{"id":"bgbl2-1977-51-3","kind":"bgbl2","year":1977,"number":51,"date":"1977-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/51#page=68","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-51-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_51.pdf#page=68","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Gambia über Kapitalhilfe","law_date":"1977-12-09T00:00:00Z","page":1368,"pdf_page":68,"num_pages":2,"content":["1368                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Gambia\nüber Kapitalhilfe\nVom 9. Dezember 1977\nIn Banjul ist am 30. August 1977 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Gambia über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 30. August 1977\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Dezember 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 51 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1977                              1369\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Gambia\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                  Artikel 3\nund\nDie Regierung der Republik Gambia stellt die Kreditan-\ndie Regierung der Republik Gambia\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-        stigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und            Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in\nder Republik Gambia,                                         Gambia erhoben werden.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                              Artikel 4\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                  Die Regierung der Republik Gambia überläßt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-     ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                    den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nin der Absicht, zur wirtschafltichen und sozialen Ent-\ndie gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nwicklung in der Republik Gambia beizutragen,\nmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nsind wie folgt übereingekommen:                            Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nArtikel 1                             unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Gambia, bei der                                  Artikel 5\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, tür          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\ndas Vorhaben „Fähre über den Gambia Flußu ein weite-          besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nres Darlehen bis zu 2,4 Millionen DM (in Worten: zwei         hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nMillionen vierhunderttausend Deutsche Mark) aufzuneh-         der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nmen.                                                          werden.\nArtikel 2\nArtikel 6\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nschen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für\ndas Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der\npublik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nten unterliegen.                                              blik Gambia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-\nten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\n(2) Die Regierung der Republik Gambia wird gegen-\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen\nArtikel 7\nin Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten\ndes Darlehensnehmers auf Grund der nach Absatz 1                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nabzuschließenden Verträge garantieren.                        in Kraft.\nGESCHEHEN zu Banjul am 30. August 1977 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nA. Tö r ö k\nFür die Regierung der Republik Gambia\nLamin J a b a n g"]}