{"id":"bgbl2-1977-51-4","kind":"bgbl2","year":1977,"number":51,"date":"1977-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/51#page=70","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-51-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_51.pdf#page=70","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-britischen Abkommens über Versuchs- und Prüfungsverfahren für Schiffssicherheitsausrüstung, die im Vereinigten Königreich für deutsche Reeder und in der Bundesrepublik Deutschland für britische Reeder hergestellt wurde","law_date":"1977-12-09T00:00:00Z","page":1370,"pdf_page":70,"num_pages":3,"content":["1370                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nBekanntmacbung\ndes deutsch-britischen Abkommens\nüber Versucbs- und Prüfungsverfahren für Scbiffssicherheitsausrüstung,\ndie im Vereinigten Königreich für deutscbe Reeder\nund in der Bundesrepublik Deutscbland für britiscbe Reeder hergestellt wurde\nVom 9. Dezember 1971\nIn London ist am 18. November 1977 ein Abkom-\nmen zwischen dem Bundesminister für Verkehr der\nBundesrepublik Deutschland und dem Secretary of\nState, Department of Trade of Her Majesty's Gov-\nernment in the United Kirtgdom über Versuchs- und\nPrüfungsverfahren für Schiffssicherheitsausrüstung,\ndie im Vereinigten Königreich für deutsche Reeder\nund in der Bundesrepublik Deutschland für britische\nReeder hergestellt wurde, unterzeichnet worden. Das\nAbkommen wird nach seinem Artikel 17\nam 1. Januar 1978\nin Kraft treten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nGleichzeitig wird nach Artikel 17 das Abkommen\nvom 9. November 1972 zwisdien dem Bundesmini-\nster für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Secretary of State, Department of Trade\nand Industry of Her Majesty's Government in the\nUnited Kingdom über Prüfungsverfahren für Schiffs-\nsicherheitsausrüstung, die im Vereinigten König-\nreich für deutsche Reeder und in der Bundesrepublik\nDeutschland für britische Reeder hergestellt wurde\n(BGBI. 1972 II S. 1626}. außer Kraft treten.\nHamburg, den 9. Dezember 1977\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nWestphal","Nr. 51 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1977                             1371\nAbkommen\nzwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Secretary of State, Department of Trade\nof Her Majesty's Government in the United Kingdom\nüber Versuchs- und Prüfungsverfahren für Schiffssicherheitsausrüstung,\ndie im Vereinigten Königreich für deutsche Reeder\nund in der Bundesrepublik Deutschland für britische Reeder hergestellt wurde\nDer Bundesminister für Verkehr                                      Artikel 6\nder Bundesrepublik Deutschland\nNach dem zufriedenstellenden Abschluß der verschie-\nund                           denen oben beschriebenen Prüfungen und Versuche wird\nvon dem oder im Auftrag des Department of Trade ein\nder Secretary of State, Department of Trade\nPrüfzeugnis für die betreffende Ausrüstung ausgestellt\nof Her Majesty's Government in the United Kingdom\noder diese mit einem Stempel gekennzeichnet, dessen\nsind wie folgt übereingekommen:                        Muster sowohl vom Department of Trade als auch von\nder See-Berufsgenossenschaft anerkannt ist.\nArtikel 1\nDieses Abkommen findet Anwendung auf im Vereinig-                              Artikel 7\nten Königreich für deutsche Schiffe und in der Bundes-       Auf Ersuchen übersendet das Departrnent of Trade der\nrepublik Deutsdlland für britische Sdüffe hergestellte,   See-Berufsgenossenschaft einen Bericht über die Prüfun-\nin dem Internationalen Ubereinkomemn zum Schutz des       gen und Versuche.\nmenschlichen Lebens auf See vorgeschriebene und im\nAnhang zu diesem Abkommen näher bezeichnete Schiffs-                              Artikel 8\nsicherheitsausrüstung einschließlich der Gegenstände des     Ausrüstung, die in der Bundesrepublik Deutschland\nbaulichen Brandschutzes.                                  hergestellt wird und für britische Schiffe bestimmt ist,\nmuß den Baumusterzeichnungen, Beschreibungen und\nArtikel 2                        Testergebnissen entsprechen, die dem Department of\nAusrüstung, die im Vereinigten Königreich hergestellt  Trade vorgelegt und von diesem genehmigt wurden, um\nwird und für Schifte der Bundesrepublik Deutschland be-   die Ubereinstimmung der Ausrüstung mit den im Ver-\nstimmt ist, muß den Baumusterzeichnungen, Beschreibun-    einigten Königreich für gleichartige Ausrüstung geltenden\ngen und Testergebnissen entsprechen, die der See-Berufs-  Sicherheitsanforderungen sicherzustellen.\ngenossenschaft als der unter der Fachaufsicht des Bun-\ndesministers für Verkehr zuständigen Stelle vorgelegt                             Artikel 9\nund von ihr genehmigt wurden, um die Ubereinstimmung        Die Baumusterprüfung von Ausrüstung in der Bundes-\nder Ausrüstung mit den in der Bundesrepublik Deutsch-\nrepublik Deutschland wird durch einen Aufsichtsbeamten\nland für gleichartige Ausrüstung geltenden Sicherheits-   der See-Berufsgenossenschaft überwacht, der alle Prü-\nanforderungen sicherzustellen.