, Ausrüstung und\n- Durchmesser bis 1,5 m eine Mindestwanddicke von           Prüfung folgenden Vorschriften entsprechen:\n3 mm,\n- Durchmesser von mehr als 1,5 m eine Mindestwand-      1. Die Tanks müssen, wenn sie aus niedrig legierten\ndicke von 4 mm                                          Baustählen hergestellt sind, bei einem\nhaben.                                                      - Durdimesser bis 1,5 m eine Mindestwanddick.e von\n3mm,\nTanks aus austenitischen Chromnickelstählen müssen\n- Durchmesser von mehr als 1,5 m eine Mindest-\neine Mindestwanddicke von 3 mm und Tanks aus\nwanddicke von 4 mm\nAluminium oder Aluminiumlegierungen eine Mindest-\nwanddicke von 4 mm haben.                                   haben.\n3. Die Tanks müssen gegen seitliches Anfahren aus-              Tanks aus austenitischen Chromnickelstählen müssen\nreichend geschützt sein. Dies kann z. B. durch Längs-       eine Mindestwanddicke von 3 mm und Tanks aus\nträger geschehen, die den Tank auf beiden Längs-           Aluminium oder Aluminiumlegierungen eine Mindest-\nseiten in Höhe der Tankmittellinie schützen und ein         wanddicke von 4 mm haben.\nWiderstandsmoment von 5 cm 3 haben.                         Alle Offnungen des Tanks müssen sich oberhalb des\nAuf den seitlichen Anfahrschutz kann verzichtet wer-        Flüssigkeitspiegels befinden. Die Behälterwände dür-\nden, wenn die Tanks mit einer Feststoffzwischen-            fen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohr-\nschicht mit einer Dicke von mindestens 50 mm ver-           ansätze noch Rohrdurchgänge aufweisen. Der Ver-\nsehen sind und diese von einer äußeren Hülle aus            schluß ist duch eine festsitzende Metallkappe zu\nStahlbledi von mindestens 0,5 mm oder glasfaserver-         schützen.\nstärktern Kunststoff (GFK) von mindestens 2 mm um-      2. Die Tanks müssen gegen seitliches Anfahren aus-\ngeben ist.                                                 reichend geschützt sein. Dies kann z. B. durch Längs-\n4. Die Tankfahrzeuge müssen gegen Anfahren von rück-            träger geschehen, die den Tank auf beiden Längs-\nwärts durch eine Stoßstange, die in Höhe der Unter-         seiten in Höhe der Tankmittellinie schützen und ein\nkante des Tanks angeordnet ist und den Tank um              Widerstandsmoment von 5 cm 3 haben.\nmindestens 100 mm überragt, mit einem Widerstands-          Auf den seitlichen Anfahrschutz kann verzichtet wer-\nmoment von mindestens 20 cm 3 geschützt sein.               den, wenn die Tanks mit einer Feststoffzwischen-\n5. Die Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm den Mantel-         schicht mit einer Dicke von mindestens 50 mm ver-\nscheitel oder den Mannlochdeckel überragen. Andern-         sehen sind und diese von einer äußeren Hülle aus\nfalls muß der Tank im Scheitelbereich durch einen           Stahlbledi von mindestens 0,5 mm oder glasfaserver-\nOberrollbügel geschützt sein.                              stärktem Kunststoff (GFK) von mindestens 2 mm um-\ngeben ist.\n6. Sofern die Tankfahrzeuge keine innenliegenden Ven-\ntile haben, muß die erste außenliegende Absperrvor-     3. Die Tankfahrzeuge müssen gegen Anfahren von rück-\nrichtung durch einen stabilen Schutz, der mindestens        wärts durch eine Stoßstange, die in Höhe der Unter-\ndie gleiche Sicherheit bietet wie der Tank selbst, ge-     kante der Tanks angeordnet ist und den Tank um\nschützt sein. Ein solcher Schutz liegt z. B. vor, wenn     mindestens 100 mm überragt mit einem Widerstands-\ndas außenliegende Ventil innerhalb des Fahrzeugrah-        moment von mindestens 20 cm3 geschützt sein.