{"id":"bgbl2-1977-53-1","kind":"bgbl2","year":1977,"number":53,"date":"1977-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/53#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-53-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_53.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungstellen am Grenzübergang Grenzacherhorn/Riehen-Grenzacherstraße","law_date":"1977-12-19T00:00:00Z","page":1397,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1397\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                  Z 1998A\n1977                Ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1977                                                                                 N r.53\nTag                                             Inhalt                                                                                    Seite\n19. 12. 71 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungstellen am\nGrenzübergang Grenzacherhorn/Riehen-Gr~nzacherstraße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1397\n19. 12. 77 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am\nGrenzübergang Schlatt a. R./Thayngen-Sc:hlatt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1399\n19. 12. 77 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am\nGrenzübergang Waldshut-Rheinbrücke/Koblenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1401\n20. 12. 77  Neunte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zu\ndem Europäischen Ubereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher\nGüter auf der Straße (9. ADR-AusnahrneV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1403\n2. 12. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkomrnens über die Verhütung,\nVerfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen\neinschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1444\nVerordnung\nüber die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen\nam Grenzübergang Grenzadlerhorn/Riehen-Grenzacberstraße\nVom 19. Dezember 1977\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom                                                                   § 2\n1. August 1962 zu dem Abkommen vom 1. Juni 1961\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ober-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des\nSchweizerischen Eidgenossenschaft über die Errich-\ntung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstel-          Gesetzes vom 1. August 1962 auch im Land Berlin.\nlen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln\nwährend der Fahrt (BGBl. 1962 II S. 877) wird ver-                                                            § 3\nordnet:\n(1)    Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,\n§ 1                            an dem die Vereinbarung in Kraft tritt.\nAn der deutsch-schweizerischen Grenze werden                 (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\nam Grenzübergang Grenzacherhorn/Riehen-Grenz-               Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\nacherstraße nebeneinanderliegende Grenzabferti-\ngungsstellen nach Maßgabe der Vereinbarung vom                  (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des\n2. Dezember 1977 errichtet. Die Vereinbarung wird           Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt be-\nnachstehend veröffentlicht.                                 kanntzugeben.\nBonn, den 19. Dezember 1977\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Hiehle\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nDr. Fr ö h 1i c h","1398                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nVereinbarung\nüber die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen\nam Grenzübergang Grenzacherhorn/Riehen-Grenzacherstraße\nGestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom            (2) Für die deutsche Abfertigung nach Artikel 1 Ab-\n1. Juni 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland           satz 3 umfaßt die Zone auf schweizerischem Gebiet:\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Er-         a) einen Gebietsteil, der begrenzt ist:\nri eh tung nebeneinanderliegender Grenzabf ertigungsstel-\nlen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln wäh-               -   im Osten durch die Grenze,\nrend der Fahrt wird folgende Vereinbarung geschlossen:             -  im Norden durch eine in der Höhe der südlichen\nSeite des schweizerischen Zollabfertigungsgebäu-\ndes zwischen der Grenze und der westlichen Be-\nArtikel 1\ngrenzung der schweizerischen Zolliegenschaft ver-\n(1) Am Grenzübergang Grenzacherhorn/Riehen-Grenz-                  laufende Gerade,\nacherstraße werden auf deutschem und schweizerischem                   im Westen durch eine Gerade entlang der west-\nGebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen                  lichen Begrenzung der schweizerischen Zolliegen-\nerrichtet.                                                             schaft, verlängert über die Grenzacherstraße bis\n(2) Die deutsche sowie die schweizerische Eingangs-               zum südlichen Gehwegrand bei der Liegenschaft\nund Ausgangsabfertigung von Personen und von ihnen                     ,,zum Streitgärtlein\",\nmitgeführten Waren zum privaten Gebrauch im Reise-                 -   im Süden durch den südlichen Gehwegrand bis\nund Grenzverkehr finden auf deutschem Gebiet statt.                    zur Grenze;\n. (3) Die Ausgangsabfertigung von Personen und Waren         b) die Brückenwaage und die Rampe einschließlich der\nim Warenverkehr kann auf dem Gebiet des Nachbar-                   Einbauwaage.\nstaats vorgenommen werden.\n(3) Die in den Absätzen 1 und 2 nic:ht ausdrücklich\nals Bestandteil der Zone bezeichneten Gebäude und\nArtikel 2                            Räumlichkeiten gehören nicht zur Zone.\n(1) Für die schweizerische Abfertigung nach Artikel\nAbsätze 2 und 3 umfaßt die Zone auf deutschem Gebiet:                                    Artikel 3\na) einen Gebietsteil, der begrenzt ist:                          (1) Die Oberfinanzdirektion Freiburg i. Br. und die Zoll-\n- im Westen durch die Grenze,                            kreisdirektion Basel regeln im gegenseitigen Einverneh-\n- im Norden durch eine Linie entlang der straßen-         men die Einzelheiten im Benehmen mit den übrigen be-\nseitigen Fassade des deutschen Zollabfertigungs-      teiligten Verwaltungen.\ngebäudes bis zum Gasthaus „Waldhorn/Hörnli\"              (2) Die Leiter der Grenzabfertigungsstellen oder die\nund von dort durch eine Linie entlang der straßen-    diensttuenden ranghöchsten Bediensteten beider Staaten\nseitigen Fassade dieses Gasthauses, einschließlich    treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig\nder Einfahrt in den schweizerischen Zollhof,          erforderlichen Maßnahmen.\nim Osten durch eine Gerade, die in Verlängerung\nder östlichen Seite des Gasthauses „Waldhorn/                                   Artikel 4\nHörnli\" quer über die Bundesstraße 34 bis zur\ngegenüberliegenden Straßenseite einschließlich des       Artikel 1 Buchstabe c der Vereinbarung vom 6. Ok-\nGehweges verläuft,                                    tober 1966 über die zeitweilige Zusammenlegung der\nGrenzabfertigung an Straßenübergängen wird aufgeho-\nim Süden durch den südlichen Gehwegrand bis zur\nben.\nGrenze, einschließlich des Durchganges hinter dem\ndeutschen Zollpavillon und der östlich davon ge-                                Artikel 5\nlegenen Parkfläche;\n(1) Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 4\nb) den Durchsuchungsraum im deutschen Zollpavillon,            des Abkommens vom 1. Juni 1961 durch Austausch diplo-\neinschließlich des Zuganges;                             matischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.\nc) den den schweizerischen Bediensteten zur alleinigen           (2) Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege\nBenützung vorbehaltenen Teil der Abfertigungskabine      unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf\nauf der Straßeninsel.                                    den ersten Tag eines Monats gekündigt werden.\nGESCHEHEN zu Bern am 2. Dezember 1977 in zwei\nUrschriften in deutscher Sprache.\nFür die Bundesminister der Finanzen und des Innern\nder Bundesrepublik Deutschland\nHans Hut t er\nFür die zuständigen obersten schweizerischen Behörden\nLenz"]}