{"id":"bgbl2-1977-51-2","kind":"bgbl2","year":1977,"number":51,"date":"1977-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/51#page=66","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-51-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_51.pdf#page=66","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Portugiesischen Republik über Kapitalhilfe","law_date":"1977-12-06T00:00:00Z","page":1366,"pdf_page":66,"num_pages":2,"content":["1366                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Portugiesisdten Republik\nüber Kapitalhilfe\nVom 6. Dezember 1977\nIn Lissabon ist am 8. November 1977 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Portugiesischen\nRepublik über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 8. November 1977\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Dezember 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1977                                 1367\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Portugiesischen Republik\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                      Artikel 3\nund\nDie Regierung der Portugiesischen Republik stellt die\nDie Regierung der Portugiesischen Republik\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, von\nsämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nfrei, die bei Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nerwähnten Verträge in Portugal erhoben werden.\nder Portugiesischen Republik,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der                 Die Regierung der Portugiesischen Republik überläßt\nwirtschaftlichen Zusammenarbeit zu festigen und zu ver-         bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden\ntiefen,                                                         Transporten von Personen und Gütern im Land-, See- und\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-       Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                      welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsun-\nternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-       dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, uncl\nwicklung in der Portugiesischen Republik beizutragen,            erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung diesPr\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1                                Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich\n(1) Die  Regierung der Bundesrepublik Deutschland            auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nermöglicht es der Regierung der Portugiesischen Repu-           chendes festgelegt wird.\nblik, bei der Kreditanstalt filr Wiederaufbau, Frankfurt\nam Main, für das Vorhaben „Ländlicher Straßenbau\",                                       Artikel 6\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\nworden ist, ein Darlehen bis zu 44 850 000,- DM (in                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nWorten: Vierundvierzig Millionen achthundertfünfzigtau-         besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nsend Deutsche Mark} aufzunehmen.                                hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nder Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im             werden.\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-                                      Artikel 7\nblik Deutschland und der Regierung der Portugiesischen\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nRepublik durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\ndas Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nArtikel 2                             republik Deutschland gegenüber der Regierung der Portu-\ngiesischen Republik innerhalb von drei Monaten nach\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen           Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\ndem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-           rung abgibt.\nArtikel 8\naufbau, Frankfurt am Main, abzuschließenden Verträge,\ndie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nRechtsvorschriften unterliegen.                                 in Kraft.\nGESCHEHEN zu Lissabon am 8. November 1977 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und portugiesischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFritz C a s p a r i\nFür die Regierung der Portugiesischen Republik\nDr. Joao Lima"]}