\nmens oder im Armaturenschrank untergebracht ist.       4. Die Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm den Mantel-\n7. Die Tanks der Fahrzeuge sind von einem im Versand-           scheitel oder den Mannlochdeckel überragen. Andern-\nland amtlich anerkannten Sachverständigen einer             falls muß der Tank im Scheitelbereich durch einen\nDichtheitsprüfung mit mindestens 1,5 kg/cm 2 Ober-         Oberrollbügel geschützt sein.\ndruck - mindestens aber mit dem Druck, der dem         5. Die Tanks der Fahrzeuge sind von einem im Versand-\nDampfdruck. des zu befördernden Stoffes bei 50° C          land amtlrich anerkannten Sachverständigen einer\n/ 1,5 entspricht - sowie einer inneren und äußeren         Dichtheitsprüfung mit mindestens 1,5 kg/cm 2 Ober-\nUntersuchung zu unterziehen.                               druck - mindestens aber mit dem Druck, der dem\nB. 1. Die Tanks dürfen nur bis zu 95 °/o ihres Fassungs-        Dampfdruck des zu befördernden Stoff es bei 50° C\nraums gefüllt sein.                                      X 1,5 entspricht - sowie einer inneren und äußeren\n2. Die sonstigen Vorschriften des ADR sind ent-            Untersuchung zu unterziehen.\nsprechend zu beachten.                              B. 1. Die Tanks dürfen nur bis zu 95 °/o ihres Fassungs-\nC. In der Bescheinigung der besonderen Zulassung nach               vermögens gefüllt sein.\nAnhang B.3 der Anlage B des ADR ist zu bescheinigen,       2. Die sonstigen Vorschriften des ADR für Stoffe der\ndaß das Fahrzeug den technischen Anforderungen                 Rn. 2601, Ziffer 22, sind entsprediend zu beachten.","1442                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nC. In der Bescheinigung der besonderen Zulassung nach           3. Die Tanks müssen gegen seitliches Anfahren aus-\nAnhang B.3 der Anlage B des ADR ist zu bescheini-              reichend geschützt sein. Dies kann z. B. durch Längs-\ngen, daß das Fahrzeug den technischen Anforderungen            träger geschehen, die den Tank auf beiden Längsseiten\ndieser Vereinbarung entspricht. Die zugelassenen               in Höhe der Tankmittellinie schützen und ein Wider-\nStoffe sind namentlich aufzuführen.                            standsmoment von 5 cm 3 haben.\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich           Auf den seitlichen Anfahrschutz kann verzichtet wer-\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602              den, wenn die Tanks mit einer Feststoffzwischen-\ndes ADR (D 82).\"                                                   schicht mit einer Dicke von mindstens SO mm versehen\nsind und diese von einer äußeren Hülle aus Stahlblech\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der                 von mindestens 0,5 mm oder glasfaserverstärktem\nBundesrepublik Deutschland und den Niederlanden bis                Kunststoff (GFK) von mindstens 2 mm umgeben ist.\nzum 31. Dezember 1978.\n4. Die Tankfahrzeuge müssen gegen Anfahren von rück-\nwärts durch eine Stoßstange, die in Höhe der Unter-\nkante des Tanks angeordnet ist und den Tank um\nVereinbarung Nr. 83                           mindestens 100 mm überragt, mit einem Widerstands-\nmoment von mindestens 20 cm3 geschützt sein.\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2801,           5. Die Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm den Mantel-\nZiffer 12, Bemerkung, ist nicht wasserfreies Aluminium-            scheitel oder den Mannlochdeckel überragen. Andern-\nchlorid den Vorschriften der Anlagen A und B des ADR               falls muß der Tank im Scheitelbereich durch einen\nnicht unterstellt.                                                 Oberrollbügel geschützt sein.\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich       6. Sofern die Tankfahrzeuge keine innenliegenden Ven-\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des           tile haben, muß die erste außenliegende Absperrvor-\nADR (D 83).