{"id":"bgbl2-1977-53-3","kind":"bgbl2","year":1977,"number":53,"date":"1977-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/53#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-53-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_53.pdf#page=5","order":3,"title":"Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Waldshut-Rheinbrücke/Koblenz","law_date":"1977-12-19T00:00:00Z","page":1401,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 53 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                     1401\nVerordnung\nüber die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen\nam Grenzübergang Waldshut-Rheinbrücke/Koblenz\nVom 19. Dezember 1977\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom                                  § 2\n1. August 1962 zu dem Abkommen vom 1. Juni 1961\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Dber-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des\nSchweizerischen Eidgenossenschaft über die Errich-\nGesetzes vom 1. August 1962 auch im Land Berlin.\ntung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstel-\nlen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln\nwährend der Fahrt (BGBI. 1962 II S. 877) wird ver-                            § 3\nordnet:\n(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,\n§ 1                           an dem die Vereinbarung in Kraft tritt.\nAn der deutsch-schweizerischen Grenze werden          (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\nam Grenzübergang Waldshut-Rheinbrücke/Koblenz         Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\nnebeneinanderliegende      Grenzabfertigungsstellen\nnach Maßgabe der Vereinbarung vom 2. Dezember            (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des\n1977 errichtet. Die Vereinbarung wird nachstehend     Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt be-\nveröffentlicht.                                       kanntzugeben.\nBonn, den 19. Dezember 1977\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Hiehle\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nDr. Fröhlich","1402                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nVereinbarung\nüber die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen\nam Grenzübergang Waldshut-Rheinbrücke/Koblenz\nGestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom                vor und neben dem Zollamtsgebäude mit der Ausfahrt\n1. Juni 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland               und den angrenzenden Gehwegen; die Parkplätze für\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Er-              Personenkraftwagen gehören nicht dazu.\nrichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigu:rigsstel-\nlen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln wäh-                                   Artikel 3\nrend der Fahrt wird folgende Vereinbarung geschlossen:            (1) Die Oberfinanzdirektion Freiburg i. Br. und die\nZollkreisdirektion Schaffhausen regeln im gegenseitigen\nArtikel 1                              Einvernehmen die Einzelheiten im Benehmen mit den\nübrigen beteiligten Verwaltungen.\n(1) Am Grenzübergang Waldshut-Rheinbrücke/Koblenz\nwerden auf deutschem Gebiet nebeneinanderliegende                 (2) Die Leiter der beiden Grenzabfertigungsstellen oder\nGrenzabfertigungsstellen errichtet.                            die diensttuenden ranghöchsten Bediensteten beider\nStaaten treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurz-\n(2) An diesen Grenzabfertigungsstellen finden statt:        fristig erforderlichen Maßnahmen.\n-    die deutsche Grenzabfertigung,\nArtikel 4\n-    die schweizerische Ausgangsabfertigung des Waren-\nverkehrs.                                                    Artikel 1 Buchstabe g der Vereinbarung vom 6. Okto-\nber 1966 über die zeitweilige Zusammenlegung der Grenz-\nArtikel 2                              abfertigung an Straßenübergängen wird aufgehoben.\nDie Zone umfaßt\nArtikel 5\na} die den schweizerischen Bediensteten im deutschen\nZollamtsgebäude zur alleinigen oder gemeinschaft-             (1) Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 4\nlichen Benutzung überlassenen Räume,                      des Abkommens vom 1. Juni 1961 durch den Austausch\ndiplomatischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.\nb} einen 184 m langen Abschnitt der Straße Koblenz-\nWaldshut, der von der Grenze bis zum Südrand der             (2) Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege\nmittleren Verkehrsinsel an der Einmündung in die          unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf\nBundesstraße 34 reicht, sowie den Abfertigungsplatz       den ersten Tag eines Monats gekündigt werden.\nGESCHEHEN zu Bern am 2. Dezember 1977 in zwei\nUrschriften in deutscher Sprache.\nFür die Bundesminister der Finanzen und des Innern\nder Bundesrepublik Deutschland\nHans Hut t er\nFür die zuständigen obersten schweizerischen Behörden\nLenz"]}