{"id":"bgbl2-1977-53-2","kind":"bgbl2","year":1977,"number":53,"date":"1977-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/53#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-53-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_53.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Schlatt a. R./Thayngen-Schlatt","law_date":"1977-12-19T00:00:00Z","page":1399,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                         1399\nVerordnung\nüber die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen\nam Grenzübergang Sdllatt a. R./Thayngen-Sdllatt\nVom t 9. Dezember t 977\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 1. Au-                             §2\ngust 1962 zu dem Abkommen vom 1. Juni 1961 zwi-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der              Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nSchweizerischen Eidgenossenschaft über die Er-          leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des\nrichtung     nebeneinanderliegender     Grenzabferti-   Gesetzes vom 1. August 1962 auch im Land Berlin.\ngungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrs-\nmitteln während der Fahrt (BGBl. 1962 II S. 877)                                §3\nwird verordnet:\n(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,\n§1                            an dem die Vereinbarung in Kraft tritt.\nAn der deutsch-schweizerischen Grenze werden            (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\nam Grenzübergang Schlatt a. R./Thayngen-Schlatt         Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\nnebeneinander liegende      Grenza bfertigungs stellen\nnach Maßgabe der Vereinbarung vom 2. Dezember              (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des\n1977 errich.tet. Die Vereinbarung wird nachstehend      Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt be-\nveröffentlicht.                                         kanntzugeben.\nBonn, den 19. Dezember 1977\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Hiehle\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nDr. Fröhlich","1400                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nVereinbarung\nüber die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen\nam Grenzübergang Schlatt a. R./Thayngen-Schlatt\nGestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom             Verlängerung der südlichen Begrenzung der Zollie-\n1. Juni 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland            genschaft Nummer 397 quer über die Straße verläuft;\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Er-      c) den Ausweich- und Abstellplatz vor und neben dem\nrichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstel-          Zollamtsgebäude.\nlen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln wäh-\nrend der Fahrt                                                                     Artikel 3\nwird folgende Vereinbarung geschlossen:\n(1) Die Oberfinanzdirektion Freiburg i. Br. und die\nZollkreisdirektion Schaffhausen regeln im gegenseitigen\nArtikel 1                            Einvernehmen die Einzelheiten im Benehmen mit den\n(1) Am Grenzübergang Schlatt a. R./Thayngen-Schlatt      übrigen beteiligten Verwaltungen.\nwerden auf schweizerischem Gebiet nebeneinanderlie-            (2) Die Leiter der Grenzabfertigungsstellen oder die\ngende Grenzabfertigungsstellen errichtet.                   diensttuenden ranghöchsten Bediensteten beider Staaten\n(2) Die deutsche sowie die schweizerische Eingangs-      treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig\nund Ausgangsabfertigung finden an diesen Abfertigungs-      erforderlichen Maßnahmen.\nstellen statt.\nArtikel 2                                                   Artikel 4\nDie Zone umfaßt                                             (1) Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 4\na) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Be-        des Abkommens vom 1. Juni 1961 durch Austausch di-\nnutzung überlassenen Räume im Zollamtsgebäude;         plomatischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.\nb) einen Abschnitt der Straße von Schlatt a. R. nach           (2) Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege\nThayngen von der Grenze zwischen den Grenzsteinen      unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf\nNummern 846 und 847 bis zu einer Geraden, die in       den ersten Tag eines Monats gekündigt werden.\nGESCHEHEN zu Bern am 2. Dezember 1977 in zwei\nUrschriften in deutscher Sprache.\nFür die Bundesminister der Finanzen und des Innern\nder Bundesrepublik Deutschland\nHans Hut t er\nFür die zuständigen obersten schweizerischen Behörden\nLenz"]}