\"                                                       richtung durch einen stabilen Schutz, der mindestens\ndie gleiche Sicherheit bietet wie der Tank selbst, ge-\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\nschützt sein. Ein solcher Schutz liegt z. B. vor, wenn\nBundesrepublik Deutschland und Luxemburg, Belgien\ndas außenliegende Ventil innerhalb des Fahrzeug-\nsowie der Republik Osterreich.\nrahmens oder im Armaturenschrank untergebracht ist.\n7. Die Tanks der Fahrzeuge sind von einem im Versand-\nland amtlich anerkannten Sachverständigen einer\nVereinbarung Nr. 84                           Dichtheitsprüfung mit mindestens 1,5 kg/cm 2 Uber-\ndruck - mindestens aber mit dem Druck, der dem\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61121\nDampfdruck des zu befördernden Stoffes bei 50° C\nund 81 121 der Anlage B des ADR dürfen die nachfolgend\nX 1,5 entspricht - sowie einer inneren und äußeren\naufgeführten Stoffe in Tankfahrzeugen unter den in                 Untersuchung zu unterziehen.\nAbschnitten A. bis C. festgelegten Bedingungen befördert\nwerden:                                                        B. 1. Die Tanks dürfen nur bis zu 95 0/o ihres Fassungs-\n1. 3-Isocy anatometh yl-3,5,5-trimeth y lcyc lohexylisocyana t         raums gefüllt sein.\nder Rn. 2601, Ziffer 21 c),                                    2. Die sonstigen Vorschriften des ADR sind ent-\nsprechend zu beachten.\n2. 2,4-Trimethyl-hexamethylendiisocyanat der Rn. 2601,\nZiffer 21 c),                                              C. In der Bescheinigung der besonderen Zulassung nach\nAnhang B.3 der Anlage B des ADR ist zu bescheini-\n3. 3-Aminomethyl-3,5,5-trimethylcyclohexylamin der Rn.\ngen, daß das Fahrzeug den technischen Anforderungen\n2801, Ziffer 35,                                               dieser Vereinbarung entspricht. Die zugelassenen Stof-\n, 4. 2,2,4- und 2,4,4-Trimethyl-hexamethylendiamin          der      fe ~ind namentlich aufzuführen.\nRn. 2801, Ziffer 35,\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\ndes ADR.\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602\nA. Die Tanks müssen hinsichtlich Bau, Ausrüstung und           des ADR (D 84).\"\nPrüfung folgenden Vorschriften entsprechen:                   (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\n1. Bei Tanks mit den unter 1. und 2. genannten Stoffen         Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden bis\nmüssen sich alle Offnungen oberhalb des Flüssigkeits-      zum 31. Dezember 1978.\nspiegels befinden. Die Tankwände dürfen unterhalb\ndes Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch\nRohransätze aufweisen. Der Verschluß muß durch                                 Vereinbarung Nr. 85\neine gut gesicherte Metallkappe geschützt sein.\nDie Tanks dürfen jedoch am Boden mit einer Reini-             (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2303 der\ngungsöffnung versehen sein, wenn diese dicht ver-          Anlage A des ADR dürfen auf jederzeitigen Widerruf\nflanscht ist.                                              Äthylalkohol und Isopropylalkohol der Klasse 3, Rn. 2301,\n2. Die Tanks müssen, wenn sie aus niedrig legierten            Ziffer 5, auch in Gefäße aus geeignetem Kunststoff ver-\nBaustählen hergestellt sind, bei einem                     packt sein, die gemäß Rn. 2304 Abs. 1 in Schutzbehälter\neinzusetzen sind. Ein Versandstück darf nicht schwerer\n- Durchmesser bis 1,5 m eine Mindestwanddicke von\nsein als 75 kg.\n3mm,\n- Durchmesser von mehr als 1,5 meine Mindestwand-             (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\ndicke von 4 mm                                         zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010\nhaben.                                                     des ADR (D 85).