\nfungen und Versudle durdlzuführen hat, die in den vom\nDepartment of Trade genehmigten Zeichnungen und Be-\nArtikel 3                        schreibungen festgelegt sind, oder der zu bestätigen hat,\nDie Baumusterprüfung von Ausrüstung im Vereinigten     daß diese Prüfungen und Versuche durchgeführt worden\nKönigreich wird durch einen Besichtiger des Department    sind.\nof Trade überwacht, der alle Prüfungen und Versuche                              Artikel 10\ndurchzuführen hat, die in den von der See-Berufsgenos-       Die Herstellung von Ausrüstung in der Bundesrepublik\nsenschaft genehmigten Zeichnungen und Beschreibungen      Deutschland wird, soweit erforderlich, durch ei!_len Auf-\nfestgelegt sind, oder der zu bestätigen hat, daß diese    sichtsbeamten der See-Berufsgenossenschaft überwacht,\nPrüfungen und Versuche durchgeführt worden sind.          der alle Prüfungen und Versuche durchzuführen hat, die\nin den vom Department of Trade genehmigten Zeidlnun-\nArtikel 4                        gen und Beschreibungen festgelegt sind, oder der zu be-\nstätigen hat, daß diese Prüfungen und Versuche durch-\nDie Herstellung von Ausrüstung im Vereinigten König-\ngeführt worden sind.\nreich wird, soweit erforderlich, durch einen Besichtiger\ndes Department of Trade überwacht, der alle Prüfungen                            Artikel 11\nund Versuche durchzuführen hat, die in den von der See-\nBerufsgenossenschaft genehmigten Zeichnungen und Be-        Ersucht das Department of Trade die See-Berufsgenos-\nschreibungen festgelegt sind, oder der zu bestätigen hat, senschaft, besondere Anforderungen zu stellen, so sind\ndaß diese Prüfungen und Versuche durchgeführt worden      diese der See-Berufsgenossenschaft zu übermitteln, die\nsind.                                                     ihre Zustimmung oder etwaige Einwände mitteilt.\nArtikel 5\nArtikel 12\nErsucht die See-Berufsgenossenschaft das Department\nof Trade, besondere Anforderungen zu stellen, so sind        Nach dem zufriedenstellenden Abschluß der verschiede-\ndiese dem Department of Trade zu übermitteln, das seine   nen oben beschriebenen Prüfungen und Versuche wird\nZustimmung oder etwaige Einwände mitteilt.                von oder im Auftrag der See-Berufsgenossenchaft ein","1372                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nPrüfzeugnis für die betreffende Ausrüstung ausgestellt                        kehrsministerium gemeinsame Anforderungen für die\noder diese mit einem Stempel gekennzeidrnet, dessen                           Ausrüstung festlegen. Eine gemeinsame Anforderung\nMuster sowohl von der See-Berufsgenossenschaft als                            schließt nicht aus, daß ein Vertragspartner andere An-\nauch vom Department of Trade anerkannt ist.                                   forderungen, zusätzlich zu den vereinbarten, stellt. Ge-\nmeinsame Anforderungen können im gegenseitigen Ein-\nArtikel 13                                       vernehmen geändert werden.\nAuf Ersuchen übersendet die See-Berufsgenossensdlaft\ndem Department of Trade einen Beridlt über die Prü-                                                   Artikel 16\nfungen und Versuche.                                                             Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-\nArtikel 14\ngenüber der Regierung des Vereinigten Königreidls in-\nDie Kosten, die in Zusammenhang mit der Durchfüh-                          nerhalb von drei Monaten nadl Inkrafttreten dieses Ab-\nrung der obengenannten Prüfungen und Versudle ent-                            kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nstehen, trägt der Hersteller.\nArtikel 17\nArtikel 15\nDieses Abkommen tritt am 1. Januar 1978 in Kraft;\nUm die Anwendung dieses Abkommens zu erleichtern,                         gleichzeitig tritt das Abkommen vom 9. November 1972\nkönnen das Department of Trade und das Bundesver-                             außer Kraft.\nGESCHEHEN zu London am 18. November 1977 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und englisdler Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür den Bundesminister für Verkehr\nder Bundesrepublik Deutschland\nDr. Breuer\nFür den Secretary of State\nDepartment of Trade of Her Majesty's Government\nin the United Kingdom\nJ. N. Archer\nAnhang\nInternationales Ubereinkommen von 1960\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See,\nKap. 11.D., 11.E. und III.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPo~tfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 43,80 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nc1uf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe : 5,90 DM (5,50 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,30 DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °11."]}