\"\nTanks aus austenitischen Chromnickelstählen müssen            (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\neine Mindestwanddicke von 3 mm und Tanks aus               Bundesrepublik Deutschland und Luxemburg, der DDR,\nAluminium oder Aluminiumlegierungen eine Mindest-          der Republik Osterreich, Schweden, der Schweiz sowie\nwanddicke von 4 mm haben.                                  dem Vereinigten Königreich.","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                             1443\nVereinbarung Nr. 86                            Die Rohrleitungen und seitlichen Verschlußeinrich-\ntungen sowie alle normalerweise gefüllten Teile\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61121               müssen entweder um mindestens 200 mm in bezug\nder Anlage B des ADR dürfen die nachstehend aufge-                 auf die Außenabmessung über alles des Tanks\nführten Stoffe der Rn. 2601, Ziffer 61 a), in Tankfahrzeu-         versenkt oder aber durch einen Längsträger mit\ngen unter den nachstehend festgelegten Bedingungen                 einem Trägheitsmodul von mindestens 20 cm~ ge-\nbefördert werden:                                                  schützt werden, wobei die Bodenfreiheit des ge-\n1.     Dibromäthan sowie folgende ihm assimilierte Stoffe:         füllten Tanks 300 mm oder mehr betragen muß.\nTetrachlorkohlenstoff,                               2.2.3 Evtl. am oberen Teil des Tanks angebrachte Vor-\nChloroform,                                                 richtungen müssen so geschützt sein, daß sie im\n1,2,3-Trichlorpropan.                                       Falle des Umstürzens des Tankfahrzeuges nicht mit\ndem Boden in Berührung kommen können.\n2.     Die Tanks     müssen   folgenden  Vorschriften  ent-\n2.2.4 Evtl. am rückwärtigen Teil angebrachte Vorrich-\nsprechen:\ntungen müssen am Heck angeordnet werden und\n2.1    Bau                                                         in einer solchen Höhe über dem Boden liegen, daß\nDie zur Beförderung dieser Stoffe bestimmten Tanks          sie in angemessener Weise durdt die Stoßstange\nmüssen für einen Druck von 4 bar berechnet sein.            geschützt sind.\n2.2 Ausrüstungen                                            2.3    Prüfungen\n1.2.1 Die zur Beförderung dieser Stoffe bestimmten Tanks           Die zur Beförderung dieser Stoffe bestimmten Tanks\nkönnen für Untenentleerung eingerichtet sein. Alle           müssen vor Inbetriebnahme von einer amtlich an-\nOffnungen, mit Ausnahme evtl. Sidterheitsventile,           erkannten Prüfstelle des Landes, in dem das Fahr-\nmüssen dicht verschlossen werden können.                    zeug zugelassen ist, geprüft und alle 6 Jahre einer\n1.2.2 Bei Tanks mit Untenentleerung muß jeder Tank                 wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden. Der\nund jedes Tankabteil, im Falle von Tanks mit                 tatsächliche Prüfdruck beträgt 2 kg/ cm 2.\nmehreren Abteilen, mit zwei voneinander unabhän-\ngigen Verschlüssen versehen sein, die folgender-      3.     Füllungsgrade\nmaßen beschaffen sind:                                      Die Tanks dürfen nur bis zu 95 °/o ihres Fassungs-\nentweder ist der erste Verschluß eine direkt             raums gefüllt sein.\nmit dem Tank verbundene Absperreinrichtung\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nund der zweite ein Ventil oder\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602\nder Verschluß besteht aus zwei hintereinander-    des ADR (D 86).\"\nliegenden Ventilen, von denen eines an der Tank-\nwand befestigt ist und das andere Ventil mit         (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\ndem 1. Ventil mittels einer Sollbruchstelle so    Bundesrepublik Deutschland und Belgien bis zum Tage\nverbunden ist, daß ein Ausreißen verhindert       des Inkrafttretens neuer Vorschriften des ADR über den\nwird.                                             Bau von Straßentankfahrzeugen."]}